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d) die Bescheinigung des Empfanges und die Angabe des Ortes und der Zeit, wo und wann die Zah= lung geschehen ist;

e) die Namensunterschrift des Empfängers (des Ausstellers der Quittung).

Quittungen, welche als Belege öffentlicher Rechnungen dienen sollen, müssen stets auf einem halben, zuweilen auch auf einem ganzen Bogen ausgestellt sein. Wenn eine Schuldforderung nicht ganz abgetragen, sondern nur eine gewisse Summe darauf bezahlt worden ist, so wird dies in der Quittung durch die der Angabe der Summe hinzugefügten Worte: „auf Abschlag (abschläglich) erhalten" bemerkt. Bei Zinsen muß die Zeit angegeben werden, für welche die Zahlung geleistet wurde.

Beispiel e.
1.

Von Herrn Kaufmann Wilhelm Haupt von Frankfurt sieben Gulben für gefertigte Küferarbeit richtig erhalten zu haben, bescheinigt Frankfurt, den 15. September 1869. Heinrich Mohr.

2.

Herr Landrath Müller hat mir heute siebenzig Thaler vierteljährige Hausmiethe, vom 12. Februar bis zum 12. Mai d. Js., richtig bezahlt, was ich mit dem ergebensten Danke quittire.

B., ben 12. Mai 1869.

Wilhelm Groß,
Kaufmann.

3.

Ich bescheinige hiermit, daß mir heute Herr Wirth Karl Wambold bahier das ihm geliehene Capital von fünfhundert Gulden nebst den schuldigen zwanzig Gulden betragenden Zinsen richtig abgetragen hat. Weinheim, den 4. April 1869. Adolph Rüdert.

4.

Quittung

über dreißig Gulben einjährige Zinsen von sechshundert Gulden Capital, vom 24. März 1867 bis zum 24. März 1868, welche ich von Schuhmachermeister Karlmann zu Auerbach richtig erhalten habe.

Zwingenberg, den 20. März 1868.

Paul Weinheimer, Gastwirth.

5.

36 Thaler.

Sechs und dreißig Thaler sind mir heute von Herrn Uhrmacher Ernst Feile dahier auf meine Rechnung vom Jahre 1867 abschläglich bezahlt worden, was ich hiermit dankbar bescheinige.

Weimar, den 12. Juli 1868.

Karl Freund,
Schreinermeister.

6.

148 Thlr.

Einhundert acht und vierzig Thaler sind mir von Herrn Franz Bader in Ems als Abschlagszahlung auf das demselben geliehene Capital von Eintausend Thalern heute baar ausgezahlt worden. Dies bescheinigt hiermit

Nassau, den 5. Mai 1869.

Dr. Karl Döring.

Anmerk. Ist über gefertigte Arbeiten, gelieferte Waaren 2c eine Rechnung überreicht worden, so wird der richtige Empfang des Betrags gewöhnlich gleich unter derselben bescheinigt. Man bedient sich hierbei der Formeln:,,Den richtigen Empfang obiger Summe bescheinigt 2c." Vorstehende Summe richtig erhalten zu haben bescheinigt 2c"; „Richtig erhalten“; — „Zu Dank bezahlt"; s. S. 436.

Aufgabe n.

2)

1) Quittung über die Zurückzahlung eines Darlehens von 50 fl. Quittung über empfangene 150 Thlr., einjährige Zinsen von 1000 Thlr. Capital. 3) Quittung über 180 fl., welche man als jährliche Hausmiethe erhalten hat. 4) Quittung über erhaltenen Pachtzins für einen Obst- und Gemüsegarten. 5) Quittung über (auf Abschlag) empfangene 12 Thlr. 15 Sgr., für einen an Herrn N. verpachteten Acker. 6) Quittung über erhaltenes Honorar

über Gehaltszahlung u. dgl. m.

In dem geselligen Leben und in dem bürgerlichen Verkehre hat man außer den oben näher bezeichneten Quittungen, in welchen der Empfang einer Zahlung, die Abtragung einer Schuld bescheinigt wird, öfters auch Empfangscheine anderer Art auszufertigen. Man. kommt nämlich nicht selten in den Fall, schriftlich versichern zu müssen, daß gewisse Gegenstände, die man bestellt oder nicht bestellt hat 2c., richtig abgeliefert worden seien, oder daß uns Jemand irgend etwas zum Aufbewahren übergeben, oder mit dem Auftrage, dasselbe auf eine bestimmte Weise zu verwenden, für dasselbe gewisse Sorge 2c. zu tragen, anvertraut habe. Solche Empfangscheine werden auf ähnliche Weise, wie die oben stehenden Quittungen, abgefaßt, und wir theilen, um den Schüler mit der Art der Ausfertigung derselben genauer bekannt zu machen, einige Beispiele mit.

1.

Empfangschein über abgelieferte Waaren.

Daß mir der Frachtfuhrmann Christoph Wolf aus Sprendlingen die von Herrn Kaufmann Eduard Schneller in Frankfurt a. M. an mich abgesandte Kiste, gezeichnet E. W. Nr. 95, heute richtig und unversehrt abgeliefert habe, bescheinige ich hiermit.

Bußbach, den 5. September 1869.

2.

Reinhard Schwalb.

Schein über einen zum Aufbewahren überlieferten Gegenstand (Depositenschein, d. h. Niederlegschein).

Ich bescheinige hiermit, daß mir Herr Revierförster Linß aus D. an dem heutigen Tage einen Beutel mit vierhundert Gulden zur Ver

wahrung übergeben hat, und verspreche, diese mir anvertraute Summe Geldes bis zu deren Ablieferung, wie mein eigenes Vermögen, sorgfältig aufzubewahren, ohne jedoch auf den Fall von unglücklichen Ereignissen, deren Abwendung nicht in meiner Macht steht, dafür zu haften.

Gernsheim, den 30. März 1869.

3.*

Karl Schrimpf.

Empfangschein über Geld für einen Andern.

Ich bescheinige hierdurch, dreihundert Gulden vor dem Herrn Kaufmann Joseph Kümmel in Offenbach erhalten zu haben, um dieselben dem Tuchfabrikanten Paul Kerroth zu Michelstadt einzuhändigen, was ich hiermit auch verspreche.

D., den 19. Mai 1869.

Aufgaben.

Peter Blum.

1) Schein über den Empfang eines Päckchens mit Weißzeug und Kleidungsstücken. 2) Schein über richtige Ablieferung einer Kiste mit Büchern, gezeichnet A. B. 3) Schein über richtige Ablieferung eines Briefes mit 12 Rthlrn. 4) Schein über einiges zur Aufbewahrung eingehändigte Geschmeide (goldene Halskette, Ohrringe 2c.) Diese Kostbarkeiten werden einzeln aufgezählt und genau bezeichnet. 5) Schein über den Empfang einer Summe Geldes, welche nach dem Wunsche des Uebersenders einem Buchhändler eingehändigt werden soll. 6) Schein über die Ueberlieferung eines Ballens mit verschiedenen Waaren, die weiter befördert werden sollen; u. dgl. m.

4b. Schuldscheine.

Der Schuldschein ist eine schriftliche Versicherung über ein in baarem Gelde erhaltenes Darlehen, welches man nach Ablauf einer bestimmten Frist wieder erstatten will, oder eine schriftliche Urkunde über empfangene Waaren, für welche man die schuldige Summe zu einer festgesezten Zeit zu zahlen verspricht. Jeder Schuldschein muß, so verschieden auch die Arten der Schuldverschreibung sind, Folgendes enthalten:

a) den Namen des Darleihers oder des Gläubigers, (dessen, dem man eine Summe schuldig ist; b) die genaue Bestimmung der Geldsumme, welche der Gläubiger zu fordern hat, und Angabe, wodurch die Schuld entstanden ist. Der Sicherheit wegen wird die Summe, deren Empfang der Aussteller des Schuldscheines bescheinigt, oder welche derselbe schuldig zu sein bekennt, mit Buchstaben, oder mit Ziffern und mit Buchstaben geschrieben, und bei Darlehen werden gewöhnlich auch die Münzsorten angeben, in welchen die dargeliehene Geldsumme ausgezahlt worden ist; c) Angabe der Zeit, wann die Schuld abgetragen oder bezahlt werden soll, und Bestimmung, ob und wie dieselbe bis dahin zu verzinsen ist. Jst ein Capital auf unbestimmte Zeit dargeliehen worden, so wird das Nöthige über die Kündigung desselben bemerkt; d) Angabe des Ortes und des Tages, wo und wann das Darlehen gezahlt 2c.

und der Schuldschein ausgestellt worden ist; e) die vollständige Namensunterschrift des Schuldners, (dessen, der ein Darlehen erhalten hat, oder der überhaupt einem Andern eine gewisse Summe zu zahlen verbunden ist).

Schuldscheine über bedeutende Summen müssen auf Stempelpapier geschrieben werden, deffen Preis sich nach der Größe der Summe richtet.

Beispiel e.

1.

Von Herrn Kaufmann Adam Walter in Stuttgart habe ich heute Einhundert fünfzig Gulden als Darlehen erhalten. Indem ich dies be= scheinige, verspreche ich zugleich, diese Summe nach vier Wochen vorher erfolgter Aufkündigung zurückzuzahlen und sie bis dahin mit 4 Procent, (%) zu verzinsen.

Böblingen, den 5. Juli 1869.

2.

Martin Mohr,
Schneidermeister.

38. Fesz. Herr Stadtrath Hesse dahier hat mir heute ein Kapital von achtzig Thalern (auf Ein Jahr baar geliehen, welche Summe ich nach Ablauf der gedachten Zeit in derselben Münzsorte richtig zurückzuzahlen verspreche, Münster, den 18. Juli 1869. Peter Waldmann, Uhrmacher.

3.

300 Thaler, schreibe dreihundert Thaler, sind mir von Herrn Forstmeister Jäger in B. an dem heutigen Tage geliehen und baar und richtig ausbezahlt worden, was ich hiermit bescheinige. Zugleich mache ich mich verbindlich, die vorgenannte Summe in folgenden drei Terminen, nämlich am ersten Mai, am ersten September und am ein und dreißigsten December dieses Jahres, an jedem Termine mit einhundert Thalern, zurückzuzahlen, wie auch die an jedem Termine verbleibende Schuld mit fünf Procent zu verzinsen.

Merseburg, den 2. Januar 1869.

4.

Gerhard Richter,
Lederhändler.

Indem ich hiermit bekenne, daß ich dem Herrn Holzhändler Philipp Naumann zu Worms für heute von ihm erkauftes Holz einhundert dreißig Gulden schuldig geworden Ein, verspreche ich zugleich, die genannte Summe am 1. April 1869 zu bezahlen und bis dahin mit 5 Procent (5%) zu verzinsen.

Monsheim, den 1. October 1869.

Karl Schwemmer,
Gastwirth.

Aufgaben.

1) Schuldschein über 40 Thlr., welche als Gefälligkeit ohne Zinsen auf ein halbes Jahr geliehen werden. 2) Schuldschein über ein geliehenes Capital von 150 fl., welches jährlich zu 41⁄2 Prozent verzinset und drei Monate nach erfolgter Auffündigung zurückgezahlt werden soll. 3) Schuldschein über 40 Thlr. 24 Sgr., welche Jemand für gekaufte Waaren nach acht Monaten zu zahlen und bis dahin mit 5 Prozent zu verzinsen hat. 4) Schuldschein über 56 Thlr. 18 Sgr., die man als Pachtzins zu entrichten hat und nach Ablauf von zwei Monaten zahlen zu wollen erklärt; u. dgl. m.

Besondere Arten von Schuldscheinen sind die Obligationen und die Wechsel. Wir müssen uns darauf beschränken, über diese beiden Arten von Schuldscheinen hier nur Folgendes mitzutheilen: A..Obligationen.

-

Obligationen nennt man solche Schuldscheine oder Schuldverschreibungen, welche mit der Verpfändung irgend einer Sache verbunden sind. Sie bedürfen der gerichtlichen Bestätigung, wenn Haus und Hof oder irgend ein anderes Grundstück (liegendes unbewegliches Gut) darin verpfändet oder als Unterpfand verschrieben (als Hypothek ausgesezt - hypothecirt) werden, d. h. wenn der Pfandgläubiger die verpfändete Sache nicht wirklich in Besit bekommt, sondern nur ein Recht daran hat im Falle der Nichtbezahlung der ihm schuldigen Summe. Erfolgt nämlich die Zahlung der Schuld nicht, so kann mit Auspfändung und Verkauf der gepfändeten Güter (nicht aber mit gefänglicher Haft) gegen den Schuldner verfahren werden, worauf der Gläubiger so viel erhält, als die Schuld beträgt.

Bei Ausstellung einer Obligation muß man mit der größten Genauigkeit darauf achten, daß alle von den Gerichten zur Gültig keit einer solchen Schuldverschreibung festgesetten Formen beachtet werden.

Beispie I.

Ich Unterzeichneter bekenne hierdurch, daß Herr Baurath Fliedner zu Berlin mir an dem heutigen Tage dreitausend Thlr. gegen jährliche Verzinsung mit 4 Thlr. vom Hundert unter der Bedingung baar ge= liehen hat, daß ich diese Summe nach vorhergegangener, einvierteljähriger Aufkündigung wieder zu bezahlen verbunden bin. Zu seiner Sicherheit verpfände ich ihm mein in der -Straße zwischen den G-schen Häusern gelegenes Haus, Nr. 40, nebst meinem sämmtlichen Vermögen. Ich verspreche, das Capital der Dreitausend Thaler, unter Entsagung aller Ausflüchte, an Herrn Baurath Fliedner zu Berlin oder dessen Erben baar wieder zu bezahlen, bis dahin aber die darauf fallenden Zinsen, jedesmal zu Michaelis, in landesüblicher Münze zu entrichten.

Berlin, am vierten September Achtzehnhundert und siebenzig.
(Siegel)
Rudolph Gunter,

(Hierunter die gerichtliche Beglaubigung

dieser Urkunde).

Bierbrauer.

Anmerk. Meistens werden die Obligationen von den Gerichten ausgefertigt und in das Grundbuch eingetragen. Die näheren Bestimmungen sind in den ein zelnen Staaten verschieden.

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