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Selbstgebrauch und leidiger Abhängigkeit vom Wohlwollen weiserer Selbstbraucher im Stande natürlicher Unabhängigkeit, erscheinet aus dem Gehirn des Theoristen, gleich einer Maschinen Pallas, das Gefeß der Gerechtig keit! Was für ein Aufwand mystischer Gefeße, um ein kümmerliches Recht der Natur aufzuführen, das kaum der Rede werth ist, und weder dem Stande der Gesellschaft, noch der Sache des Judenthums anpaßt! ,,Laßt sie nur bauen," würde ein Ammoniter sagen,,,laßt sie nur bauen; wenn Füchse ,,hinauf zogen, die zerrissen wohl ihre stei ,,nernen Mauern." Man versuche es aber nur, gewiße Behauptungen der Rabbinen göttlicher Vernunft ohne solche Grundsäße vernünftig zu erklären.

Als pflichttragender Leser bescheide mich von selbst, daß ich keinem rechthabenden Scribenten seine Befugniß, sich einer verjährten Leibnizischen Worterklärung, als eines Mittels zur Erörterung der ersten Buchstaben seiz nes Naturrechts, zu bedienen, um so wenis ger streitig machen kann, da die sich einander niemals widersprechenden Geseße der Weisheit und Güte sich wider Wissen und Willen des Theoristen unter seinen Hånden entzweyt, und eine neue Verbindung durch Gerechtig keit nöthig haben.

Als rechthabender Buchstaben Mensch wünschte ich mir aber andächtige Leser von

befferem Wiffen und Gewissen, denen ich nur die Frage vorlegen darf:,,Wie sollte die "Gerechtigkeit, welche einem jeden das ,,Seine giebt, aufhören zu seyn, was sie ist, „ihr eigen› Wesen verläugnen können der „Weisheit und Güte das ihrige rauben, und ihre eigene unwandelbare Ein,,heit für Zwey ausgeben, die so verschie„den unter sich find, als sie selbst von beiden ist 24

Ift es Weisheit und Güte, einem jes den das Seinige zu geben und zu lassen? Freylich in dem einzigen Fall, wo es kein ander Recht

die Weissum Eigenthum giebt, als

und Güte des

Dieser Fall ist aber nur der einzige in seiner Art. Wie schickt sich nun ein Ge= schlechtswort für ein einzelnes Ding, das fich mit nichts schichtet, und mit nichts uns ter eine Rubrike zu bringen ist?

Leibnih hatte also Recht für jenen einzelnen Fall, von dem nur in einer Theos dicee die Rede seyn kann. Unsere schönen und füßen. Geister, die vom starken Getränk ihrer Alweisheit und Menschenliebe berauscht, alles Gefühl von Gerechtigkeit in Edicten und Homilien und aphtonianischen Chrien verschwa= hen, haben auch Recht, nach der zusammenhängenden und systematischen Bündigkeit des römisch- und metaphysisch - katholischen De

spotismus, dessen transcendenteller Verständ feine Gesetze der Natur selbst vorschreibt.

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Das Gefeß der Gerechtigkeit aber ist von der Beschaffenheit, daß es bey dem felben auf Bedingungen und auf wein Verhältniß des Prádicats zum Subject ankommt. Zwar verliert ein Geseß durch Bedingungen an kategorischer Vollkommenheit, und das Verhältniß des Prádicats zum Subject scheint ein der logischen Wahrheit entwandtes Attribut zu seyn: unterdessen will ich es mit dem Flickwerk philosophischer Gerechtigkeit hot so genau nehmen; weil ich nicht recht weiß, von welchem Subject und Prádicat in diesem ganzen Geseze eigentlich die Frage sey. Sind nun alle Bedingungen, ́unter welchen ein Recht zukommt, den Rechthabenden gegeben, so ist der Pflichtträger seines Wissens und Gewissens und alles sittlichen Vermögens vollkommen beraubt. Bey dem unvollkommenen Recht aber hångt noch ein Theil, nämlich der nicht gegebenen Bedingungen, vom Wissen und Gewissen des Pflichtträgers ab; denn Pflichten und Gewiffen scheinen für den Rechthabenden ganz entbehrliche Begriffe, unbekannte Größen und qualitates occultae zu seyn. Wer darf über feine Gewissenhaftigkeit den Stab brechen? Wer ihm zu einer so kritischen Entscheidung die Wage aufdringen? Das Recht ist ja

in seiner Hand! Auf ein solches Gefeß der Gerechtigkeit reimt sich mit mehr Anstand und Schicklichkeit jener wißige Zusatz der Ausleger: Zerbrich das Faß, doch laß den Wein nicht auslaufen! oder, wie die Musen des Fischmarkts singen: Wasch mir den Pelz, doch mach ihn nicht naß!!

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Durch den Schlangenbetrug der Sprache circulirt, unter eben so verschiedenen als mannigfaltigen Wortgestalten, im ganzen Jeru falem die ewige petitio eines und desselben hypokritischen principii von außerlicher Vollkommenheit der Rechte und Handlungen, von innerlicher Unvollkommenheit der Pflichten und Gesinnungen. Doch alles kommt auf die beiden Fragen an, welche ich wiederholentlich berühren muß,

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I. Giebt es nach dem Geseß der Ver,,nunft Rechte auf Personen und ,,Dinge, die mit Lehrmeynungen zu,,fammenhangen, und durch das Einstimmen in selbige erworben werden ,,können?"

Wie den Kindern die Würmer, gehen den seuchtigen Buchstabenmenschen die Gefete ab, welche auch die güldene Aber und Nymphe Egerie mancher philosophischen Regierung sind. Wenn ein Zusammenhang zwischen dem Physischen und Moralischen nicht

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geldugnet werden kann, und die verschiedenen Modificationen der Schrift und Bezeich= nungsarten auch auf den Fortgang und Verbesserung der Begriffe, Meynungen und Kennt nisse verschiedentlich gewirkt haben müssen, so weiß ich nicht, wo die Schwierigkeiten herrühren, sich einen Zusammenhang zwischen fittlichem Vermögen und Lehrmeynungen vorzustellen. Nach dem Gesetz der Vernunft, d. i. des unveränderlichen Zusammenhanges und der wesentlichen Verbindung zwischen Begriffen, die sich einander vorausseßen oder ausschließen, hängen Lehrmeynungen sowohl mit einem fittlichen Vermögen überhaupt, als mit dem besondern Entscheidungsrechte in Collisionsfällen nahe genug zusammen. Das Einstimmen in Lehrmeynungen wirkt in uns fere Gesinnungen, und diese in unser sittliches Urtheil und ein damit übereinstimmendes Gebaren.

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II.,,Können vollkommene Rechte durch Verträge erzeugt werden ohne un,,vollkommene Pflichten vor dem Ver ,,trage, und beruhen Zwangspflichten ,,auf Gewissenspflichten ?"

Bey vollkommenen Rechten tritt an die Stelle des sittlichen Vermögens physische Gewalt, und bey vollkomme nen Pflichten die physische Nothwendigkeit mit Gewalt erpreßter Handlungen. Mit

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