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Sie enthalten Listen über die Einwohnerschaft nach Hausgenossenschaften in Rücksicht auf Steuer- und Aushebungszwecke. Die Reihenfolge der Einträge ist: Pater familias auch Frauen werden bei Todesfall des Mannes als Haushaltungsvorstände genannt Name seines Vaters, sein Beruf, seine Frau, oder wenn diese nicht mehr lebt, die Person, die den Haushalt führt; die Söhne, wenn sie erwachsen sind, ihr Beruf, wenn sie verheiratet sind, ihr Familienstand; Besitztum an Wald, Bäumen, bei Weinbergen die Zahl der Stauden, Zahl der Häuser, die zum Hof gehören, sonstiger Landbesitz, Vermerk über die Eigentumsverhältnisse des Gutes; Name des Gutes und des zuständigen Verwaltungsbezirkes. Frauen werden nie mit Namen genannt, nur gezählt. Nach jeder engeren Familie steht die Summierung. Völlig unklar sind noch die häufig nach dem Namen der Söhne stehenden Beisätze Scha, Za, Ud, Ga, die irgendwelche für den Zensus wichtige Eigenschaften andeuten müssen. Der Haushaltungsvorstand hat einen derartigen Beisatz nie. Zum Teil haben diese Beischriften Zahlwerte, beziehen sich also vielleicht auf Dienstjahre im Heer oder ähnliches.

So lautet der Text Johns 1. c. S. 29 A:

Arnabâ, Sohn des Si' 1-nadin-aplu, Gärtner. Seine Mutter. Summe: 2. Pappû, Gärtner; Sagibu, sein Sohn, Za; Kuzabadi, sein Sohn, Scha, 2 Weiber, Summe: 5o. 10000 Belit-Bäume, 2 Häuser, 10 Chomer Feld: ihr Eigentum. Das Ganze: Hanâ bei Sarugi.

Am Schluß der Listen folgten die Totalsummen.

Kap. 17: Rechts- und Verwaltungsurkunden.

§ 60. Allgemeines.

Mit den Urkunden des Rechtslebens gewinnen wir Zutritt zu dem geheimnisvollen Getriebe im Innern des Staatsorganis

1 Die in Mesopotamien gebräuchliche Form des Gottesnamens Sin (Mondgott).

2 Summe der Familienmitglieder des Pappû, der offenbar ein selbständiger Sohn des Arnabâ, aber in der Hofmark verblieben ist. Zweifelhaft bleibt, wem die Weiber zugehören, ob es Gattinnen oder Sklavinnen sind. Für den Zensus kommt es nur auf die Feststellung an, wieviele weibliche Wesen im Haushalt vorhanden sind.

mus, wo das Volk in Handel und Wandel im kleinen den Kampf ums Dasein führt und in erfolgreichem Mühen um die Lebensbedingungen des Individuums dem Staate die materiellen Grundlagen schafft, die es ihm ermöglichen, seine Stellung in der Welt zu behaupten und immer von neuem sich zu erkämpfen. Babylonien ist allezeit ein Feudalstaat gewesen und geblieben. Die königliche Gewalt hat alle Äußerungen des Volkslebens in Beziehung zu sich zu setzen und zu erhalten verstanden. Als Hammurabi endgültig mit der Kleinstaaterei aufgeräumt und ein einheitliches Reich geschaffen hatte, ließ er alsbald eine ausgebildete Rechtsordnung, die für das ganze Reich gleiche Verbindlichkeit hatte, festlegen. Die Wirksamkeit dieses Reichsgesetzbuches war nur dann gesichert, wenn ihr eine bis ins einzelnste geregelte Behördenorganisation über das ganze Land hin Geltung verschaffen konnte. Der Rechtsgrundsatz, daß ein geschlossener Vertrag nur dann Gültigkeit hatte, wenn er schriftlich fixiert war, hat für uns die Möglichkeit geschaffen, die praktische Übung der Rechtsanschauung in zahllosen gleichzeitigen Urkunden von der ältesten bis in die späteste Zeit der babylonisch-assyrischen Geschichte zu verfolgen.

So sind unsere Quellen für die Kenntnis des Rechtslebens einmal die Gesetze selbst und dann die Beurkundungen der im praktischen Verkehr angefallenen Rechtsgeschäfte.

Das Gesetzbuch Hammurabis ist uns im Original erhalten. Wie lange es in seiner Totalität oder wenigstens dem Grundstock nach unverändert und nur ergänzt durch dem Wechsel der Rechtsanschauung und neu auftauchenden Bedürfnissen Rechnung tragende Nachträge in Wirkung gewesen ist, wissen wir nicht. Doch ist es bei dem intensiven Betrieb des gewerblichen und kaufmännischen Lebens in Babylonien ganz selbstverständlich, daß auch die Gesetzgebung im Fluß erhalten worden ist. Eine weitere Modifikation ist aber erst aus einer etwa 1400 Jahre nach Hammurabi liegenden Zeit bekannt (vgl. S. 256). Es scheint dies tatsächlich ein neues Gesetzbuch zu sein, da es trotz sachlicher Übereinstimmungen dem Kodex Hammurabi gegenüber eine, wie es scheint, selbständige Anordnung befolgt. Leider ist viel zu wenig von diesem Gesetz erhalten, um sein Verhältnis zum K. H.1 festzustellen. Der letztere hat sicher bis in spätere Zeit zum mindesten in literarischem An

1 Dadurch wird im folgenden der Kodex Hammurabi bezeichnet.

sehen gestanden. Das beweisen die Abschriften, die aus Assurbanipals Bibliothek und aus neubabylonischer Zeit erhalten sind. Diese Abschriften (vgl. S. 256) gehen nicht unmittelbar auf die Originalschrift zurück, sondern haben eine Ausgabe in mehreren Tontafeln zur Vorlage. Es ist selbstverständlich, daß von Anfang an neben der Originalschrift, die ja ein für allemal im Sonnentempel zu Sippar nach dem Wunsche des Gesetzgebers aufgestellt bleiben sollte, Ausgaben auf Tontafeln im Lande, an den Gerichtssitzen, verbreitet waren. Da die Abschriften aber keineswegs so sklavisch den Wortlaut der Stele wiedergeben, wie es sonst bei derartigen Kopien zu literarischen Zwecken der Fall zu sein pflegte, so ist es nicht ausgeschlossen, daß die Vorlagen schon Abweichungen von der Originalschrift enthalten haben. Diese Abweichungen sind aber auch wiederum nicht derart, daß es notwendig wäre, bei den Vorlagen eine formale oder gar materielle Weiterbildung des Gesetzestextes anzunehmen.

Neben den Gesetzestexten sind die Kontrakte die Hauptquellen für die Kenntnis des geltenden Rechts und besonders wertvoll durch die sorgfältige Datierung, die über ihre Entstehungszeit genau unterrichtet.

Im Anschluß an diese Urkunden sind die Verwaltungsakten der Tempel ähnliche, aber bis jetzt nicht sehr zahlreiche gibt es auch von den königlichen Vermögensverwaltungen — behandelt, deren Angaben das aus den Kontrakten zu gewinnende Bild des wirtschaftlichen Lebens aufs glücklichste ergänzen. Zahlreiche Kontrakte gehören überdies direkt dem Verwaltungsarchiv des Tempels an, sind in seiner Geschäftspraxis mit seinen Grundholden oder auch mit Privaten erwachsen. Ähnlich verhält es sich mit den Archiven der Privatbanken, von denen eines, das der Firma Muraschû-Söhne in Nippur, zum Teil erhalten ist.

I. Gesetzessammlungen.

§ 61. Die sogenannten „,sumerischen Familiengesetze“. Text: 2 R 10; V. R. 24. 25; Delitzsch, AL S. 115. Transkr. u. Übers. zuletzt Winckler, Die Gesetze Hammurabis S. 84 ff., und im einzelnen richtiger Müller, Gesetze Hammurabis, S. 270 ff.

Die Gesetze sind uns erhalten als ein Teil der siebenten Tafel der Serie ana ittischu, also als Übungsmaterial zur Erlernung der sumerischen Sprache für die babylonischen und assyrischen Priesterschulen bestimmt. Daß sie zweisprachig erhalten sind

ist zunächst kein Beweis für ihr besonders hohes Alter, denn es läßt sich nicht feststellen, ob die sumerische oder semitische Version das Original vorstellt. Da aber sicher anzunehmen ist daß vor Hammurabi Gesetze in sumerischer Sprache aufgezeichnet worden sind, und zudem innere Gründe (vgl. § 5!) dafür sprechen, so wird man annehmen dürfen, daß die Gesetze aus der Zeit vor Hammurabi stammen.

Ihren Namen tragen sie von ihrem Inhalt. Von den sieben Paragraphen behandeln sechs die Verhältnisse der Eltern zu ihren Adoptivkindern, der Eheleute untereinander, in § 7 ist die Verantwortlichkeit des Mieters für einen gemieteten Sklaven festgelegt.

Das Adoptivkind, das das Verhältnis zum Vater lösen will, wird zum Sklaven gemacht und verkauft; wenn es sich von der Mutter lossagt, wird es zwar nicht Sklave, aber es wird ihm das Stirnhaar geschnitten; es wird zur öffentlichen Schande in der Stadt herumgeführt und verliert das Hausrecht. Der Vater bzw. die Mutter, die ihren Sohn verstoßen, müssen ,,Haus und Hof" bzw. „Haus und Hausgerät" verlassen. Die Ehefrau, die ihren Mann verläßt, wird in den Fluß geworfen; den Ehemann trifft für das analoge Verhalten seiner Frau gegenüber lediglich eine geringfügige Geldbuße.

Das,,Archaistische zeigt sich (nach Kohler-Peiser) teils in der größeren Härte, teils darin, daß durchaus noch nicht so viel unterschieden wird wie bei Hammurabi und die feinen Züge in der Rechtsbehandlung noch nicht hervortreten". Vgl. die §§ Hammurabi 168-169, 190-192; 127–143.

§ 62. Der Kodex Hammurabi.

Literatur: Text in der Editio princeps, Délégation en Perse, Mémoires, Tome IV, Textes Elamites-Semitiques, II. série, par V. Scheil, 1902; R. F. Harper, The code of Hammurabi, 1904. Transkr. u. Übers.: H. Winckler, Die Gesetze Hammurabis in Umschrift und Übersetzung. 1904, Für die rechtliche Bedeutung und Erklärung des Gesetzes ist vor allem zu vergleichen die Ausgabe von J. Kohler und F. E. Peiser, Hammurabis Gesetz Bd. 1: Übersetzung, juristische Wiedergabe, Erläuterung. 1904. D. H. Müller, Die Gesetze Hammurabis und ihr Verhältnis zur mosaischen Gesetzgebung, sowie zu den zwölf Tafeln, bemüht sich namentlich um die Analyse des Gesetzbuches. Die versuchten Vergleichungen sind vielfachen Widersprüchen begegnet. Die Beziehungen zwischen Kodex Hammurabi und Thora Israels untersuchen außer ihm Johannes Jeremias, Moses und Hammurabi, 2. Aufl; 1903; Oettli, Das Gesetz Hammurabis und die Thora Israels;

Grimme, Das Gesetz Hammurabis und Moses. Die am bequemsten zugängliche Übersetzung hat H. Winckler in AO IV, 4 (Preis 60 Pf.) gegeben. Auf die überaus zahlreiche Literatur in Zeitschriften und Broschüren, die bald nach dem Bekanntwerden des Gesetzes den Büchermarkt überschwemmt hat, kann hier nicht eingegangen werden.

Die Inschrift ist auf einem Dioritblock in Phallusform eingegraben, dessen Höhe 2,25 m, dessen Umfang oben 1,65 m, unten 1,90 m mißt. Der Block enthält oben eine Darstellung in den Maßen: 0,65 : 0,60 m, die Hammurabi in betender Stellung von dem sitzenden Sonnengott die Gesetze empfangend zeigt. Es ist aber auch möglich, daß der Sonnengott Hammurabi selbst ist, der sich in der Inschrift direkt als „,Sonnengott von Babel" bezeichnet. Der vor ihm Stehende ist dann als Beamter anzusehen. Von dem Kodex waren mehrere Exemplare, wohl in den wichtigsten Städten vorhanden. Nach Susa allein sind zwei verschleppt worden. Das Hauptexemplar war nach einer Angabe im Text zur Aufstellung im Sonnentempel zu Sippar bestimmt gewesen. Die Schriftreihen laufen von oben nach unten wie bei den Statuen von Telloh. Die Zeichen haben also die ursprüngliche aufrechte Stellung.

Hammurabis Gesetzeskodex ist in drei Stücken im Dezember 1901 und im Januar 1902 bei den französischen Ausgrabungen in Susa gefunden worden. Dorthin war er, wie soviele babylonische Denkmäler, wohl um 1100 v. Chr. verschleppt worden. Schon vor seiner Wiederauffindung wußte man, daß Babylonien auch in alter Zeit ein Rechtsstaat von bemerkenswerter Durchbildung und Organisation gewesen ist. Gleichwohl hat die Auffindung dieser Kodifikation eines bürgerlichen Rechts in größtem Stil das Staunen der gebildeten Welt hervorgerufen wie kein anderer Fund der an Sensationen so reichen Ausgrabungen, und mit Recht, denn durch den Kodex Hammurabi haben alle Einzelzüge, die bis dahin aus dem babylonischen Rechtsleben bekannt geworden waren, erst den historischen Hintergrund erhalten: erst durch ihn war es möglich, das System der babylonischen Rechtsanschauung zu erkennen und namentlich die vergleichende Rechtsgeschichte hat in ihm ein Orientierungsmittel ohnegleichen gewonnen.

Von größter Bedeutung ist aber auch die Aufklärung, die der K. H. für die politische Geschichte Altbabyloniens gewährt hat. Auch hier haben zahlreiche vereinzelte Nachrichten und Dokumente denjenigen, die mit der Beurteilung orientalischer Denkmäler auch Kenntnis orientalischen Wesens verbanden, in allgemeinen Zügen ein richtiges Bild vermittelt. An Stelle der Konstruktion setzt nun der K. H. ein abgeschlossenes authentisches Bild des wahren Sachverhalts. Die Einleitung des Gesetzes

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