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zweite Mal hat sie es nur mit einem Fall zu thun und daher das Verbum finitum. Das erste Mal hat fie einen doppelten oder zwei Fälle vor Augen, einmal die Sünde, die die Verweisung unter die Kniebeugenden zur Folge hatte, und sodann die Sünde, auf Grund deren die Versehung unter die Hörer erfolgen soll, und das Participium ist deßwegen hier ebenso treffend an= gebracht als dort die bestimmte Zeitform.

Die yovu ulivovtes der Synode von Neocäsarea sind also gleich den azgowμevor Büßer, nicht Katechumenen, und zwar sind sie offenbar identisch mit der Claffe von Büßern, die sonst vπonintovtes heißen. Sowohl die Verwandtschaft der Namen als der Umstand, daß beide Büßerclaffen eine Stufe höher stehen als die axpowμerol, weist darauf hin, und der Schluß liegt so nahe, daß er auch schon früher gezogen wurde, als über die Bedeutung des Kanons 5 von Neocäsarea eine falsche Ansicht herrschte. Wir finden-ihn z. B. bei Höfling 1) und Zezschwig 2), wenn sie die yóvv xλívovtes als angebliche Katechumenatsclaffe auch den Namen inолintоvtes führen lassen, sowie bei Neander 3), wenn er umgekehrt den vлолintоvres als der dritten Classe der Büßer den weiteren Namen yóvv xhívovtes beilegt. Nur beruht der Schluß hier auf der unrichtigen Voraussegung, das Wort yóvv xhivov habe in erster Linie oder sogar ausschließlich eine Katechumenatsclasse, nicht aber eine Bußstation bezeichnet.

Erweist sich hienach die Hauptstüße für die Drei

1) Das Sacrament der Taufe I, 150.
2) Der Katechumenat S. 122 f.

3) K.-G. 3. A. I, 588.

theilung des Katechumenates als durchaus hinfällig, so ist dieser Theorie selbst der Boden entzogen. Denn der Kanon 7 der Synode von Constantinopel 381, bezw. Kanon 95 der Quinisexta, in dem er erneuert wurde, kann nur unter der Vorausseßung in Frage kommen, daß die Theorie zuvor schon einen festen Boden hat. Er regelt das Verfahren mit den sich bekehrenden Häretikern und verordnet bezüglich der Eunomianer und einiger anderen Sektirer, daß sie so wie die Heiden aufzunehmen und demgemäß am ersten Tage zu Christen, am zweiten zu Katechumenen zu machen, am dritten zu exorcisiren und endlich nach der erforderlichen längeren Unterweisung zu taufen seien. Der Wortlaut des in Betracht kommtensen Cheiles ift: Καὶ τὴν πρώτην ἡμέραν ποιοῦμεν αὐτοὺς Χριστιανούς, τὴν δὲ δευτέραν κατηχουμένους, εἶτα τὴν τρίτην ἐξορκίζομεν αὐτοὺς μετὰ τοῦ ἐμφυσᾶν τρίτον εἰς τὸ πρόσωπον καὶ εἰς τὰ ὦτα αὐτῶν· καὶ οὕτως κατηχοῦμεν αὐτοὺς καὶ ποιοῦμεν αὐτοὺς χρονίζειν εἰς τὴν ἐκκλησίαν καὶ ἀκροᾶσθαι τῶν γραφῶν, καὶ τότε avrovs Barrioμev. Bezschwig 1) will in ihm die drei Katechumenatsclassen wieder finden, indem er meint, unter den Christen seien die Hörenden, unter den Katechumenen die Kniebeugenden, unter den Exorcisirten die pwtisóμɛvoi zu verstehen. Allein offenbar mit Unrecht. Die Stelle besagt nur, daß die Aufnahme in den Katechumenat in einem dreitägigen Ritus erfolgte, und daß es sich so verhält, zeigt namentlich das naì ovtws natŋxovμev avtovs, indem es klar andeutet, daß das im Vorausgehenden Bemerkte nur die Bedeutung eines Auf

1) Der Katechumenat S. 116.

nahmeceremoniels hat. Indeffen beruht diese Erkenntniß nicht bloß auf jenen Worten. Es geht auch aus anderen Gründen nicht an, in jener Stelle eine Dreitheilung des Katechumenates finden zu wollen. Denn sonst müßten wir annehmen, die Katechumenen seien schon nach zwei Tagen in den Stand der gwrisóμevol vorgerückt, und wenn man dieses mit Zezschwig je deßwegen für wahrscheinlich halten wollte, weil die Häretiker durch ihr früheres Verhältniß zur göttlichen Wahrheit als besser vorbereitet erscheinen konnten als gewöhnliche Heidenproselyten, obwohl es nach der ausdrücklichen Bemerkung, die Aufnahme erfolge hier wie bei den Heiden, nichts weniger als wahrscheinlich ist, so erhebt sich eine weitere Schwierigkeit. Wie die Schlußworte des Kanons zeigen, dauert der Katechumenat ja thatsächlich längere Zeit, und die Katechumenen würden also fast die ganze 3eit ber Borbereitung in der Claffe δεν φωτιζόμενοι, dagegen in der Classe oder, wenn man will, in den Claffen, in welchen nach der Regel der Aufenthalt am längsten währte, nur zwei Tage zugebracht haben. Läßt sich eine solche Verkehrung der gewöhnlichen Ordnung annehmen? Endlich kommen noch sprachliche Bedenken. Ist es glaublich, daß man die Mitglieder der ersten Katechumenatsclasse Christen nannte? Ich denke nicht. Wohl kann man sich vorstellen, daß die Katechumenen im ganzen und allgemeinen Christen genannt wurden, da sie, wenn sie auch noch nicht Christen im eigentlichen Sinne waren, immerhin bereits in dem Verbande der christlichen Kirche standen, und so erklärt sich der bezügliche Ausdruck in unserem Kanon. Aehnlich läßt auch

Sulpicius Severus 1) Heiden an Martin von Tours die Bitte richten, ut eos faceret Christianos, und erzählt er die Gewährung der Bitte mit den Worten: nec cunctatus . . cunctos imposita universis manu catechumenos fecit. Daß dagegen einem bestimmten Theil der Katechumenen der Name Christen beigelegt worden sei, ist gegen alle Wahrscheinlichkeit. Aehnliche Bedenken erheben sich gegen die anderen Worte, namentlich gegen das ooxiev als Ausdruck zur Bezeichnung der qwτisóμevoi. Ich glaube sie aber nicht weiter hervorheben zu sollen, da schon das Bisherige genügt, um die fragliche Auffassung als völlig unbegründet erscheinen zu lassen.

Indessen hat nicht bloß Zezschwiß den Kanon mißverstanden. Auch Mayer 2) ist im Unrecht, wenn er meint, die in Frage stehenden Häretiker werden in ihm nicht als Katechumenen, sondern als Büßer behandelt, meil ihnen „nur δας ἀκροᾶσθαι τῶν γραφῶν geftattet und dieses das Charakteristikum der audientes sei.“ Denn δαβ ακροάσθαι τῶν γραφών ift auch den fatechumenen eigen, und hier ist an diese ganz sicher zu denken, da sie zweimal ganz ausdrücklich genannt werden und andererseits nirgends gesagt ist, daß es sich nur um das Hören der Schrift handle. Die Lateransynode 487 c. 6 kann nicht als Stüße für jene Auffassung angeführt werden. Sie verweist allerdings die Kate= chumenen, die sich von Häretikern taufen lassen, auf drei Jahre unter die audientes 3). Allein bei ihr handelt

1) Dialog. II. c. 6 ed. Halm p. 185.

2) Gesch. des Katechumenates S. 55.

3) Die Kanones der Synode sind eine Erneuerung der Vers

es sich eben um ein Vergehen der Katechumenen, während der Kanon 7 der zweiten allgemeinen Synode es mit der Aufnahme der Häretiker in die Kirche zu thun hat. Dort wird demgemäß der Ausdruck audiens an sich ebenso mit Recht von den Büßern verstanden, als hier eine derartige Deutung fehlerhaft wäre.

Wir könnten damit diese Beweisführung schließen. Wir haben nun die Hauptstüßen für die Dreitheilung des Katechumenates kennen gelernt, und da sich dieselben als durchaus morsch erwiesen, so ist nicht zu erwarten, daß die Nebenstüßen die Theorie zu halten vermögen werden. Im Interesse der Vollständigkeit sollen indessen auch noch diese einer Prüfung unterzogen werden.

Die Mitglieder der vermeintlichen ersten Classe der Katechumenen heißen angowμevoi, audientes, und man glaubte diesen Namen auch noch außerhalb des Kanons 5 von Neocäsarea zu finden. Für die Mitglieder der zweiten Classe, die yóvu nhívovtes, will man sogar noch weitere tamen fennen, die Stamen εὐχόμενοι από συναι TOUTES 1). Die Namen, könnte man sagen, sind ein Beweis für das Vorhandensein der Sache. Der Schluß ist unanfechtbar. Aber um so schwächer ist die Prämisse, da die fraglichen Ausdrücke in der altchristlichen Literatur entweder gar nicht vorkommen oder, wenn dieses der Fall ist, nicht die ihnen zugeschriebene Bedeutung haben.

Bas bor allem sie Stamen εὐχόμενοι από συναιtouvres anlangt, so wird schwerlich jemand im Stande

ordnungen des Papstes Felix III in Ep. 9 bei Harduin II, 832 sqq.

1) Höfling, das Sacrament der Taufe I, 150. Zezschwik, der Katechumenat S. 122.

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