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durch die weitere Distrahirung aller Orten eingestellet und so viel möglich dieses Buch unterdrücket und vertilget werde.

2) Den Anfangs erwähnten Buchdrucker und Verleger dieses schädlichen, ärgerlichen und ohne Censur zum Druck gebrachten Werks dem Inhalt der Polizeiordnung gemäfs nicht allein mittelst Confiscirung aller noch vorräthigen Exemplarien, sondern auch mittelst Niederlegung seines Gewerbes nnd überdiefs mittelst Condemnirung in eine wohlverdiente poenam von 10 Mark löthigen Goldes allergerechtest zu bestrafen, auch ihm die Namhaftmachung des Autoris alles Ernstes anzubefehlen.

3) An den Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim in folgenden terminis allergnädigst zu rescribiren, wie nämlich Ew. k. Maj. mit ganz besonderem Mifsfallen vernehmen hätten müssen, dafs in des Herrn Fürsten eigener Wohnstatt, mithin nicht wohl ohne von demselben davon überkommene Nachricht, oftgehörtes, die Hauptgründe der christlichen Religion durch eine verfälschte Verdolmetschung der Bibel so gefährlich unterbauendes Opus ohne gebührende Censur zum Vorschein gekommen und ungeahndet verkauft worden sei. Es hätte also der Herr Fürst sich über seine bei diesem so nachtheiligen und nunmehr berüchtigten Werk unterlassene obrigkeitliche Einsicht nicht nur allein gebührend zu verantworten, sondern auch ohne allen Verzug seines Hof- und Kanzleibuchdruckers J. G. Nehr's Buchladen visitiren, ihm alle annoch vorhandene, ad Fiscum verfallene Exemplaria autoritate Caesarea hinwegnehmen zu lassen und hierher einzusenden, wie nicht weniger sich, dem weitern Inhalt mehr angeregter Polizeiordnung gemäfs, dessen Person zu versichern, ihn zu Namhaftmachung der Person des Autoris anzuhalten, auch ehender nicht des Arrests zu entlassen, bis er die Straf von 10 Mark löthigen Goldes erleget haben und eine anderweite k. Verordnung erfolget sein wird."

Dieser seiner Anzeige liefs der Reichshoffiskal unter dem 18. Dezember 1736 einen Nachtrag folgen:

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Nachdem bei Ew. k. Maj. der Reichshof-Fiscalis wegen des nunmehro so beschrieenen Wertheimer Bibelwerks seine allerunterthänigste Vorstellung den 10. dieses übergeben, vernimmt derselbe annoch folgende, ihm vorhin unbekannt gewesene Umstände:

1) dafs dieses Buch nicht allein vorhin angezeigter Massen in den kursächsischen, sondern auch in den gesammten k. preufsischen Landen allschon höchstens verboten, ja von diesem letzten Hof von solcher Nachdrücklichkeit angesehen worden sei, dafs man die in Abschrift hiebei liegende, alles Aufsehns würdige Rescripta ergehen zu lassen höchst nöthig und dienlich befunden;

2) soll sich der Autor Schmidt nennen und seinen Aufenthalt in Wertheim selbst haben;

3) soll allem aufserlichen Ansehn nach er nicht so viel von dem Herrn Fürsten, als von den mitregierenden Herrn Grafen, deren Comtessinnen er ehedessen in ein und anderen Wissenschaften unterwiesen haben soll, geschützt und unterstützet werden.

Alle diese Umstände hat gehörter Reichshof-Fiscalis hiemit ferners allergehorsamst anzuzeigen seiner Amtsschuldigkeit befunden, Ew. k. Maj. zugleich allerunterthänigst bittend:

1) gegen erwähnten Schmidt als Autorem dieses, der Polizeiordnung zuwiderlaufenden, von so gefährlicher Folge sein könnenden, ohne vorläufige obrigkeitliche Censur herausgegebenen Buches nach Schärfe der in gemeldeter Reichssatzung Art. 36 enthaltenen Verordnung zu verfahren, wohlfolglich sich dessen Person versichern und dieselbe solange in gefänglicher Haft verwahren zu lassen, bis nach eingelangt seiner etwa haben mögenden Verantwortung Ew. k. Maj. circa poenam ipsam et modum poenae des Weitern allergerechtest erkannt haben werden; indessen auch ihm bei unvermeidlich noch schwererer Strafe die Feder niederzulegen und die fernere Fortsetzung und Herausgebung dieses Buchs auf das allernachdrucksamste zu untersagen;

2) mit Auslassung dessen, was wegen von dem Buchführer Nehr abzuverlangen seiender Namhaftmachung des Autoris im vorigen Exhibito gebeten worden, das daselbst angesuchte Rescriptum auch auf die Herrn Grafen von Löwenstein-Wertheim allergnädigst zu extendiren."

Das reichshofrätliche Konklusum über diese fiskalische Anzeige war:,,Fiant Patentes in das ganze h. röm. Reich“. Das vom 15. Januar 1737 datierte kaiserliche Patent 1, gerichtet an alle Kurfürsten, Fürsten, geist- und weltliche Prälaten, Grafen, Freie Herren, Ritter, Knechte, Landvoigte, Hauptleute, Pfleger, Verweser, Amtleute, Landrichter, Schultheisse, Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger, Gemeinden und alle Reichsunterthanen, befiehlt die Konfiszierung der bei den Buchführern und sonst vorrätigen Exemplarien der Wertheimer Bibel und deren Ablieferung an den Kaiser, untersagt ihren weiteren Verkauf bei Strafe zehn Mark lötigen Goldes und ordnet die sichere Verwahrung und protokollarische Vernehmung ihres Verfassers an. Besondere Wei

1) Es findet sich abgedruckt z. B. in den „, Acta historico- ecclesiastica" (1737) VII, 166 ff.

sungen ergingen an den Reichsbücherkommissarius in Frankfurt und an den Fürsten zu Löwenstein-Wertheim.

Aber schon die Konfiskation in Frankfurt stiefs auf Schwierigkeiten, wiefern der Magistrat sich saumselig erwies, überdies für den benötigten Protokollauszug eine Taxe einzuheben sich vermafs, und auf eine höchst strafbarliche Renitenz". Der Reichsbücherkommissarius Johann Jacob v. Grünwald berichtet am 30. März 1737: Franz Varrentrapp, Buchführer zu Frankfurt, habe 3 Ballen und 27 Stück der Wertheimer Bibel zu dasiger Kanzlei geliefert.

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, Dafs aber ich diese 3 Ballen und 27 Stück dieser confiscirten Bibel noch zur Zeit allergehorsamst nicht einschicken können, daran ist des widerspänstigen Franz Varrentrapp's frevelmüthiges Provociren und des Magistrats der Stadt Frankfurt allzu gütige und gegen die ausdrückliche allergnädigste Verordnung beschehene Deferirung der einzige Aufenthalt und Hindernifs. Ob nun diese Einschickung von mir auf wessen, Magistratus oder des Übertreters Varrentrapp's oder Fisci Caesarei, Kosten zu besorgen, auch des hierinnen gebraucht und bemüht gewesenen kais. Büchercommissions - Actuarii deservita herzunehmen seien, beruhet auf Ew. k. Maj. fernerer allerhöchster Verordnung. Anbei kann alleruntherthänigst anzufügen nicht unterlassen, welchergestalt der Actuarius Commissionis pro Extractu Protocolli Audientiae consularis, dessen Protestation ungeachtet, 20 Kreuzer erlegen müssen. Um nun Ew. k. Maj. allerhöchsten Vorrechten nichts zu begeben, so habe mit dem k. Fiscali am hochpreislichen Cammergericht hierinnen communicirt und ein Protestationsschreiben an wohlgedachten Magistrat gemeinschaftlich abgehen lassen. Nachdem aber besagter Magistrat dieses neuerliche Attentatum als eine wohlbefugte Gerechtsame behaupten und in's Künftige beibehalten will, also beruhet solches gleichfalls auf dero k. allerhöchste Verordnung."

Daraufhin erging am 12. Juli 1737 ein k. Reskript an den Frankfurter Magistrat des Inhalts, dafs die bei dem Buchhändler Varrentrapp in Beschlag genommenen und zur Kanzlei gebrachten Exemplare bis auf weitere k. Verordnung wohlverwahrlich aufzubehalten seien.,,Nachdem vorgekommen, dafs Ihr von unserer k. Büchercommission für die Protokollextracten, so sie zu Beobachtung ihres Amtes benöthiget, einige Taxen abzufordern beginnet, als werdet Ihr Euch in Zeit zweier Monate unterthänigst vernehmen

zu lassen haben." Bürgermeister und Rat von Frankfurt berichten am 21. September 1737, dafs die beschlagene Wertheimer Bibelbücher-Exemplaria bis zu fernerem allerhöchsten Befehl verwahrlich aufbehalten werden.

,, Bezüglich der Taxe hat es folgende Beschaffenheit, dass, als in vorigen Zeiten dergleichen Besorgung vor das ehemalige hiesige Scholarchat gehörig gewesen, und dessen Deputierte unseres Mittels diese in Selbstperson verrichtet, für die Extractus Protocolli nichts abgefordert worden. Nachdem aber nach der anno 1726 dahier publicirten allerhöchsten k. Verordnung zu den bürgermeisterlichen Audienzen besondere Actuarii bestellet worden und unserer Stadtkanzlei sowohl als diesen die Extractus Protocolli pro parte Salarii allergnädigst geordnet, mithin nach Verwandlung des ehemaligen Scholarchats in ein förmliches Consistorium die Besorgung dergleichen Büchercommissariats - Angelegenheiten vor nur berührte bürgermeisterliche Audienzen mehrenteils gediehen sind und daselbst besorgt zu werden pflegen, so hat der Actuarius, mit eigener anfänglicher Zufriedenheit und bei selbstiger Erklärung des Büchercommissariats - Actuarii, dafs er es lieber vor sich entrichten wolle, bei Aushändigung des quästionirten Extracts die in einem geringen Quanto, nämlich 16 Kreuzer nur, bestehende Taxe zu fordern sich befugt zu sein erachtet."

Die Hauptverhandlungen spielten sich in Wertheim ab. Hier wurde zunächst der Hof- und Kanzleibuchdrucker Nehr am 22. Februar 1737 vor einer fürstlichen Kommission, an deren Spitze der Geh. Rat v. Früheauff stand, ins Verhör genommen, und, nachdem er die abverlangten Angaben über Verfasser, Anzahl der gedruckten Exemplare u. s. w. gemacht, mit dem Bedeuten dimittiert, ohne habende Erlaubnis von hiesiger Regierung nicht zu verreisen. An demselben Tage wurde Schmidt, der sich freiwillig stellte, verhört, alsdann in einem dazu präparierten Zimmer der fürstlichen Residenz interniert und vor dasselbe eine Grenadierwacht gestellt. Das mit ihm aufgenommene Protokoll und eine Reihe gedruckter und geschriebener Defensionsschriften desselben wurden am 19. März 1737 an den Reichshofrat nach Wien gesandt. Wie bei Schattenmann S. 39 und in den Blättern aus dem Archiv der Toleranz" S. 269 des weiteren nachzulesen, berief sich Schmidt auf die bei den Protestanten hergebrachte Freiheit, den Verstand der heil.

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Schrift und die Sätze der Religion selbst zu prüfen. Im gegenwärtigen Falle handele es sich jedoch gar nicht um Glaubenspunkte, sondern um die Auslegung gewisser (bisher auf den Messias oder die Trinität bezogener) Stellen, ob die in diesen Stellen als vorhanden angenommenen Sätze sensu literali was Schmidt leugnete oder nur sensu mystico enthalten seien. Übrigens unterwerfe er sich Ihro Kais. Majestät und erleuchteter Theologen Dijudicatur. Den Verteidigungsakten sind Auszüge aus Briefen gelehrter Zeitgenossen beigegeben, welche, weil ihre Verfasser und die damalige Zeit charakterisierend, auch hier mitteilenswert erscheinen 1.

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Abt Mosheim schreibt (Helmstädt, 9. Februar 1736) an den Gräflich Löwenstein-Wertheimischen Kammerrat Johann Wilhelm Höflein, den Hauptförderer des Bibelwerkes: Ich bedauere, dafs meine Weissagung von dem Schicksale Ihres gelehrten Bibelübersetzers genauer eingetroffen, als ich es selbst geglaubet. Das Feuer ist aufgegangen, und ich fürchte, dafs gewisse Leute die Flamme desselben weiter ausbreiten möchten, als es die gerne sehen, die Bescheidenheit und Liebe zu üben bemüht sind. Wenn der Herr Übersetzer seine starke Neigung zu der Philosophie und Lehrart des Herrn Regierungsrathes Wolfen etwas besser hätte verbergen können, möchte der Aufruhr, den er erreget, etwas mäfsiger sein. Ich weifs nicht, ob es bei diesen Umständen nicht vieler Ursachen halber rathsam wäre, wenn man dieser angefangenen Arbeit einen Anstand auf eine Zeit lang gäbe. Ew etc. werden am besten urtheilen, was sich thun lasse. Man mag es machen wie man will, so werde ich stets gegen den Herrn Übersetzer die Hochachtung behalten, die seine Geschicklichkeit und Wissenschaft verdienet, und mich in Acht nehmen, dafs ich der Sanftmuth und Liebe, die ich berufen bin zu beobachten, nie zu nahe trete. Ich lege ihm keine bösen Absichten bei, allein sonst bleibe ich in einigen Dingen anderer Meinung" 2.

1) Diese Briefe sind ausgenommen denjenigen Wolff's vom 4. März 1736 mit geringen Varianten schon in den „, Blättern aus dem Archive der Toleranz" gedruckt, aber sie verdienen aufs neue ans Licht gezogen zu werden.

2) In zwei vorhergehenden Briefen an Höflein (6. Juli 1733 und 17. Juni 1735) hatte Mosheim den Verfertiger der Bibelübersetzung einen Mann von Vernunft genannt, der beider Sprachen dabei mächtig

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