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verträge, Auseinandersetzungen mit entlassenen Weibern, ihren Kindern, den Kindern der Kebse, Adoptionsurkunden sind sehr zahlreich, Erbschaftsurkunden aber bis jetzt sehr selten.

Es ist hier nicht der Ort, auch nur annähernd die Mannigfaltigkeit der in den Urkunden zutage tretenden Rechtshändel zu skizzieren. Es sei hierfür namentlich auf die leicht zugänglichen, auch weiteren Kreisen entgegenkommenden Darstellungen von Meißner, AO VII. 1 und Kohler-Peiser,,,Aus dem babylonischen Rechtsleben", verwiesen.

Was die Form der Rechtsurkunden anlangt, so ist zu bemerken: In der Regel beginnt die Urkunde mit der Darstellung des Vertragsinhaltes oder der Rechtsentscheidung; darnach werden die Zeugen aufgeführt.

Namentlich in altbabylonischer Zeit „mußten die Kontrahenten bei jeder wichtigen Verhandlung bei dem Namen des Hauptgottes der Stadt, des Hauptgottes der Kapitale, zuweilen bei dem Namen der Heimatstadt, immer aber beim regierenden Könige schwören, daß sie mit dem Inhalt der Urkunde einverstanden seien" (AO VII, 1, S. 5).

Den Abschluß der Urkunde bildete jedesmal das genaue Datum der Ausfertigung in altbabylonischen Texten nach dem offiziell ausgegebenen Jahresdatum (vgl. S. 238), in neubabylonischen nach Königsjahren, in assyrischen nach den Eponymenjahren und nur gegen Ende des Reichs in babylonischer Weise. Üblich war es auch, daß die Zeugen ihr Siegel oder wenigstens ihre Nägelmarke zur Beurkundung beidrückten.

Textproben:

1. Prozeßurkunde aus altbabylonischer Zeit1:

Wegen 1 Sklavin Atkalschi, die Aiatia ihrer Tochter Chulaltu hinterlassen hatte (unter der Bedingung, daß) Chulaltu ihre Mutter Aiatia unterhalten solle, hat Sin-naçir, der (frühere) Ehemann der Aiatia, der sich vor 20 Jahren in der Stadt Buzu (?) von Aiatia getrennt hatte unter dem schriftlichen (Versprechen), nicht gegen irgend etwas, was der Aiatia (gehört), prozessieren zu wollen, nun, nachdem Aiatia das Zeitliche gesegnet hat, doch gegen Chulaltu wegen der Atkalschi einen Prozeß angestrengt. Ischar(?)-li, der Präsident von Sippar und der Gerichtshof von Sippar hat ihnen die Entscheidung verkündet und ihm (dem Kläger) Unrecht gegeben. 1 CT VI, 47b; Transkr. u. Übers.: MVAG 1905, 4 S. 42f.; vgl. auch AO VII, 1 S. 10.

2 Wörtlich: Zu ihrem Geschick gekommen ist.

Der wird keinen Widerspruch erheben, noch werden sie pro-
zessieren. Bei Samas, Marduk und Hammurabi (haben sie
geschworen). Gericht des Ischar(?)-li (es folgen die Namen
von 4 Zeugen und das Datum).

2. Adoptionsurkunde aus der Kassitenzeit1:
Die Ina-Uruk-rîschat, Tochter des . . . .

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hatte keine Tochter, und daher adoptierte sie die Ethirtu, Tochter des Ninibmuschallim; 7 Goldsekel gab sie (für sie). Sei es, daß sie sie einem Manne geben will, sei es, daß sie sie zur Hierodulenschaft bestimmt, (jedenfalls) darf sie sie nicht zu ihrer Magd machen. Macht sie sie zu ihrer Magd, so darf sie (Ethirtu) in ihr Vaterhaus fortgehen. Solange Ina-Uruk-rîschat lebt, soll Ethirtu ihr Ehrfurcht erweisen. Stirbt Ina-Urukrîschat, dann soll Ethirtu ihr Wasser spenden. Sagt InaUruk-rîschat: „(Du bist) nicht meine Tochter", so geht sie des Geldes, das sie besitzt, verlustig (?). Sagt Ethirtu:,,Du bist) nicht meine Mutter", so wird sie zur Magd gemacht. Man soll nicht wieder prozessieren. Bei Bel, Ninib, Nuzku und dem König Kurigalzu schwuren sie gemeinsam. Vor.... (es folgen die Namen von 5 Zeugen). 5. Schabath (?). 21. Jahr des Kurigalzu, Königs der Welt.

3) Zinsquittung aus Senacheribs Zeit (KB IV, 121):

4 Minen Gold, Zinssumme des Samas-Malik, welche zu erhalten ist von Sailu, hat Sailu dem Samas-Malik vollständig gegeben. Deckungsquittung (?) von einander (haben sie). Einer wird wider den andern nicht klagen. 7. Sivan, Eponymat des Mannu-kî-Adad. Vor (es folgen die Namen von 3 Zeugen). 4) Besitzübertragungsurkunde an eine Frau unter Vorbehalt der Nutznießung (Zeit Nebukadnezars II. von Babylonien) nach Marx, BA IV, 17:

Silim-Istar, Tochter des Kurigalzu, Sohns des Schamaschinu, hat im Wohlgefallen ihres Herzens ihre Habe in Stadt und Feld, soviel es ist, gesiegelt und ihrer Tochter Gulaqâischat übertragen (außer den 5 Minen Silber, 2 Sklaven und dem Hausgerät, die sie mit ihrer Tochter Gulaqâischat dem Beluschallim, Sohn des Zerea, Sohns des Nabâa, zur Mitgift gegeben hatte). Solange Silim-Istar lebt, wird sie den Unterhalt von ihrem Vermögen genießen, aber Silim-Istar hat kein Besitzrecht und wird es keinem andern übertragen; alles, was sie in Stadt und Feld gesiegelt und an Gulaqâischat gegeben hat, davon wird Gulaqâischat außer ihrem Manne Beluschallim keinem andern geben. Wenn Silim-Istar das Zeitliche segnet,

1 Clay, Bab. Exped. XIV, 40; bearb. von Ungnad, OLZ, 1906, Nr. 10, Sp. 533 ff., darnach obige Übers.

2 D. h. ihrer abgeschiedenen Seele, ihrem Ekimmu, damit dieser Ruhe im Grabe habe; vgl. oben S. 148.

gehört ihr Vermögen der Gulaqâischat. Wer diese Abmachung ändern wird, dessen Verderben mögen Marduk und Zarpanit aussprechen. (Zeugen, Datierung.)

65. Urkunden der Tempelverwaltung.

Texte: Aus der Zeit der Könige von Ur (ca. 2600—2400): CT I. III. V. VII. X passim; Reisner, Tempellisten aus Telloh; ThureauDangin, Recueil de Tablettes Chaldéennes, Radau, Early Bab. History, Appendix S. 321 ff. Aus der Hammurabizeit: in CT II. IV. VI. VIII vereinzelt; Friedrich, BA V, 4 (aus Sippar). Revue d'Assyriologie passim. Aus der Kassitenzeit: Clay, Bab. Exp. XIV u. XV passim. Aus neubabylonischer und persischer Zeit: Strassmaier, Babylonische Texte.

Bearbeitungen: Radau, 1. c.; Thureau-Dangin, Revue d'Assyriologie, passim; Friedrich, Clay ll. cc.; Demuth, BA III, 393 ff.; Ziemer, ib. S. 445 ff. Vgl. auch die Einleitung zu P. Engelb. Huber, Personennamen in den Keilschrifturkunden aus der Zeit der Könige von Ur und Nisin. (Assyr. Bibl. XXI.)

Man hat sich den wirtschaftlichen Betrieb der großen Tempelverwaltung in Babylonien und Assyrien ganz ähnlich dem großer Klöster in der Feudalzeit zu denken. Die Tempel sind Großgrundbesitzer, lassen von Hörigen ihre Felder bebauen, ihre Herden versehen und sammeln aus den Abgaben ihrer Grundholden und den Erträgnissen des unmittelbar verwalteten Besitzes große Reichtümer; sie scheinen auch gewisse Privilegien zur Auflage direkter und indirekter Steuern gehabt zu haben. Sie besaßen Häuser, die sie vermieteten. Ihre wirtschaftliche Betätigung hat sie zu den kapitalistischen Zentren des ganzen Landes gemacht. Die Verwaltungsakten der Tempel lassen sich am besten vergleichen mit den wirtschaftlichen Bestandteilen der alten Klosterarchive, den Geschäftsurkunden, Güterbeschrieben, Salbüchern, Zinsregistern, Bestandregistern usw.

Die Zahl dieser Tempelurkunden ist ganz außerordentlich groß. Die Mehrzahl der Urkunden stammt aus der Zeit der Könige von Ur; aus der Hammurabizeit sind wenige, zahlreiche aber wieder aus der neubabylonischen Periode erhalten. Während die sumerischen Texte der Könige von Ur alle aus Telloh stammen, gehören die babylonischen von Hammurabi bis auf Kambyses zumeist dem Archiv des Sonnentempels in Sippar an; in jüngster Zeit sind aus der Kassitenzeit zahlreiche Urkunden des Tempelarchives zu Nippur veröffentlicht worden.

Was den Inhalt anlangt, so handelt es sich hier in erster Linie um Buchungen von Tempeleinnahmen und -Ausgaben.

Unter den Einnahmen sind vor allem die Erzeugnisse der Landwirtschaft, die Zehnten der Feld- und Gartenfrüchte, der Viehherden und ihrer Erzeugnisse wie Wolle und Tierhäute. Unter den Ausgaben figurieren vor allem die Gehaltsauszahlungen in Geld oder in Naturalien; daneben kommen natürlich auch freiwillige Leistungen und Zuwendungen aller Art dem Tempel zugute. Arbeitsleistungen gegenüber dem Tempel scheinen überhaupt nicht honoriert worden zu sein. Eine Urkunde (Kambyses Nr. 415) wenigstens berichtet, daß ein Schreiner, der drei alte Maße und 15 alte Schemel auszubessern hatte, einen Schemel und außerdem noch Holz zu einer Türe dem Tempel geschenkt hat. Unter den Urkunden aus der Zeit der Könige von Ur sind die Aufzeichnungen über den Stand der Viehherden besonders zahl

reich.

Die Urkunden gönnen uns einen tiefen Einblick in die Realien des Wirtschaftslebens, in die täglichen Lebensbedürfnisse des platten Landes, zeigen, was der Boden an Erträgnissen liefert, was das Gewerbe an Gebrauchsgegenständen hervorbringt. Dadurch sind diese an sich so trockenen Listen eine kaum zu erschöpfende Fundgrube für die Kultur- und Wirtschaftsgeschichte des Altertums, gerade wie es die Klosterliteralien für die jüngere Vergangenheit sind. Durch die große Zahl der vorkommenden Personennamen, der Lieferanten, Beamten, Bestandleute usw. sind sie ebenso wie die Kontrakte auch eine ergiebige Quelle für die Personennamenforschung.

Die Urkunden geben meist zuerst die Aufzählung der Gegenstände in wiederholten Summierungen nach besonderen Gesichtspunkten, zum Schluß das Datum in der jeweils üblichen Form. Bemerkenswert ist, daß auch die Urkunden der Zeit der Könige von Ur ebenso wie die der Hammurabizeit nach Ereignissen der Königsjahre datiert sind.

1) Verzeichnis von Pelzvorräten aus der Zeit Bur-sins von Ur (Radau, 1. c. S. 395):

2 Pelze für ein Gewand erster (wörtlich „königlicher") Qualität für 30 Mana, 7 Pelze für ein Gewand zweiter Qualität für 30 Mana, 11 Pelze für ein Gewand dritter Qualität für 1 Talent, 32 Pelze für ein Gewand vierter Qualität für 1 Talent, 1 Pelz von gewöhnlicher Wolle für 1 Talent, 1 Pelz von gewöhnlicher Wolle, schwarz, für 1 Talent. Summa 54 Pelze. Am zweiten Tag. In Borsippa. Jahr, da Bur-Sin Urbillum zerstörte.

2) Herdenbestand des Hirten in Guabba (Radau S. 357) aus demselben Jahre:

169 Mutterschafe, 181 geschlechtsreife Schafe, 43 weibliche, 60 männliche Lämmer, 2 entwöhnte Zicklein waren vorhanden. 10 Mutterschafe, 8 geschlechtsreife Schafe, 1 Lamm hat Ab, der Oberaufseher, 2 männliche Lämmer hat Ur-Gula, der Oberaufseher, weggenommen1. 73 Mutterschafe, 11 geschlechtsreife Schafe, 3 Lämmer sind geraubt (?) worden. Summe: 455 vorhanden, 21 weggenommen, 87 geraubt (?). Ein Verzeichnis eingelieferter Opfergaben aus der Zeit des Cyrus (BA III, 434 f.):

Mastschafe, welche die Hirten des Nabuzerukin, Sohnes des
Zerutu, an den Sonnentempel eingeliefert haben. 15. Schalt-
Elul des zweiten Jahres des Cyrus, Königs von Babel, Königs
der Länder.

19, 14, 25, 9, 9, 5 Mutterschafe (bei jedem Posten der Name der
Spender), in Summa 81 Schafe wurden zum Opfer dem Na-
bunasir, Sohn des Mardukmukallim, übergeben.

2 Lämmchen hat Nabuzerukin, Sohn des Zerutu, gegeben; die Lämmchen verbleiben im Stall bei Zerutu.

Eine Aufzeichnung über Gehalts- und Lohnauszahlungen an Tempelbeamte und Tempeldiener aus der Zeit des Kambyses (BA III, 485):

67 geeichte Maß makkasu,.

asnê, den Rest des Gehalts

für den Monat Ab haben Takisch-Gula und die Tempeldiener erhalten.

60 geeichte Maß als Gehalt für den Elul sind Takisch-Gula und den Tempeldienern gegeben worden.

Die früheren sind getilgt.

(P. S.) 1 Maß ist als Lohn des Gula-Tempels dem Ache-iddinMarduk gegeben worden.

Aus den neubabylonischen Urkunden hat Zehnpfund BA I, 492 ff.,,Weberrechnungen" zusammengestellt, genauer Notizen des Vorratshausverwalters über die Ausfolgung von Wolle und Stoffen zur Herstellung von Gewändern, jedenfalls zum kultischen Bedarf oder auch für die Angestellten, und andererseits Belege über abgelieferte fertige Waren. Dort findet sich auch eine kurze Übersicht über andere Texte verwandten Inhalts.

1 Zu Opferzwecken?

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