Frau fchuldlos sein. 135. Wenn jemand kriegsgefangen wird und in seinem Hause Lebensunterhalt nicht vorhanden ist, wenn dann seine Frau in ein anderes Haus geht und Kinder gebiert: und wenn später ihr Mann zurückkehrt und in seine Heimat kommt: dann... Der Alte Orient - หน้า 1291902มุมมองทั้งเล่ม - เกี่ยวกับหนังสือเล่มนี้
| Hammurabi (King of Babylonia.) - 1903 - 56 หน้า
...Ehefrau in ein anderes Haus geht, fo soll diese Frau fchuldlos sein. 135. Wenn jemand kriegsgefangen wird und in seinem Hause Lebensunterhalt nicht vorhanden...Gatten zurückkehren, die Kinder aber (je) ihrem Vater folgen. 136. Wenn jemand feine Heimat verläßt (aufgiebt), entflieht, und darauf feine Ehefrau in... | |
| Hammurabi (King of Babylonia.) - 1903 - 56 หน้า
...anderes Haus geht, fo foll diefe Frau fchuldlos sein. 135. Wenn jemand kriegsgefangen wird und in feinem Hause Lebensunterhalt nicht vorhanden ist, wenn dann...Gatten zurückkehren, die Kinder aber (je) ihrem Vater folgen. 136. Wenn jemand seine Heimat verläßt (aufgiebt), entflieht, und darauf seine Ehefrau in... | |
| Carl Stooss - 1903 - 44 หน้า
...gegangen ist, soll man sie gerichtlich überführen und ins Wasser werfen. 134. Wenn jemand kriegsgefangen wird und in seinem Hause Lebensunterhalt nicht vorhanden ist, wenn dann seine Ehefrau in ein anderes Haus geht, so soll diese Frau schuldlos sein. 142. Wenn ein Weib mit ihrem Gatten... | |
| Georg Cohn - 1903 - 52 หน้า
...des Gefangenen besteht doch die alte Ehe zu Recht fort. Es soll — nach den Worten Ha1nmurabis — dieses Weib zu ihrem Gatten zurückkehren, die Kinder aber (je) ihrem Vater folgen (§ 134). Das babylonische Recht stimmt also in diesem, von Juristen und Dichtern so oft behandelten... | |
| Ferdinand von Reitzenstein - 1909 - 216 หน้า
...Töchter." Sehr interessant ist dagegen (N § 135: „Wenn jemand krieg sgesangen wird, und in seinem Haufe Lebensunterhalt nicht vorhanden ist, wenn dann seine Frau in ein anderes Haus geht und gebiert, und wenn später ihr Mann zurückkehrt und in seine Heimat kommt: dann soll dieses Weib zu... | |
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