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2. Rechnungen.

A. Rechnung über gelieferte Gegenstände, gefertigte Arbeiten etc. (Conti) Eine vollständige Rechnung der bezeichneten Art muß enthalten:

a) den Namen dessen, für welchen gearbeitet und dem die in der Rechnung aufgeführten Gegenstände geliefert wurden;

b) die Aufzeichnung der gelieferten Arbeit 2c. mit der genauen Bestimmung des Preises derselben und mit der Angabe des Lieferungstages. Sind mehrere Arbeiten geliefert worden, und also auch mehrere Preisbestimmungen anzugeben, so müssen erstere und lettere unter einander und zwar so gestellt werden, daß man aus den legteren die Summe des ganzen Betrags der Rechnung bequem finden kann; diese Summe ist ebenfalls aufzuführen;

c) den Namen des Rechnungsstellers;

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d) die Angabe des Ortes, des Tages und des Jahres (Datum) der Ausfertigung der Rechnung.

Ort und Datum der Uebergabe werden rechts am oberen Nande, oft auch über oder unter der ganzen Ueberschrift in der Mitte bemerkt, die Namen des Empfängers und des Ausstellers der Rechnung in der Ueberschrift zusammengestellt.

Wird die Rechnung bezahlt, so wird dies unten bescheinigt (quittirt).

Die Schicklichkeit erfordert es, daß Rechnungen auf reines Papier sauber geschrieben werden. Zu kleineren Rechnungen reicht ein Quartblatt hin, zu größeren bedarf es eines halben, oder auch eines ganzen Bogens in Folio. Meist bedient man sich jezt gedruckter Rechnungen, welche ausgefüllt werden.

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geflect

16

1 4

December 14. 1 Paar Winterschuhe der Frau Regierungsrath gesohlt und besett

1869.

Januar 19. 1 Paar Schuhe der Frau Regierungsrath neu

eingefaßt und gefleckt.

Februar 22. 1 Paar neue Stiefel für den ältesten Herrn Sohn

Summa

15 425

15 20

Zu Dank erhalten. **)

Berlin, den 26. März 1869.

Wilhelm Winter.

Aufgabe n.

Fertige nach vorstehenden Musterbeispielen folgende Rechnungen.

1) Der Kaufmann Adam Schwindt hat dem Oberbaurath Maier folgende Waaren geliefert: am 20. Januar 1868 6 Ellen blaues Tuch, à 3 Thlr. 12 Sgr.: am 1. Februar 84 Ellen Kattun, à 8 Sgr.; am 10. Februar 2 schwarze seidene Halstücher, à 1 Thlr. 16 Sgr.; am 3. März 101⁄2 Ellen Leinwand, à 20 Sgr.

*) Seitenzahl des Buches, welches über gefertigte Arbeiten (über gelieferte Waaren) geführt wird.

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**) Oder: Zu ergebenstem Danke erhalten. — Richtig empfangen. Zu Dank bezahlt. Zu ergebenem Danke bezahlt. Den Empfang der obigen Summe bescheinigt dankend 2c.

"

Man schreibe aber nicht: Mit Dank bezahlt", noch „Dankbar bezahlt."

2) Rechnung des Schneidermeisters Wilhelm Weizel für Herrn Landrichter Pfeil. Dem Heirn Landrichter einen neuen Ueberrock gemacht für 8 fl.; für Futter, Knöpfe und Nähseide 2 fl. 48 Kr.; dem ältesten Sohne ein Paar Beinfleider 1 fl. 30 Kr.; dem zweiten Sohne eine Weste 48 Kr.; für Seide und Knöpfe 16 Kr.; für den ältesten Sohn einen Ueberrock gewendet 2 fl 24 Kr.; für Zuthaten 1 fl.; für den zweiten Sohn einen Frack 6 fl; Futter, Nähseide, Zwirn und Knöpfe 1 fl.

3) Rechnung über Tischlerarbeit.

-

5) Eine Rechnung über Schlosserarbeiten.

arbeiten. Glaserarbeiten.

4) Eine Rechnung über Buchbinder6) Eine Rechnung über 7) Rechnung eines Wagners. 8) Rechnung eines Führ manns. 9) Eine Rechnung über gelieferte Bücher, Musikalien, Landkarten 2. -10) Rechnung eines Metgers.

Anmerk. Die Schüler haben bei Anfertigung solcher Rechnungen auf den üb. lichen Preis einer Waare, sowie auf die einem jeden Handwerke 2c. eigenthümlichen Kunstausdrücke Rücksicht zu nehmen.

B. Rechnungen über Einnahme und Ausgabe.

Solche Rechnungen können auf verschiedene Weise eingerichtet werden. Die einfachste Art ist folgende.

Rechnung über Einnahme und Ausgabe in dem Jahre 1868.

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1) Ein Schüler (eine Schülerin) stellt auf Verlangen seines Vaters (der Mutter) Rechnung über seine Einnahme und Ausgabe in einem bestimmten Zeitraume. 2) Aufstellung verschiedener Haus- und Wirthaftsrechnungen.

3. Lieferscheine oder Transportzettel, auch
Frachtbriefe.

Vorgenannte Scheine 2c. haben den Zweck, bei Ueberlieferung von Geld oder anderen Gegenständen den Empfänger zu unterrichten, was er zu übernehmen, oder was und in welcher Beschaffenheit ihm Jemand etwas zu übergeben hat, damit von Seiten des Abliefern= den keine Unrichtigkeit und kein Betrug, und von dem Empfänger keine oberflächliche und nachlässige Uebernahme Statt finden kann. Es muß daher genau und deutlich darin angegeben sein:

a) was abzugeben ist, nach Zahl und Beschaffenheit (Gewicht, Inhalt 2c.); b) von welcher Person und zu welchem Behufe etwas abgeliefert wird; c) an wen etwas abzuliefern ist; d) von wem und von welchem Orte das Abzuliefernde gesendet wird. In den meisten Scheinen 2c. der Art bemerkt man auch den Tag, an welchem man etwas absendet, die Zeit, welche zur Ablieferung bestimmt ist, sowie die Art der Verpackung der zu versendenden Gegenstände und das Zeichen, mit welchem dieselben versehen sind.

Frachtbriefe, welche im Handel und Wandel sehr üblich find, werden nicht versiegelt, soudern offen gelassen. In solchen Briefen wird außer dem vorher Bemerkten gewöhnlich auch die Größe des ausbedungenen Frachtlohns angegeben und zugleich dabei angeführt, ob und wie viel man schon darauf bezahlt hat. Auf die Rückseite des Frachtbriefes wird die gewöhnliche Aufschrift gesezt, mit kurzer Angabe der Gegenstände, welche versendet werden; 3. B. An den Herrn Peter Müller, Kaufmann in Darmstadt. Hierbei drei Kisten mit Ellen waaren, bezeichnet P. M. Gegenwärtig bedient man sich meistens gedruckter Formulare. Bei Abgabe auf der Post oder Eisenbahn werden Frachtlohn und Zeit der Ablieferung natürlich nicht bemerkt.

-

Beispiel e.
1.

Frachtbrief.

Der Fuhrmann Karl Grein aus Nidda hat an Herrn Kaufmann Konrad Lanz in Nidda eine Kiste mit Glaswaaren, 11/2 Centner an Gewicht, K. L. 11/2 C. bezeichnet, bis zum 10. April d. J. abzuliefern und sich die richtige Abgabe bescheinigen zu lassen. Der Fuhrlohn ist berichtigt.

Frankfurt a. M., den 6. April 1869.

2.

Frachtbrief.

Hiermit übersende ich Ihnen von Miltenberg drei Ballen und gezeichnet D. B. Nr. 1. 2. 3. 4.

Karl Gewinner.

durch den Schiffer Adam Spengler eine Kiste mit den verlangten Waaren, Die Fracht ist im Ganzen zu 10

Gulden bedungen, welche Sie ihm auszuzahlen belieben, wenn er die Waaren, wie er versprochen, binnen acht Tagen wohl und unbeschädigt abliefert. Guten und richtigen Empfang wünscht

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Sie empfangen hierbei per Eisenbahn: C. B. Nr. 1. 2., zwei Fässer Zucker, 8 wofür Sie mich laut beifolgender Rechnung mit wollen.

Aufgaben.

Ctr. wiegend,
260 Gulden erkennen

Karl Schwarz.

-

1

1) Lieferschein über 280 Gulden Pachtgeld, in verschiedenen Münzsorten übersendet. 2) Lieferschein über 150 Malter Getreide 50 Malter Korn, 60 Mltr. Gerste, 30 Mitr. Spelz, 10 Mitr. Weizen. 3) Frachtbrief über 3 Ballen Druckpapier, die von Herborn nach Frankfurt zu bringen sind. 4) Fracht brief über 3 Fässer Kaffee und 21⁄2 Ceniner Zucker (per Eisenbahn) 5) Frachtbrief über eine Kiste mit Seidenwaaren (per Eisenbahn). 6) Frachtbrief über zwei Ohm Rheinwein, welche zu rechter Zeit, bei Verlust eines Viertels der Fracht, abzuliefern sind. 8) Frachtbrief über eine Kiste mit Stahlwaaren, 412 Ctr. an` Gewicht. Die bedungene Fracht beträgt 20 Gr. für den Centner. 2 Thlr. hat der Fuhrmann schon von dem Frachtlohn erhalten.

4. Quittungen und Empfangscheine überhaupt.

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Eine Quittung ist eine schriftliche Bescheinigung, daß eine Schuldforderung bezahlt, oder eine zu leistende Lieferung an Geld und Geldeswerth erfolgt sei. Jeder, der eine Zahlung 201 geleistet hat, kann eine Quittung hierüber verlangen, und es ist der Klugheit angemessen,

dieselbe ausstellen zu lassen. Das bedeutende Zahlung 2c. sich

diese Bescheinigungen dazu dienen sollen, gegen unrechtmäßige Anforderungen oder gegen Vergessenheit geschehener Leistungen zu sichern, so müssen sie mit möglichst großer Genauigkeit abgefaßt werden. Eine vollständige Quittung muß enthalten:

:

a) die Angabe der getilgten Schuld, der geleisteten Zahlung. Diese wird, um Jrrungen zu verhüten, mit Buch: staben, oder zweimal, mit Ziffern und mit Buchstaben geschrieben;

b) die Benennung des gewesenen Schuldners dessen, der die Zahlung geleistet hat;

c) die Angabe des Gegenstandes, für welchen von dem gewesenen Schuldner Zahlung geleistet worden ist; 3. B. Arbeitslohn, gelieferte Waaren, dargeliehene Summen, Besoldung 2c.;

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