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Zeit gehabt und ihr meistes Geldt in seine Gewalt gebracht, auch hin und wieder in denen Ämbtern Behrum und Norden sehr große Capitalien von ihr außgethan, und offt erwehnter Herr gesehen, daß der Brunn erschöpffet, er seinen Zweck erreichet, hat er andere mesures begonnen zu nehmen und sie zeitig gnug verspüret, weß Geistes Kint er war, haben sie sich haubtsächlich brouilliret und sie auf andere securität angefangen zu gedencken. Solches zu verhindern, seyn allerhand Mittel und Wege erdacht und angewand, so offtgedachten Herrn so lange angegangen, biß endlich der Todt alles gehemmet und sie, da sie doch in ihren Schrifften hin und wieder rotunde gesetzet, auch von allen asseclis beglaubet worden, daß sie unsterblich wäre, der Sterblichkeit einverleibet und in die Erden befordert worden. Davon ist auch wunderlich und zu Zeiten nicht ohne fundament geredt worden, welches ich dahin will gestellet seyn laßen, und wie wir zum Rechtstreit gelanget, vorstellen.

Nach ihrem tödtlichen Hintritt ist den 19. April 1682 in die Ämbter und überall gnädigste Commission abgegangen, umb sich von all ihren Gütern und Effecten zu versichern, und zwar aus landesobrigkeitlicher Macht, weil allen Reichsfürsten und Ständen das jus confiscandi bona haereticorum zustehet. Da nun Solches vollenbracht, hatt sich D. Heßling als angegebener Bevollmächtigter der Erben ab intestato, weil die Anthoinette noch Halbbrüder und Schwester nachgelaßen, und Harmen Tieden, des vermeinten Lützburgischen Gasthaußes Vorsteher, sich auf ein testament fundirend bey dem Hochfürstlichen Ostfr. Hoffgerichte angegeben, und beschweret, daß sie in possessione vel quasi der Anthoinetten Nachlaßenschafft turbiret würden, da sie doch legitimi haeredes wären und de jure communi das dominium rerum haereditarium ipso jure, wie auch nach den Ostfrieß. Accorden die possessio auf sie fortgestammet und verfallen; dabey docirten sie apprehensionem oder immixtionem haeredidatis, begehrten also manutenentz, worauff das Hoffgericht ein decretum gegeben, dass, wann sie auch die apprehension der effecten und noch einiger andern Stücken würden darthun, daß alẞdan ferner ergehen solte, waß Rechtens. Wovon von Hochfürstl. Ostfrieß. Seiten an die Cammer zu Speyer, und von Heßling an Ihrer Kayserl. Mayestät Reichshoffrath appelliret worden. Zu Speyer ist declariret, daß Ihr. Hochfürstl. Durchl. durch das decretum a quo nicht graviret, auch die processus zu erkennen unnöhtig gewesen; zu Wien aber hat Heßling processus obtiniret, insinuiren und debite per omnia reproduciren laßen. Im gegentheiligen libello gravaminum ist erstlich angezeiget, daß die Anthoinette heredes ab intestato nachgelaßen und daß dieselbe dero Erbschafft adiiret, welche aditio auch documentis vermeintlich wil bescheiniget werden,

wobey des Heßlings Vollmachten zu befinden, daß er von den Erben bevollmächtiget gewesen, die possession der Erbschafft zu mainteniren, auch noch zu defendiren. Worauff diesseits geantwortet, daß der Anthoinette Erben nicht mehr in rerum natura zu finden und die Vollmachten erdichtet wären; es hätte sich auch umb eine so ample Erbschafft kein Mensch angegeben und wären die bona jacentia und vacantia gewesen, biß sie der fiscus apprehendiret hat. Worauff setzt der Gegentheil in secundo gravamine, daß nach gemeinen Rechten und Ostfrieß. Accorden die possessio ipso jure auf die Erben fortgestammet auch apprehensa unius rei haereditatis possessione, tota haereditas sit occupata. Diesseits ist aber sowohl auß den gemeinen Rechten alß Accorden genugsahm angewiesen, daß beydes falsch und widerrechtlich ist, gleichwie solches alles breiter auß nebengehender exceptionschrifft zu ersehen, worein die diesseitigen Gründe mehrentheils beruhen. Ferner ist in gegentheiliger replicq und diesseitigen duplicq nichts alß Behaubt- und Bestärkung des libelli gravaminum und exceptionum respective enthalten und gar wenig neues vorgebracht worden. Mittlerweile dießes hinc inde in instantia appellationis disputiret worden, ist wegen Genießes und possession einiger Güter, insonderheit Frerich Onnem Heerdts, großer Streit und Irrung entstanden, dergestalt, daß, obgleich Ihro Hochfürstl. Durchl. allezeit ihre Leute und Bediente auf dem Heerdt gehabt und vor langer Zeit die possession rite et solenniter apprehendiren laßen und an den Heurman Johan Vifferts verheuret gehabt, auch über 3 Jahren in geruhiger possession geseßen, hat erstlich der Herr von Lützburg selbst deßen allen ungeachtet, pendente appellatione turpiter attentando et enormiter innovando, nachgehendts mit longstand der Kayẞerlichen in Ostfrießland subsistirenden militz, solche possession turbiret, Ihrer Hochfürstl. Durchl. Leute deslogiret und so große Gewalt gebrauchet, daß er biß 200 Mann nach Lützburg und erwehnten Heerdt geführet und gleichsam Alles auf die Spitze gesetzet. Da man sich nun gebührend darüber bey Ihrer Kayserl. Mayestät beklagt und um ein mandatum poenale de ulterius non turbando et revocandis attentatis etc. allerunterthänigst suppliciret, so ist doch darauf nichts verfolget, sondern es ist zwischen Ihrer Hochfürstl. Durchlaucht und Ihrer Kayserl. Mayestät Obristlieutenant von Gerds ein Vergleich getroffen, daß des Heerdts possession gleichsahm solte requestriret und die Heure jährlichs bey Ihrer Hochfürstl. Durchl. Hoffgericht deponiret werden; welcher Vergleich an Gegenseiten sofort eingebrochen und wird vom Herrn von Lützburg jährlichs die Heure gehoben; und weil er dem Heurmann jährlichs etwas remittiret, so colludiret er mit ihm. Das Jahr hernacher, da man vermeinet, alles wäre still,

ist Ihrer Hochfürstl. Durchl. procuratori generali vom Gegentheil ein mandatum attentatorum revocatorium sine clausula insinuiret worden. Diesseits war darumb suppliciret und en faveur der Gegenpartey selbiges erkant, welches auch reproduciret und diesseits nebengehende causales dawider eingegeben, worauff von Gegenseiten beynahe nichts Erhebliches wieder eingebracht, sondern Alles sicco pede praeteriret worden, dahero man auch an Hochfürstl. Seiten nur schlechts denen causalibus und supplication pro mandato paenali inhaeriret und erwiedert, worauf die Sache ad referendum verstellet worden.

Ich meine, auß diesen allen wird sattsahme Nachrichtung genommen werden können. Der allerhöchste Gott, ut justitiae omnis fons, verleihe, daß Alles zu des Hochfürstl. Ostfrieß. Haußes Besten außschlagen möge; welches ich von Grundt der Seehlen wünsche und hoffe 1.

1) Die weiteren Akten fehlen.

Druck von Friedr. Andr. Perthes in Gotha.

Handbibliothek der praktischen Theologie.

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Пlandbüchern für die evangel. Geistlichen Deutschlands herausgegeben

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Lic. Dr. Friedrich Zimmer,

o. Professor der Theologie am theol. Seminar in Herborn.

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