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278 v. PFLUGK-HARTTUNG, ARCHIV U. REGISTER DER PÄPSTE.

cap. XV et ex concilio II Eugenii papae cap. XV episcoporum 61; Johannis VIII papae cap. VI ex concilio eius. apud Ravennam 130 episcoporum" und so noch weiter hintereinander fort. Dafs Deusdedit diese Konzilsakten

oder doch Excerpte aus ihnen bis auf Gregor VII. benutzte, ergiebt sich p. 379:,, ex concilio Gregorii VII papae 50 episcoporum, cap. I", wo, wie man sieht, nicht die Register genannt sind. Wie wichtig solche Konzilsakten zum Nachschlagen waren, sei es für Kirchenzucht u. dgl., sei es für neu abzuhaltende Synoden, liegt auf der Hand. In ihnen scheinen bisweilen auch Zuschriften, z. B. kaiserliche, und andere Briefe mitgeteilt zu sein (vgl. z. B. Deusdedit p. 341); überhaupt wurde wohl gerne das für das jeweilige Konzil Wichtige zusammengestellt.

Die Wertheimer Bibelübersetzung vor dem Reichs

hofrat in Wien.

Von

D. Gustav Frank.

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Auf die Wertheimer Bibelübersetzung und ihren Verfasser ist neuerdings wieder von G. A. Koellreuther in der Protestantischen Kirchenzeitung 1877", Nr. 31 und von P. F. Schattenmann in einem Programm der kgl. bayer. Studienanstalt Schweinfurt - ,, Johann Lorenz Schmidt, der Verfasser der Wertheimer Bibelübersetzung. Schweinfurt 1878" hingewiesen worden. Dem letzteren standen die Schweinfurter Ratsprotokolle und Gymnasialakten jener Zeit, sowie der handschriftliche Nachlafs des Johann Laurentius Schmidt zur Verfügung, daraus er aufhellende Mitteilungen beigebracht hat. Allerdings sind diese Manuskripte schon einmal ausgebeutet worden in der von Schattenmann wahrscheinlich nicht gekannten und darum auch nicht citierten ,,Geschichte der gerichtlichen Inquisition gegen den Wertheimer Bibelübersetzer" (abgedruckt in den „, Blättern aus dem Archiv der Toleranz und Intoleranz 1797", 3. u. 4. Lieferung, Nr. X, S. 166-326). Dunkelheiten sind nur noch übrig geblieben bezüglich des vor dem Reichshofrat gegen Schmidt und seine Übersetzung eingeleiteten Prozesses. Dieselben schwinden durch Einsichtnahme in die bezüglichen Akten, welche im k. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv zu

Zeitschr. f. K.-G. XII, 2.

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Wien erliegen 1. Zugleich wird aus ihnen hinreichend klar, wie eine reichsfiskalische Aktion, mit so hohem Ernst begonnen, überall auf Schwierigkeiten stofsen und schliesslich im Sand verlaufen konnte. Es waren aber nicht ausschliefslich kleine oder kleinliche Motive, welche hemmend sich geltend machten: es war zuletzt das protestantische Bewufstsein eines Brandenburger Markgrafen, welches ein drohendes Gericht vom Haupte eines von seinen orthodoxen und pietistischen Glaubensgenossen verfehnten protestantischen Gelehrten fern hielt.

Der Prozess begann mit folgender Anzeige, welche der Reichshoffiskal Dominicus Joseph Hayeck von Waldstätten unter dem 10. Dezember 1736 Kaiser Karl VI. unterbreitete :

Allergnädigster Kaiser und Herr! Obwohl in des h. römischen Reichs Abschieden, sonderlich in der zu Frankfurt A. 1577 errichteten Polizeiordnung, namentlich in deren 35. Titul ausdrücklich enthalten, dafs bei allen Buchdruckereien und Buchhandlungen vornehmlich darauf gesehen werde, dafs in die von ihnen druckende oder verlegende Bücher nichts einfliefse, so entweder schmählich oder aber der Lehre der allgemeinen christlichen Religion zuwider sein möchte: dannenhero auch daselbst vorsichtiglich angeordnet, dafs von ihnen, Buchdruckern und Verlegern, unter Niederlegung ihres Gewerbes und anderweiter schwerer Strafe, hinfüro nichts herausgegeben werden solle, so nicht vorher durch die Obrigkeit einen jeden Orts oder deren dazu Verordnete besichtiget und der christlichen Lehre, auch Reichsabschieden gemäfs befunden und approbirt worden: So hat doch Ew. k. Maj. unterzeichnet allerunterthänigster ReichshofFiscalis in Erfahrung gebracht, dafs im vorigen 1735er Jahr durch Johann Georg Nehr, Hof- und Kanzleibuchdrucker zu Wertheim, ohne Anzeige des Verfassers Namens, auch ohne gebührende obrigkeitliche, sonst allzeit den Büchern vor- und beigedruckte Censur, unter dem Titel, Die göttlichen Schriften vor den Zeiten des Messie Jesus etc. eine, wie es der Verfasser selbst erklärt, nach einer freien Übersetzung eingerichtete deutsche Bibel zum Druck befördert und verkauft worden, auch noch immer daselbst zu haben sei. Was sich nun bei diesem Werk der Übersetzer für eine zaumlose Freiheit angemafset und wie dasselbe innerlich

1) Die Benutzung dieser Akten wurde von Sr. Excellenz Herrn Geh. Rat v. Arneth mit dankenswertester Bereitwilligkeit gestattet.

dergestalt beschaffen, dafs dadurch fast die vornehmsten Grundfesten unserer christlichen Lehre unterbauet werden, folglich daraus die gefährlichsten Folgerungen billig zu besorgen seien; davon hat Dr. Joachim Lange, d. Z. Professor ordin. Theologiae zu Halle, in seinem Tractatu, den er den philosophischen Religionsspötter inscribirt, weitläufig und gründlich gehandelt. Auch der gelehrte k. preufs. Consistorialrath Johann Gustav Reinbeck hat in seinen herausgekommenen so intitulirten,Betrachtungen über die in der Augsb. Confession enthaltenen göttlichen Wahrheiten, und zwar in der Vorrede des 3. Theiles a § 7 usque ad § 11 gründlich bewiesen, wie unrecht der Autor sothanen Wertheimischen Bibelwerks in seiner, von den vorigen Übersetzungen in den nachdrücklichsten passibus scripturae abweichenden, freien (aber nur allzu freien) Verdeutschung gehandelt habe, und wie wenig also dieselbe der Lehre der christlichen Kirchen gemäfs und verträglich sei1. Ein noch weiteres Zeugnifs davon giebt die Universität zu Jena in der A. 1735 verfafsten Meditatione natalitia, exhibente breves in Pentateuchum Wertheimensem depravatum stricturas, woselbst sogleich im Eingang folgendergestalt geurtheilt wird:,Proximis Lipsiensium nundinis autumnalibus 2 prodiit eheu! in christiani nominis dedecus et ignominiam liber in nostram salutem a benignissimo Numine per Moysem datus, sed adeo misere depravatus, deturbatus, dilaceratus, ut sui non amplius sit similis. Horrescit pius animus dum vel memoriam subit scelestus ac nefandus hic conatus. Tam impium, tam periculosum scriptum Orbis, ex quo stat fides et religio christiana, non vidit, quod iugulum omnis christianae religionis ac fidei petit.' Dem gesellet sich hinzu die wohl ausgearbeitete Censur des kursächsischen Kirchenrats sub litt. A. in Abdruck, und zwar von darum allein und ohne vorerwähnte andere Stücke hiemit allergehorsamst eingelegt wird, weil der Reichshof-Fiscalis diese letzte nur allein ad statum perlegendi et inspiciendi überkommen hat, folglich dieselben wiederum dem Eigenthümer getreulich zurückstellen hat müssen. Was nun in gemeldeter Censur enthalten,

1) In einem Brief vom 16. Juli 1733 an den Wertheimischen Kammerrat Höflein hatte Reinbeck allerdings anders geurteilt. Da erklärte er das Vorhaben, die H. Schrift nach der ihm mitgeteilten Probe zu übersetzen, für eine löbliche Bemühung, die schon ihre Liebhaber finden werde. Der Herr Autor solle sich nur weiter dahin aussprechen, dass, wenn schon ein Schriftort, der diesen oder jenen Lehrsatz zu beweisen pflege angeführt zu werden, dazu nicht mehr hinlänglich sein sollte, so werde doch deswegen der Lehrsatz selbst nicht geleugnet, indem derselbe aus anderen deutlichen Orten genugsam zu erweisen stehe.

2) Thatsächlich war das Werk bereits zur Ostermesse 1735 erschienen.

giebt der Augenschein von selbsten, dieses je dennoch kann Fiscalis daraus besonders hier anzuregen nicht umhin, wie nämlich auch dieses die Gefährlichkeit und Schädlichkeit des wiederholten Wertheimischen Bibelwerks mehr und mehr bekräftige, dass, nach wörtlichem Inhalt schon angeregter Censur, die darin durch Verfälschung des reinen biblischen Textes enthaltene grobe Irrthümer und erschreckliche Greuel die Veranlassung gegeben, solches Bibelwerk, als allen drei Religionen im h. röm. Reich höchst anstöfsig und ärgerlich, in den kurfürstl. sächsischen Landen wirklich confisciren und dessen fernere Einfuhr und Verkaufung öffentlich unter 100 Reichsthaler Strafe verbieten zu lassen. Gleichwie nun aber bei solcher, der Sachen, Bewandtnifs zu Aufrechthaltung der unverfälschten christlichen Religion und zu Abwendung aller aus derlei Neuerungen leichtlich entspringen könnender Seelen und zeitlichen Ruhestands verderblicher Folgerungen allerdings nöthig sein will, dafs diesem Unwesen in Zeiten gesteuret und das Übel mittelst Vorkehrung reichs constitutionsmäfsiger Mittel gleichsam in der Geburt ersticket, auch die Fortsetzung dieses Wertheimischen gefährlichen Bibelwerks ab- und eingestellet werde: der Reichshof-Fiscalis auch sich seines Amts hierunter gebührend zu gebrauchen nicht nur aus gerechtem Religionseifer, sondern auch von darum sich allerdings schuldig befindet, weil ihm Eingangs erwähnte Polizeiordnung zusammt dem von Ew. k. Maj. der Bücher halber A. 1715 besonders publicirten gemessenen Patent dazu sonderlich in jenem Fall auf das nachdrucksamste anweiset, wenn in Erkundig- und Bestrafung derlei Dingen die ordentliche Obrigkeit sich, wie hier beschehen zu sein scheinet, saumselig erweiset: Als gelanget an Ew. k. Maj. seine, des Reichshof - Fiscalis, allerunterthänigste Bitte hiemit,

1) Allen weitern Verkauf und Verschleifs des oft gehörten Wertheimischen Bibelwerkes unter Straf 10 Mark löthigen Goldes, auch nach Beschaffenheit der Umstände noch schwererer Ahndung, wo nicht durch litteras Patentes per longum in's Reich (welche auch auf alle dermalige Inhaber lauten, ihnen die Extradirung anbefohlen, und somit der hinter dem Buch steckende Greuel und Gefährlichkeit vollends aus dem Mittel geräumet werden könnte), dennoch vermittelst eines an das k. Bücherkommissariat erlassenden Rescripti zu verbieten, dafs es aller Orten, wo dasselbige in Erfahrung bringen wird, dafs ein Exemplar von diesem schädlichen Opere anzutreffen, solches autoritate Caesarea mittelst Beistand der ordentlichen Obrigkeit confisciren, besonders aber allen Buchführern desselben Einliefer- und Aushändigung ernstlich und unter obiger Strafe ankünden, und überhaupt sich aller dienlichen Mittel und Wege eifrigst gebrauchen solle, wo

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