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sagt man 1), werden durch Origenes keineswegs als Christen oder Gläubige im engeren Sinn, sondern nur als vollständig befähigt zum Eintritt in die Reihen dieser bezeichnet. Die Gemeinde selbst habe mehr als eine προαίρεσις μηδ είη βούλεσθαι um Charafteriftifum ; die Gläubigen seien vielmehr die, welche die doxovvta felbst besigen und mit ihrem Namen (Xqıotiavoi) normiren. Jene seien aber so weit gebracht, daß sie, was die Christen besißen, nun selbstständig erwählen und im Gegensaß zu ihrem früheren heidnischen Stand „nichts Anderes" begehren. Während vorher bei der ersten Classe das lezte Ziel objectiv benannt sei nach dem, was sie überkommen (dem Symbol der Reinigung), sei hier das Ziel subjectiv bezeichnet nach der für das objective Ziel erlangten geistigen Disposition u. s. w. Die zweite Classe soll also nicht aus den Gläubigen, sondern nur aus solchen (von den Katechumenen) bestehen, die zur Aufnahme unter die Gläubigen bereits vollständig reif seien. Aber es geht ja, wie bereits angedeutet wurde, schon aus dem Gegensaß, in den die zweite Classe zur ersten gestellt ist, mit aller Bestimmtheit hervor, daß diese Auffassung falsch ist, und wenn durch dieses Moment je noch ein Zweifel zurückgelassen würde, so müßte derselbe durch folgende Erwägung gehoben werden. Der Saß ist mit Anführung der beiden Claffen oder Stände noch nicht zu Ende. Origenes spricht weiterhin noch von Versonen, die mit Prüfung des Wandels derjenigen betraut sind, die in die Kirche aufgenommen zu werden wünschen, und er läßt diese, was die Hauptsache ist,

1) 3ezschwik, der Katechumenat S. 111. Vgl. Probst a. a. D. S. 118 f.

aus der zweiten Classe genommen werden. Diese Personen können aber nur Gläubige gewesen sein, da Katechumenen unmöglich mit einer derartigen Aufgabe betraut wurden, und da sie, wie das Saßgefüge ganz deutlich zeigt, aus den Mitgliedern der zweiten Classe gewählt wurden, so folgt, daß diese selbst aus Gläubigen oder Getauften bestand. Der Sinn der Stelle ist hienach nicht im mindesten zweifelhaft, und wenn gleichwohl in der Regel eine andere Auslegung gegeben wurde, so ist das nur ein Beweis von der großen Befangenheit, mit der man zur Deutung der Stelle schritt. Origenes spricht von Katechumenen und Gläubigen, nicht von zwei Classen von Katechumenen 1). Und wie er diese hier nicht kennt, so weiß er von ihnen auch nichts an anderen Orten. Aus der In Num. hom. XXVII c. 1 vorkom menden Unterscheidung einer dreifachen Nahrung (Milch für die Kinder, Gemüse für Schwache und Kranke, starke Speise für gesunde und kräftige Personen), bezw. einer dreifachen Lehre bei den Christen folgt bei ihm so wenig als bei anderen kirchlichen Schriftstellern, die sich derselben oder einer ähnlichen Rede bedienen, ein Classenunterschied unter den Katechumenen. Die Stelle ist höchstens ein Beweis für das Vorhandensein der beiden Stände der Katechumenen und Gläubigen, und wer sie unbefangen prüft, wird nicht einmal diesen Unterschied mit Sicherheit in ihr finden, indem die ver

1) Die Stelle wurde schon von Hasselbach in dem mir leider nicht zugänglichen Programm De discipulorum, qui primis Christianorum scholis erudiebantur, seu de catechumenorum ordinibus (1839) richtig erklärt. Vgl. Redepenning, Origenes (1841) I, 359.

schiedenen Eigenthümlichkeiten, die hervorgehoben werden, sehr wohl auf die Verschiedenheiten unter den Gläubigen sich beziehen lassen. Mit mehr Recht könnte man auf die von Origenes vorgenommene Theilung der Katechumenen in Anfänger und Fortgeschrittenere sich berufen. Aber die Scheidung kann, wie wir bereits gesehen, aus einem anderen Grunde nicht in Betracht kommen.

Unsere Untersuchung ist nunmehr zu Ende. Die weiteren Stellen, die man etwa noch für den Classenunterschied unter den Katechumenen aus der altchristlichen Literatur anzuführen pflegt, haben so wenig mit der Sache zu thun, daß wir sie nicht glauben weiter beleuchten zu sollen, nachdem wir die wichtigeren alle einer näheren Prüfung unterzogen haben. Zum Schluß möge nur noch das Ergebniß derselben in kurzen Säßen dargestellt werden.

Die Annahme eines Classenunterschiedes im alt= christlichen Katechumenat ist unbegründet. Weder die Dreitheilung noch die Zweitheilung, von der Viertheilung gar nicht zu reden, ist haltbar. Jene beruht auf einem offenbaren Mißverständniß des Kanon 5 von Neocäsarea. Diese ist nicht stichhaltig, da die Taufcandidaten nach unzweideutigen Aussprüchen mehrerer Kirchenväter nicht mehr zu den Katechumenen gehörten, sondern bereits zu den Gläubigen gerechnet wurden. Die Katechumenen bildeten also im christlichen Alterthum nur eine Classe, und der Katechumenat ging zu Ende, sobald feine Mitglieder in den Stand der Taufcandidaten eintraten oder in der Sprache der altchristlichen Kirche parisóuevo,

μυούμενοι per βαπτιζόμενοι, competentes, electi per electi baptizandi wurden 1).

1) Der gewöhnliche Ausdruck war in der griechischen Kirche parisbuɛvo, wie u. a. die Katechesen Chrill's und die apostolischen Constitutionen zeigen. Lettere gebrauchen VIII c. 8 auch die beiden anderen Namen. In der lateinischen Kirche war der gewöhnliche Name competentes. Wir begegnen ihm bei Ambrosius (Ep. 20 c. 4), Augustinus (Serm. 216 c. 1; 228 c. 1; 352 c. 2. De cura ger. pro mort. c. 12. Retract. I c. 17), der Synode von Agde 506 c. 13, Ferrandus von Carthago (Ep. ad Fulg. inter Fulg. ep. 11 c. 2. Migne, Patr. Lat. t. 65 p. 378). In der römischen Kirche scheinen übrigens die Ausdrücke electi (Siric. ep. ad Him. c. 2. Harduin, Conc. I, 848) und baptizandi electi (Leon. ep. 16 c. 5. 6. Harduin I, 1757 sq.) die vorHerrschenden gewesen zu sein. Die angeführte Stelle von Ferrandus zeugt ähnlich wie die oben S. 66 angeführten Worte des hl. Amtbrosius und des hl. Augustinus, wenn auch nicht mit der ganzen Bestimmtheit, dafür, daß die Competenten nicht mehr als Katechumenen galten. Sie lautet nämlich: Fit ex more catechumenus; post aliquantum nihilominus temporis propinquante solemnitate paschali inter competentes offertur, scribitur, eruditur etc. Zu S. 65 mag hier noch beigefügt werden, daß auch der hl. Chrysostomus die Taufcandidaten Gläubige nennt. In Catech. ad illum. II (Ed. Montfaucon t. II p. 235) bemertt er Senfelben: Πιστὸς γὰρ διὰ τοῦτο καλῇ, ὅτι καὶ πιστεύεις τῷ θεῷ κτλ.

3.

Die französische Theologie der Gegenwart.

Von Prof. Dr. Schanz.

Es gibt zwei Frankreich, hat man gesagt, und man hätte nicht erst die neuesten Ereignisse der dritten Republik abzuwarten gebraucht, um die Richtigkeit dieses Ausspruches anzuerkennen. Es gibt zwei Frankreich nicht bloß in politischer Beziehung; ein monarchisches und republikanisches, ein conservatives und liberales oder radicales, sondern es gibt auch zwei Frankreich in religiöser Beziehung. Nicht die Confessionen sind aber, wie in unserem confessionell gespaltenen Vaterland, die Gegenfäße, sondern Glaube und Unglaube stehen einander feindlich gegenüber. Es wäre eitle Mühe, wollte ich hiefür erst den Beweis führen. Die Lectüre der nächsten besten Schrift über dieses Gebiet erbringt denselben zur Genüge. Es gibt gläubige, tiefreligiöse, opferwillige Katholiken in großer Anzahl, aber der ungläubigen, freidenkerischen, religionsfeindlichen Nachkommen der Revolutionäre von 1789 sind es nicht Wenige, ihre Zahl ist beinahe Legion. Ein guter Theil der Männerwelt

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