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schen Kanon; so wird Senacherib für die Jahre, in denen er selbst über Babel regiert, verzeichnet, auffallenderweise auch für die Zeit von 689 an, in der Babel wüste lag, also nach orientalischer Anschauung einen König gar nicht haben konnte. Dieser Umstand macht es wahrscheinlich, daß die Liste kein offizielles Dokument war, sondern als Schülertext zu betrachten ist.

3. Die babylonischen Jahreslisten.

Wir besitzen bis jetzt zwei Listen aus altbabylonischer Zeit, in denen jedes Regierungsjahr jedes Königs gesondert aufgeführt und durch ein „Datum“, ein Ereignis aus der inneren oder äußeren Politik oder aus der Baugeschichte des betreffenden Jahres charakterisiert wird. Solche kurze Daten haben auch zur Datierung zahlreicher Privaturkunden, Quittungen etc. von der ältesten Zeit an gedient und sind bis jetzt namentlich für die Zeit der Dynastie der Könige von Ur und die Hammurabizeit in großer Zahl belegt1. Der Charakter dieser Datierungen, wie der Beischriften der Datenlisten ist erst in jüngster Zeit durch die Auffindung der Tafeln erschlossen worden, aus denen hervorgeht, daß das zur Datierung in den Privaturkunden benützte Ereignis offiziell von einer Zentralstelle aus festgesetzt und in offizieller Formulierung an die Geschäftsstellen in den Provinzen weitergegeben worden ist, und zwar sowohl in sumerischer als in „akkadischer“, babylonischer Sprache, in kürzerer und längerer Fassung. Die sog. „Datenlisten" oder Jahreslisten bieten also eine Zusammenstellung der offiziellen Jahresdatierungen für rein geschäftliche oder auch archivalische Zwecke.

a) Die Jahresliste A.

Text: CT VI, 9-10, ergänzt durch ein Bruchstück aus Konstantinopel und behandelt von Lindl BA IV, 339ff., neu herausgegeben mit Verbesserungen von King: Letters etc. of Hammurabi II, 217ff.; III, 212 ff.).

1 Eine Zusammenstellung aller Daten bis auf die Hammurabizeit gibt Thureau-Dangin in VAB I, 224 ff.

* VATH 1200 (Messerschmidt, OLZ 1905 Nr. 7 Sp. 268 ff.) ist das ausführlichste Exemplar, das neben der längeren auch eine kürzere Formulierung, letztere nur in sumerischer Sprache, gibt; VATh 670 (aus Sippar, Peiser, 1. c. Nr. 1 Sp. 1 ff.); eine Tafel aus dem Libanon (!), besprchen Porter in Palestine Explor. Fund 1900, April, S. 123 und Peiser, OLZ 1905 Nr. 1 Sp. 3f.

Laut Unterschrift zusammengestellt im ersten Jahr des Ammizadugga, behandelt 183 Jahre, ziemlich lückenhaft erhalten. Ergänzungen nach den Datierungen der Privaturkunden und nach der Liste B.

b) Die Jahresliste B.

Text u. Bearb.: King, 1. c. II, 228-234; III, 212ff.

Umfaßt die Regierungszeit von Hammurabi bis zum elften Jahr des Ammizadugga, unter dem sie wohl zusammengestellt ist, im ganzen also 153 bzw. 156 Jahre. Stark verstümmelt. Am Schluß stellt sie die Summe der Regierungsjahre der behandelten Könige zusammen.

Die Zahlen der Regierungsjahre der einzelnen Könige differieren in beiden Datenlisten stark von denen der Königslisten. So geben sie Hammurabi 43 Jahre statt 55, Samsuiluna 38 statt 45, Ammiditana 37 statt 25, Ammizadugga 10 statt 22. Über ihr Verhältnis zu den assyrischen Eponymenlisten mit Beischriften vgl. S. 240.

III. Die chronologischen Listen der Assyrer.

Die assyrische Chronologie rechnet nach Eponymenjahren 1 anstatt der Königsjahre in Babylonien. Erst unter den Sargoniden tritt wie in anderen Gebieten der Einfluß babylonischer Übung auch in der Chronologie zutage; die hier vereinzelt auf tauchende Datierungsweise nach Königsjahren hat aber die Eponymenrechnung nicht zu verdrängen vermocht. Das Eponymat lag der Reihe nach in den Händen der vornehmsten Beamten. Bemerkenswert ist, daß der jeweilige König stets in seinem ersten vollen Regierungsjahre2 das Eponymat selber führt. In den Eponymenverzeichnissen findet sich vor jedem Herrschereponymat ein Abteilungsstrich. Auch hier übrigens weisen die verschiedenen vorhandenen Exemplare Varianten auf, die wohl verschiedenen staatsrechtlichen Auffassungen Rechnung tragen.

Es sind zweierlei Arten von Eponymenlisten erhalten: 1) solche, die nur den Eponymennamen und 2) solche, die Beischriften mit Anspielungen auf politische Ereignisse enthalten.

1 Über Wesen und Ursprung des Eponymats vgl. Brockelmann, ZA 16, 389 ff.

Die Zeit vom faktischen bis zum rite sich vollziehenden Regierungsantritt wird als resch scharrûti nicht mitgezählt.

1. Die reinen Eponymenkanone.

Texte: 2 R 68. 69; III R 1; auch Delitzsch AL 87-91. Bearb. von Schrader, KAT2 S. 470 ff., KB I, 204 ff.; Winckler, KT2 73 ff.; vgl. auch Bezold, Lit. S. 9ff.; Schrader, Keilinschr. u. Geschichtsf. S. 299; E. Meyer, Geschichte I § 127.

Es sind erhalten Fragmente von vier Exemplaren, beginnend mit dem Jahre 911 (abgebrochen bis 893) und bis 666, ursprünglich aber noch einige Jahre weiter, reichend. Über die inhaltlichen Differenzen vgl. die Zusammenstellung der vier Rezensionen bei Schrader, KAT 1. c.

2. Die Eponymenlisten mit Beischriften.

Text: Delitzsch, AL3, 92 ff.; Bearb. KB I, 208 ff.; Winckler KT S. 75 ff. Das Hauptexemplar (II R 52) gibt in drei Kolumnen den Namen des Eponymen, seinen Amtstitel, das politische Ereignis und führt vom Jahre 817-723. Ein anderes in vier Kolumnen, von denen die erste die Worte „im Eponymat", die zweite bis vierte die Angaben der drei Kolumnen des ersten Exemplars enthalten, reicht von 860-824 und ist lückenhaft erhalten. Von einem dritten Exemplar besitzen wir noch Zeilenreste für die Jahre 720 bis 715.

Ein viertes Exemplar (II R 69) für die Jahre 708-704 (Sargonidenzeit!) nähert sich dem Charakter der babylonischen Chronik, indem es wie diese ausführlichere geschichtliche Notizen enthält, auch nicht, wie die anderen Listen, für jedes Eponymenjahr nur eine Zeile verwendet.

Da die assyrischen Geschäftsurkunden nicht wie die babylonischen der älteren Zeit nach Ereignissen, sondern lediglich nach den Eponymenjahren datiert sind, scheinen die assyrischen Jahreslisten mit Beischriften auch nicht wie die babylonischen zu praktischen Zwecken, der Orientierung im Geschäftsleben, angefertigt zu sein, sondern ausschließlich als chronologische Listen der offiziellen assyrischen Geschichtswissenschaft gedient zu haben. Dazu stimmt auch, daß die beigeschriebenen Ereignisse stets hochpolitischer Natur sind. Fast durchgehend handelt es sich um die Feldzüge des Königs oder um seine Thronbesteigung, das „Ergreifen der Hände des Bêl", um seine Anwesenheit im Lande, Aufstände, schwere Seuchen und dergl.

Daß die erhaltenen Eponymenlisten nur bis zum Ausgang des 10. Jahrhunderts zurückreichen, ist natürlich reiner Zufall.

Das Institut des Eponymats setzen auch schon die Kappadokischen Kontrakte voraus, die nach Eponymen datiert sind und sicher ins zweite vorchristliche Jahrtausend gehören. Die älteste Datierung nach einem Eponymus ist bis jetzt die der großen Inschrift Adadnirâris I. (ca. 1325).

Kap. 16: Urkunden der Staatsverwaltung.

Vorbemerkung: In diesem Kapitel sollen einige Texte besprochen werden, die ihrem literarischen Charakter nach weder zu den,,historischen", noch zu den juristischen Texten gehören und inhaltlich von beiden etwas an sich haben: 1) politische Dokumente wie Staatsverträge, Proklamationen des Königs, Denkschriften staatsrechtlicher Natur, Urkunden über geleisteten Treueid; 2) Freibriefe und die formell eng mit ihnen verwandten Belehnungsurkunden und endlich 3) die sog. Zensuslisten, die einen Einblick in die Technik der Staatsverwaltung vom Standpunkt der Steuerpolitik und des militärischen Aushebungsgeschäftes aus gewähren.

$57. Politische Dokumente.

1. Staatsverträge.

Vgl. Peiser in MVAG 1898 Nr. 6 (Studien zur orientalischen Altertumskunde II).

Die sog. „,Synchronistische Geschichte" (vgl. oben S. 234) ist in der Hauptsache eine Zusammenstellung aus Urkunden über die zwischen Babylonien und Assyrien abgeschlossenen Staatsverträge betreffend Regulierung der Grenzen. Sie reicht von etwa 1500-812.

In dieser Zusammenstellung geschieht eines Vertrages nicht Erwähnung, der etwa 820 zwischen Samsi-Adad von Assyrien und Marduk-nadinschum von Babylonien abgeschlossen worden ist. Er ist in Abschrift aus Assurbanipals Bibliothek erhalten (Rm2 427, Peiser, 1. c. S. 14ff.). Der Text ist leider so verstümmelt, daß ihm nicht viel mehr zu entnehmen ist, als daß der Assyrer in ihm sich zu Konzessionen an Babylonien verstehen muß.

Ein anderer Vertrag, der zwischen Assurnirari von Assyrien und Mati'ilu, dem Fürsten von Bît-Agusi, der ein „Königreich Arpad" in Nordsyrien aufgerichtet hatte, etwa 745 abgeschlossen Weber, Literatur

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worden ist, ist verhältnismäßig besser erhalten und namentlich interessant durch die in ihm beschriebenen, bei der Vertragsschließung beobachteten Zeremonien (Peiser, 1. c. S. 2ff., vgl. KATS S. 49).

Der Anfang, der offenbar eine Umschreibung der dem Mati'ilu auferlegten Verpflichtungen enthielt, ist abgebrochen. Wo der Text einsetzt, folgen allgemein gehaltene Verwünschungen für den Fall, daß Mati'ilu den Vertrag nicht hält, dann, durch einen Strich vom vorhergehenden geschieden die Beschreibung einer interessanten Zeremonie, die die Handlung des Vertragsschlusses eingeleitet zu haben scheint. Ein Bock, nicht zum Opfer und auch nicht wegen Krankheit zum Schlachten bestimmt, sondern „damit die Eidschwüre für Assurnirari, den König von Assyrien, Mati'ilu mache, ist er heraufgebracht“:

Wenn Mati'ilu wider die Eidschwüre sündigt:

gleichwie dieser Bock von seiner Herde heraufgebracht ist,

so daß er zu seiner Herde nicht zurückkehrt, sich nicht mehr an
die Spitze seiner Herde setzt,

so soll dann Mati'ilu samt seinen Söhnen, seinen Töchtern,
den Leuten seines Landes von seinem Lande heraufgebracht

werden,

zu seinem Lande nicht zurückkehren, an die Spitze seines Landes sich nicht stellen.

Dieser Kopf ist nicht der Kopf des Bockes,

der Kopf des Mati'ilu ist es, der Kopf seiner Söhne,
seiner Großen, der Leute seines Landes ist es.
Wenn Mati'ilu wider diese Eidschwüre [sich vergeht],
gleichwie der Kopf dieses Bockes abgeschlagen wird,

so wird der Kopf des Mati'ilu abgeschlagen.

Dieselbe Zeremonie wie mit dem Kopf wird mit dem Phallus des Bockes vorgenommen. Nach einer großen Lücke im Text heißt es, daß Mati'ilu nur mehr auf Befehl Assurniraris Krieg führen soll, nie mehr nach eigenem Gutdünken. Wenn er es doch tut, sollen ihn alle möglichen Strafen treffen. Den Schluß bilden eine Reihe von Verwünschungen, stets eingeleitet durch die Worte:,,Wenn M. wider diese Eidschwüre für A., d. K. v. A., sündigt". Endlich wird eine große Zahl von Göttern zu Zeugen des Vertrags angerufen.

Einen anderen, zwischen Assarhaddon und Ba'al von Tyrus ca. 673 abgeschlossenen Vertrag s. bei Winckler, F. II, 10 ff.; (vgl. Peiser, 1. c. S. 12f.).

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