Id cop Die Konventionalstrafe nach Gemeinem Recht t Inaugural-Dissertation der juristischen Fakultät der Friedrich-Alexanders-Universität zu Erlangen vorgelegt von August Schleipen aus Coslar (Rheinprovinz). Approbiert am 2. Juli 1898. Köln. Druck der Kölner Verlags-Anstalt und Druckerei A.-G Litteratur. Bähr, Kritik der unten citierten Schrift von Nettelbladt's in Bähr, Zur Beurteilung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetz- Baron, Pandekten. Leipzig 1890. Cosack, Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Denkschrift zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs /Dernburg, Pandekten, Band 2. Berlin 1892. * Fritz, Erläuterungen, Zusätze und Berichtigungen zu v. WeningIngenheims Lehrbuch des gemeinen Civilrechts. 3. Heft. Freiburg, Karlsruhe 1839. Gerber, Beiträge zur Lehre vom Klaggrunde und der Beweislast. Jena 1858. Gierke, Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht. Leipzig 1889. 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Die Konventionalstrafe kann demnach nie selbständig auftreten. Es ist dies aber nicht unbestritten. Kein Geringerer wie v. Savigny (§ 80) giebt durch seine Definition: Konventionalstrafe heisst ein bedingtes Versprechen, etwas zu geben, wenn dabei die Absicht zum Grunde liegt, auf das Gegenteil der ausgedrückten Bedingung hinzuwirken" zu erkennen, dass er ein selbständiges, einer Hauptverbindlichkeit entbehrendes Strafversprechen annimmt. Diese Ansicht v. Savigny's ist neuerdings wieder von Bähr (Kritische Vierteljahresschrift, Band 28 S. 578) verteidigt worden. Eine Prüfung der Quellen wird aber ergeben, |