ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

gar nicht ausführbar: der Rechtsbegriff müßte drum fogar mit 3wang und mit Gewalt durchgefeßt werden. Auch that die Einführung des Rechtsbegrif fes wenigstens der äussern Freiheit keines Menschen Abbruch: denn was durch diesen ihr entzogen wird, ist gar nicht seine Freiheit als sittliches Wesen und Mitglied der Gemeine, in welcher Rücksicht allein er Freiheit hat, und ein Recht auf dieselbe. (Er soll es niemals: wenn die Sittlichkeit Natur wäre, so würde er es niemals wollen oder können:) es ist gar nicht seine Freiheit, als eines JH, sondern Gewalt einer unbändigen Natur, die durch die Freiheit eben schlechthin unterjocht werden soll. - Für das Recht ist sonach der Zwang sogar geboten, wie viels mehr also erlaubt.

Meine Herren! Es ist für die Gründlichkeit und Klarheit unserer gegenwärtigen Vorträge entscheidend, für das ges fammte System der Wissenschaftslehre aber erläuternd und be: lehrend, die innere Natur dieses Widerspruches recht kenwen zu lernen.

Der Gegenfag stüßt sich darauf, daß diesseits des Rechts und dem Rechte zuwider es gar keine Freiheit, und kein Recht darauf gäbe, das etwa zu schonen sey, sondern nur Naturgewalt, welche rings um sich herum zu unters drücken erste Bedingung alles sittlichen Lebens sey. Er läugnet, durch jeglichen Zwang für das Recht und um des Rechts willen mit irgend einer Freiheit in Berührung zu kommen. Nur als Mitglied des sittlichen Reiches habe Jemand Freiheit und Recht: anders sey er gar nicht zu dulden, sondern wie eine Flamme, ein wüthendes Thier ju bändigen. — Bei dieser Anmuthung schlechthin an Jeden ist aber dieser als bloß formales Mitglied des sittlic

[ocr errors]

chen Reichs überhaupt gemeint, sage ich: was die besondere Pflicht des Einzelnen sey, darüber könne keiner für den andern entscheiden; was dagegen zur Pflichtmäßigkeit überHaupt gehöre, sey ein absoluter Gemeinbegriff, von dem jeder Einzelne in die Seele Uller schlechthin urtheilen, und im Namen Aller das Urtheil auf sich nehmen könne.

4

Von diesem Allen läugnet nun der Saß durchaus Nichts. Er bemerkt bloß, daß selbst zum Mitgliede der fittlichen Gemeine der Mensch durch eigene Freiheit sich ers heben solle, erheben, schrittweise; dagegen der Ges genfas ihn auf einmal, durch Zwang, wenigstens seiner äuffern Erscheinung nach, hineinversehen will. Da liegt der Punkt des Widerstreites; im Begriffe der Freiheit: diesen nehmen beide in einem streitenden, doppelten Sinne, Jener: es giebt gar keine dem Rechte zuwider; drum be: schränke ich auch keine durch meinen Zwang: es ist da nur Naturwesen. Dieser: Obwohl dies Naturwesen ist, so' behält es doch die formale Freiheit, von der Natur aus in die fittliche Welt durch eigene Freiheit sich zu erheben. Jener: Freiheit nur in der sittlichen Welt; einer andern fie gar nicht zugestehend: reiner Idealist. Diefer, beide Welten in's Auge nehmend, und den Uebergang von der einen zur andern auch erfassend als Freiheit. - Jener: nur in der fittlichen Welt giltst Du, aufferdem bist Du Nichts, und giltst Nichts! Diefer: auch im Uebergange zu jener Welt, in der Du nicht geboren bist, bist Du Dein eigenes Princip.

Aus dieser Einsicht in den Siß des Widerspruchs wird fich das Lösungsmittel ergeben. Daran gehen wir sogleich,

ohnerachtet über Saß und Gegensah noch Manches zu fas gen wäre.

Der Gegensah, was will er aufheben, und was kann er durch seinen Zwang aufheben? widrigen Willens in die

[ocr errors]

hat.

Den Ausbruch des rechts-
So, wenn er spricht -

diese Freiheit, dieses Recht hat Niemand, es ist Naturges walt, was meint er? Eben die Aeusserung in der Er scheinung. Nicht aber kann er noch will er aufheben den innern bösen Willen. Er hat ein Naturgesek als Zwang gebraucht, z. B. Furcht vor der Strafe; da gerade bleibt der böse eigennügige Naturwille, ber sogar zur Trieb feder geworden. Anders kann er nicht, weil er Nichts denn äussern Zwang hat. Es ist ihm genug, die sittliche Freis heit, falls fie irgendwo ist, za schüßen. Der Gezwuns gene bleibt ihm übrigens Natur, nur unschädliche Natur, ein gezähmtes wildes Thier. Er redet von der That, nicht vom Willen.

[ocr errors]

Nur

Der Sas hingegen redet vom Willen, nicht von der That. Will er, daß das Rechtswidrige geschehe, die Naturgewalt herrsche? Wie kann er, ohne die Erscheinung des sittlichen Reichs ganz unmöglich zu machen! will er, es solle aus Einsicht, aus den Willen bewegender Einsicht unterlassen werden; unterlassen "also freilich. — Ueber die Unterlassung, als unbedingt nothwendig, sind beide einig; der lettere fügt bloß ein Bestandtheil hinzu, das der erstere überging.

Und so ist denn ihr Verhältniß gefunden. Der erste will, wobei angehoben werden muß; der zweite, was nachgeholt werden foll. Wenn das Rechtswidrige Anfangs auch bloß aus Zwang, ohne Einsicht und guten Willen unters laffen wird, folgt denn daraus, daß es späterhin nicht aus Einsicht unterlassen werden könne? Muß das Rechtswidrige denn geschehen, rechte Verwilderung eintreten, damit die Einsicht komme; oder ist es nicht vielmehr ein gutes

und rechtes Beförderungsmittel der Einsicht, wenn das Ges gentheil derselben ohnedies nicht herausbrechen darf: man nicht bestochen wird für das Falsche, sondern den Willen und die Erkenntniß hinterher nur noch zu unterwerfen hat der ohnedies bestehenden Beschaffenheit der Dinge?

[ocr errors]

Von der Freiheit des Naturwesens, dem Naturs willen ist die Rede. Dieser hat aufserlich sich darzuthun durchaus kein Recht; er soll unterdrückt werden, wo er sich zeigt, und Jeder, der es erkennt und vermag, hat Recht zu dieser Unterdrückung. Das äuffere Recht soll erzwungen werden; innerlich aber die Freiheit gebildet werden durch Belehrung zur Einsicht: der gute Wille des Rechts foll in Jedem auf eigene Einsicht aufgebaut werden.

Weitere Auseinanderseßung in Folgefäßen:

1) Zur rechtlichen Verfassung die Menschen zu zwingen, dem Rechte sie durch Gewalt zu unterjochen hat Je= der, der die Erkenntniß hat und die Macht, nicht nur das Recht, sondern die heilige Pflicht; der Einzelne die ganze Menschheit, falls es sich so träfe; denn zum Rechtswidri= gen haben sie gegen ihn kein Recht und keine Freiheit.

Zum Rechte, welches ein absolut bestimmter ge meingültiger Begriff ist, den sie alle haben sollen, den fie auch alle haben werden, sobald sie zu feiner Bildung sich erheben, und den Er indessen hat im Namen Uller, als. Stellvertreter, von des in ihm wirkenden Gottes Gna den. Die Richtigkeit dieses Begriffs muß er auf sein eige=' nes Gewissen nehmen. Er der von Gott eingefeßte Zwingherr.

(Die Voraussehung: das Recht fey ein schlechthin in der Vernunft liegender, rein apriorischer Begriff: — nicht Etwas, worüber sich Alle erst willkührlich verständigen, ins dem Jeder schon vor dem Recht voraus befigt, und davon aufgiebt: so nach Rousseau's contrat social, empirisch, willkühklich, erdichtet; ein Grübeln über spekulative Auf

gaben auf gutes Glück ohne spekulative Principien. Darauf die französische Revolution: kein Wunder, daß sie aus folchen Grundfäßen hervorgehend, so ablief!)

2) Dies jedoch nur unter der Bedingung, daß mit ber Zwangsanstalt eine zweite verbunden werde, um Alle zur Einsicht der Rechtmäßigkeit des Zwanges, und se, zur Entbehrlichkeit desselben zu brin gen. Denn ohne diese zweite Anstalt ist der Zwang, der freilich nicht gegen ihr äusseres Recht auf Handlungen ist, gegen ihr inneres Recht und ihre Freiheit, nur zu gehörchen ihrer eigenen Einsicht. (Hierdurch wird eben mit dem Gegensaße die Aussage des Sahes über das innere Recht vereinigt.) Bildung Aller zu einer bestimmten, so und so sich verhaltenden Einsicht, die nur der Zwingherr und der Erzieher vor ihnen Allen harte; die drum, so ge: wiß der Rechtsbegriff Einer, nicht willkührlich und wans delbar seyn wird, sondern die Eine und gemeinsame für Alle: bei Allen Eine; wandelbar nur der Form der Einsicht, nicht der Qualität nach. Dies aber eben das

[ocr errors]

[ocr errors]

nicht aufzugebende Ziel, hervorzubringen eine den Willen bewegende Einsicht Aller, daß es das Recht sey, wozu fie bisher gezwungen worden.

Zur nähern Erläuterung:

1) Nur zum Rechte darf gezwungen werden; jeder andere Zwang ist durchaus widerrechtlich (abscheulich, teuflisch.) Der Zwingherr muß voraussehen können, daß seine Einficht untrüglich sey, und ist hierüber seinem Gewissen verantwortlich.

2) Für Andere ist indessen dieser Zwang selbst der Form nach rechtmäßig nur, inwiefern der Zwingherr erbötig ist, aller Welt den Beweis zu führen, daß seine Einsicht also untrüglich sey, und inwiefern er Alles, was an ihm ist, thut, um diesen Beweis führen zu können. Alle haben das Recht, nur ihrer Einsicht zu folgen; dies das ewige.

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »