ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

wie, nachdem in Preussen der lehnsherrliche Nexus aufgehoben, also die Rechte der von Witzleben an der Klosterschule durch Belehnung nicht mehr zu sichern waren, diese Rechte für die Zukunft gewahrt werden. möchten. Schliesslich kam zu Magdeburg folgender Familien-Vertrag vom 18. Apr. 1855 zu Stande:*)

Familien-Vertrag

der Herren von Witzleben Wolmirstedter Linie, betreffend die Klosterschule zu Rossleben und deren Administration.

Vorwort.

Den Agnaten der Familie von Witzleben, nämlich den männlichen. Descendenten des am 4. Aug.**) 1561 verstorbenen Dr. jur. Heinrich von Witzleben, steht das erbliche Recht der Administration der von dem ebengenannten Heinrich von Witzleben gestifteten Klosterschule zu Rossleben in Thüringen zu. Das Recht der Succession war Mannlehn und

beruhte daher auf den Vorschriften des kursächsischen Lehnrechts über Beleihung und Mitbelehnschaft. Diese Norm für die äusserliche Erkennbarkeit des Successionsrechts ist verloren gegangen dadurch, dass in Preussen durch Gesetz vom 2. März 1850 die Lehnsherrlichkeit aufgehoben, folglich eine Beleihung und Mitbelehnschaft nicht mehr denkbar ist. Eine Successions - Ordnung für diese Erbadministration ist weder durch Familien-Verträge noch durch Observanz festgesetzt, nur so viel ist nach dem Theilungsvertrage d. d. Dresden den 26. Jan. 1682 et confirm. den 16. Febr. 1682 gewiss, dass die Wartenburg - Werbener

*) Wir geben ihn wie er lautet, nachdem durch die Bestätigung seitens des Appell.-Gerichts zu Naumburg vom 15. Apr. 1859 einige Aenderungen stattgefunden.

**) Dass so oft der 4. Aug. als Todestag Heinrichs von Witzleben angegeben wird, daran ist der Magister Johannes Pollicarius Schuld, der in der Ueberschrift zu seinem Epitaphium sagt: „seliglichen verschieden den IIII Augusti." Wenn IIII nicht etwa nur Schreibfehler für III ist, so hat Pollicarius offenbar den Tag der Bestattung mit dem des Todes verwechselt, denn Heinrich von Witzleben ist am 3. Aug. 1561 gestorben, wie klar und deutlich aus der bei seinem Begräbniss, welches am 4. Aug. stattfand, gehaltenen und an eben demselben Tage niedergeschriebenen Leichpredigt hervorgeht. cf. S. 192.

Linie) der Familie von Witzleben kein Recht auf die Administration hat, so lange noch Agnaten der Wolmirstedter Linie vorhanden sind. Die allgemeinen Bestimmungen des sächsischen Lehnrechts aber über die Ordnung der Succession in Lehngütern geben keinen genügenden Anhalt für die Succession in diese Erbadministration, weil letztere nur einem Agnaten und nicht gleichzeitig mehreren, wenn auch nach dem Lehnrecht gleich nahen Agnaten füglich übertragen werden kann und weil ferner sogar in dem Falle, wenn zufällig nur ein Agnat der nächstberechtigte zu Succession wäre, ihm die Administration nicht unbedingt von der Staatsbehörde gestattet werden würde, indem dabei persönliche Eigenschaften in Betracht kommen. Es hat nämlich die Staats-Behörde die Ober-Aufsicht über die Schule und insbesondere die Bestätigung des jedesmaligen Administrators sich vorbehalten und seit länger als einem Jahrhundert ausgeübt; ein Widerstand hiergegen wäre vergeblich und zum besten der Schule auch nicht zu wünschen. In Betracht dieser Umstände und um zugleich einige Nebenpunkte fester und neu zu bestimmen, haben die am Ende unterschriebenen Agnaten der Wolmirstedter Linie der Familie von Witzleben den nachfolgenden Familien-Vertrag berathen und abgeschlossen.

§. 1.

Recht der Administration.

Die Administration der Klosterschule zu Rossleben in Thüringen steht erblich den männlichen ehelichen Descendenten des Stifters der Schule, des am 4. Aug. 1561 verstorbenen Dr. jur. Heinrich von Witzleben zu. Doch gelangen die zur Wartenburg - Werbener Linie**) gehörigen Agnaten erst dann zur Succession in die Administration, wenn die zur Wolmirstedter Linie gehörigen Agnaten ausgestorben sind. Der gegenwärtige Familien-Vertrag ist nur für die jetzigen und künftigen Agnaten der Wolmirstedter Linie verbindend.

Muss heissen Wartenburger Linie. cf. die Anmerkung zu §. 1.

**) Muss heissen Wartenburger Linie, da sonst, was durchaus nicht beabsichtigt war, die Nachkommen Dietrich Eugen Heinrichs von Witzleben auf Kähnert, welche jetzt auf Oberst einkirch sitzen (s. Tab. II. 12.), ausgeschlossen wären. Die Aufnahme des Ausdrucks Wartenburg-Werbener Linie" hier, in dem Vorwort und §. 8, sowie des Ausdrucks Werbensche Linie" auf S. 7 der (die Aufnahme von Schülern betreffenden) „Nachrichten über die Klosterschule Rossleben" vom April 1878 ist lediglich eine Folge der Unbekanntschaft mit der Geschichte unseres Geschlechts.

[ocr errors]

§. 2.

Anmeldung der Berechtigten.

Jeder eheliche und männliche Nachkomme des Dr. jur. Heinrich von Witzleben erlangt das Recht zur Succession in die Erbadministration der Klosterschule zu Rossleben und zur Theilnahme an den sich darauf beziehenden Berathungen, Beschlüssen und Wahlen durch seine Geburt. Eine Beleihung mit diesem Rechte ist fortan weder möglich noch soll sie nöthig sein. Das Successionsrecht und überhaupt die Ausübung jedes Rechtes in Beziehung auf die Stiftung Rossleben, welcher Art es immer sei, steht nur solchen Agnaten zu, welche sich zur evangelischen Kirche bekennen. Die Geburt jedes hiernach zur Succession berechtigten Descendenten muss dem jedesmaligen Erbadministrator binnen zwei Jahren angezeigt und bescheinigt werden, der den neu hinzutretenden Agnaten in eine fortlaufende Liste einzutragen und über die erfolgte Anmeldung und Eintragung eine Bescheinigung zu ertheilen hat. Erfolgt die Anmeldung erst nach Ablauf des zweiten und vor Ablauf des sechsten Jahres nach der Geburt, so kann sie nur gegen Erlegung einer zur Klosterkasse zu nehmenden Säumnissstrafe angenommen und in die Liste eingetragen werden, welche Strafe betragen soll:

a) 20 Thlr., wenn die Anmeldung nach Ablauf des 2. und vor Ablauf des 3. Jahres erfolgt,

b) 30 Thlr., wenn die Anmeldung nach Ablauf des 3. und vor Ablauf des 4. Jahres erfolgt,

c) 40 Thlr., wenn die Anmeldung nach Ablauf des 4. und vor Ablauf des 5. Jahres erfolgt,

d) 50 Thlr., wenn die Anmeldung nach Ablauf des 5. und vor Ablauf des 6. Jahres erfolgt.

Erfolgt die Anmeldung erst nach Ablauf des 6. Jahres, so kann sie nur durch einstimmigen Beschluss der gehörig angemeldeten Agnaten vorgenommen und eingetragen werden, in welchem zugleich der Betrag der zur Schulkasse zu erlegenden Strafe zu bestimmen ist.

Agnaten, welche nicht in obiger Weise beim Erbadministrator angemeldet oder durch Familienbeschluss angenommen sind, ingleichen diejenigen, welche ihre Wohnung ausserhalb der deutschen Bundesstaaten und der zum Königreich Preussen gehörigen nicht deutschen Provinzen haben, haben kein Recht, ihre Zuziehung zu den gemeinschaftlichen

Berathungen, Beschlüssen und Wahlen zu verlangen, müssen vielmehr die Beschlüsse und Wahlen der übrigen Agnaten, sofern sie den darüber festgesetzten Bestimmungen entsprechen, als gültig anerkennen. Dagegen soll es zur Erlangung und Erhaltung der Successionsrechte und des Rechts zur Theilnahme an den Beschlüssen etc. der Eintragung der Agnaten in das Hypothekenbuch nicht bedürfen.

§. 3.

Beschlüsse der Familie und ihre Modalitäten.

Die Administration der Klosterschule zu Rossleben soll fortan nach Aufhebung der Lehnsherrlichkeit für eine Familienstiftung, die sie auch wirklich ist, angesehen und nach den Landesgesetzen behandelt werden, doch sollen rücksichtlich der Förmlichkeiten eines zu fassenden Familienbeschlusses folgende besondere Bestimmungen gelten:

A. Der jedesmalige Erbadministrator zeigt den Gegenstand der Berathung und des zu fassenden Beschlusses den zur Theilnahme berechtigten Agnaten schriftlich an und ladet sie zu einer Conferenz ein oder fordert ihre schriftlichen Erklärungen ein. Welche Agnaten als zur Theilnahme berechtigt zu betrachten und deshalb zuzuziehen sind, bestimmt sich nach §. 2.

B. Solche bereits geborene Agnaten, deren Väter noch am Leben sind, sowohl volljährige als minderjährige, werden nicht zugezogen, auch nicht an ihrer Statt Vormünder oder Curatoren; sie sind an die Erklärung ihrer Väter gebunden, auch wenn deren väterliche Gewalt aufgehört haben sollte. Sie werden auch beim Zählen der Stimmen nicht. mitgerechnet, vielmehr gilt die Stimme des Vaters für eine einzige. In dem Falle, wenn der Vater selbst unter Vormundschaft stände, wird er durch seinen ältesten Sohn, sofern dieser die Volljährigkeit erreicht hat, und wenn dies nicht der Fall ist, durch einen bereits bestellten oder noch zu bestellenden Vormund, welcher die unter D. angegebene Qualität haben muss, vertreten.

C. Ebensowenig wird auf sogenannte nascituri, d. h. auf die möglicher Weise innerhalb 302 Tagen noch geboren werdenden männlichen Descendenten Rücksicht genommen; die Bestellung und Zuziehung eines Curators für dieselben soll nicht erforderlich sein.

D. Minderjährige Söhne verstorbener Väter werden durch ihre Vormünder vertreten, doch müssen die letzteren der sächsischen

[ocr errors]

Ritterschaft angehören, d. h. von Adel sein und ein Rittergut in der preussischen Provinz Sachsen besitzen. Treffen beide Eigenschaften bei dem ordentlichen Vormund nicht zu, so muss dem minderjährigen zu dergleichen Verhandlungen ein besonderer Curator bestellt werden, der beide Eigenschaften besitzt.

E. Einem stimmberechtigten, nicht unter Vormundschaft stehenden Vater steht jederzeit frei, sein Stimmrecht einem volljährigen eheleiblichen Sohne zu übertragen. Es versteht sich, dass dessen Stimme nur für eine gezählt wird.

F. Der jedesmalige Erbadministrator ist unter allen Umständen, auch wenn sein Vater noch am Leben ist, stimmberechtigt und seine Stimme wird als eine selbstständige gezählt.

G. Agnaten, welche zu den Conferenzen nicht persönlich erscheinen, können sich dabei durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Zahl der übrigen stimmfähigen Agnaten vertreten lassen; ihre Stimmen werden dann als besondere neben der des Bevollmächtigten mitgezählt. Sind sie bei den Cenferenzterminen nicht in dieser Art vertreten, so wird ihre Stimme nicht mitgezählt.

H. Findet der Erbadministrator genügend, ohne Ansetzung eines Conferenztermins die Erklärungen der stimmberechtigten Agnaten nur schriftlich zu erfordern, so kann er zu deren Einreichung eine angemessene Frist, jedoch niemals unter vier Wochen, setzen, nach deren Ablauf auf diejenigen Agnaten, deren Erklärung nicht eingegangen ist, keine Rücksicht genommen wird, doch muss er dieses Präjudizes in der Aufforderung ausdrücklich erwähnen. Er ist verpflichtet, eine persönliche Zusammenkunft zu berufen, sobald eine solche von der Hälfte der stimmberechtigten Agnaten ausdrücklich beantragt wird.

I. Die in der Conferenz oder in dem Falle sub H. schriftlich abgegebenen Erklärungen werden nach Häuptern gezählt ohne Rücksicht auf die Nähe des Grades der Abstammung vom gemeinschaftlichen Stammvater Heinrich von Witzleben. In der Regel soll zur Gültigkeit eines Beschlusses absolute Stimmenmehrheit erfordert werden, d. h. der Beschluss ist gültig, wenn sich dafür wenigstens die Hälfte und (plus) einer der anwesenden oder gültig vertretenden stimmberechtigten Agnaten ausspricht. Theilen sich die Stimmen in zwei gleiche Hälften, so giebt die Stimme des Erbadministrators oder in dessen Abwesenheit die Stimme des den Jahren nach ältesten Agnaten den Ausschlag. Ergibt sich bei

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »