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piert und das gleiche Prinzip zeigt die lange Reihe der erhaltenen Register.

In der Zwischenzeit mufs also eine Änderung eingetreten sein. Uns scheint am wahrscheinlichsten durch Gregor VII. selber, womit zugleich eine genaue Absonderung in Büchern und Kapiteln zusammenhängen wird Wir finden nämlich im Deusdedit die eigentümliche Thatsache, dafs er von allen übrigen Registern nur dieses als solches nennt, bei Gregor VII. dagegen in der Regel auch Buch und Kapitel, oder doch wenigstens das Buch. Das Register Gregor's I. ist als ,, ex regesto" oder „,ex registro" angeführt p. 127. 195. 2821, das Gelasius' I.,,in regesto" p. 189, das Pelagius' I.,,in regesto" p. 370; das Honorius' I. p. 127. 293, das Gregor's II. p. 129. 295, das Johann's VIII. p. 202 und auch p. 297 f. (ex eodem), das Stephan's V. p. 131. 419 und Alexander's II. p. 320. 328. 503 gehören dahin. Ferner alle des Libellus (Stevenson, Osservazioni, p. 23). Solchen Angaben gegenüber steht eine gröfsere Anzahl derer Gregor's VII. in obiger Weise (vgl. N. A. VIII, S. 317). Noch auffälliger ist dies, wenn wir den Zusammenhang im einzelnen nehmen: p. 131 heifst es:,,ex regesto VI Stephani", unmittelbar dahinter p. 132:,, ex reg. Gregorii cap. LXVII et LXVIII in lib. VII", oder p. 326: „Zacharias vero in suo item registro idem in eodem Septimus vero papa Gregorius in VI libro sui regesti dicit", oder p. 328: „,in eodem regesto Alexandri", unmittelbar gefolgt von:,,ex registro Gregorii VII papae, lib. VIII, cap. XXIII", oder p. 419: ,,ex regesto VI Stephani papae" und dann: „,ex regesto VII Gregorii, lib. VIII", oder p. 503: ,,ex IIII libro papae Gregorii VII, cap. VI ex reg. papae Alexandri — ex registro VII papae Gregorii pag. (cap.?) XVIIII, lib. III“. Man sieht, diese verschiedene Art der Citierung kann nicht auf Zufall beruhen.

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Genau dieselbe Thatsache finden wir bei Albinus (Iter

1) Doch sind hier schwerlich die Originalregister gemeint, sondern eine der späteren Verarbeitungen, wovon drei schon mit dem 9. Jahrh. einsetzten. Ewald. N. A. III, S. 433.

p. 139), so weit ich abzusehen vermag: es heifst da nur ,,in eodem registro Alexandri", aber ,,ex registro Gregorii VII, lib. VIII, cap. XXIII" u. s. w. und so auch bei Paschalis:,, ex registro Paschalis, lib. XIII, cap. XII, ex registro Paschalis, lib. XII, cap. III" etc.

Ebenfalls Ivos Dekret citiert für Gelasius und Leo IV. blofs,,ex registro", doch ebenso für Urban II. Dies besagt aber nichts, denn er ist in seinen Angaben vielfach übertrieben kurz und aufserdem nicht unabhängig; hier nicht direkt auf die Register zurückgehend.

Ziehen wir die Londoner Sammlung herzu, so findet sich: ,, ex registro Leonis IIII" (N. A. V, 376), „ex registro Stephani (V)" (S. 400),,, ex registro Alexandri pape II" (S. 327), aber auch blofs ex registro Urbani pape II" (S. 352),,,ex registro eiusdem" (S. 365), wodurch sich nichts folgern läfst. Doch ist zu bemerken, dass man Urban's Excerpte auf das gleiche Verhältnis gedeutet hat, denn sie gehören in die ersten zwei Pontifikatsjahre des Papstes, und jenes,, ex registro eiusdem" scheint gerade am Beginne der neuen Indiktion (S. 368) zu stehen.

Deutlicher sehen wir in dem leider sehr unordentlich geführten Cod. Vall. C. 23 (Iter p. 102 sq.): da haben wir ,, in registro Urbani pape lib. II und lib. IX, in registro Paschalis lib. II, in registro Eugenii III lib. VII, in registro Anastasii IV lib. II, in registro Alexandri III lib. I“. Auch sonst lassen sich noch Beweise beibringen; so sind z. B. eine Anzahl Briefe Alexander's III.:,,ex registri libro III" (J. 11865-11872) entnommen u. dgl. m.

Danach darf angenommen werden, dafs sich die späteren Päpste dem Brauche Gregor's VII. angeschlossen haben. Nur eine Schwierigkeit entsteht: das zweite ,, ex registro" Urban's scheint auf den Indiktionsanfang zu weisen, nicht auf den des Pontifikatsjahres. Freilich hat schon Löwenfeld weniger bestimmt als Ewald die betr. Stücke nicht c. Sept. 1, sondern Juli bis Sept. gesetzt (J. I, p. 664) doch für das Pontifikat, welches im März beginnt, ist auch damit nichts gewonnen. Es wird deshalb jenes ,,ex registro" nicht in dem Sinne Ewalds als Buchanfang zu fassen, sondern

auf eine mehr zufällige Art in den Text geraten sein. Dass die Nachfolger Gregor's ihre Bücher wirklich nach Pontifikatsjahren und nicht nach Indiktionen berechneten, läfst sich auch sonst erweisen. So hat der Brief Urban's II. vom 15. Juli 1096 (J. 5653) im neunten Buche des Registers gestanden (Iter p. 104), was nur für das Pontifikat passt, denn nach Indiktionszählung wäre es das achte, oder der Brief Eugen's III. vom 27. April 1148 (J. 9255), der im vierten Buche des Registers gestanden (Iter p. 104); das passt wieder nur für das Pontifikat, denn nach Indiktionseinteilung hätte das dritte gesetzt werden müssen u. dgl. m.

Inwiefern die älteren Register Kapiteleinteilungen besafsen, lässt sich nicht bestimmen; die oben angeführten Thatsachen scheinen anzudeuten, dafs solche fehlten oder ungenügend waren, statt ihrer wohl blofs etwa das Datum oder kurze Inhaltsangaben oder beides gesetzt wurde. Die Handschriften der Gregorbriefe bieten allerdings Nummern. Burchard citiert in seinem Decretum fortlaufend nach Kapiteln. Ivos Hauptcitierung scheint eine gleiche zu sein, woneben nach dem mir vorliegenden Drucke (Migne 161) auch eine nach Büchern und Kapiteln vorzukommen scheint. Doch da es sich hier nicht um die Originalregister, sondern um Separatsammlungen handelt, innerhalb welcher ohne Rücksicht auf das Originalregest gezählt ist, so lassen sie keine Folgerungen zu.

Ob nach vorne hin die Einteilung in Indiktionsjahren, d. h. je ein Buch für eine Indiktion immer beibehalten ist, mufs fraglich erscheinen. Um 872 verfafste der Diakon Johannes auf Wunsch Papst Johannes VIII. eine Lebensbeschreibung Gregor's I. Er sagt einmal: „Ab exponendis epistolis, quamdiu vivere potuit, nunquam omnino cessavit: quarum videlicet tot libros in scrinio dereliquit, quot annos advixit. Unde quartum decimum epistolarum librum septimae indictionis imperfectum reliquit, quoniam ad eiusdem indictionis terminum non pertingit.". Hieraus ersieht man: Gregor liefs seine Briefe in vierzehn Büchern (Registerbände) abschreiben, je eine Indiktion umfassend. andermal drückt Johann sich ähnlich aus; wenn

Ein

man auf

das Archiv Johann's VIII. zurückgehe, so enthülle es so viele,,charticios libros" von Briefen Gregor's, als er Jahre gelebt habe1. Dies legt die Vermutung nahe: wenn es üblich gewesen, dafs jeder Papst so die Register führe, dann wäre es den Zeitgenossen als selbstverständlich erschienen, und brauche kaum erwähnt zu werden, am wenigsten in so ausgesprochener Form. Solche Ansicht stimmt vortrefflich zu den allgemeinen Angaben des Deusdedit. Bemerkt mag

noch werden, dafs Ewald von den Handschriften der Briefe Gregor's I. hohen Alters sagt, dafs sich nirgends in ihnen eine eigentliche Bucheinteilung finde (N. A. III, 439), die Hauptsammlung hatte eine solche in Indiktionen, aber nicht in Büchern (p. 443), das Original hatte eine nach Indiktionen und Monaten (Ed. Epist. und N. A. 525. 556 sqq.), doch erscheint möglich, dafs einmal zwei Jahre zusammengefasst sind (p. 559), was sehr bezeichnend wäre.

Die Eintragung in die Register geschah offenbar nach den Konzepten, denn die ausgefertigten Originalurkunden konnten nicht längere Zeit liegen bleiben, sondern mussten verschickt werden, wogegen die Registerführung dort, wo wir sie kontrollieren können, keineswegs immer sogleich geschah, sondern ziemlich oft gruppenweis, wenn sich Stoff gesammelt und man Zeit hatte. Ausserdem finden sich nachweisbare Verschiedenheiten zwischen Original- und Registertexten 2, am stärksten in Adresse und Datum.

Im Datum wurden die Registerabschriften nämlich, wie schon angedeutet worden, auf ein bestimmtes Schema eingerichtet, mit Tagesdatum und Indiktion. War die Vorlage hier ausführlicher, so wurde die Datierung auf das Schema verkürzt; war dort keine vorhanden, so wurde sie doch gesetzt, meistens wohl nach Konzeptnotizen. Der Grund, weshalb man die Registerabschriften mit Daten versah, die sie im

1) N. A. III, S. 437; doch mufs in Erwägung gezogen werden, dafs Johannes thatsächlich nicht die Originalregister, sondern die Hadrianische Sammlung benutzt hat (N. A. III, S. 536).

2) Näheres in meinen beiden Arbeiten im N. A. VIII, S. 229, XI, S. 143 und Ewald, N. A. III, S. 544f. Vgl. auch Brefslau, Zeitschrift f. S. St. VI, S. 245.

Originale nicht besafsen, wird darauf zurückzuführen sein, dafs die Register als offizielle Nachschlagebücher galten und es oft wichtig werden konnte, dafs man wusste, wann ein Stück ausgegeben war. Freilich der Wert der Registerdaten erscheint durch ihre Einseitigkeit gemindert, was namentlich für Gregor VII. wichtig ist.

Aus dem Verlaufe unserer Untersuchung ergab sich, dafs neben den Registern noch Lokationsbücher und andere Werke mehr oder weniger offiziell von der Kurie geführt wurden. Unter diesen stehen in erster Linie: Dekretsammlungen, die man auch mehr oder weniger veröffentlichte, als beste Stütze päpstlicher Machtansprüche. Stücke dieser Dekrete sind namentlich in die Kanonsammlungen übergegangen, von denen sich die Isidor's, Burchard's, Deusdedit's, Ivo's und Gratian's am ergiebigsten erwiesen. Danach waren Dekrete ziemlich aller älteren Päpste verbreitet: solche von Alexander, Anaclet, Bonifaz, Calixt, Clemens, Cölestin, Damasus, Eugenius, Eusebius, Eutychianus, Evaristus, Fabianus, Felix, Gelasius, Gregor, Hadrian, Honorius, Hormisda, Hyginus, Innocenz, Johannes, Julius, Leo, Marcellus, Marcus, Marinus, Melchiades, Pelagius, Pius, Silverius, Silvester, Soter, Urban, Stephan, Zephyrinus u. a. Neben der Benennung,, ex decreto" oder ,, ex decretis" findet sich besonders häufig,,ex epistola ". In den Dekretsammlungen sind mehr Stücke aus Briefen und Verfügungen, in den Briefsammlungen jene mehr ganz mitgeteilt, oder es wurde doch das allgemein Verbindliche nicht so ausgewählt. Vielfach freilich lag wohl kein besonderer Unterschied vor, und die Kanonisten scheinen im Citieren nicht immer unterschieden, sondern trotz abweichender Bezeichnungen mitunter dasselbe gemeint zu haben.

Auch die Konzilsakten scheint man schon sehr früh zusammengestellt zu haben; sei es gleichzeitig, sei es, was wahrscheinlicher ist, später, wobei nach vorne zurückgearbeitet wurde. Dieselben Quellen, wie für die Dekrete, kommen hier in Betracht. Deusdedit z. B. sagt (p. 259 sq.):,,Item Symmachus in synodo episcoporum 218; ex concilio Gregorii I papae cap. III; ex concilio Gregorii II cap. XIII; ex concilio Leonis IV, episcoporum 67; ex eodem concilio

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