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und Cellä keine symbolischen, biblischen oder liturgischen Gemälde, sondern nur einfaches Ornament, allenfalls Weinranken, als Dekoration erhielten 1). Die Deutung fand, seitdem sich auch der große Katakombenforscher der Gegenwart ihr zuneigte, großen Anklang und sie wird gegenwärtig ziemlich allgemein als die allein richtige angesehen 2).

Aber ist die Erklärung ebenso richtig, als sie allgemein ist? Wer den Kanon unbefangen betrachtet, wird die Frage schwerlich bejahen. Er soll nur die Bilder in den unsicheren überirdischen gottesdienstlichen Localen verboten haben. Man könnte dagegen zunächst fragen, ob denn der Ausdruck ecclesia damals so sicher und unbedingt auf diese mit Ausschluß der unterirdischen Locale sich bezogen habe. Indeffen soll dieses Moment nicht weiter betont werden. Die Deutung erscheint noch unter einem anderen Gesichtspunkt als unhaltbar. Das Motiv der Verordnung soll sein, eine Provocation der Heiden oder eine Verspottung der Bilder durch diese zu vermeiden. Aber davon enthält der Kanon eben auch nicht ein leises Anzeichen. Das Motiv lautet vielmehr: es soll verhindert werden, daß das, was Gegenstand der Anbetung und Verehrung ist, auf

1) Vgl. Kraus, Roma Sotterr. 2. Aufl. S. 221 f.

2) So bemerkt Kraus a. a. D., indem er auf de Rossi's Roma Sott. III, 475 verweist. Unter denjenigen, welche die Erklärung adoptirten, ist auch Hefele, Conc.-Gesch. 2. A. I, 170. Er bezieht sich auf Roma Sott. I, 97. Ich bemerke indessen, daß an diesem Orte kaum von der Sache die Rede ist. Der Kanon wird wenigstens gar nicht genannt. An der auderen Stelle wird der= selbe allerdings erwähnt. Aber eine eingehendere Erörterung vermißt man auch dort.

die Wände gemalt werde. So heißt es wörtlich. Die Fassung ist allerdings nicht ganz glücklich. Das darf aber bei der Sprache der Synode von Elvira nicht befremden, und immerhin ist der Sinn des Kanons

flar genug. Man darf nur aus dem Finalsaß einen Causalsaß machen, und der Anstoß ist gehoben. Die Synode verordnete also näherhin, es sollen keine Bilder in der Kirche sein, da das, was verehrt und angebetet werde, nicht auf die Wände gemalt werden solle, und der Kanon ist, sobald man ihn an und für sich betrachtet und in der Erklärung sich nicht durch anderweitige Momente beirren läßt, so klar als nur möglich. Die Anfertigung von religiösen Bildern wird überhaupt verboten. Der Wortlaut des Kanons läßt darüber keinen Zweifel aufkommen. Jene Deutung ist daher unbedingt abzulehnen. Sie ist durchaus grundlos und es stehen ihr ähnliche Schwierigkeiten entgegen wie der ersten, deren bloße Modifikation sie ist. Baronius würde sich schwerlich mit ihr mehr befreundet haben als mit dieser.

Die Frage kann nur die sein, wie die Synode zu ihrem Verbote kam, und in dieser Beziehung läßt sich allerdings mit der oben in dritter Linie angeführten Deutung an die Rücksichtnahme auf die Heidenwelt oder an pädagogische Motive denken. Doch ist diese Deutung keineswegs sicher. In dem Kanon selbst ist sie nach keiner Seite hin angedeutet. Die Worte ne quod colitur etc. legen im Gegentheil die Auffassung nahe, daß Synode die Anfertigung von religiösen Bildern in der Kirche nicht bloß als gefährlich, sondern vielmehr deßwegen verbot, weil sie in der Bilderverehrung an sich etwas unzulässiges sah, und man wird sich dieser

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die

Deutung um so weniger entziehen können, als die Stellung, die die spanischen Bischöfe nach ihr zur Bilderfrage einnahmen, in der alten Kirche keineswegs etwas Vereinzeltes war.

Es darf als feststehende Thatsache gelten, daß es in den ersten drei Jahrhunderten keine Statuen von Heiligen gab. Gemalte Bilder gab es zwar, wie die Ausgrabungen in den Katakomben zeigen. Aber das bloße Vorhandensein von Bildern ist noch keineswegs ein Beweis für die Verehrung derselben. Nach dem, was wir aus der altchriftlichen Literatur erfahren, ist legtere für jene Zeit nichts weniger als wahrscheinlich, und wenn sie je an einigen Orten vorhanden war, so war sie jedenfalls keine allgemeine Uebung. Die einschlägigen Aussprüche des Alten Testaments und die Stellung der Christen mitten in der Welt des bilderanbetenden Heidenthums waren nicht geeignet, eine Bilderverehrung aufkommen zu lassen. Es lassen sich ja auch in der späteren Zeit, als die Verhältnisse sich bereits zu ändern angefangen hatten, noch Stimmen gegen die Bilder vernehmen. Es sei nur an drei Fälle erinnert. Als die Kaiserin Constantia den Bischof Eusebius von Cäsarea um ein Bild Christi bat, erklärte dieser ihr Verlangen für verkehrt und für einen Rückfall in den Gößendienst des Heidenthums, von dem wir doch durch das Blut des Erlösers befreit worden seien. Von Christus sei weder nach seiner göttlichen, noch nach seiner menschlichen Seite ein Bild zu gewinnen, in jener Beziehung nicht, weil nach seinen eigenen Worten (Matth. 11, 27) den Vater niemand als der Sohn und den Sohn niemand als der Vater würdig erkenne, in dieser

nicht, weil die menschliche Gestalt von der Herrlichkeit der Gottheit durchdrungen und in ein unbeschreibliches und unaussprechliches Licht verwandelt sei. Auch von der in die Gottheit noch nicht verwandelten Gestalt sei kein Bild anzufertigen, da Gott im Geseze (2 Mos. 20, 4) verordnet habe, man solle durchaus kein Bild machen weder von dem, was im Himmel droben, noch von dem, was auf der Erde unten sei. Er habe daher, als er bei einer Frau angebliche Bilder des Apostels Paulus und des Erlösers angetroffen habe, das Gemälde ge= nommen und bei sich behalten, damit es nicht den Anderen bekannt werde und wir nicht nach Art der Gößendiener unseren Gott im Bilde umherzutragen scheinen 1). Aehnlich erklärt es der hl. Epiphanius für schriftwidrig, in der Kirche ein Heiligenbild aufzuhängen, und durchdrungen von dieser Anschauung zerriß er das Bild, das er in Anablatha in Palästina antraf 2). Der hl. Augustin endlich spricht einmal 3) tadelnd von picturarum adoratores und erblickt in der Bilderverehrung näherhin eine superstitio. Darf es unter diesen Umständen befremden, wenn die Väter von Elvira eine gleiche Mißbilligung aussprachen, und dürfen wir uns bestimmen lassen, in ihrem Ausspruch etwas anderes finden zu wollen, als was nach dem Wortlaut allein in ihm liegt? Die Frage ist schwerlich zu bejahen. Die strenge Stellung, die die Synode zur Bilderverehrung

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1) Wir erhalten einen Auszug von dem Brief des Eusebius an Constantia durch Nicephorus, Antirrhet. c. 9. Vgl. Pitra, Spicileg. Solesm. I, 383-386. Harduin IV, 406.

2) Ep. ad Joann. Hieros. inter Hieron. ep. 51 c. 8.
3) De mor. eccles. cath. I. c. 34 n. 75.

einnahm, ist um so weniger in Zweifel zu ziehen, als dieselbe ja auch in anderen Dingen sehr strenge, um nicht zu sagen überstrenge Grundsäße hatte. Daß man an manchen Orten damals schon Heiligenbilder hatte, würde dagegen auch dann nichts beweisen, wenn die Verehrung derselben für jene Zeit sicherer zu erhärten wäre, als es thatsächlich der Fall ist, da die Praris in dieser Beziehung unbestreitbar verschieden war. Der Kanon sezt ja selbst für einige spanische Kirchen bereits die Anfertigung von Heiligenbildern voraus, da er sonst schwerlich erlassen worden wäre. Aber er zeigt auch zugleich, daß die Mehrzahl der spanischen Bischöfe mit der Neuerung nicht einverstanden war 1).

Wenn der Kanon aber auch in der angeführten Weise zu erklären ist, so ergibt er doch keineswegs, wie er früher vielfach in Anspruch genommen wurde, einen Beweis für den angeblichen Kunsthaß der alten Christen. Denn er verbietet nicht die Kunst überhaupt, sondern nur das Anbringen von Gemälden in der Kirche. Er legt überdieß nur für die Praxis der spanischen Kirche Zeugniß ab, und welche Stellung man in Rom zu der Kunst einnahm, zeigen zur Genüge die verschiedenen noch in die vorconstantinische Zeit zurückreichenden Bilder in den dortigen Katakomben.

1) Diese Auffassung vertrat, wie es scheint, früher auch Hefele. Vgl. Conc.-Gesch. 1. A. I, 141; III, 336 und Kirchenlexikon 1. A. II, 519 f.

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