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noffen herauszufallen. Die ihm das Schlimmste nachsagen wollen, deuten nur immer hin auf des Prinzen Enghien blutigen Leichnam, als ob dies der höchste Gipfel wäre seis ner Thaten. Ich aber meine eine andere, gegen welche Enghiens Ermordung beinahe in Nichts verschwindet, und nach meinem Sinne nicht werth ist, herausgehoben zu werden, weil sie durch die einmal angehobene Bahn mit Nothwens bigkeit gefordert wurde.

Die franzöfifche Nation war im Ringen nach dem Reis che der Freiheit und des Rechts begriffen, und hatte in die sem Kampfe schon ihr edelstes Blut versprigt. Aber diese Nation war der Freiheit unfähig, fagt man und ich ges be dies nicht nur zu, fondern ich glaube es sogar beweisen zu könne.. Aus folgenden Gründen: 1) Weil, da Ein: stimmigkeit über das Recht nicht möglich war, bei diesem Nationalcharakter jede besondere Meinung ihre Parthei finden, und so ➡ ohne eine schüßende Gewalt die Partheien im innern Kampfe sich selbst aufreiben mußten, wie sie auch eine Zeitlang thaten. 2) Weil es in der ganzen Nation an der Bedingung einer freien Verfassung fehlte, der Ausbildung der freien Persönlichkeit, unabhängig von der Nationalität.

So drum stand es freilich. Indem nun diese Selbst: erkenntniß anfing aufzudämmern, fiel - ich will davon schweigen, durch welche Mittel diesem Manne die höchstr Leitung der Angelegenheiten zu. Bilder der Freiheit waren in manchen begeisterten Schilderungen an ihn gekommen; ganz unbekannt war ihm drum nicht der Begriff, und daß er gedacht würde. Wäre nur irgend eine Verwandtschaft dieses Begriffes zu seiner Denkweise, irgend ein Funke des Berständnisses dafür in ihm vorhanden gewesen, so hätte er den Zweck nicht aufgegeben, wohl aber das Mittel ges fucht. Es hätte sich ihm nicht verborgen, daß dieses sery eine vielleicht mehrere Menschenalter dauernde regelmäßige Erziehung der französischen Nation zur Freiheit. Es hätte

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dem Manne, der sich eine Kaiserkrone, und eine benachbarte Königskrone aufzufeßen, und sich der Erbfolge zu versichern vermochte, nicht fehlen können, sich an die Spike dieser Nationalerziehung zu sehen, und dieselbe Stelle einem Nachfølger, den er für den würdigsten dazu gehalten hätte, zuzusichern. Dies hätte er gethan, wenn ein Fünklein ächter Gesinnung in ihm gewesen wäre. Was er dagegen gethan, wie er listig und lauernd die Nation um ihre Freiheit betrogen, braucht hier nicht ausgeführt zu werden: jenes Fünk: lein ist drum nicht in ihm gewesen. Und so wäre denn meine Schilderung von ihm zur Demonstration erhoben, in so weit dies bei einem historischen Gegenstande möglich ist.

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II.

Von der Errichtung des Vernunftreiches.

Vorausseßungen.

Nur Gott ist. Uuffer ihm nur seine Erscheinung.

In der Erscheinung nun das einzige wahrhaft Reale die Freiheit, - in ihrer absoluten Form, im Bewußts feyn; also als eine Freiheit von Jchen. Diese und ihre Freiheitsprodukte das wahrhaft Reale. An diese Freiheit nun ist ein Geses gerichtet, ein Reich von 3 wes den, das Sittengefeß. Dieses drum und sein Inhalt die einzig realen Objekte.

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Die Sphäre der Wirksamkeit für fie die Sinnenɔ welt: diese nichts denn das; in ihr keine positive Kraft des Widerstandes, oder des Antriebes. Wer diese Antriebe gelten läßt, oder diesem Widerstande weicht, ist unfrei, nichtig. Nur durch die Freiheit ist er Glied der wahren Welt, ist er durchgebrochen zum Seyn.

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Die Freiheit des Geistigen ist, wie gesagt, zertheilt in eine Individuen: Welt. Diese insgesammt frei; in doppelter, ober auch in dreifacher Bedeutung: 1) von der Natur; biese soll nicht selbst Antrieb, vielmehr völlig

unterworfen seyn jedem Zweckbegriffe, den man sich in ihr segen kann, d. H. den das sittliche Gesez fett. 2) In der Gemeine: Keiner soll die Freiheit des Andern stőEr soll sie weder unmittelbar

ren.

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durch Widerstand; noch mittelbar, indem er in der Einen und zusammenhangenden Natur dasjenige unterläßt, was die gebührende Herrschaft des Ganzen erfordert. (Den legtern Punkt sehen wir näher aus einander: 1) Wie das Sittengeset redet, soll die Natur Werkzeug seyn oder werden können. 2) Dazu gehören Alle. Fehlt sonach Einer, so ist die Freiheit dessen, der das Gesez will, und ohne Zweifel recht hat es zu wollen, gestört. Ich bitte Sie, es im Ganzen zu fassen. Die Unwendung, die sehr wichtig ist, tiefer unten!)

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Der erste Punkt wird an seinen Ort gestellt: Kunstlehre. Aber der zweite: Es ist Bernunftgefeß, daß Keiner die Freiheit eines Andern und des Ganzen stören øder aufhalten foll: die Regel einer Ordnung, in der dies so sich verhält, ist die Rechtsregel, das Rechtsgefeß.

Es ist selbst ein sittliches Gefeß, denn es ist die Bedingung aller Sittlichkeit. Das Recht foll also schlechthin herrschen, so gewiß die Sittlichkeit schlechthin feyn soll. Und zwar ist es das Gefeß der Bedingung.

Den Begriff dieser Ordnung aber enthält und handelt ab bie Rechtslehre.

Wie nun aber finden wir darin einen besondern, ems pirisch bedingten Theil, welcher dermalen-noch nicht gilt, und wohlgemerkt dies nicht etwa als Ausnahme, sondern in der Regel nicht, der nach dem Geiste und Standpunkte der Zeit nicht gelten kann, der nicht einmal in den Zeits begriffen liegt?

Dabei nun haben wir gründlich zu Werke zu gehen; - nicht rhapsodisch verfahrend, fondern ausgehend von

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einer Einheit, aus der die ganze Untersuchung sich ents wickeln soll.

So heben wir an von dem Widerspruche, der in dem Begriffe der Errichtung eines Rechtszustandes nothwendig liegt. (Diesen Widerspruch zu heben, ist Sache der Entwicklung des Menschengeschlechts: so lange er nicht gehoben ist, herrscht das Recht nicht durchgängig; er ist aber bis jest nicht gehoben.)

Sat: Jeder foll frei seyn: - er soll nur feiner eigenen Einsicht folgen. Wir sagen: Jes der; es soll also in der Welt der freien Iche durchaus Keinen geben, der irgend einem Andern, denn seiner freien Einsicht gehorche.

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Beweis: Frei seyn heißt erste unabhängige Ursache feyn. Nun geht diesem Ursacheseyn freilich voraus ein Begriff von dem Zwecke, der nur in der freien Person selbst, und~• ihr eigener Begriff seyn kann. Wäre diefer Begriff der eines fremden Ich, (dessen Einsicht,) so müßte dieses ihn erst thätig und wirksam machen durch irgend einen Zwang für diesen Zweiten: diefer wäre drum zweites Glied in der Reihe der Ursachen und Wirkungen. Dann aber ist er nicht frei.

(Weitere Exposition: frei nur ein Wille als absolut erstes reales Glied, schlechthin anhebend, mit Beschränkung auf den Zweckbegriff=x, der nur in ihm selbst liegen kann. - Anders ist es Zwang; er muß.)

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Wir können den Saß auch so ausdrücken: Keiner foll auf irgend eine Weise durch andere gezwungen werden. Reich der Freiheit, kein Reich des Zwanges. Dies liegt im Rechtsgesete; der Zwang ist absolut gegen das Recht. Er raubt die innere Freiheit des Individuum. Dies mer: ken Sie wohl;

Gegensas: Was im Rechtsbegriffe liegt, foll schlechthin seyn; denn das einem Jeden gebotene Sittliche soll schlechthin seyn. Ohne Freiheit ist aber sittlicher Zweck

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