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loniern, s. S. 106f. und vgl. Abb. 81 und 82. Die in den babylonischen Texten vorausgesetzten moralischen Forderungen

führen sämtliche Verbote auf, die das 2. und 3.-10. Gebot enthalten. Sogar das 2. Gebot hat sein babylonisches Gegenstück, s. S. III. Auch eine Art Feiertagsheiligung durch Gebet und Gesang fanden wir bezeugt. Freilich sind die Motive andere als die, die das mosaische Gebot kennt. In Babylonien fehlt die positive religiöse Erfahrung, die Voraussetzung dankbarer Gottesverehrung ist. Die pessimistische Stimmung des babylonischen Dichters S. 111 klagt über den Mangel an solcher Erfahrung. Und in den übrigen Geboten fehlt das Gebot der Nächstenliebe und die Bekämpfung der Begierde und Selbstsucht.2

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Die Gebote des bürgerlichen Lebens (4-10 nach unserer Katechismusordnung) 2 Mos 20, 12-17 erinnern an die Planeten 3:

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Abb. 82: Dioritblock, die Gesetze Hammurabis

enthaltend. 1

7. nicht stehlen

Nebo-Merkur,

Grenze schützende Gott (vgl. Hermes)

1) Der Block ist 2 Meter hoch. Die 5 unteren Kolumnen sind ausgekratzt von den Elamitern, die die Stele erbeuteten. Die Einsetzung einer elamitischen Inschrift ist aus unbekannten Gründen unterblieben. Der Text kann nach alten Abschriften teilweise ergänzt werden. Der Block hat die Gestalt eines Phallus! Auf die gleiche Sitte bei den Grenzsteinen machte ich bei Roscher, Lex. III, Sp. 66 aufmerksam.

2) S. J. Jeremias, Moses und Hammurabi 2 54. Zur Parallele in den Geboten des ägyptischen Totenbuches s. Leist, Gräkoitalische Rechtsgeschichte, S. 758 ff.

3) S. S. 123 und vgl. Winckler, Krit. Schriften II, S. 65 (Tierkreisbilder kommen jedoch kaum in Betracht). Es ist übrigens in diesem einzelnen Falle möglich, daß die Anklänge auf Zufall beruhen.

+) Vgl. Winckler F II 363; III 3.

2 Mos 20

Die zehn Gebote.

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8. kein falsches Zeugnis

Marduk, der oberste Gott, vor dem man schwört (= Juppiter); hier natürlich an Jahve im besonderen Sinne gedacht.

9. und 10. des Nächsten Haus nicht Nergal-Saturn? Nicht klar. Vgl. S. 115, begehren Anm. 1?

In welcher Schrift sind die Gebote in die Gesetzestafeln eingeschrieben gedacht? 2 Mos 32, 16 (Elohist, die ältere Quelle): Gott selbst hat die Schrift eingegraben; 5 Mos 27, 8: Moses schrieb die Gebote auf die Tafeln. Nach dem Befund der Amarna-Zeit ist anzunehmen, daß Moses in babylonischer Keilschrift geschrieben hat. Wenn Jes 8, 1 die hebräische Buchstabenschrift,,Menschenschrift" im Gegensatz zur Keilschrift heißt (so nach Winckler F III, 164 ff.; Krit. Schriften II, 116), so würde die Keilschrift zu Jesaias' Zeit als hieratische Schrift gegolten haben und noch im Gebrauch gewesen sein. Der Ausdruck 2 Mos 32, 16 könnte dann Umschreibung für ,,Keilschrift" sein.

Die Ethik des Codex Hammurabi.'

Die Grundlage des staatlichen Lebens ist die Familie, die Sippe mit dem Vater als Oberhaupt. Die Familie ruht auf der Einzelehe. Die Annahme einer Nebenfrau und die Zubilligung von Kebsmägden ist gesetzlich geordnet, s. S. 220 ff. Daß Geschwisterchen als möglich gelten, kann man e silentio schließen: die Ehen zwischen Eltern und Kindern, auch Stiefund Schwiegerkindern, sind streng ausgeschlossen.

Die Eheschließung erfolgt auf Grund eines Ehevertrags durch Brautkauf, der Bräutigam gibt dem Vater Geschenke, zahlt den Frauenpreis 2 und erhält die Mitgift. Die Frau ist Eigentum des Mannes. Er kann sie wegen Schulden verkaufen oder zu Zwangsarbeit vergeben. Wenn sich die Frau vergeht, so wird sie gesackt. Scheidung ist leicht zu erreichen. Beim Manne genügt der Spruch: „,Du bist nicht meine Frau."3 Wenn

1) Im wesentlichen übereinstimmend mit J. Jeremias, Moses und Hammurabi 2, Leipzig, J. C. Hinrichs 1903. Vgl. noch Öttli, Das Gesetz Hammurabis und die Thora Israels, Leipzig 1903; Kohler und Peiser, Hammurabis Gesetz, Leipzig 1903; D. H. Müller, Die Gesetze Hammurabis, Wien 1903. Zur Vervollständigung der Bilder wurden an einigen Stellen die Bestimmungen des anderweit bezeugten altbabylonischen Privatrechts (s. Meißner, AB XI) herangezogen.

2) tirḥatu, der mohar des altisr. Rechts 1 Mos 31, 15; 34, 12, der abverdient werden konnte 1 Mos 29, 18f. S. Kohler und Peiser, 1. c. 118. 3) S. Kohler und Peiser, l. c. 120.

genügender Grund zur Scheidung vorliegt, sagt der Mann: „Ich verstoße dich." Er braucht ihr dann nicht das Eingebrachte zurückzustellen, ja er kann sie sogar als Dienerin behalten (CH 141). Auch die Frau kann Scheidung verlangen wegen böswilligen Verlassens und wegen rechtlich festgestellter Vernachlässigung (CH 142). Verbannung des Mannes löst unter Umständen die Ehe (CH 136). Ehebruch der Frau wird an beiden Ehebrechern mit Wassertod bestraft; der Ehemann kann die Frau, der König kann den Ehebrecher begnadigen.

Über Kindererziehung finden sich im CH keine rechtlichen Bestimmungen. Reich ausgebildet sind die Bestimmungen über Adoption. Nicht nur in kinderlosen Ehen findet sie statt, häufig zum Zweck der Aufnahme in eine bestimmte Handwerkergilde (CH 188 ff.). Autoritätsvergehen1 gegen den Vater wird schwer geahndet. Es hat Ausstoßung aus dem Kindesverhältnis zur Folge, aber wie 5 Mos 21, 18 f. nur auf Grund richterlicher Entscheidung (CH 168).

Sklavenschaft entsteht infolge von Kriegsgefangenschaft und durch Verschuldung im Zivil- oder Strafrecht. Das Sklavenrecht ist hart und grausam. Der Sklave ist Sache, sein Herr hat Recht über Leben und Tod.2 Die Schuldknechtschaft erlischt im CH im 4. Jahre (CH 117). Dann gilt die Schuld für alle Fälle als abgearbeitet. Gegen Körperverletzung ist wenigstens der fremde Sklave geschützt: die Verletzung bedeutet ja vermögensrechtliche Schädigung.

Als Rechtsgüter sind geschützt: Vermögen, Ehre, Leben. šarraq iddak, „der Dieb wird getötet“. Ehrabschneider werden streng bestraft. Wer durch Denunzierung des Bräutigams eine Verlobung rückgängig macht, darf das Mädchen nicht heiraten, deren Bräutigam er schlecht gemacht hat (CH 161. Wie weise!). Besondere Bestrafung ist angedroht für falsches Zeugnis vor

1) Nicht Pietätsvergehen, wie J. Jeremias annimmt. Der ungehorsame Sohn hat das Eigentumsrecht des Vaters verletzt. Von der Mutter schweigt der CH. Du sollst deinen Vater und deine Mutter chren“, sagt das Gesetz Mosis. Die Gleichstellung der Mutter illustriert das höhere Niveau ebenso wie die Verheißung des forterbenden Segens.

2) Auch in dem Bundesbuch ist der Sklave keseph, aber Leben und Gesundheit ist geschützt.

3) Vgl. 2 Mos 21, 2; 3 Mos 25, 40; 5 Mos 15, 12 und Jer 34, 8 ff.: 6 Jahre, eventuell nur bis zum Halljahr.

*) Strenge Ahndung, wie in altgermanischen Rechten. Die Gestalt der Nummer 7 des Gebotes, so sagen die alten Volksprediger, zeigt das Bild des Galgens. Der Dieb wird gehängt.

2 Mos 20 ff.

Ethik des Codex Hammurabi.

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dem Richter (CH 3 f., vgl. 5 Mos 19, 15). Von Kapitalverbrechen wird nur die Anstiftung zum Gattenmorde erwähnt (CH 153). Die Strafen sind grausam : Tod, Körperverstümmelung in 10 Variationen kennt der CH.1

Der Grundsatz der Talion (Wiedervergeltung) beherrscht das Strafrecht des CH.

Mit denselben Worten, wie im CH (z. B. 196 f. 200), begegnet uns die Talion in sämtlichen Schichten der Thora: Auge um Auge, Zahn um Zahn, Knochen um Knochen. Aber allenthalben ist hier, mit einziger Ausnahme der vorsätzlichen Tötung, ein Ersatz, eine Ermäßigung der Talion durch Buße oder Reugeld vorgesehen. Das Recht der Mischnah bestätigt die auch in der Thora mehrfach vorgesehene Verwandlung der Vergeltungsstrafe in eine in das freie Ermessen des Geschädigten gesetzte Vermögensbuße.

Die Blutrache ist im CH bereits überwunden2, aber nicht durch sittlichen, sondern sozialen Fortschritt: die staatliche Gewalt sichert die Rechtsgüter.

Für die Strafbarkeit der Handlung ist im CH nur der Erfolg des Vergehens maßgebend, der Grad der Vermögensbeschädigung. Dem Arzte wird für eine unglückliche Operation die Hand abgehauen (CH 218). Arnu heißt der Schade, der aus dem Rechtsbruch erwächst, hitîtu ist der objektive Schaden, s. S. 109.

Zu den Beweismitteln gehört neben Zeugenaussagen und Eid das Gottesurteil. Der Beschuldigte steht im reißenden Strom und gilt als gerechtfertigt, wenn er nicht fortgerissen wird. +

Humane Ansätze finden sich CH 32: Lösung eines Gefangenen durch seine Angehörigen; CH 48: Zinserlaß bei Mißernten; CH 116: Schutz für Leib und Leben der Schuldgefangenen. Im übrigen ist Mangel an Ethik zu konstatieren. Man kennt keinen Respekt vor der Individualität, soweit nicht

1) Die Thora redet nur einmal von Handabhauen bei besonders ausgeklügeltem Vergehen (5 Mos 25, 12); das ist ein zufällig erhaltener Rest alter grausamer Gesittung. Zum Verlust des Auges bei Ungehorsam des Sohnes (CH 193) vgl. Spr 30, 17: Ein Auge, das den Vater verspottet usw.

2) In der Thora ist Blutrache noch vorhanden s. zu 5 Mos 19, 21, aber gemäßigt durch das Asylrecht (Jos 20) und den religiösen Grundsatz, daß Jahve der eigentliche Bluträcher ist.

3) In der Thora entscheidet die Versündigung gegen die Gottheit. *) Das israelitische Recht kennt das Gottesurteil des Fluchwassers 4 Mos 5, 15 ff. und das Gottesgericht durch das Los 2 Mos 22, 8 u. ö. S. Kohler und Peiser, 1. c. 132.

der pater familias in Betracht kommt, der in seinem Eigentum nicht geschädigt werden darf. Daneben ist das Stammesbewußtsein stark ausgeprägt.1

Die wesentlichen Mängel gegenüber der israelitischen Thora sind die folgenden:

I. nirgends wird die Begierde bekämpft;

2. nirgends ist die Selbstsucht durch Altruismus eingeschränkt;

3. nirgends findet sich das Postulat der Nächstenliebe;

4. nirgends findet sich das religiöse Motiv, das die Sünde als der Leute Verderben erkennt, weil sie der Gottesfurcht widerspricht.

Im Kodex Hammurabi fehlt jeder religiöse Gedanke; hinter dem israelitischen Gesetz steht allenthalben der gebieterische Wille eines heiligen Gottes, es trägt durchaus religiösen Charakter.

Biblisch-babylonische Verwandtschaft im Opfer-Ritual.2

Auch in der intergentilsten Erscheinung des religiösen Lebens, im Opferwesen, zeigen sich parallele Erscheinungen zwischen Babylonien und der biblischen Thora. Aber grade hier zeigt sich, daß Israel eigne Wege und höhere Wege gegangen ist.

I. Namen.
Biblisch.

minhâ „Gabe“.

korbân (PC) Opfergabe (profan Almosen, vgl. Mk 7, 11)

Babylonisch-assyrisch.

Entspricht šurķinu, das vielleicht nicht ,,Altar", sondern,,Geschenk" bedeutet.3 Darf nicht ohne weiteres mit kitrubu zusammengestellt werden, dagegen mit kurrubu, (Opfer) darbringen.

1) Noch heute im Orient. Wenn sich die einzelnen Familienglieder noch so sehr hassen: innerhalb des Familienverbandes kommt kein Rechtsbruch vor.

2) Vgl. J. Jeremias, Die Kultustafel von Sippar, Leipzig 1889 (Dissert.) und Artikel Ritual in Encycl. Bibl.; H. Zimmern KAT3 594 ff.; P. Haupt, Babylonian Elements in the Levitic Ritual, S.-A. aus Journal of Biblical Literature 1900.

3) Zimmern KAT3 595 allerdings Schüttopfer“ von šarâķu beschütten (das Räucherbecken).

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