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diese Annahme bisher nur von Simson in den Jahrbb. Karls des Grofsen II, 275 ausgesprochen, der an dieser Stelle seine früher gegebene Zustimmung zurücknimmt, ohne zu sagen weshalb 1.

Auf den ersten Blick ergiebt sich eine enge Verwandtschaft des Capitulare monast. mit den Murbacher Statuten ". Cap. mon. (Boretius, 1. c.). Statuta Murbac. (Hartzheim, Concilia Germ. I, 378).

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1) Eben nach Vollendung der vorliegenden Arbeit geht mir die zweite Hälfte des zweiten Teiles der Kirchengesch. Deutschlands von Hauck zu, der auf S. 532 f. Zweifel nicht nur an der Beziehung der Statuten auf die Synode von 802, sondern auch an der Autorschaft S. Simperts äussert.

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2) Die Murbacher Statuten sind zum erstenmal veröffentlicht von Pez im Thesaurus anecdot. noviss. 1721, T. II, p. III, Sp. 371ff., und zwar aus einer Handschrift von St. Ulrich und Afra in Augsburg, von welcher ihm eine Kopie zugegangen war. Die Augsburger Handschrift selbst stammt aus Murbach und ist hier im Jahr 1500 nach einem Manuskript, welches als vetusta rotula seu charta pergaminea bezeichnet wird, getreulich ausgefertigt, wie uns der aus Konstanz zugezogene kaiserliche Notar Wilhelm von Hohenheim mit vielen Worten bezeugt. Wenn hieraus hervorgeht, in wie hohem Ansehen damals noch die Statuten S. Simperts in Murbach standen, ist es um so auffallender, dafs die beiden Kataloge, welche von der Murbacher Klosterbibliothek erhalten sind (der ältere bei Matter, Lettres et pièces rares ou inédites, p. 42-69, aus dem Jahr 1462, der jüngere aus dem 16. Jahrh. bei Montfaucon, Bibliotheca biblioth. II, 1176) keine Spur von unserem Dokumente mehr liefern; unter den geringen Überresten der herrlichen Bücherei von Murbach, welche auf der Stadtbibliothek zu Colmar aufbewahrt werden, findet sich dasselbe ebenso wenig noch vor, wie die vielgesuchte Sammlung der carmina theotisca, die zu Reichenau und Murbach vorhanden gewesen sein soll. (Ersteres nach einer mir gütigst erteilten Auskunft des Herrn Stadtbibliothekar Walz zu Colmar.)

et in caeteris artium officinis propriis operentur manibus et vestimenta sua oportuno tempore lavent.

in pistrino et in caeteris officiis artium propriis manibus laborent et vestimenta sua lavent.

In ähnlicher Weise lassen sich alle noch übrigen Kapitel der Murbacher Satzungen mit Kapiteln der Achener Synode von 817 zusammenstellen; die Übereinstimmung ist nahezu vollständig dem Inhalte nach, während in der Form sich natürlich diejenigen Verschiedenheiten zeigen, welche dadurch bedingt sind, dafs die Murbacher Statuten nur eine Rekapitulation der Beschlüsse einer kurz vorher abgehaltenen Synode Punkt für Punkt geben wollen. Nur für das 16. und 17. Kapitel der Statuten lässt sich die Gegenüberstellung nicht durchführen, da der Murbacher Gesetzgeber es für unnötig erklärt, auf die entsprechenden Beschlüsse der Synode einzugehen. Ein einziger Punkt bleibt übrig, in welchem sich sachliche Verschiedenheit offenbart. Das Achener Kapitular enthält in § 7: Ut balnearum usus in arbitrio prioris consistat. Die entsprechende Bestimmung der Murb. Statuten dagegen lautet (§ 21): Usus balnei interdictus omnino est, excepto quibus necessitas infirmitatis insistit. Es ist nun auffallend, dafs gerade in diesem Punkte der Wolfenbüttler Codex des Cap. mon. eine ganz abweichende Lesart: Ut balneis generaliter tantum in nativitate et in pascha Domini, verumtamen separatim utantur. Diese Auffassung begegnet späterhin mehrfach, wie z. B. in der Concordia regular. des h. Dunstan, Erzbischofs von Canterbury um 975, Kap. 3 (Reyner: Apostolatus Benedictinorum in Anglia, 1626, S. 88) von dem Baden der Mönche am Tage vor Ostern die Rede ist und in den Constitt. Hirsang. (Herrgott: Vetus disciplina monastica, S. 530) ausdrücklich die Zeit vor Weihnachten und Ostern als solche bezeichnet wird, da es den Mönchen auch ohne besondere Erlaubnis gestattet ist, ein Bad zu nehmen. Die strengere Ansicht, welche von Bädern für Gesunde überhaupt nichts wissen wollte, findet sich bei den alten Vertretern des Mönchtums namentlich im Orient nicht selten (S. die Anm. Menards zur Concord. regg. S. Bened. Anian. bei Migne Patrologia 103, Sp. 1084f.), und ihr huldigte für seine eigne Person auch Benedict von Aniane (Vita 56, Mabillon: Acta IV, a, S. 205), der als Abt von Inden den Hauptanteil an der Aufstellung der Achener Beschlüsse gehabt hat 1; um so mehr bleibt

1) Das Capitulare monast. wird in der Relatio episcoporum ad imperatorem (Nr. 179, 8 bei Boretius) geradezu „, regula beatae recordationis Benedicti abbatis" genannt, was Nicolai entgangen ist.

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immerhin das strenge Verbot der Bäder in den Murbacher Statuten auffallend 1.

Die nahe Verwandtschaft zwischen dem Achener Cap. monast. und den Murbacher Statuten wird, wie bemerkt, von Nicolai so erklärt, dafs ersteres die 27 auf der Oktobersynode zu Achen 802 angenommenen Sätze, von welchen der heil. Simpert, Abt von Murbach und Bischof von Augsburg in den Murbacher Statuten eine kurze Zusammenfassung gegeben hatte, in neuer Zusammenstellung wiederholt haben soll. Eine Begründung dieser Erklärung sucht man jedoch vergebens bei Nicolai; ohne jeglichen Nachweis stellt er die Behauptung auf: Der heil. Simpert, Bischof von Augsburg, war einer der Prälaten, die auf der Synode (von 802) zugegen waren. Da er zugleich Abt von Murbach war, so wohnte er in letzterer Eigenschaft den Sitzungen der Synode bei und teilte bei seiner Rückkehr seiner klösterlichen Genossenschaft die dort gefafsten Beschlüsse mit."

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Oder sollte Nicolai wirklich stillschweigend die Überschrift der Statuta Murb. 2 als Beweis für seine obige Behauptung angesehen und nicht gemerkt haben, dafs dieser lange Titel nichts weiter ist als ein aus der Einleitung der Statuten entnommener, später willkürlich hinzugefügter Vorsatz? In demselben wird zunächst Karl d. Gr. Patritius Romanus genannt, ein Titel, der seit Annahme der Kaiserkrone nicht mehr gehört ward (Simson: Karl d. Gr. II, 237) und sicherlich gerade in Murbach während der Kaiserzeit Karls d. Gr. und seines Nachfolgers nicht mehr gebraucht wurde 3. Der weitere Zusatz regis Romanorum, der

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1) Neben den oben besprochenen Differenzen tritt in formeller Hinsicht noch eine nicht unbedeutende Verschiedenheit zwischen den Stat. Murb. und dem ersten Teil des Achener Kapitulars in der Anordnung der Kapitel zutage. Dieselbe verliert aber dadurch an Gewicht, dafs die von Boretius vollständig aufgezählten Codd. des Achener Kapitulars untereinander auch sehr bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Stellung der einzelnen Kapitel aufweisen. Wenn Boretius behauptet, dafs die Anordnung der Murbacher Statuten der im cod. Par. 4638 am nächsten komme, so trifft dies nicht völlig zu, da die des cod. Guelf jener noch näher steht. Man vgl. die bei Boretius angegebene Ordnung des letzteren mit der der Stat. Murb.: 1-3. 25. 4. 5. 8. 23. 26. 10. 11. 24. 20. 22. 6. 40. 30. 34. 7. 27. 29. 28. 16. 14, wobei nicht nur die Stellungen 5. 8 und 16. 14, sondern auch der Ausfall von 21 zu beachten ist.

2) Hartzheim 1. c.: Regularia decreta a sancta synodo in Francia, jussu Caroli magni Patritii et regis Romanorum celebrata, ad memoriam verbo et scripto praesentibus fratribus monasterii Murbacensis patefacta per Simpertum abbatem ejusdem loci et episcopum Augustensem, cui synodo interfuit personaliter.

3) Vier Urkunden des Klosters Murbach (Schöpflin, Alsatia diplomatica, 1772, p. 57 sqq.) aus den Jahren 794-796 sprechen von Karl als dem Patricius Romanorum, aber sofort im Jahre 801 heifst

für jene Zeit überhaupt unerhört (statt regis Francor. et Longobard.), erhebt es zur Gewissheit (vgl. Sickel: Acta reg. et imp. I, 257 ff.), dafs die Überschrift der Statuten nicht aus der Kaiserzeit Karls stammt. Wenn dieselbe also für die zeitliche Bestimmung der Statuten nicht in Betracht kommen kann, so wird zunächst die Frage zu stellen sein, ob wirklich die Persönlichkeit, welcher in dem Titel die Aufstellung der Statuten zugeschrieben wird, als Verfasser derselben anzusehen sei. Ohne Frage gehören dieselben und die Synode, auf welche sie sich beziehen, der Zeit nach Aufrichtung des Kaisertums an (Hartzheim 1. c. S. 380b oben: quandoque a tributis Caesaris nos absolvat; 382a.. decrevit imperiali censura). St. Sindbertus aber (gest. 809 als Bischof von Augsburg), hat allerdings von 789-791 die Abtswürde zu Murbach bekleidet (S. Rettberg, Kirchengesch. Deutschl. II, 151 f.; 160 f.) und wird in 4 Urkunden aus diesen Jahren episcopus atque abbas genannt (Schöpflin: Alsatia diplomatica S. 54 ff.); vom Jahre 794 an aber erscheinen, nachdem in einer Urkunde dieses Jahres König Karl selbst als interimistischer Vorsteher des Klosters erwähnt worden, anderweitige Äbte von Murbach, und zwar 794 Aigilmarus, monachus vel abbas, 795 ùnd 796 Gerohus episcopus vel abbas, 801 Fridericus, 805 Kerhohus episcopus, 811 und 816 Guntramnus. Wenn es hiernach kaum noch als möglich erscheint, den Bischof Sindbert von Augsburg als im Jahre 802 oder 803 mit der Würde eines Abtes von Murbach ausgestattet anzusehen, so geht aus dem folgenden meines Erachtens unwiderleglich hervor, dafs St. Sindpert die Murbacher Statuten nicht aufgestellt haben kann. Der Verf. derselben beruft sich, nachdem er die Rekapitulation der Synodalbeschlüsse beendet, auf die usus et consuetudines einer Schule von Mönchen, nach deren Beispiel alle Klöster im Reich zu reformieren seien (.. juxta quorum exempla nos informandi sumus S. 381a und S. 382.. ad quorum exempla informandos per universa regni sui coenobia monachos decrevit imperiali censura). Unter dieser schola monachorum kann worin ich Nicolai vollkommen beistimme nur Benedict von Aniane und Kornelimünster mit den Seinen verstanden werden. Es wird nun aber von Ardo, dem Biographen Benedikts kein Wörtlein darüber berichtet, dafs Kaiser Karl d. Gr. schon die Anordnung getroffen habe, nach welcher alle Klöster des Reiches nach dem Vorbilde von Aniane umzugestalten seien. Erst unter Ludwig d. Fr. wurde dieses Gebot erlassen (Vita Bened. An. 50, Mab. 1. c. S. 211: Praefecit eum (sc. Ben.) quoque imperator

es: Carolo imperatore

caesare Augusto..., 805 (S. 60): imperii sui, ebenso 811; vom Patriziat keine Spur mehr.

cunctis in regno suo coenobiis; ut sicut Aquitaniam Gotiamque norma salutis instruxerat, ita etiam Franciam salutifero imbueret exemplo. Wäre schon von Karl d. Gr. Benedikt in dieser Weise ausgezeichnet worden, so hätten wir ohne Frage eine Notiz davon bei Ardo. Auch aus inneren Gründen läfst es sich unschwer darthun, dafs die Murbacher Statuten der Zeit Karls d. Gr. nicht angehören können.

Ohne dafs ich hier nötig habe, auf eine Untersuchung über die chronologische Verteilung der Kapitulare Nr. 33 bis 38 bei Boretius mich einzulassen, stelle ich nur fest, dafs unter den mannigfachen Bestimmungen klösterlicher Natur derselben nur eine Vorschrift sich findet, auf welche etwa die Murbacher Statuten zurückweisen könnten, nämlich die, dafs die Äbte völlig den Mönchen gleich nach der Regel leben sollen. S. Cap. missor. gener. 12 (S. 93), Cap. missor. item speciale 33 (S. 103), womit zu vgl. Stat. Murb. 4: Ut abbates communes esse debeant ejus monachis in manducando in bibendo in dormiendo seu in ceteris quibuslibet causis eine allgemeine, keineswegs wörtlich anklingende Ähnlichkeit. Anderseits müfsten doch, falls die Murbacher Gesetze wirklich auf eines der in der Kaiserzeit Karl's abgehaltenen grofsen Konzilien sich bezögen, diejenigen Verordnungen in denselben sich vorfinden, welche in der Mehrzahl der Aktenstücke jener Periode gleichmässig begegnen und so nachdrücklich eingeschärft werden. Es sind dies folgende Punkte:

1) Äbte und Mönche sollen den Bischöfen unterworfen sein. Cap. miss. gen. 15 (S. 94) Abbates autem et monachis. . precipimus, ut episcopis suis. . sint subjecti.. Et monachi ab episc. provinciae ipsius corripiantur. Cap. 17: abbas cum episcopi sui licentiam et consilium ordinet. Capit. de examin. ecclesiasticis 17. Für das Mainzer Konzil von 813 die Akten desselben bei Hartzheim 1. c. S. 408; Nr. 12 volumus, ut monachi ad saecularia placita nullatenus veniant neque ipse abbas sine consilio episcopi sui. Letzterer Satz wird auch zu beachten sein für Punkt

2) Allen Insassen der Klöster wird eingeschärft, dafs sie sich nicht aufserhalb des Klosters aufhalten dürfen und durchaus aller weltlichen Geschäfte zu enthalten haben. S. bes. Cap. miss. gen. 17 S. 94: Foris monasterii nequaquam progrediendi licentiam habeant nisi maxima cogente necessitate; quod tamen episcopus ... praecuret.. Quaestum vero saeculare vel concupiscentia mundanarum rerum omnis modis devitent.. Cap. miss. speciale II, 4 (S. 102). Capit. de exam. eccl. 17 (S. 111). Mainzer Synodalbeschlüsse 12 (Hartzheim, S. 408): In eorum claustro permaneant, nullusque ex eis foras vadat, nisi per necessitatem ab abbate mittatur in obedientiam.. Nec foris manducent neque bibant. Von den angegebenen Verordnungen, welche offenbar

Zeitschr. f. K.-G. XII, 2.

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