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Das sogenannte Edikt von Mailand.

Von

Otto Seeck in Greifswald.

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Im Jahre 313 gewährte Konstantin durch das Edikt von Mailand den Christen im römischen Reiche gesetzliche Toleranz." So haben wir alle es auf der Schulbank gelernt, und doch ist kein Wort davon wahr. Denn gesetzliche Toleranz erhielten die Christen nicht erst 313, sondern schon 311, der Urheber dieser Mafsregel war nicht Konstantin, sondern Galerius, und ein Edikt von Mailand, das sich mit der Christenfrage beschäftigte, hat es nie gegeben. Eine Urkunde, welche man mit diesem Namen zu benennen pflegt, ist uns zwar noch im Wortlaut erhalten; aber diese ist erstens kein Edikt, zweitens nicht in Mailand erlassen, drittens nicht von Konstantin, und viertens bietet sie nicht dem ganzen Reiche gesetzliche Duldung, welche die Christen damals schon längst besafsen, sondern ihr Inhalt ist von viel beschränkterer Bedeutung.

Ein Edikt beginnt in der Regel mit den Worten: Imperator Caesar (Name und Titulatur) dicit. Sind mehrere Kaiser vorhanden, welche sich gegenseitig anerkennen, so werden ihrer aller Namen in der Reihenfolge der Anciennität aufgezählt und das Zeitwort dicit natürlich in den Plural verwandelt. Im Texte des Gesetzes, welcher auf diese Eingangsformel folgt, wird keine Person angeredet. Neben dieser ältesten und einfachsten Art steht eine zweite, in der die Form des Briefes angewandt wird. Als Adressaten er

Zeitschr. f. K.-G. XII, 3. 4.

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scheinen hier bald die Unterthanen des Reiches in ihrer Gesamtheit, bald die Einwohner einzelner Diöcesen, Provinzen oder Städte. Die Überschrift lautet also: Imperator Caesar (Name und Titulatur des Kaisers oder der Kaiser) provincialibus suis salutem oder Afris suis salutem oder Antiochensibus suis salutem. Allen Formen des Ediktes aber ist es gemein, dafs sie sich ohne Vermittelung eines Einzeladressaten direkt an das Publikum wenden.

Wie man sieht, trifft dies bei unserer Urkunde nicht zu. Lactanz (de mort. pers. 48) sagt ausdrücklich, sie sei nicht ein Edikt, sondern ein Brief an den Statthalter von Bithynien (litterae ad praesidem datae), und der Text, in welchem der Adressat mehrfach angeredet wird, bestätigt dies. Wie oft in ähnlichen Fällen steht zwar am Schlusse der Befehl, das Schreiben durch öffentlichen Anschlag, d. h. in der Form des Ediktes, zur allgemeinen Kenntnis zu bringen; aber was Edikte eines Beamten dem Publikum kund thun, ist darum noch kein Edikt der Kaiser.

Doch dies ist unwesentlich, da die Edikte sich wohl durch ihre solennere Form, nicht aber durch grössere Kraft der gesetzlichen Geltung von derartigen Briefen unterschieden. Wichtiger aber ist das Folgende. Als Konstantin und Licinius in Mailand zusammentrafen, konnten sie noch gar keine Befehle an den Statthalter von Bithynien erlassen, da dessen Provinz nicht zu ihrem Machtbereich gehörte, sondern dem Maximinus Daja unterthan war. Die Annahme, dafs das Gesetz in Mailand gegeben sei, liefse sich also nur unter den folgenden Voraussetzungen aufrecht erhalten. Es kommt sehr häufig vor, dafs dieselbe Verordnung, bald gleichlautend, bald in der Form mehr oder minder abweichend, an eine gröfsere Zahl von Beamten gerichtet wird. Die Kaiser könnten also von Mailand aus Schreiben gleichen Inhalts zunächst an die Statthalter ihrer Reichsteile versandt und dann nach der Besiegung des Maximinus in jeder seiner Provinzen, welche in die Hände des Licinius fiel, den Oberbeamten entsprechende Briefe zugestellt haben. Diese Vermutung wird dadurch unterstützt, dafs die Übersetzung der Urkunde bei Eusebius (Hist. eccl. x' 5) von dem Texte des

Lactanz Abweichungen zeigt, welche sich kaum alle durch Fehler und Auslassungen des einen oder des anderen genügend erklären lassen. Es scheinen hier wirklich zwei verschiedene Redaktionen des Briefes vorzuliegen, von denen die eine an den Konsularis Bithyniens, die andere wahrscheinlich an den Statthalter von Eusebius' Heimatsprovinz gerichtet war. Ist aber das Gesetz, wie es hiernach scheint, erst nach und nach an die Präsides des Orients verschickt worden, so kann es leicht vorher in derselben Weise über den Occident verbreitet sein. Ob wir dies annehmen müssen, wird sich aber erst entscheiden lassen, nachdem wir die Formalien und den Inhalt der Urkunde genauer geprüft haben.

Die Überschrift ist uns leider nirgend erhalten, und gerade auf diese würde sehr viel ankommen. Alle Gesetze und Verordnungen, auch wenn sie nur von einem Herrscher ausgingen, wurden damals mit den Namen sämtlicher Kaiser überschrieben, welche einander als legitim anerkannten. In unserem Falle kann es also nur fraglich sein, ob an der Spitze des Briefes Konstantin und Licinius allein genannt waren oder noch Maximinus Daja als dritter hinzutrat. Es steht fest, dafs Konstantin den Tyrannen des Orients nicht gleich nach dessen Besiegung als abgesetzt betrachtete. Die Zahl der erhaltenen Denkmäler, welche ihn noch nach dem Tode des Maxentius als Mitregenten nennen, ist zu grofs', als dafs sie alle in der kurzen Zeit vom 28. Oktober 312 bis zum 30. April 313 entstanden sein könnten. Licinius aber konnte kaum wagen, ohne Konstantin's Zustimmung seinen Feind für des Thrones verlustig zu erklären. Es ist also recht wohl möglich, dafs die Überschrift die Namen aller drei Kaiser nannte.

1) Cohen, Médailles impériales VII, Maximin II Daza Nr. 184, 185. Beide Münzen sind nach den Buchstaben im Abschnitt in Rom, also im damaligen Machtgebiete Konstantin's geschlagen. CIL. V, 8021. 8060. 8963; VI, 507. Dafs diese Inschriften erst nach dem Tode des Maxentius gesetzt sind, zeigt die Reihenfolge der Namen. Vgl. Mommsen zu CIL. III, 5565. Noch im Herbst 313 redet Eumenius (Paneg. IX, 2) zu Konstantin von imperii tui sociis im Plural, was er gewils nicht gethan hätte, wenn der eine der beiden Mitregenten damals schon für illegitim erklärt worden wäre.

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Volle Gewissheit bietet der Text der Urkunde. In der Redaktion des Lactanz lauten gleich die Eingangsworte: cum feliciter tam ego Constantinus Augustus quam etiam ego Licinius Augustus apud Mediolanum convenissemus. Warum sind hier mit solcher Weitschweifigkeit die Namen genannt? Wenn die Überschrift nur Konstantin und Licinius allein nannte, so würde doch ein einfaches: cum feliciter apud Mediolanum convenissemus ganz dasselbe sagen. Die Erklärung bieten einige Parallelstellen. In einer Urkunde aus der Zeit der diocletianischen Tetrarchie bei Eumenius (Paneg. IV, 14) reden die Kaiser immer von sich im Plural; nur einmal heifst es: qui hilaro consensu meum Constantii Caesaris ex Italia revertentis suscepere comitatum. Wie man sieht, ist dem singularischen meum der Name hinzugefügt, offenbar damit unter den vier Kaisern der Überschrift derjenige kenntlich gemacht werde, dessen besonderes Erlebnis hier erwähnt ist. Ebenso heifst es in einem Erlasse des Konstantin und Licinius bei August. contra Cresc. III, 70, 81 epist. 88, 4: unde volumus eundem ipsum Ingentium sub idonea prosecutione ad comitatum meum Constantini Augusti mittas. Der Befehl, als von der Gesamtheit der Herrscher ausgehend, steht im Plural (volumus), dagegen ist meum wieder singularisch, und wieder steht der Name dabei, damit man wisse, von welchem der beiden Kaiser das Hoflager gemeint sei. Endlich lesen wir in einer Verordnung von Konstantius und Julianus Cod. Theod. VI, 4, 10: die natali meo Constantii Augusti, idibus Augustis, ac deinceps designationibus curiam operam dare sancimus. Auch hier das sancimus im Plural, auch hier das meo von dem Namen begleitet; es musste eben deutlich gemacht werden, dass von dem Geburtstage des Konstantius, nicht auch des Julianus, die Rede war. Wir sehen also, dafs im Texte der Urkunden die Kaisernamen nur da genannt sind, wo nicht von allen, welche in der Überschrift stehen, zugleich gesprochen wird, sondern aus ihrer Zahl einzelne hervorgehoben werden. Wenn folglich in dem Toleranzgesetz tam ego Constantinus Augustus quam etiam ego Licinius Augustus statt des schlichten nos steht, so folgt

daraus, dafs die Überschrift mehr Namen als diese beiden enthielt.

Dies ist für die Interpretation der Urkunde von höchster Wichtigkeit. Wenn die Kaiser darin von sich im Plural sprechen, ohne ihre Namen hinzuzufügen, so sind damit nicht die Personen des Konstantin und Licinius, sondern das gesamte Herrscherkolleg gemeint. Nostrae leges, nostra scripta bedeuten daher Gesetze und Verordnungen, deren Überschrift sie nannte und die daher formell auch ihnen angehörten, selbst wenn sie thatsächlich von Galerius oder Maximinus allein ausgegangen waren.

Hieraus erklärt sich zunächst eine bisher ganz unbegreifliche Stelle des Briefes: quare scire dignationem tuam convenit, placuisse nobis, ut amotis omnibus omnino condicionibus, quae prius scriptis ad officium tuum datis super Christianorum nomine [continebantur et quae prorsus sinistrae et a clementia nostra alienae] videbantur, nunc caveres, ut simpliciter unus quisque eorum, qui eandem observandae religioni Christianorum gerunt voluntatem, citra ullam inquietudinem ac molestiam sui id ipsum observare contendant. Es ist ganz unmöglich mit Keim anzunehmen, dafs die Kaiser Erlasse, welche sie selbst gegeben hatten, für unheilvoll und der Menschlichkeit widersprechend sollten erklärt haben. Zudem waren sie nach den Worten: scriptis ad officium tuum datis gleichfalls an den Statthalter von Bithynien gerichtet gewesen, und mit diesem konnten Licinius und Konstantin vor dem Siege über Maximinus gar nicht in Korrespondenz stehen. Es können also nur Verordnungen des Daja gemeint sein, und welche? darüber giebt die Einleitung Auskunft, welche nur in der Übersetzung des Eusebius erhalten ist. Hier heifst es, die Kaiser hätten ihren Unterthanen schon längst die Freiheit gewährt, sich nach ihrem Willen zum Christentum zu bekennen. Aber das Re

1) Die eingeklammerten Worte fehlen bei Lactanz, doch lehrt der Zusammenhang, dafs sie nur durch das Homoteleuton von continebantur und videbantur ausgefallen sind und nach der Übersetzung des Eusebius ergänzt werden müssen.

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