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bei allen Beratungen über klösterliche Gegenstände in der Kaiserzeit Karl's d. Gr. in erster Linie gestanden hatten, wiederholen die Murbacher Statuten nichts; man müfste denn etwa den 10. Satz derselben hierher ziehen, welcher doch in seiner speziellen Fassung einen ganz anderen Ausgangspunkt zuläfst: Ut abbates frequenter villas (sc. monasterii) non circumeant, nisi causa necessitatis nec fratribus illas custodiendas comittant. Gerade hier vermifst man den Zusatz, dafs die Besuche nur mit Erlaubnis des Bischofs stattzufinden haben, und der Mangel aller derartigen Einschaltungen ist charakteristisch für die Bestimmung des Verhältnisses der Murb. Statuten zu den Synodalbeschlüssen aus der Zeit Karl's d. Gr. 1.

Wenn aus den angeführten Gründen nicht daran zu denken ist, die Murbacher Verordnungen als ans den Beschlüssen der Synoden von 802 oder 813 hervorgegangen anzusehen, so werden wir ihre Entstehung über die Zeit Kaiser Karl's hinauszurücken und in Abhängigkeit von einer der ersten unter Ludwig d. Fr. gehaltenen grofsen Synoden anzunehmen haben. Ob dies die Reichssynode von 817 sein kann, deren Beschlüsse im Achener Cap. monast. vorliegen? Ohne Zweifel wäre diese Annahme in Rücksicht auf die nachgewiesene Übereinstimmung die nächstliegende, wenn nicht ein Umstand gegen sie spräche. Der Verf. der Murb. Statuten läfst keinen Zweifel darüber, dafs die Zahl der Synodalverordnungen, welche er in kurzer Zusammenfassung wiederholen will, sich auf 27 belief; er geht sie einzeln der Reihe nach durch, und das 26. und 27. Kapitel nennt er ausdrücklich ultima duo capitula. Wenn nun auch die Anzahl der Kapitel des Cap. monast. in den codd. nicht unbeträchtlich differiert, so können doch unmöglich die 27 Murbacher Kapitel auf ein Synodalstatut mit mindestens 72 Kapitel zurückgeführt werden. Da es auch nicht wohl angeht, ihre Entstehung auf eine nach 817 gehaltene,, grofse Synode" zurückzuführen 2, bleibt nur übrig, die Kirchenversammlungen von 814 bis 817 ins Auge zu fassen und darauf hin zu prüfen, ob in einer der

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1) Die in den Murbach. Stat. ausführlich erörterte Forderung, dafs das Officium nach der Regel zu halten sei (Nicolai a. a. O.), begegnet in keinem der uns erhaltenen Kapitulare Karl's d. Gr. und wird einzig von dem unzuverlässigen Chron. Moissiacense auf die Synode von 802_zurückgeführt. Simson, Karl d. Gr. II, 276f.; Mühlbacher, Regesta imp., p. 151e.

2) Denn abgesehen davon, dafs uns in der annalistischen und urkundlichen Litteratur kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, wäre es doch kaum denkbar, dafs eine zweite grofse Synode gerade nur diese 27 Punkte aus der Zahl jener anerkannten allgemein verbreiteten Synodalbeschlüsse wiederholt und alles Übrige übergangen haben sollte.

selben diese 27 Kapitel aufgestellt sein und alsdann auf der Achener Synode 817 wiederholt werden konnten.

Boretius hatte in den Beiträgen zur Kapitularienkritik S. 144 die Entstehung der grofsen Regel für Kanoniker und Nonnen (Formula institutionis) dem Achener Konzil von 816 zugewiesen, das von den Ann. Laur. min. auf den Monat August d. J. angesetzt wird. Simsons Widerspruch (Ludw. d. Fr. I, 90, A. 5) gründet sich hauptsächlich auf die Worte des Prooemium generale (Kap. Nr. 137), nach welchen die kanonischen, regularen und weltlichen Erlasse, auf welche sich die ,, allgemeine Vorrede " bezieht, gleichzeitig (also 817) gegeben sein sollen 1. Nun hat Boretius darauf hingewiesen, dafs nach einer neuen Untersuchung der einzigen Handschrift das Prooemium in das 5. Jahr der Regierung Ludwig's (818-819) fällt, mithin auf die gesamte gesetzgeberische Thätigkeit des Kaisers bis zur angegebenen Zeit zurückblickt. Es nötigt demnach nichts, die Regeln für die Kanoniker und die für die Mönche gleichzeitig entstanden zu denken. Ganz richtig bemerkt auch Mühlbacher (Regesten I, Nr. 602a), dafs für eine so umfangreiche Arbeit die Zeit (im Juli 817) zu kurz gewesen wäre. Freilich stimmt die Datierung der Formula instit. nicht völlig; zweimal liest man anno incarnationis 816... anno tertio Lud. (Hartzheim I, S. 430, 514), beidemal aber auch dazwischen indictione X, wo man doch indict. IX erwarten sollte. Zum Nachweis, wie leicht gerade hier ein Irrtum eintreten konnte, verweisen wir auf Sickel, Acta II, 313 ff. Hier wird nämlich gezeigt, dafs eine Reihe von Urkunden die nämliche fehlerhafte Datierung aufweisen (anno III [scil. imp. Ludov.] ind. X) und wahrscheinlich gemacht, dafs die Indiktionszahl falsch und mit IX zu vertauschen sei. Ein ganz analoger Fall liegt im Eingang der Formula institutionis vor. Nun enthält die letztere zwar nur Beschlüsse, welche die Synode für kanonische Kleriker und Nonnen gefafst hat und von einem Statut dieser Synode für Regulare ist nichts erhalten. Gleichwohl haben wir eine Angabe der glaubwürdigen Ann. Laur. min. zum Jahre 816 (Mon. Germ. Scr. I, 122): Anno tertio Lud. factum est concilium magnum in Aquisgrani in mense Augusto et praeceptum est, ut monachi omnes cursum s. Benedicti cantarent ordine

1) Irrtümlich behauptet Hauck, Kirchengesch. II, 538 Anm., dafs nach den Lorscher Annalen die Bestimmungen über Mönche und Kanoniker gleichzeitig erlassen seien. (Die Behauptung von Hauck scheint doch keine irrtümliche zu sein. Man vergleiche den Wortlaut der Ann. Lauriss. min. p. 122: Praeceptum est, ut monachi omnes cursum s. Benedicti cantarent ordine regulari, et duo codices scripti sunt, unus de vita clericorum et alter de vita nonnarum. Brieger.)

regulari, woraus hervorgeht, dafs auf jener Synode auch über die Angelegenheiten der Regular-Klöster verhandelt wurde. Die Beschlüsse, welche die Synode auf diesem Gebiete fafste, liegen, wie sich aus dem Gange unserer Untersuchung schon vermuten läfst, in den 27 Kapiteln der „Murbacher Statuten" in nuce vor und sind ein Jahr später in das Capitulare monasticum mit aufgenommen worden. Zur weiteren Begründung unserer Annahme machen wir auf folgende Punkte aufmerksam :

1) Die in den Ann. Laur. min. angegebene Forderung findet sich in Nr. 3 der Murb. Statuten wiederholt. Es scheint, als ob unter Karl d. Gr., der so eifrig für den römischen Gesang beim Klerus eingetreten war (Simson II, 276 f.) auch in den Klöstern vielfach der Psalmengesang nach römischer Weise stattfand (S. d. Murb. Statuten zu Nr. 3 und den Brief des Theutmar von M. Casino bei Jaffé, Bibliotheca IV, 358). Unter Ludwig d. Fr. und seit dem Hervortreten Benedicts v. Aniane wird auf strengere Innehaltung der Regel gedrungen.

2) Was die formula institutionis dem Klerus zur Pflicht gemacht, sollte binnen einem Jahre überali eingeführt und in Beobachtung genommen werden. Denn nach Jahresfrist, vom 1. September 817 an, sollen kaiserliche Sendboten dieserhalb die Kirchenprovinzen visitieren. S. Capit. 169. S. 349, Sp. a und b, Mitte. Ebenso schreibt auch der Verf. der Murb. Statuten vor, dafs bis zu den kommenden Kalenden des September im Kloster alles darauf hin vorbereitet werde, dafs der 5. Forderung der Synode (ut fratres in coquina, in pistrino et caeteris officiis artium propriis manibus laborent) Genüge geschehe. Und im 10. Abschnitt bestimmt er, dafs alle diejenigen, welche vom Kloster in verschiedenen Diensten ausgesandt seien, bis zur Mitte des Monats August zurückkehren sollen.

3) Die oben (S. 4) besprochene verschiedene Haltung, welche die Murb. Statuten und die Achener Satzungen zu dem Baden der Mönche einnehmen, erklärt sich nun ungezwungen damit, dafs in diesem Punkte im Jahre 817 eine mildere Auffassung durchgedrungen war.

Man könnte versucht sein, auch noch den Umstand geltend zu machen, dafs der Abt, welcher im Jahre 816 dem Kloster Murbach vorstand, wahrscheinlich im August 816 in Achen anwesend war. S. die beiden Urkunden bei Sickel II, 111, Mühlbacher, S. 236. Auffallend bleibt aber dann, dafs Abt Guntramnus nicht auch als Bischof in denselben bezeichnet wird, was bei den Äbten, welche mit dieser Würde versehen sind, gewöhnlich in den Urkunden geschieht, während doch der Verf. der Murb. Statuten unzweifelhaft Bischof und Abt in einer Person

war. (Nr. 10: dum inter curas episcopatus et palatinas ordinationes nulla ad providendas possessiones nostras nobis licentia suppetit.) Ich habe nun über den Abt Guntram von Murbach nichts weiter in Erfahrung bringen können und mufs mich bescheiden, als positives Resultat der vorliegenden Untersuchungen festzustellen die sogen. Murb. Statuten gehören nicht der Zeit Karl's des Grofsen, sondern jedenfalls der Regierung Ludwig's d. Fr. an und enthalten höchst wahrscheinlich eine summarische Angabe der verloren gegangenen Regular-Verordnungen der Achener Synode vom August 8161. Ob Abt Guntram ihr Verf., ob sie

1) Manches möchte darauf hinweisen, dafs wir als Verfasser den Abt Haito von Reichenau, Bischof von Basel, anzusehen hätten. Auf niemand anders dürften die Worte der Statuten (Nr. 10),,... dum inter curas episcopatus et palatinas ordinationes ." in dem Mafse

passen, als auf Abtbischof Haito, der nicht allein unter Karl d. Gr. in hohem Ansehen stand (Ann. S Galli maj. in Mon. Germ, Scr. I, 75e: Haito in consilio Karoli clarus habetur) und z. B. mit einem Auftrag an den griechischen Hof betraut wurde (Herim. Aug. Chron., M. G., Scr. V, 102), sondern auch noch in den Angelegenheiten Kaiser Ludwig's beschäftigt war (Oheims Chronik von Reichenau, ed. Barack, S. 51: Hatto als er von Rom kam und darnach uff empfelin Kaiser Ludwigs ettliche geschäft und bottschaften in unseren landen geendot hatte, begraiff ihn ain schnelle krankheit). Haito kam nach Walafrid Strabo (Visio Wettini bei Migne 114, 1065 C) schon als fünfjähriger Knabe in das Kloster Reichenau (,, ab infantia suave Domini jugum subivit", Egon, Liber de viris ill. Aug. bei Pez, Thesaurus 1, 636), und dies stimmt zu der persönlichen Bemerkung des Verfassers der Murb. Statuten: Nos vero, qui ab ipsis pene cunabulis a majoribus nostris eruditi in eadem (scil. regulari) dispositione viximus (Nr. 3). Wenn derselbe fernerhin (Nr. 18) die sofortige Erbauung eines heizbaren Karzers mit den Worten ablehnt: iste quem hactenus habuimus sufficiat. Usque dum plus necessaria aedificia, quae igne consumpta sunt, restaurantur so mag daran erinnert werden, dafs eben ins Jahr 816 (Aug. Chron. 1. c.) die Vollendung und Einweihung der Marienkirche zu Reichenau fällt (Oheim, 1. c., p. 50). Das kraftvolle, selbstbewufste Wesen, welches der Verfasser in dem eben angeführten Kap. der Statt. und besonders auch in Kap. 4 (In hoc quippe negotio uti regulari potestate volo, cui non praejudicat alicujus novae constitutionis censura) kund giebt, kommt gut überein mit dem Charakter der von Haito als Bischof von Basel erlassenen Verordnungen an den Diocesanklerus (Boretius: Capit. 364, siehe bes. Kap. 18, auch 13, und vgl. 15: nos vero hac potestate uti nolumus).

Wichtig erscheint endlich noch Folgendes. Am Schlufs der Statuten heifst es: Interim providendi sunt unus aut duo, qui in unum quodlibet ex his coenobiis mittantur ad speculandam vitam et habitum illorum qui nos in omnibus ... certiores reddant. Es kann dabei nur an die von Benedikt von Aniane reformierten Klöster gedacht werden, denn nur auf diese lassen sich die unmittelbar vorhergehenden Worte ad quorum exempla informandos per universa regni sui coenobia monachos decrevit imperiali censura (s. ob. S. 326) beziehen. Nun ist uns ein nach Reichenau gerichteter Brief zweier Mönche erhalten (Baluze, Capitul. II, 1186 [aus dem Cod.

ursprünglich für das Murbacher Cönobium bestimmt waren, bleibt zweifelhaft.

3.

Beitrag zum Hexenglauben im Mittelalter.

Von

L. Weiland.

1

Nachstehende Ermahnung an die Priester fand ich von einer Hand des ausgehenden 12. oder des beginnenden 13. Jahrhunderts geschrieben auf fol. 126 der Bamberger Handschrift P. I. 9. Die Aufzeichnung zeigt einerseits einen im Volke weitverbreiteten Glauben an die Existenz von Hexen, welche nächtlicher Weile

,, ne

Sangall. 914]; s. auch Mitt. der antiqu. Ges. zu Zürich VI, 37 unter Nr. 11 des dort besprochenen Codex eines Necrolog. Aug.), welche zum Besuch eines Klosters ausgesandt waren, dessen Vorsteher sie als,, venerabilem illum abbatem" bezeichnen, und mit welchem sie nach allgemeiner und zutreffender Annahme (Mabill. Annal. II, 448; Herrgott, Vet. disc. 18) Benedikt, damals Abt von Inden, gemeint haben. Die beiden Mönche übersenden nun ihrem Abt den gewünschten Bericht mit der Aufforderung, man möge die geschilderten Einrichtungen schon jetzt in Reichenau zur Einführung bringen: dum regulares monachi venerint, qui jussu imperiali tota coenobia gentis nostrae ... regulariter instruere debebunt, imparatiores vos inveniant ad ea informanda ... Man kann sich doch kaum der Annahme entziehen, dafs hier die Antwort auf den in den oben angeführten Worten der Murbacher Statuten ausgedrückten Wunsch vorliegt. Wen aber noch bedenklich machen sollte, dafs wir eine in Reichenau vom Abtbischof Haito erlassene Regularordnung in Murbach und als Murbacher Statuten wiederfinden, der möge bedenken, dafs zwischen Murbach und Reichenau, Stiftungen eines und desselben Heiligen, die innigste Gemeinschaft (Verbrüderung, S. Mone, Anzeiger 1835, S. 18) obwaltete, in welcher man auch die Schätze der Bibliothek behufs Abschriftnahme gegenseitig austauschte. Näheres hierüber s. bei Pertz, Archiv VIII, 257; Holtzmann in der Germania I, 472 f.; Müllenhoff und Scherer, Denkmäler, 2. Aufl., S. 530.

1) Das Stück folgt unmittelbar auf das von derselben Hand geschriebene Breve des Papstes Clemens III. (,, episcopo Civitatensi“) über die Ehen bekehrter Juden; Jaffé-Löwenfeld 16595.

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