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der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit oder Stimmengleichheit in der oben gedachten Art, so wird die Abstimmung noch zwei Mal wiederholt und wenn auch bei der dritten Abstimmung keine solche absolute Stimmenmehrheit oder Stimmengleichheit sich ergibt, so soll die einfache Stimmenmehrheit entscheiden, d. h. diejenige Meinung wird zum gültigen Beschluss erhoben, für welche sich die meisten Stimmen erklärt haben, ohne Rücksicht auf ihre Zahl. Wenn sich im letzteren Falle die Stimmen dergestalt theilen sollten, dass zwei Meinungen gleich viel Stimmen, aber jede mehr als eine dritte oder vierte Meinung erhalten hahen, z. B. wenn von 8 Stimmen 3 für die eine Meinung, 3 für eine andere, 2 für eine dritte sich aussprechen, so wird auch in diesem Falle diejenige Meinung zum Beschluss erhoben, für welche der Erbadministrator sich ausgesprochen hat, vorausgesetzt, dass es eine der beiden Meinungen ist, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

K. Die Beschlüsse werden, soweit dabei das Aufsichtsrecht der Staatsregierung nach dem Recess d. d. Dresden den 12. März 1799 begründet ist, durch die Staatsbehörde, welche die Oberaufsicht über die Schule führt, jetzt das Königliche Provinzial-Schul-Collegium zu Magdeburg, dem Königlichen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt.

L. Ueber welche Gegenstände ein Familienbeschluss in dieser förmlichen Weise zu fassen ist, das soll nach der Bestimmung der Landesgesetze, jetzt namentlich des Preussischen Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. 4. §. 21. seq., 47. seq. und des Gesetzes vom 15. Febr. 1840 beurtheilt werden. Es versteht sich, dass die gewöhnlichen Geschäfte der laufenden Verwaltung der Anstalt nicht dahin gehören.

§. 4.

Die Wahl des Erbadministrators.

Die Administration soll nicht von mehreren Agnaten zugleich geführt, sondern nur einem übertragen werden, und zwar durch Wahl, ohne Rücksicht auf das höhere Alter oder die nähere Verwandtschaft mit dem Stifter oder dem letzten Administrator; vielmehr soll es damit also gehalten werden:

a) Berechtigt zur activen Wahl ist jeder Agnat, der nach §. 2 und 3 zur Theilnahme an den Familienbeschlüssen überhaupt berechtigt ist, und zwar jeder derselben ohne Rücksicht auf die Nähe des Grades mit

einer Stimme, insofern er nicht als Bevollmächtigter nach §. 3. G. noch andere Stimmberechtigte zu vertreten hat.

b) Wahlfähig (zur passiven Wahl berechtigt) sind alle Agnaten, welche das 25. Lebensjahr erreicht haben, auch diejenigen, deren Väter noch am Leben sind, die also zur activen Wahl und überhaupt zur Theilnahme an den Familienbeschlüssen nicht berechtigt sind.

c) Sobald durch Todesfälle oder aus einem andern Grunde die Wahl eines Erbadministrators nöthig geworden ist, fordert der InterimsAdministrator (§. 5.) oder in dessen Behinderung der Senior der Familie die aus der Stammliste erhellenden successions- und wahlberechtigten Agnaten auf, einen der nach §. 4. b. wahlfähigen Agnaten zum Erbadministrator vorzuschlagen, und zwar in der Regel blos durch schriftliche Erklärung, ohne eine persönliche Zusammenkunft, jedoch mit Bestimmung einer präclusiven vom Tage des Empfanges der Aufforderung an zu berechnenden vierwöchentlichen Frist. Er reicht die gesammelten Stimmen derjenigen Preussischen Staatsbehörde ein, welche zunächst die Aufsicht über die Klosterschule zu Rossleben zu führen hat.

d) Diese Staatsbehörde prüft die Richtigkeit des Wahlverfahrens und die Legitimation der Stimmenden und kann, wenn erhebliche Unregelmässigkeiten bei der Wahl stattgefunden haben, ohne weiteres eine neue Wahl in der vorhin beschriebenen Weise anordnen. Ist das Wahlverfahren richtig befunden, so hat die Behörde denjenigen Agnaten, auf welchen die meisten Stimmen gefallen sind, Sr. Majestät dem Könige zur Allerhöchsten Bestätigung zu präsentiren. Die Bestätigung kann nur wegen erheblicher Einwendungen gegen die Persönlichkeit des Gewählten und zwar nur wegen moralischer Unzuverlässigkeit oder wegen entschiedenen Mangels an geistiger Befähigung und Bildung versagt werden.*) Wird die Bestätigung versagt, so muss sofort eine neue Wahl in der vorgeschriebenen Weise angeordnet werden. Bleibt auch diese zweite Wahl erfolglos, so ernennt der König nach Allerhöchsteigenem Ermessen den Erbadministrator aus der Zahl der sämmtlichen wahlfähigen Agnaten. Haben bei einer Wahl zwei Agnaten gleich viel Stimmen, jeder von ihnen aber relativ die meisten Stimmen erhalten, so sind beide zugleich dem Könige zur Bestätigung zu präsentiren

*) Dieser Satz hat durch die weiter unten folgende A. C.-O. d. d. Ostende den 2. Sept. 1861 seine Gültigkeit verloren und der König kann ohne Angabe von Gründen die Bestätigung versagen.

und dem Könige steht in diesem Falle die Auswahl unter den beiden Gewählten zu.

e) Jeder wahlberechtigte Agnat ist befugt, die Einsicht der Stimmzettel zu verlangen, überhaupt durch die Acten sich von der Ordnungsmässigkeit des Wahlactes zu überzeugen und Erinnerungen dagegen zu erheben.

f) Bei der Wahl darf kein wahlberechtigter Agnat seine Stimme sich selbst geben, wohl aber seinem Sohne oder Enkel.

§. 5.

Interims-Administrator.

Neben dem Administrator wird künftig jedesmal ein anderer Agnat erwählt, welcher den Erbadministrator im Falle einer längeren Erkrankung oder sonstigen Behinderung zu vertreten, im Fall des Todes des Erbadministrators aber sofort die Administration der Klosterschule interimistisch zu übernehmen hat. Stirbt der Interims-Administrator vor dem Erbadministrator, so fordert letzterer die aus der Stammliste erhellenden successions- und wahlberechtigten Agnaten zur Vornahme einer Neuwahl auf. Im Uebrigen kommen wegen des Verfahrens bei der Wahl des Interims-Administrators und wegen der Bestätigung desselben die Vorschriften des §. 4 zur Anwendung.

§. 6.

Rechte und Pflichten des Administrators.

Der Umfang der Befugnisse und Pflichten des Erbadministrators wird durch die Schulordnung, den Recess vom März 1799 und die allgemeinen Landesgesetze bestimmt. Dem Interims-Administrator (§. 5.) soll unbenommen sein, die abgeschlossenen Jahresrechnungen des Erbadministrators, sowie den Etat der Anstalt an Ort und Stelle einzusehen und der Staatsbehörde Erinnerungen dagegen vorzutragen. Die Entscheidung über alle unter den Agnaten entstehenden Differenzen, soweit sie nicht auf den Rechtsweg gehören, gebührt dem Königlichen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.

§. 7.

Vergütung für die Erbadministratoren.

Der jedesmalige Erdadministrator empfängt zur Vergütung seiner vielfachen Auslagen an Reisekosten, Portos, Schreibelöhnen und andern

Bureau-Kosten nebst der unentgeldlichen Benutzung der gegenwärtigen von Georg Hartmann von Witzleben hergestellten Wohnung des Erbadministrators im Schulgehöfte ein jährliches Pauschquantum von 240 Thlrn., buchstäblich: zweihundert und vierzig Thalern courant, statt der bisherigen 1662/3 Thlr., welche theils dem heutigen Geldwerthe, theils den vermehrten Auslagen, nach gemachten Erfahrungen, nicht mehr entsprechen. Der dermalige Erbadministrator, Oberpräsident Hartmann Erasmus von Witzleben, verzichtet jedoch für die Dauer seiner Verwaltung ausdrücklich auf die Erhöhung und begnügt sich mit der bisherigen Vergütung.

§. 8.

Besetzung der Frei- und Koststellen.

Was die Besetzung der dreissig Freistellen und der der Zahl nach unbestimmten Koststellen anlangt, so soll es bei der Vereinigung der Herren Vettern vom Jahre 1801 dahin sein Bewenden behalten, dass hinfort

a) der jedesmalige Erbadministrator der Schule als solcher sämmtliche Koststellen allein und von den Freistellen acht allein,

b) die Herren Vettern von Witzleben blauenhöfischer Wolmirstedter Linie sechs Freistellen,

c) die Herren Vettern von Witzleben rothenhöfischer Wolmirstedter Linie ebenfalls sechs Freistellen,

d) die Herren Vettern von Witzleben Wartenburg-Werbener Linie*) zehn Freistellen zu besetzen haben,

e) der jedesmalige Erbadministrator ausser den ihm ad a. besonders zugewiesenen Stellen auch noch zu seinem Antheile bei Besetzung von den seiner Linie (ad b. und c.) zugetheilten sechs Freistellen concurrirt.

§. 9.

Befreiung der Söhne der Familie vom Schulgeld.

Alle ehelich erzeugten Söhne der Herren von Witzleben, welche auf der Klosterschule zu Rossleben ihre Schulbildung erhalten, sollen von der Zahlung des Schulgeldes an 20 Thlr. (zwanzig Thaler) und der Beiträge für Wohnung und Heizung und für Unterhaltung des Schularztes an 16 Thlr. (sechszehn Thaler) jährlich gänzlich befreit sein.

*) Muss heissen Wartenburger Linie. cf. Anm. zu §. 1.

§. 10.

Vollziehung und Bestätigung dieses Vertrages.

Dieser Familienvertrag soll allen Agnaten der Wolmirstedter Linie der Herren von Witzleben, welche in §. 2 und 3 als successions- und wahlberechtigt anerkannt sind, auch den Vormündern oder Curatoren der Minderjährigen zur Vollziehung vorgelegt und von ihnen gerichtlich anerkannt werden. Sollte wider Erwarten einer oder der andere derselben die Vollziehung und gerichtliche Anerkennung ablehnen, so bleibt es ihm überlassen, wie er seine Rechte wahren und zur Geltung bringen will. Dieser Familienvertrag bleibt aber auch dann für diejenigen Agnaten, welche denselben in Person oder durch ihre legitimen Vertreter vollzogen und gerichtlich anerkannt haben, verbindlich. Demnächst soll dieser Vertrag Sr. Majestät dem Könige von Preussen zur Allerhöchsten Bestätigung überreicht werden.

Dies ist der unter uns verabredete Familienvertrag. Wir erkennen denselben als von uns vereinbart und abgeschlossen an und genehmigen ihn hiermit nochmals in allen Punkten. Da es jedoch erforderlich sein könnte, dass dieser Vertrag nach den Vorschriften der Königlichen Preussischen Landesgesetze, unter deren Bereich die Klosterschule Rossleben gehört, noch besonders vor den competenten Preussischen Gerichten verlautbart und bestätigt werde, so ertheilen wir hierdurch dem Rechtsanwalt Herrn Justizrath Julius Wachsmuth in Naumburg a. d. S. Vollmacht, den obigen Familienvertrag in unserm Namen und an unserer Statt vor den Königlichen Preussischen Gerichten, welche dazu immer competent sein mögen, zu verlautbaren, als von uns abgeschlossen nochmals anzuerkennen und die Bestätigung und Ausfertigung desselben nachzusuchen. Auch soll unser genannter Bevollmächtigter befugt sein, die ihm ertheilte Vollmacht ganz oder theilweise auf andere zu übertragen. Urkundlich haben wir diese Anerkennung des obigen Vertrags und die oben ausgesprochene Vollmacht vollzogen.

Magdeburg, den 18. April 1855.

Hartmann Erasmus von Witzleben. Ferdinand August von Witzleben. Bernhard Diedrich von Witzleben. Gerhard August von Witzleben. Johann Rudolph Hermann von Witzleben. Maximilian Ernst Julius von Witzleben.

Cäsar Dietrich von Witzleben. Georg Friedrich Karl von Witzleben, Kurhessischer Oberlandforstmeister.

Karl Maria Friedrich Wilhelm Moritz von

Witzleben,

Kurf. Hessischer Regierungs-Consistorial-
Referendar zu Marburg.

Moritz Adolph Heinrich von Witzleben.
Otto von Münchhausen,
als Curator der minorennen August und
Maximilian von Witzleben.

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