ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

sten Ehren und aus Liebe zur Gerechtigkeit, sich diesem Geschäft einstweilen gratis zu unterziehen und mit selbigem sobald möglich den Anfang zu machen, welches nicht nur Uns zu besonderem höchsten Wohlgefallen, sondern auch Ew. etc. zu distinguiertem Ruhm gereichen wird".

Die mitgeteilte Eingabe der Bamberger Regierung an den Kaiser veranlafste den Markgrafen Karl zu Brandenburg-Onolzbach zu einer Rechtfertigung (14. April 1738).

[ocr errors]

Nun wäre es mir, schrieb er, ganz nicht entgegen gewesen, wann, ehebevor Ew. k. Maj. weiters in der Sache behelliget worden, die Bambergische Regierung mit meiner Regierung weiters communiciren und näher de concert gehen, allerwenigstens aber die diesseitigen vorgelegten Considerationes mit vorstellen wollen. Nachdem ich aber aus dem erfolgten widrigen Affect beurtheilen kann, dass Ew. k. Maj. eine ganz andere Repräsentation, als der bisherige Verlauf indigitiret, beschehen sein möchte, so sehe ich mich bemüfsigt, Ew. k. Maj. vorzutragen, dafs die Bambergische Regierung am 13. April 1737 auf die Schmidtische Auslieferung in Ketten und Banden dirigiret, ich den 27. eiusdem sothanes Commissionsgeschäft mit einzugehn die antwortliche Erklärung alsofort thun lassen, bei der mit einer beschwerlichen Clausel conditionirten Auslieferung aber nach Bamberg den billigen und bestgegründeten Anstand so mehrers gefunden habe, als Ew. k. Maj. Intention am convenablsten zu sein ermessen, die in dem gemeinbündigen Instrumento pacis mit grofser Circumspection und unabtreiblicher Verbindlichkeit etabliert und zu ewigen Zeiten festgestellte Parität in unvergessliche Attention zu nehmen, folglich den sichersten Weg nach klarer Disposition der vorgeschriebenen Sanctionum Imperii auszuwählen, anmit einen locum tertium mit der in der natürlichen Billigkeit und den praeceptis iuris fundierten Mafs vorzuschlagen, dafs schon mentionirter Schmidt dahin einstweilen in einen leidentlichen Arrest gebracht werden und dieses beneficii so lange fähig sein sollte, bis bei der anstellenden Inquisition er sich etwa zu einem engeren Arrest qualificiren dürfte. Es sind also die allertriftigsten Ursachen und Gründe vorhanden, warum von Seiten meiner Regierung auf dem loco tertio, und absonderlich einem solchen Ort, wo religio mixta recipirt ist, mithin beiderseits Subdelegati ihren cultum und exercitium religionis ungehindert besuchen können, beständig beharret worden."

Wie endlich die Ansbacher Regierung der Kommission ihre Mitwirkung entzog, ist aus dem Bericht der Bamberger Regierung vom 9. Juli 1738 zu ersehen:

[ocr errors]

Ew. k. Maj. geruhen allerunterthänigst Sich vortragen zu lassen, was zu allmöglichster Beförderung dieses heilsamen Inquisitionsgeschäfts wir der Regierung zu Onolzbach zu vernehmen gegeben und wie wir dieselbe zu dereinstiger Vollziehung Dero k. allermildesten Auftrags wiederholt erinnert haben. Nachdem

aber sich am Ende veroffenbaret hat, dafs gedachte Markgräfliche Regierung in dieser, derselben empfindlich anscheinenden Religionssache an deren bei noch fürwährenden Reichstag zu Regensburg versammelten und der Augsburgischen Confession zugethanen Ständen-Gesandtschaften sich zu wenden und dessenhalben Ew. k. Maj. eine allerunterthänigste Vorstellung zu thun gemeint sei: So haben Ew. k. Maj. mir all dieses hiemit allergehorsamst zu berichten nicht umgehen und Dero höchst erleuchtesten Urteil und Befehl lediglich überlassen sollen."

Während also die zur Vornahme der Inquisition ohne weiteres bereite Bamberger Regierung sich zu beklagen hat, dafs ihre verschiedene Male erlassenen Schreiben und Vorstellungen weder Statt noch Gehör gefunden, sondern sich vielmehr jedesmal einer widrigen Meinung ausgesetzt haben finden lassen müssen, erblickte die Regierung zu Ansbach, klagend, dass die Bamberger mit Präterierung des miternannten Kommissionshofes eine einseitige Anzeige beim Reichshofrat gemacht hätten, in Schmidt vor allem den unter den Schutz der Reichsgesetze gestellten Protestanten.

Während dieser ganzen Verhandlungen erging von der Wertheimer Regierung ein fortwährendes „Sollicitieren". Bereits unter dem 26. März 1737 bat Fürst Karl zu Löwenstein, da Schmidt die Arrestkosten zu tragen unvermögend sei, um allermildeste Beschleunigung der allerhöchsten Resolution. Am 16. September 1737 schrieb der fürstlich Löwenstein-Wertheimsche Anwalt Johann Niclas v. Vogel an den Kaiser:

[ocr errors]

Man stehe diese ganze Zeit her in allergehorsamster Bereitschaft, und es fehle nur an der nöthigen Requisition, ohne welche man weder den eigentlichen locum, wohin er zu liefern, noch den modum wissen, vielweniger die Auslieferung vor sich gehen kann, da unterdessen die Unkosten sich täglich vermehren, ratione deren man den Regress keineswegs vor sich siehet: Als gelanget an Ew. k. Maj. unterschriebenen Anwalts allerunterthänigstes Anlangen und Bitte, Allerhöchst dieselben in k. Gnaden geruhen möchten, in dieser Sache die weitere allermildeste Verordnung

ergehen zu lassen, damit man dieses allerunterthänigsten Orts der Sache einmal entlediget und indemnisirt werden möge."

Schmidt selbst richtete folgendes Memorial an den Fürsten zu Löwenstein:

„Ob nun wohl die Acta bereits am 19. März d. J. an den hochpreislichen Reichshofrath eingeschickt, auch nach der Zeit noch Verschiedenes nachgesandt worden, woraus der völlige status causae und die Unschuld meines Verfahrens zur Genüge kann ersehen werden, so scheint es doch gewifslich, dafs weder höchstgedachter Reichshofrath sobald zu einem Concluso in der Sache schreiten, noch auch die ausschreibenden Fürsten des fränkischen Kreises sich nach dem von k. Maj. beschehenen Auftrag der Sache zu unterziehen eine reichs constitutionsmässige Veranlassung finden werden. Inzwischen und da ich bereits beinahe ein völliges Jahr einen beschwerlichen Arrest ganz unschuldigerweise erdulden mufs und während der Zeit nicht die geringste suspicionem fraudis et fugae von mir verspüren lassen, als gelangt an Ew. Durchlaucht die unterthänige Bitte, höchstdieselben wollen geruhen, sich in's Mittel zu schlagen und, nach nunmehr vollbrachtem k. Befehl, bei Ihro k. Maj. Vorstellung dahin aufzuwenden, dafs ich unter genugsamer Versicherung de me toties quoties sistendo des Arrests endlich einmal entlassen und wieder auf freien Fufs möge gestellt werden."

Dieses Memorial unterbreitete Vogel am 16. Januar 1738 dem Kaiser mit folgendem Bericht:

,,Ew. k. Maj. soll unterschriebener Anwalt zu allerhöchster Wissenschaft allerunterthänigst bringen, wie flebentlich der bis dato noch zu Wertheim arrestirte und verwahrte Lorenz Schmidt um Relaxation sub cautionis iuratoriae oblatione seines Arrests angesuchet. Wenn nun auch die längere Continuation sothanen Arrests in der That nicht nur wegen der Kosten an Verpflegung mit Kost, Holz und Lichtern, als auch selbst wegen des engen Raumes in dem hochfürstlichen Schlofs zu Wertheim bei Anwesenheit der gnädigsten Herrschaft fast unmöglich fallen will, und daher bemeldeter Arrestatus aufser der fürstlichen Hofhaltung in ein anderes Haus gebracht werden müfste, wo sodann nunmebro die Schlofswacht, so auf wenige Mann reducirt worden, nicht sufficient ist, so viele Posten als vonnöthen zu versehen, und dahero die Grenadiers mit alltäglichen Wachen, wovon sie keine Respiration geniefsen, dermafsen fatiguirt, dafs einige schon wären beinahe desertirt, die andern fast durchgehends missvergnügt, ihre Montur bei dem nächtlichen Wachen sehr ruinirt, als getröstet sich Anwalt in tiefster Submission, Ew. k. Maj.

werden in allermildester Betrachtung aller dieser vorwaltenden Umstände dero allerhöchste weitere Verordnung und Verhaltungsbefehle, wie und ob der Arrestatus unter anerbotener Cautionsbestellung, sich, wohin es verlanget wird, allezeit zu sistiren, zu einem Haus- oder Stadtarrest verwiesen werde, oder aber an ein hochlöbliches Kreisausschreibamt die Auslieferung geschehen dürfe."

Nachdem Schmidt am 14. Februar 1738 eidlich gelobt hatte:,, dafs ich bis auf weitere Verordnung, ohne Erlaubnifs hochgedachter Regierung, von hier nicht weichen, sondern den Stadtarrest allhier in Wertheim sicherlich halten und beobachten, auf Begehren mich jedesmal wieder in den engern Arrest stellen oder auch, wohin Ihro k. Maj. oder Ihro k. Commissiones mich erfordern möchten, unweigerlich gütlich sistiren, hiernächst, woferne ich zu Ersetzung bishero aufgelaufener oder ferners auflaufender Unkosten (wie ich doch, in Ansehung meiner Unschuld und da ich wissentlich und vorsätzlich nichts verbrochen zu haben glaube, nicht hoffen will) schuldig erkannt würde, solche, wenn bei meiner notorischen Armuth ich hiezu die Mittel auszufinden möglich machen kann, zu bezahlen " so erstattete Vogel am 25. Februar 1738 seinen letzten Bericht:

,, Ob nun wohl schon unterm 15. März 1737 die allermildeste Verordnung ergangen, bemeldeten Arrestatum an das Fränkische Kreisausschreibamt ad requisitionem auszuliefern, so hat man doch bei einem ganzen Jahr von dergleichen Requisition nichts vernehmen können." Immittelst sei Schmidt immerhin auf Kosten fortgesessen, wozu die Kosten der Wache kämen, zu welcher, um der Ablösung willen, 9 Gemeine nebst einem Unterofficier erfordert würden. Der Fürst wolle aber die Unkosten, die ihm auf dem Hals liegen, nicht noch mehr vergröfsern lassen. Daher sei die Verwandlung des engeren Personal arrests in einen Stadtarrest nothwendig. Gestalten auf solche Mafse derselbe jedes mal auf Ew. k. Maj. allergnädigsten Befehl wieder zur Hand gebracht oder aber gütlich an Ort und Ende sich zu sistiren adstringiret werden kann. Wie nun Ew. k. Maj. hieraus den allerunterthänigst willig und nach allem Vermögen geleisteten Gehorsam und Beobachtung Dero allerhöchsten Befehl genugsam ersehen, also hat subsignirter Anwalt Instruction erhalten, um allermildeste gemessene k. Verordnung zu bitten, woher die bishero aufgegangene und etwa ferner verursachende Unkosten 1 zu

[ocr errors]

1) Die Kosten beliefen sich bis zum 13. März 1738 auf 788 Gulden.

nehmen und zu tilgen sein sollten, unter Getröstung einer baldigsten allergerechtesten k. Resolution und Erhörung in fufsfälligsten Respect verharrend.“

Ein Ansuchen Schmidt's (vom 31. März 1738) um Intercession bei den kreisauschreibenden Fürsten schlug die fürstliche Regierung ab, ihm freistellend, sich selbst an die Kommissionshöfe zu adressieren. Von der gräflichen Regierung mit 20 Gulden Reisegeld versehen, beschliefst er zum Markgrafen von Ansbach, als miternannten Kommissarius, sich zu begeben. Den Prozefs schliefst ein den Reichshofratsakten aufgeklebter Zettel d. d. 17. Mai 1738 folgenden Wortlauts ab: „Dixit Exc. D. Praeses, der Inquisit seie entwichen, man solle also die Sache liegen lassen".

Schmidt gelangte, nachdem er eine Zeit lang als Korrektor und Übersetzer in Holland, Hamburg und Altona sich durchgeschlagen, unter dem Namen Schröder am 18. März 1747 zur Stelle eines Hofmathematikus und Pagenlehrers in Wolfenbüttel. Über sein Todesjahr schwankten die Angaben zwischen 1749 (Jöcher), 1750 (Guericke, E. Reuss in Herzog's RE., 1. Aufl.), 1751 (Fuhrmann, Neudecker u. a.), obschon bereits 1826 von Strombeck durch Kirchenbuchsextrakt festgestellt war, dafs er in Wolfenbüttel vom 19. auf den 20. Dezember 1749 einer Herzkrankheit erlegen ist 2.

1) Er übersetzte: Tindal's Beweis, dafs das Christentum so alt als die Welt sei mit J. Forster's Widerlegung (Frankfurt 1741), Spinoza's Sittenlehre, widerlegt von dem berühmten Weltweisen unserer Zeit, Herrn Chr. Wolff (Frankfurt 1744) u. Demetr. Kantemir's Geschichte des Osmanischen Reiches (Hamburg 1745).

2) F. K. v. Strombeck, Über die letzten Schicksale des Verfassers der Wertheimer Bibelübersetzung, J. L. Schmidt (in G. Seebode's Neuer krit. Bibliothek für das Schul- und Unterrichtswesen. Jahrg. 8 [1826], Nr. 4, S. 440-442).

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »