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Die Konventionalstrafe nach Gemeinem Recht
verglichen mit der Vertragsstrafe des deutschen
bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Inaugural-Dissertation

der

juristischen Fakultät

der

Friedrich-Alexanders-Universität zu Erlangen

vorgelegt von

August Schleipen

aus Coslar (Rheinprovinz).

Approbiert am 2. Juli 1898.

Köln.

Druck der Kölner Verlags-Anstalt und Druckerei A.-G

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Litteratur.

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der Kritischen Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und
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Zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche

Reich. Bemerkungen des Königlich Preussischen Justiz

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Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Erste Lesung. Berlin und Leipzig 1888.

Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Zweite Lesung. Berlin 1894.

Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der dem Reichstage gemachten Vorlage. Berlin 1896.

Motive zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Band II. Berlin 1896.

Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Zweite Lesung. Protokolle.

Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Recht der Schuldverhältnisse. I. Allgemeiner Teil mit Begründung. Vorlage des Redactors

v. Kübel. Berlin 1882. Abschnitt I. Titel 2, I. 2 b. Konventionalstrafe (citiert mit Begründung").

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§ I. Begriff und Voraussetzung, juristische Konstruktion, Form der Konventionalstrafe. a) Nach Gemeinem Recht.

Die Konventionalstrafe ist eine Strafe, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung seiner Verbindlichkeit dem Gläubiger verspricht.

Nach dieser Definition ergiebt sich als Voraussetzung für eine Konventionalstrafe eine bestehende Verbindlichkeit. Die Konventionalstrafe kann demnach nie selbständig auftreten. Es ist dies aber nicht unbestritten. Kein Geringerer wie v. Savigny (§ 80) giebt durch seine Definition: Konventionalstrafe heisst ein bedingtes Versprechen, etwas zu geben, wenn dabei die Absicht zum Grunde liegt, auf das Gegenteil der ausgedrückten Bedingung hinzuwirken" zu erkennen, dass er ein selbständiges, einer Hauptverbindlichkeit entbehrendes Strafversprechen annimmt. Diese Ansicht v. Savigny's ist neuerdings wieder von Bähr (Kritische Vierteljahresschrift, Band 28 S. 578) verteidigt worden. Eine Prüfung der Quellen wird aber ergeben,

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