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Muthwillen nicht einräumen; sondern schaffen, daß der Kirchen die Macht zu richten nicht genommen, und Alles nach der h. Schrift u. Wort Gottes geurtheilet werde. Und gleichwie die Christen alle andere Irrthüme des Papsts zu strafen schuldig sind; also sind sie auch schuldig, den Papst selbst zu strafen, wenn er fliehen oder wehren will das rechte Urtheil u. wahre Erkenntniß der Kirchen..

Darum, obschon der Papst aus göttlichen Rechten den Primat oder Oberkeit håtte; soll man ihm dennoch keinen Gehorsam leisten, weil er falsche Gottesdienste u. eine andere Lehre wider das Evangelium erhalten will. Ja, man soll sich aus Noth wider ihn, als den rechten Untichrist, sehen. Man siehet's je am Tage, was des Papsts Irrthume u. wie groß sie sind. So siehet man auch die Wütherei, welche er wider die frommen Christen vornimmt. So stehet Gottes Befehl u. Wort da, daß wir Abgötterei, falsche Lehre u. unbillige Wůtherei fliehen sollen. Darum hat ein jeder frommer Christ wichtige, nöthige u. helle Ursachen gnug, daß er dem Papst nicht Gehorsam leiste; und sind solche nöthige Ursachen allen Christen ein großer Trost wider allerlei Schmach u. Schande, die sie uns auflegen, daß wir Ürgerniß geben, Bertrennung u. Uneinigkeit anrichten. Die es aber mit dem Papst halten, und seine Lehre u. falschen Gottesdienst vertheidigen, die beflecken sich mit Vbgötterei u. gotteslåsterlicher Lehre, und la= den auf sich alles Blut der frommen Christen, die der Papst u. die Seinen verfolgen; die verhindern auch Gottes Ehre u. der Kirchen Seligkeit, weil sie solche Irrthüme u. Laster vor aller Welt, und allen Nachkommen zu Schaden, vertheidigen.

Von der Bischöfe Gewalt und Jurisdiction.

In unsrer Confeffion u. Apologia haben wir ingemein erzählet, was von Kirchengewalt zu sagen gewest ist. Denn das Evangelium gebeut Denen, so den Kirchen sollen vorstehen, daß sie das Evangelium predigen, Sünde vergeben, und Sacramenta reichen sollen; und über das gibt es ihnen die Jurisdiction, daß man die, so in öffentlichen Lastern liegen, bannen, und die sich bessern wollen, entbinden u. absolviren soll.

Nun muß es Jedermann, auch unsre Widersacher, bekennen, daß diesen Befehl zugleich Alle haben, die den Kirchen vorstehen, sie heißen gleich Pastores, oder Presbyteri [Ülteste], oder Bischöfe. Darum spricht auch Hieronymus mit hellen Worten, daß Episcopi [Bischöfe] u. Presbyteri nicht unterschieden sind; sondern daß alle Pfarrherren zugleich Bischöfe u. Priester sind, und allegirt [führt an] den Tert Pauli an den Titus 1, (5 u. 6), da er zu Tito schreibet: "Ich ließ dich derhalben zu Creta, daß du bestelletest die Städte hin u. her mit Priestern," und nennet solche hernach (1 Tim. 3, 2) Bischöfe: "Es soll ein Bischof Eines Weibes Mann sein." So nennen sich selbst Petrus u. Johannes Presbyteros oder Priester. Darnach sagt Hieronymus weiter: "Daß aber Einer allein erwählet wird, der Andere unter ihm habe, ist geschehen, daß man damit die Zertrennung wehret, daß nicht Einer hie, der Andere dort eine Kirche an sich zöge, und die Gemeine also zerrissen würde. Denn zu Alexandria, fagt er, von Marco, dem Evangelisten, an, bis auf Heraclam u. Dionysium [Bischöfe zu Alexandria, †247 u. 265], haben allezeit die Presbyteri Einen aus ihnen erwählet, und höher ge halten, und Episcopum genennet, gleichwie ein Kriegsvolk Einen zum

Hauptmann erwählet; wie auch die Diaconi Einen aus ihnen, der geschickt dazu ist, wählen, und Archidiacon nennen. Denn, sage mir, was thut ein Bischof mehr, denn ein jeglicher Presbyter, ohne daß er Andere zum Kirchenamt ordnet 2c. Hier lehret Hieronymus, daß solcher Unterscheid der Bischöfe u. Pfarrherren allein aus menschlicher Ordnung kommen sei, wie man denn auch im Werk siehet. Denn das Amt u. Befehl ist gar einerlei, und hat hernach allein die Ordinatio den Unterscheid zwischen Bischöfen u. Pfarrherren gemacht. Denn so hat man's darnach geordnet, daß ein Bischof auch in andern Kirchen Leute zum Predigtamt ordnete.

Weil aber nach göttlichem Recht kein Unterscheid ist zwischen Bischöfen u. Pastoren oder Pfarrherren; ist's ohne Zweifel, wenn ein Pfarrherr in seiner Kirchen etliche tüchtige Personen zu Kirchenamten ordnet, daß solche Ordinatio nach göttlichen Rechten kräftig u. recht ist. Darum, weil doch die verordneten Bischöfe das Evangelium verfolgen, und tüchtige Personen zu ordiniren sich weigern; hat eine jegliche Kirche in diesem Fall gut Fug u. Recht, ihr selbst Kirchendiener zu ordiniren. Denn wo die Kirche ist, da ist je der Befehl, das Evangelium zu predigen. Darum müssen die Kirchen die Gewalt behalten, daß sie Kir chendiener fordern, wählen u. ordiniren. Und solche Gewalt ist ein Ge schenk, welches der Kirchen eigentlich von Gott gegeben, und von keiner menschlichen Gewalt der Kirchen kann genommen werden, wie St. Paulus zeuget Eph. 4, (8 zc.), da er sagt: "Er ist in die Höhe gefah ren, und hat Gaben gegeben den Menschen.“ Und unter solchen Gaben, die der Kirchen eigen sind, zåhlet er Pfarrherren u. Lehrer, und hånget daran, daß solche gegeben werden zu Erbauung des Leibes Christi." Darum folget, wo eine rechte Kirche ist, daß da auch die Macht sei, Kirchendiener zu wählen u. ordiniren. Wie denn in der Noth auch ein schlechter Laie einen Andern absolviren u. sein Pfarrherr werden kann, wie St. Augustin eine Historie schreibet, daß zween Christen in einem Schiffe beisammen gewesen, der Eine den Andern ge tauft, und darnach von ihm absolvirt sei.

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Hierher gehören die Sprüche Chrifti, welche zeugen, daß die Schlüßsel der ganzen Kirchen, und nicht etlichen [be]sondern Personen gegeben find, wie der Text (Mt. 18, 20) faget: "Wo Zween, oder Drei in mei nem Namen versammelt sind, bin ich mitten unter ihnen" c. Lehten wird Solches auch durch den Spruch Petri bekräftiget, da er spricht (1 Petr. 2, 9): »Ihr seid das königliche Priesterthum." Diese Worte betreffen eigentlich die rechte Kirche, welche, weil sie allein das Priesterthum hat, muß sie auch die Macht haben, Kirchendiener zu wäh len u. [zu] ordiniren.

Solches zeugt auch der gemeine Brauch der Kirchen; denn vor zeiten wählet das Volk Pfarrherren u. Bischöfe, dazu kam der Bischof, am selben Ort oder in der Nähe gesessen, und bestätiget den gewählten Bischof durch Auflegen der Hånde, und ist dazumal die Ordinatio nichts Anderes gewest, denn solche Bestätigung. Darnach sind andere Ceremonien mehr darzu kommen, wie Dionyfius deren etliche erzählet; aber dasselbe Buch Dionysii ist ein neu Gedicht unter falschem Titel, wie auch das Buch Clementis*) einen falschen Titel hat, und lange nach *) Dionysius Areopagita war im 2. Jahrh. Bischof zu Uthen, und Clemens Romanus (+81) Bischof zu Rom. Beiden wurden mehre Schriften untergeschoben.

Clemente von einem bösen Buben gemacht ist. Darnach ist auf die Leht auch dies hinangehångt worden, daß der Bischof gesagt hat zu Denen, die er weihet: "Ich gebe dir Macht, zu opfern für die Lebendigen u. die Todten; aber das stehet auch im Dionysio nicht.

Hieraus siehet man, daß die Kirche Macht hat, Kirchendiener zu wählen u. [zu] ordiniren. Darum, wenn die Bischöfe entweder Keher find, oder tüchtige Personen nicht wollen ordiniren; find die Kirchen vor Gott, nach göttlichem Recht, schuldig, ihnen selbst Pfarrherren u. Kirchendiener zu ordiniren. Ob man nun dies wollte eine Unordnung oder Zertrennung heißen; soll man wissen, daß die gottlose Lehre u. Tyrannei der Bischöfe daran schuldig ist; denn so gebeut Paulus (Gal. 1,8), daß alle Bischöfe, so entweder selbst unrecht lehren, oder unrechte Lehren u. falschen Gottesdienst vertheidigen, für stråfliche Leute sollen gehalten werden.

Bis anher haben wir von der Ordination gesagt, welche allein etwa Unterscheid gemacht hat zwischen Bischöfen u. den Priestern, wie Hieronymus spricht. Darum ist nicht noth, von übrigen bischöflichen Ümtern viel zu disputiren, man wollte denn von der Firmelung, Glockentäufen u. anderm solchen Gaukelspiel reden, welches fast allein die Bischöfe sonderlich gebraucht; aber von der Jurisdiction ist noch zu handeln.

Dies ist gewiß, daß die gemeine Jurisdictio, die, so in öffentlichen Lastern liegen, zu bannen, alle Pfarrherren haben sollen, und daß die Bischöfe, als Tyrannen, sie zu sich gezogen, und zu ihrem Genieß schändlich gemißbraucht haben. Denn die Öffizial*) haben unleidlichen Muthwillen damit getrieben, und die Leute, entweder aus Geiz, oder anderm Muthwillen, wohl geplagt u. ohne alle vorgehende rechtliche Erkenntniß gebannet. Was ist aber dies für eine Tyrannei, daß ein Official in einer Stadt die Macht soll haben, allein seinem Muthwillen nach, ohne rechtliche Erkenntniß, die Leute mit dem Bann so zu plagen u. zu zwingen? c. Nun haben sie solchen Zwang in allerlei Sachen gebraucht, und nicht allein die rechten Laster damit nicht ge= straft, da der Bann auf folgen sollte; sondern auch in andern geringen Stücken, wo man nicht recht gefastet, oder gefeiert hat, ohne daß sie zuweilen den Ehebruch gestraft, und denn auch oft unschuldige Leute geschmähet u. infamirt haben; denn weil solche Beschuldigung sehr wichtig u. schwer ist, soll je ohne rechtliche u. ordentliche Erkenntniß in dem Fall Niemand verdammt werden.

Weil nun die Bischöfe solche Jurisdiction als Tyrannen an sich gebracht u. schändlich mißbraucht haben, dazu sonst gute Ursachen sind, ihnen nicht zu gehorchen; so ist's recht, daß man diese geraubte Jurisdiction auch wieder von ihnen nehme, und sie den Pfarrherren, welchen sie aus Christi Befehl gehört, zustelle, und trachte, daß sie ordent licher Weise, den Leuten zu Besserung des Lebens, und zu Mehrung der Ehre Gottes, gebraucht werde.

Darnach ist eine Jurisdiction in den Sachen, welche nach påpstlichem Recht in das Forum Ecclesiasticum oder Kirchengericht gehören, wie sonderlich die Ehesachen sind. Solche Jurisdiction haben die Bischöfe auch nur aus menschlicher Ordnung an sich bracht, die dennoch

*) d. h. die von den Bischöfen zur Untersuchung der ihrer Entscheidung unterworfenen Rechtshändel eingeseßten Richter.

nicht sehr alt ist, wie man ex Codice u. Novellis Justiniani*) siehet, daß die Ehefachen dazumal gar von weltlicher Obrigkeit gehandelt sind, und ist weltliche Obrigkeit schuldig, die Ehefachen zu richten, besonders wo die Bischöfe unrecht richten, oder nachlässig sind, wie auch die Kanones zeugen. Darum ist man auch solcher Jurisdiction halben den Bischöfen keinen Gehorsam schuldig. Und dieweil sie etliche unbillige Satzung von Ehesachen gemacht, und in Gerichten, die sie besißen, brauchen, ist weltliche Obrigkeit auch dieser Ursach halben schuldig, solche Ge richte anders zu bestellen. Denn je das Verbot von der Ehe zwischen Gevattern unrecht ist, so ist dies auch unrecht, daß, wo Zwei geschieden werden, der unschuldige Theil nicht wiederum heirathen soll. Item, daß ingemein alle Heirath, so heimlich u. mit Betrug, ohne der Ültern Vorwissen u. Bewilligung geschehen, gelten u. kräftig sein sollen. Stem, so ist das Verbot von der Priesterehe auch unrecht. Dergl. find in ih ren Satzungen andere Stücke mehr, damit die Gewissen verwirret u. beschweret sind worden, die ohne Noth ist, hie alle zu erzählen, und ist an dem genug, daß man weiß, daß in Ehesachen viel unrechts u. unbilligs Dings vom Papst ist geboten worden, daraus weltliche Obrigkeit Ursach genug hat, solche Gericht für sich selbst anders zu bestellen.

Weil denn nun die Bischöfe, so dem Papst sind zugethan, gottlose Lehre u. falsche Gottesdienst mit Gewalt vertheidigen, und fromme Prediger nicht ordiniren wollen; sondern helfen dem Papst dieselben ermor den, und darüber den Pfarrherren die Jurisdiction entzogen, und allein wie Tyrannen zu ihrem Nuß sie gebraucht haben; zum Lehten, weil fie auch in Ehesachen so unbillig u. unrecht handeln; haben die Kirchen großer u. nothwendiger Ursach gnug, daß sie solche nicht als Bischöfe erkennen sollen.

Sie aber, die Bischöfe, sollen bedenken, daß ihre Güter u. Einkom men gestiftet sind als Almosen, daß sie der Kirchen dienen, und ihr Amt desto stattlicher ausrichten mögen, wie die Regula beißt: "Beneficium datur propter officium [die Pfründe wird um des Amts willen verlie hen]." Darum können sie solche Almosen mit gutem Gewissen nicht gebrauchen, und berauben damit die Kirche, welche solcher Güter [be]darf zu Unterhaltung der Kirchendiener, und gelehrte Leute aufzuziehen, und etliche Arme zu versorgen, und sonderlich zu Bestellung der Ehegerichte; denn da tragen sich so mancherlei u. seltsame Fälle zu, daß es wohl eines eigenen Gerichts [be]dörfte. Solches aber kann ohne Hilfe derselben Güter nicht bestellet werden. St. Petrus spricht (2 Pet. 2, 13): „Es werden die falschen Bischöfe der Kirchen Güter u. Almosen zu ihrem Wollust brauchen, und das Amt verlassen. Dieweil nun der h Geist denselben dabei schrecklich dråuet; sollen die Bischöfe wissen, daß sie auch für diesen Raub Gott müssen Rechenschaft geben. **)

*) Während seiner Regierung (527—65) ließ der Kaiser Justinian das Corpus iuris civilis, d. i. cine aus den Schäßen der röm. Rechtsgelehrsamkeit sy ftematisch aufgestellte Sammlung rechtlicher Grundsätze u. Entscheidungen, verfertigen, wovon der Coder, die Pandecten oder Digeften, 13 Edicte u. 168 Conftitutionen oder Novellen Bestandtheile, und die Institutionen eine Einleitung dazu sind.

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**) Hier folgt das lateinische Verzeichniß der [34] Doctoren u. Prediger, so fich zur Confeffion u. Apologie unterschrieben haben, Anno MDXXXVII.," unter welchen Bugenhagen, Urbanus Regius, Amsdorf, Spalatin, Andreas Ofiander, Martin Bucer, Erhard Schnepf, Melanchthon, Anton Corvin die namhaftesten.

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IV. Enchiridion [Handbüchlein].

Der kleine Katechismus D. Martini Lutheri, für die gemeine Pfarrherren und Prediger.

Vorrede D. Martini Lutheri.

Martinus Luther, allen treuen, frommen Pfarrherren u. Predigern Gnade, Barmherzigkeit u. Friede, in Jesu Christo, unserm Herrn!

Diesen Katechismum oder christliche Lehre in solche kleine schlechte ein= fältige Form zu stellen, hat mich gezwungen u. gedrungen die klägliche elende Noth, so ich neulich erfahren habe, da ich auch ein Visitator war. Hilf, lieber Gott! wie manchen Jammer habe ich gesehen, daß der gemeine Mann doch so gar Nichts weiß von der christlichen Lehre, sonderlich auf den Dörfern, und leider viel Pfarrherren fast ungeschickt u. untüchtig sind zu lehren, und sollen doch alle Christen heißen, getauft sein, und der h. Sa crament genießen; können weder Vaterunser, noch den Glauben, oder zehen Gebot; leben dahin wie das liebe Vieh u. unvernünftigen Säue; und nun das Evangelium kommen ist, dennoch fein gelehret haben, aller Freiheit meisterlich zu mißbrauchen.

ihr Bischöfe! was wollt ihr doch Christo immermehr antworten, daß ihr das Volk so schändlich habt lassen hingehen u. euer Amt nicht ein Augenblick je beweiset? Das euch alles Unglück fliehe! Verbietet einerlei Gestalt u. treibt auf eure Menschengesege; fragt aber dieweil Nichts darnach, ob sie das Vaterunser, Glauben, zehen Gebot, oder einiges Gottes Wort können. Ach u. Wehe über euren Hals ewiglich!

Darum bitte ich um Gottes willen euch Alle, meine liebe Herren u. Brüder, so Pfarrherren oder Prediger sind, wollet euch eures Amtes von Herzen annehmen, euch erbarmen über euer Volk, das euch befohlen ist, und uns helfen den Katechismum in die Leute, sonderlich in das junge Volk bringen, und welche es nicht besser vermögen, diese Tafeln u. Form vor sich nehmen, und dem Volk von Wort zu Wort vorbilden u. nämlich also:

Auf's Erste, daß der Prediger vor allen Dingen sich hüte, und meide mancherlei oder anderlei Text u. Form der zehen Gebot, Vaterunser, Glauben, der Sacrament ic.; sondern nehme einerlei Form vor sich, darauf er bleibe u. dieselbe immer treibe, ein Jahr wie das ander. Denn das junge u. alberne Volk muß man mit einerlei gewissem Text u. Formen lehren, sonst werden sie gar leicht irre, wenn man heut sonst, und über ein Jahr. so lehret, als wollt man es bessern, und wird damit alle Mühe u. Arbeit verloren. Das haben die lieben Väter auch wohl gesehen, die das Vaterunser, Glauben, zehen Gebot alle auf Eine Weise haben gebraucht. Darum follen wir auch bei dem jungen u. einfältigen Volk solche Stücke also leh ren, daß wir nicht eine Syllabe verrücken, oder ein Jahr anders, denn das andere vorhalten oder vorsprechen. Darum erwähle dir, welche Form du willt, und bleib dabei ewiglich. Wenn du aber bei den Gelehrten u. Verständigen predigest, da magst du deine Kunst beweisen, und diese Stücke so

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