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liger Verordnungen streng beobachtet werden. Diese Form besteht in der Regel in der gerichtlichen Errichtung des Testaments, und zwar entweder darin, daß der Testator das Testament (d. h. seinen Willen) vor einer gerichtlichen Deputation, welche aus einem Richter und einem Secretär besteht, und welche bei formirten Gerichten von deren Dirigenten ausdrücklich ernannt sein muß, zu Protokoll erklärt, oder dieser Deputation sein eigenhändig geschriebenes oder unterschriebenes Teftament versiegelt übergiebt. Zu diesem Geschäft kann sich der Teftator entweder in das Gerichtslokal begeben, oder die Deputation in seine Wohnung erbitten. Auch ist es nicht noth wendig, daß er sich an das Gericht wendet, bei welchem er seinen persön lichen Gerichtsstand hat, sondern er hat unter den Gerichten die Auswahl. Das Gericht muß das Testament gehörig versiegelt in seinem Depositorio verwahrlich niederlegen und dem Testator Bescheinung ertheilen.

Auch Dorfgerichte, welche aus einem Schulzen und zwei vereideten Schöppen bestehen, können unter Zuziehung eines Dorfgerichtsschreibers oder Predigers, Testamente und Codicille an- und aufnehmen, jedoch nur, wenn der Teftator in Todesgefahr schwebt, so daß eine Gerichtsdeputation nicht schnell herbeigeholt werden kann. Solche Testamente und Codicille muß aber das Dorf - Gericht schleunigst dem wirklichen Gericht überbringen, und das Gericht muß das Personal des ersteren über den Hergang der Sache um. ständlich vernehmen.

Hiernach giebt es also gerichtliche und außergerichtliche Testamente; eine dritte Gattung bilden die privilegirten Unter diesen letteren werden. unter anderen auch solche verstanden, welche der Landesherr aus den Händen des Testators angenommen hat, und sie sind gültig, sobald die geschehene Uebergabe glaubhaft nachgewiesen ist. Die während der Kriegsunruhen von Militärpersonen errichteten lettwilligen Verordnungen sind von den vor geschriebenen Förmlichkeiten frei. Daffelbe Privilegium gilt auch für die durch ansteckende Krankheiten gesperrten Ortschaften und für die auf Seereisen befindlichen Individuen. Die während der Kriegsunruhen im Felde, ingleichen während der ansteckenden Krankheiten errichteten Teftamente gelten nur auf die Dauer eines Jahres nach dem Friedensabschluß oder aufge hobenen Sperren, dagegen die auf dem Schiffe errichteten in dem Falle, wenn der Teftator, che das Schiff den Hafen erreicht, oder kurz nach Ein lauf desselben, verstirbt, so daß er seinen letzten Willen nicht einem beseßten Gericht hat übergeben oder mündlich vortragen können.

Von der Regel, daß jede leztwillige Verordnung gerichtlich errichtet oder übergeben werden muß, finden noch folgende Ausnahmen statt:

1) Verordnungen wegen des Begräbnisses, Bevormundung der Kinder und anderer dergl. das Vermögen nicht betreffender Punkte, ingleichen Ver mächtnisse, welche den 20. Theil des Nachlasses nicht übersteigen. Diese fönnen durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene, oder von einem Rechtsanwalt mit einem Zeugen aufgenommene Codicille außergerichtlich festgesetzt werden, zu ihrer Gültigkeit ist aber erforderlich, daß das Jahr und der Tag der Abfaffung beigefügt ist.

2) Ein Codicill ist in derselben Form gültig, wenn der Erblasfer_fich im Testamente vorbehalten hat, Nachzettel zu errichten. Hat aber der Erb laffer im Testamente ausdrücklich erklärt, daß keine im Nachlaffe sich finden. den schriftlichen Auffäße gültig sein sollen, so tann diese Bestimmung im Codicille nicht wiederrufen werden, sondern ein solches Codicill ist und bleibt ungültig.

3) Vermächtnisse, welche der Erblaffer seinen gegenwärtigen Erben, oder

20. Theil des Nachlasses nicht übersteigen.

4) Verordnungen der Eltern über die Grundsätze oder die Art der Theis lung des Nachlaffes unter ihre Kinder können ebenfalls außergerichtlich festgesetzt werden, es muß aber ein solcher Aufsatz von dem Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben, oder vor einem Rechtanwalt und zwei Zeugen mündlich zum Protokoll erklärt werden.

Kann der Erblaffer den Aufsatz nicht eigenhändig ganz niederschreiben, so reicht es hin, daß er sich auf jedem Blatte und am Schlusse eigenhändig unterschreibt, hierauf die Disposition vor einem Rechtsanwalt und zweien Zeugen als die seinige anerkennt und sie vorher durchgelesen zu haben verfichert. Durch solche Verordnungen können die Eltern bestimmen, wie die Theilung geschehen, welche Sachen jedes Kind bekommen oder annehmen, wie hoch jede Sache ihm angerechnet werden, und was, auch wie viel jedes kind von dem bei Lebzeiten der Eltern Erhaltenen einwerfen oder sich anrechnen lassen soll. Was aber hierbei zu Gunsten des überlebenden Ehegatten oder eines Dritten mit verfügt ist, sowie jede Verordnung zur Schmälerung des Pflichttheiles der Kinder, ist ungültig.

Wenn 6 Wochen nach dem notorischen Ableben des Testators die Publitation nicht nachgesucht worden, so muß sie von Amtswegen geschehen, und können diesem die Erben nicht widersprechen. Zu jeder TestamentsBublikation müssen die bekannten und am Orte befindlichen Intestaterben vorgeladen und den unbekannten ein Mandatar von Amtswegen bestellt werden. Hat der Teftator zwei Testamente gerichtlich deponirt und in dem zweiten das erste gänzlich aufgehoben, so muß dennoch das ältere so lange uneröffnet liegen bleiben, als das später deponirte noch als nichtig angefochten werden Nach der Publikation eines rechtsgültigen Testaments erwirbt der eingesetzte Erbe, oder in Ermangelung eines Testaments, der durch die Vorschriften der Gesetze zur Erbschaft berufene, das Recht, die Erbschaft anzutreten und in Besiß zu nehmen. Die Gesetze stellen es in den freien Willen eines jeden Erben, ob er

fann.

1) die Erbschaft ganz ausschlagen, oder

2) dieselbe ohne Vorbehalt übernehmen, oder

3) sie zwar übernehmen, sich aber dabei die Rechtswohlthat des Inventars vorbehalten wolle.

Zur Erklärung hierüber wird demselben eine Frist von 6 Wochen, von erlangter Wissenschaft ab gerechnet, gestattet. Wenn jedoch der Aufenthalt des Erben über 40 Meilen vom letzten Wohnorte des Erblassers entfernt ist, so kommt ihm eine dreimonatliche Frist zu gute.

Hat der Erbe die sechswöchentliche oder dreimonatliche Frist, ohne sich ausdrücklich zu erklären, verstreichen lassen, so wird angenommen, daß er nur mit Vorbehalt ad 3) Erbe sein wolle; was auch dann der Fall ist, wenn er während der Ueberlegungsfrist solche Verfügungen über die Erbschaft getroffen hat, woraus seine Absicht, dieselbe anzunehmen, sich deutlich schließen läßt. Er ist in dieser Frist nicht schuldig, sich auf Forderungen der Erbdaftsgläubiger einzulassen und Processe, welche von dem Erblaffer oder gegen ihn angestellt sind, fortzusetzen. Handlungen dagegen, welche zum Besten des Nachlasses dienen und keinen Aufschub leiden, fann der Erbe vornehmen. Die Entsagung einer Erbscha t muß bei den Gerichten entweder persönlich, oder in einer von dem Entsagenden selbst eigenhändig unterschriebenen Vortellung geschehen. Dieselbe ist unwiderruflich, und auf einen Nachlaß, dem Jemand ausdrücklich entsagt hat, kann er als Erbe nie weiter Anspruch machen. Dagegen wird er dadurch seiner Forderungen, die er nicht als

hat, keinesweges verlustig.

Wer eine Erbschaft ohne Vorbehalt annimmt, muß alle Schulden des Erblaffers ohne Ausnahme bezahlen, Verbindlichkeiten desselben, die nicht etwa an seine Person gebunden waren, erfüllen, ausgesetzte Legate entrichten, und wird davon nicht befreit, selbst wenn er nachweist, daß die Lasten das ererbte Vermögen übersteigen.

Wenn dagegen die Erbschaft mit dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des Inventars angenommen worden, so haftet ein solcher Beneficial-Erbe für alle daran zu machenden Forderungen nur so weit, als das Vermögen des Nachlaffes ausreicht. Ein solcher Erbe hat aber auch, wenn er seiner Erbesqualität nicht verlustig gehen will, Folgendes zu beobachten:

1) Er muß ein vollständiges Inventarium über den Nachlaß aufnehmen und beim Gericht, allenfalls versiegelt, niederlegen, was binnen 6 Monaten nach Ablauf der Erklärungsfrist geschehen muß. Kann der Erbe in dieser Zeit mit dem Inventar nicht fertig werden, so muß er um Verlängerung dieser Frist beim Richter nachsuchen, widrigenfalls er zu gewärtigen hat, daß er auf Antrag der Gläubiger oder Legatarien der Rechtswohlthat verlustig erklärt, als ein Erbe ohne Vorbehalt angesehen und als solcher die Schulden und Vermächtnisse allenfalls aus eigenen Mitteln zu entrichten angehalten wird. Das Inventarium muß ein richtiges und möglichst genaues Berzeichniß aller zum Nachlaffe gehörigen Vermögensstücke, sowie eine getreue Angabe des Werthes derselben, auch alle ausstehende Forderungen des Erblaffers, ingleichen alle dem Erben bekannt gewordenen Schulden enthalten.

2) Gehören Grundstücke zu dem Nachlaffe, so kann er bei nachgesuchter Eintragung seines Besißtitels im Hypothekenbuch zugleich mit vermerken laffen, daß er das Grundstück nur als Beneficial-Erbe in Besitz genommen habe.

3) Den Nachlaß muß er als ein guter Hausvater verwalten und nichts dabei thun oder unterlassen, wodurch derselbe zur Berichtigung der Schulden und Zahlung der Legate unzureichend werden könnte. Denn da jeder Gläubiger oder Legatar, dem er unter dem Vorwande der Unzuläng. lichkeit des Nachlasses seine Befriedigung versagt, das Recht hat, Rechnungslegung über den Nachlaß von ihm zu fordern, so muß der Erbe auch für jeden Ausfall, welcher durch sein Verschulden, unordentliche Wirthschaft ́ oder Verwendung des Nachlasses zu seinem eigenen Privatnußen entsteht, den Gläubigern und Legatarien auch aus eigenem Vermögen haften.

4) So lange fich nicht mit Gewißheit übersehen läßt, ob die Erbmaffe zur Befriedigung aller Derjenigen, welche Forderungen daran haben, ausreicht, muß er nur diejenigen Schulden, denen die Gefeße ein Vorzugsrecht einräumen, berichtigen. Dahin gehören Begräbniß-, Curtoften, rückständiges Lohn, öffent liche und gemeine Abgaben, hypothekarische Schulden und deren aufgelaufene Zinsen. Wenn er dagegen unprivilegirte Gläubiger des Erblaffers vorweg und zuerst befriedigt und dadurch verursacht, daß der Ueberrest des Nach laffes zur Befriedigung der privilegirten Gläubiger nicht ausreicht, so muß er deren Ausfall aus eigenen Mitteln ersehen.

5) Gegen eine solche Vertretung sichert er sich aber dadurch, daß er sich an das Gericht wendet und auf öffentliche Vorladung aller Derjenigen, welche an den Nachlaß einen Anspruch zu haben vermeinen, anträgt. Wenn dies geschehen, dann bestimmt das Gericht, welche Gläubiger und in welcher Ordnung fie aus dem Nachlaffe befriedigt werden sollen, und wenn sich er giebt, daß die vorhandenen Schulden das ererbte Vermögen übersteigen, so steht dem Erben auch noch frei, fich der ganzen Erbschaft zu entschlagen und solche den Gläubigern zu überlaffen.

auf den Legatar über, und in Ermangelung näherer Bestimmungen des Erblaffers kann er die Uebergabe oder Auszahlung des Vermächtnißnisses gleich nach dem Ablaufe der gesetzmäßigen Ueberlegungsfrist (nach 6 Wochen resp. 3 Monaten) verlangen, wenn nicht etwa über die Gültigkeit des Testaments ein Prozeß angestellt, oder über den Nachlaß ein Liquidationsprozeß eröffnet ift, in welchen letteren Fällen der Ausgang des Prozesses abgewartet werden muß. Ist das Legat eine Summe Geldes, so muß der säumige Erbe in jedem Falle vom Ablauf der Ueberlegungsfrist sie landüblich verzinsen. Die Vermächtnisse müssen entrichtet werden, selbst wenn für die Erben kein Erbtheil übrig bleiben sollte, und die Legatarien müffen sich verhältnißmäßige Abzüge nur zu dem Zwecke gefallen laffen, daß die Schulden davon bezahlt, die Pflichttheile ergänzt und auch die sonst nicht zu befriedigenden übrigen Lagatarien theilweise befriedigt werden können. Jedes Vermächtniß muß in dem Zustande, in dem es sich beim Tode des Erblassers befand, mit allen seitdem dazu gekommenen Früchten, aber auch mit allen Schulden und Lasten gewährt und übernommen werden.

Lettwillige Verordnungen (Testamente) werden aufge=

hoben:

1) Durch ausdrücklichen Widerruf. In der Regel kann Jemand nur auf eben die Art, wie er testiren kann, auch die einmal errichtete Disposition widerrufen. Doch kann unter eben den Umständen, und mit eben den Erforderniffen, wie Jemand eine privilegirte Disposition errichten kann, auch eine förmlich und gerichtlich errichtete Verordnung widerrufen werden. Dagegen kann ein unter gesetzmäßigen Erforderniffen einmal errichtetes privilegirtes Testament unter Umständen, wo das Privilegium nicht mehr Anwendung findet, nur mit Beobachtung der Erfordernisse eines förmlichen gerichtlichen Testaments widerrufen werden.

Die Wirkungen eines unter privilegirten Umständen geschehenen Widerrufs dauern nur so lange, als die Gültigkeit eines unter gleichen Umständen errichteten Testaments dauern würde. Ift aber das frühere Testament zurückgenommen worden, so bleiben die Wirkungen dieser Zurücknahme stehen, wenn gleich der ausdrückliche Widerruf wegen Mangels der gehörigen Erforderniffe, wegen Zeitverlaufs oder sonst an sich_unkräftig wäre. Wenn hingegen der Widerruf an sich mit den gehörigen Erfordernissen versehen ist, so schadet es der Kraft desselben nicht, wenn gleich das widerrufene Testament selbst nicht zurückgenommen worden.

Was insbesondere den Widerruf der Vermächtnisse anbetrifft, so ist die von einem Notar und zweien Zeugen abgegebene oder in einem vom Testator eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Aufsatze befindliche Erklärung hinreichend. Ist der den Widerruf enthaltende außergerichtliche Auffah von dem Erblaffer blos unterzeichnet, so kann darauf nur alsdann Rücksicht genommen werden, wenn zugleich der Beweggrund des Widerrufs angegeben ist, und dieser der Wahrheit gemäß befunden wird.

2) Durch Zurücknahme. Jedes Testament verliert seine Gültigkeit, sobald es aus dem richterlichen Gewahrsam zurückgenommen ist. Es macht dabei keinen Unterschied, wenn gleich der zurückgenommene Aufsaß noch unentfliegelt oder sonst unverändert in dem Nachlasse vorgefunden wird. Soll ein zurückgenommenes Testament oder Codicill anderweitig gerichtlich übergeben werden, so ist Alles das zu beobachten, was bei der Uebergabe eines Testaments oder Codicills überhaupt vorgeschrieben worden. Ist ein und daffelbe Testament bei mehreren Gerichten niedergelegt und bei einem derselben ohne Zurücknahme bis zum Absterben des Testators aufbewahrt ge

richten niedergelegten Exemplare zurückgenommen wären. Durch die bloße Zurückforderung wird die nicht wirklich zurückgenommene Disposition noch nicht entkräftet.

3) Durch Errichtung eines neuen Testaments. Wird ein neues Testament übergeben und darin die im vorigen enthaltenen Erbeseinfeßungen abgeändert, so verliert das frühere Testament seine Gültigkeit. Es fallen daher auch die in dem früheren Testamente ausgesetzten Vermächtnisse weg, insofern dieselben nicht in dem späteren ausdrücklich wiederholt oder bestätigt sind.

4) Durch Wegstreichen, Auslöschen u. s. w. bei außergerichtlichen Dis. positionen. Wenn in außergerichtlichen Dispositionen ein Vermächtniß ganz oder auch nur der Name des Legatars, die Sache oder das Quantum, welche vermacht worden, weggestrichen, ausgelöscht oder sonst unleserlich gemacht, so ist das Legat für aufgehoben zu achten. Auch kann der Inhalt solcher außergerichtlichen Verordnungen durch bloße entgegengesette Willenser. tlärungen widerrufen werden, sobald über dergleichen Erklärung des Erblaffers nur ein in gewöhnlichen Fällen hinreichender Beweis geführt werden kann. Bloße Vermuthungen, daß der Testator seinen Willen habe ändern wollen, verdienen keine Rücksicht.

5) Wegen des dem Erblasser verursachten Lebensverlustes. Hat der Erbe oder Legatar durch Vorsaz oder grobes Versehen den Tod des Teftators verursacht, so wird derselbe, auch ohne ausdrücklichen Widerruf, des ihm zugedachten Vortheils verlustig. Doch findet das Gegentheil statt, wenn ausgemittelt werden kann, daß der Erblaffer dem Erben oder Legatar das Versehen, wodurch der Unglücksfall entstanden ist, verziehen hat.

6) Wegen nachgeborener Kinder. Wenn ein Kind ohne gesetzlihen Grund enterbt oder in seinem Pflichttheile verkürzt worden ist, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Testaments bei Kräften und das vers kürzte Kind hat nur das Recht, auf Erfüllung des Pflichttheils zu dringen. Ganz daffelbe findet statt, wenn ein Kind oder Enkel in der letzten Willensverordnung ganz mit Stillschweigen übergangen ist. Ift jedoch der aus Irrthum Uebergangene nach errichtetem Testamente zurückgekehrt oder sonst dem Erblasser das Dasein oder Leben desselben erweislich bekannt geworden, und der Erblaffer hat nach diesem Zeitpunkte Ein Jahr verftreichen lassen, ohne in Ansehung seiner etwas zu verfügen, so verliert das Testament seine Kraft Es wird also in einem solchen Falle den Kindern die gesetzliche Erbfolge eröffnet.

Ebendasselbe findet Statt, wenn dem Erblasser nach errichtetem Teftamente Kinder oder Enkel, die zur unmittelbaren Erbfolge berechtigt sind, geboren werden, und er verstirbt nach Verlauf eines Jahres, ohne in Ansehung ihrer etwas verfügt zu haben. Desgleichen wenn Jemand nach errichtetem Testamente einen Andern förmlich an Kindesstatt angenommen hat, ohne wegen der Erbfolge deffelben etwas verfügt zu haben. Wenn dagegen dem Erblaffer Kinder oder Enkel nachgeboren werden, in Ansehung deren im Testamente nichts verordnet ist, und er verftirbt vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt eines solchen Kindes, so bleibt das Testament bei Kräften, und das nichtbedachte Kind erhält so viel, als der im Testament am wenigften Begünstigte.

7) Durch Untergang oder Verlust des Testaments oder Codicills. Ist ein Testament oder Codicill zufällig verloren gegangen, fo kann der Inhalt nur durch einen vollständigen Beweis ausgemittelt, dieser aber durch einen Erfüllungseid nicht ergänzt werden. Geht die Disposition

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