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dem 26 Souveräne, nämlich 22 Fürsten, 3 Senate und ein Bundesrath, gewisse staatliche Aufgaben zur Erledigung übertragen hätten. Der erste Bundesrath, gebildet aus den Gesandten von 25 Souveränen, müßte in dem zweiten einen speziellen Vertreter haben oder wenigstens haben können. Ich möchte zweifeln, ob bei solchen Konsequenzen noch Jemand geneigt ist, jener Ansicht das Wort zu reden. Alle Versuche, die Reichslande in die Bundestheorie hineinzuzwängen, müssen erfolglos bleiben. Es hat am 9. Juni 1871 feine Staatsgründung, keine Aufnahme eines Staates in den Bund stattgefunden, sondern eine Annexion von bis dahin fremdem Landgebiet. Annexionen zu vollziehen ist aber nur ein Staat befähigt. Die Behauptung der Motive, das Reich sei ein Staatenbund, ist eine erweisbare Unwahrheit.

P. Laband hat denn auch schon den unvermeidlichen Weg betreten, er giebt zu, daß die Reichslande nur als Glied eines dezentralisirten Staates verstanden werden können; die nothwendige Konsequenz, daß das Reich ein dezentralisirter Staat sei, hat er aber doch noch nicht gezogen. Er möchte beiden Behauptungen der Motive gerecht werden und betrachtet daher das Reich hinsichtlich der andern Glieder noch immer als Bundesstaat, eine Ausführung, die mir unverständlich geblieben ist, da dieser lezte Begriff dem des Staates nicht untergeordnet werden soll.

Da also die Reichslande, wie wir zu fonstatiren gezwungen sind, zum Reiche gehören und doch keinen selbständigen Staat bilden, so fehlt dem Reiche das erste Kriterium des Bundes, die Zusammensetzung aus Staaten und nur aus Staaten. Wiewohl uns dies genügen könnte, so wollen wir doch die andern Punkte einer gleichen Prüfung unterziehen :

Zweite Frage: Läßt sich, wie wir es im Bunde für nothwendig erkannt haben, jede wirksame Willensäußerung der Zentralgewalt auf den Willen der einzelnen Staaten zurückführen? Im norddeutschen Bunde war dies der Fall. Da die Verfassung von jedem Staate durch Akte, die man als legislatorische betrachten konnte und sollte, eingeführt war, so gründete sich jedes Gesez, jede Verordnung der Zentralgewalt auf diese Staatsgesehe. Anders im Reiche. *) Obwohl dies, wie die Vertragsurkunden zeigen, als neuer Bund, nicht als Erweiterung des norddeutschen projektirt war, so ist seine Verfassung doch nur in Bayern mit vollem Inhalt

*) Vgl. mein Buch I. Kap. 4.

und in richtiger gesetzlicher Form verkündet worden. In den andern Südstaaten hat man sie vor Abschluß des Vertrags mit Bayern, also fragmentarisch und in sehr mangelhafter Form publizirt, in Norddeutschland dagegen haben weder der Bund noch die Einzelstaaten ein derartiges Gesez erlassen. Zu dem in Aussicht ge= nommenen Termin, dem 1. Januar 1871, fonnte man es noch nicht, da die Zustimmung der bayrischen Kammern fehlte; nach der Kaiserproklamation aber dachte man, erfüllt von dem Reichsgedanken, nicht mehr daran, die für die Gründung eines solchen Bundes ganz unerläßliche Formalität*) zu erledigen. Nur als Reichsgesez, als Gebot einer unabhängigen Zentralgewalt, trat die Verfassung ins Leben. Dieser Umstand hätte gewiß wenig zu bedeuten, wenn sich das Reich sonst als Staatenbund erweisen ließe. Man würde die offenbare Absicht der Staaten, der Verfassung gesetzliche Giltigkeit in ihren Territorien zu verleihen, als realisirt annehmen. Auf eine solche bloße Absicht aber eine Theorie zu gründen, die nicht allein der klaren Kundgebung von höchster Stelle, sondern offenkundigen Thatsachen und unbestreitbaren Rechtsverhältnissen widerspricht, an dieser Theorie aller absurden Konsequenzen ungeachtet festzuhalten, das scheint mir durchaus unzulässig.

Und ein deutliches Zeichen, daß die Reichsgeseze nicht auf der Basis der Staatensouveränetät stehen, liefert uns die Verfassung selbst. Ich will mich nicht auf den Paragraphen berufen, nach dem Reichsgesehe den Landesgesehen vorgehen. Zwar kann ein souveräner Staat, selbst wenn er entschlossen ist und sich vertragsmäßig verpflichtet hat, sein Gesetzgebungsrecht auf gewissen Gebieten nicht auszuüben, doch niemals zugeben, daß seinen künftigen Gesezen, mögen sie betreffen, was sie wollen, der Gehorsam verweigert werden dürfe; wohl aber kann er einer andern Macht die Befugniß einräumen, seine bereits bestehenden Gesetze zu annulliren oder abzuändern; wohl kann er seine Unterthanen anweisen, diese Aufhebung oder Abwandlung in gleicher Weise zu respektiren, als wenn sie von dem Staate selbst ausginge, und so mag jene Verfassungsbestimmung zu verstehen sein, wiewohl sie allgemein nicht so verstanden wird. Ja sie kann noch einen weiteren Sinn haben. Der Staat kann die Möglichkeit unbeabsichtigter Verfassungsverleyungen einräumen und derartige Geseze von vornherein

*) M. Seydel, Kommentar z. Verf.-Urk. S. XV: „Der staatsrechtliche Bund findet also seine Verwirklichung nur dann, wenn der Inhalt des Bundesvertrags zwischen den Staaten zugleich zum Geseze in den Staaten gemacht wird.“

als ungiltig bezeichnen. Die Fiktion der Unabsichtlichkeit muß sich aber dann auch aufrechterhalten lassen.

Eine solche Hinterthür fehlt bei der Exekutionsbestimmung (R.-V. Artikel 19). Ein souveräner Staat kann wohl freiwillig völkerrechtliche Verpflichtungen übernehmen, deren Einhaltung ihm dann aus Rücksichten der Moral, der Ehre, des eigenen Vortheils nothwendig dünft, er kann aber keiner fremden Gewalt das Recht zugestehen, ihn zu ihrer Erfüllung zu zwingen. Wenn der Staat zugiebt, daß sein Wille rechtlich gebrochen werden kann, so giebt er zu, nicht der höchste Wille zu sein. Ein der Reichsverfassung widersprechendes Landesgesetz kann als Versehen aufgefaßt und ignorirt werden, bei offenkundigem Widerstand ist solche Fiktion nicht mehr möglich, hier steht Wille gegen Wille. Wenn jener Art. 19 nicht in der Verfassung stände, dann hätte man solche Zwangsmaßregel, falls sie einmal vorkäme, als ein völkerrechtlich zu billigendes Gewaltverfahren gegen einen vertragsbrüchigen sou: veränen Staat zu betrachten, durch das die Bundesnatur des Ganzen nicht in Frage gestellt würde. Indem aber die Staaten dem Reich die Berechtigung hierzu ausdrücklich bestätigen, leugnen sie ihre staatliche Natur.

Hier wäre der Einwurf möglich, durch Erlaß der Reichsverfassung seien die Reichsorgane Theilhaber der einzelnen Staatsgewalten geworden, ein der Reichsverfassung widersprechender Wille jei überhaupt kein Staatswille, außer wenn jene Organe ihm zustimmten. Dann wäre allerdings eine Exekutionsbestimmung angängig, denn die Exekution richtete sich nicht gegen den wahren, sondern gegen den gefälschten Staatswillen. Aber einmal steht von einem solchen Rechtsverhältniß nirgends etwas geschrieben, und wenn es wirklich sich so verhielte, welche unglaublichen, unausdenkbaren Beziehungen beständen dann zwischen Staaten und Zentralgewalt. Man würde bei genauerer Prüfung, deren Anstellung eine besondere Arbeit erforderte, sicher auf große Absurditäten stoßen und auf Klassifizirung eines solchen Systems verzichten müssen. Wir haben weder Raum noch Ursache, darauf einzugehen.

Natürlich kann das vorstehende Argument nur in Verbindung mit andern Bedeutung gewinnen. Für sich allein würde es nichts beweisen, da eine folgenlose Leugnung der staatlichen Natur noch keiner Aufhebung gleichgesezt zu werden braucht. Ein Zeichen für die der Verfassung innewohnende wahre Idee ist es aber immerhin. Wir kommen zum dritten Kriterium des Bundes. Da ist

zuerst verlangt, die Existenz der einzelnen Staaten dürfe von keiner andern Gewalt abhängen. Es ist kein Präzedenzfall für die Beseitigung eines Staates durch die Reichsgewalt vorhanden, wiewohl man sich überzeugt halten kann, daß sie unter zwingenden Umständen davor nicht zurückscheuen und auch für eine solche Aktion die geeigneten rechtlichen Formen finden wird.

Anders dagegen steht es mit der Bedingung, daß es der Bundesgewalt nicht zustehen kann, die Staatsgewalt ihrem rechtmäßigen Träger zu entziehen. Hier liegt ein gewichtiger Präzedenzfall vor, der uns zeigt, wie wenig sich die Reichsorgane als Mandatare der Staaten fühlen, die Ordnung der braunschweigischen Erbfolge im Jahre 1885*). Am 16. Februar 1879 wurde im Hinblick auf den wahrscheinlichen Widerstand, dem die Succession des Herzogs von Cumberland begegnen werde, im Herzogthum Braunschweig ein Gesetz erlassen, welches in der Hauptsache Folgendes bestimmte: Im Fall bei Thronerledigungen der berechtigte Erbe an der Uebernahme der Regierung verhindert sei ein Fall, über dessen Vorhandensein das Ministerium zu entscheiden habe solle ein Regentschaftsrath die Leitung übernehmen und später ein Regent nach bestimmten Regeln erwählt werden. Beim Tode des Herzogs Wilhelm fonstatirte das Ministerium den Eintritt des vorgesehenen Falles, freilich ohne Angabe, worin die Hinderung bestehe. Der Regentschaftsrath konstituirte sich, der Bundesrathsbevollmächtigte wurde anerkannt, Cumberlands Patent zurückgewiesen und war somit vorerst Alles in Ordnung. Die provisorische Gewalt war unzweifelhaft Trägerin des Braunschweigischen Staatswillens. Aber so konnte es nicht bleiben, es mußte sich doch schließlich zeigen, warum der legitime Nachfolger nicht regieren fonnte; die geheimen Gründe, auf die sich die ministerielle Entscheidung stüßte, mußten zu Tage treten. Hätte nun die Reichsgewalt denn keine andere konnte das Hemmniß bilden - alz Vertreterin der Staatenmajorität einfach erklärt, sie dulde aus bestimmten Gründen die Thronbesteigung des welfischen Prinzen nicht, so war das eben ein erklärlicher Gewaltakt vieler Staaten gegen einen; die provisorische Regierung und die spätere Regentschaft hätten zu Recht bestanden und die Bundesnatur des Reiches brauchte wegen dieses Falles nicht angezweifelt zu werden. Aber

*) Vgl. die Aktenstücke im „Staatsarchiv“ herausgegeb. von Hans Delbrück. Bd: 53. S. 172 ff.

der Bundesrath nahm, gestüßt auf bestimmte, in dem preußischen Antrag angegebenen Säge der Reichsverfassung das Recht in Anspruch, den legitimen Träger des Braunschweigischen Staatswillens an Ausübung seiner Funktionen zu hindern. Indem er erklärte, daß die Regierung Cumberlands mit den Grundprinzipien der Verträge und der Verfassung unvereinbar sei, behauptete er, die Regierungsfähigkeit der Staatsleiter sei an gewisse, und zwar recht unbestimmt gehaltene Bedingungen geknüpft, machte er diese Regierungsfähigkeit von seinem eigenen Urtheil abhängig. Er trat nicht etwa, wie es ihm als einem Bundesorgan zustehen konnte, als Vermittler in Verfassungsstreitigkeiten auf, denn die Differenz zwischen Cumberland und der provisorischen Regierung war zu Gunsten des Herzogs beglichen, sobald der Bundesrath auf Eingreifen verzichtete; er entschied nicht über Mißhelligkeiten zwischen zwei Staaten, Preußen und Braunschweig, denn das hätte nur zur Regulirung der Streitsache, nicht zur Suspension eines Fürsten führen dürfen, sondern der Bundesrath, als Vertreter der mit der fürstlichen verbundenen kaiserlichen Gewalt, urtheilte, daß die Regierung Cumberlands den Grundprinzipien der Verfassung nicht entspräche, und sagte damit, daß ein nach der Landesverfassung, der Fundamentalrechtsordnung, rechtmäßiger, regierungsfähiger Herrscher auf Grund der Reichsverfassung oder wenigstens ihrer Grundprinzipien für regierungsunfähig erklärt werden könne. Der Bundesrath legte sonach der Verfassung einen Sinn unter, wie er nur einer Staatsverfassung eigen sein kann, den Sinn nämlich, daß die Leiter der Einzelstaaten von der Zentralgewalt aus Utilitätsgründen, schon wegen möglicher Unverträglichkeit über deren Vorhandensein diese Gewalt zu entscheiden habe, suspendirt werden könne. Der Bundesrathsbeschluß war demnach nichts Anderes als eine verhüllte Aechtung. Daß triftige Gründe als Bedingung hingestellt wurden, ändert an der Sache nichts; denn ein Staat, wenn wohlorganisirt, braucht seine Macht niemals ohne triftige Gründe. Jedenfalls wird der Reichsgewalt die lezte Entscheidung in solchen Fragen zugesprochen. Die Anerkennung dieses Rechtsverhältnisses von Seiten der Staaten ist mit Anerkennung der Reichssouveränetät gleichbedeutend.

Man könnte behaupten, der Bundesrath habe hier nur eine unmaßgebliche Ansicht ausgesprochen, doch ist dieser Einwurf nicht stichhaltig. Wenn der Ausspruch jener Körperschaft keine wirkliche Hinderung bedeutete, dann war das weitere Funktioniren der pro

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