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5.

Zu den Anfängen protestantischen Eherechts im 16. Jahrhundert.

Mitteilungen aus gleichzeitigen Akten

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1. Formula Testimonii de facta proclamatione (von Joh. Pfeffinger) 2.

,, Ich Johan Pfeffinger doctor itziger zeyt pfarherr vnd Superintendens zu Leybtzig bekenne vor jedermenniglich mit diesem offenen brieff, das der Erbar vnd wolweise Johan Göris, Richter vnd Burger tzu Leybtzig, mit der thugentsamen Jungfrauen Margareta Christian Golthans seligen nachgelasene eheliche tochter nach brauch vnserer kirchenordnung in den ehestandt ordentlich, offentlich drey sontag nach einander in meiner bevohlenen kirchen proclamiret vnd auffgebothen ist worden. Vnd bitt solchem meinem gezeugnus mit meiner handt geschrieben vnd petschaft bekrefftiget glauben tzugeben. Datum Leybtzig montag nach Trium Regum 1545."

1) Vgl. Bd. VI, S. 390-428. Aus der a. a. O. S. 391 ff. beschriebenen Handschrift Wittenbergisch Consistorium" lassen wir jetzt auf die beiden ersten Abschnitte unserer Mitteilungen (I.,,Zwei sächsische Eheordnungen. Der Entwurf des Celleschen Konventes von 1545 und die Dresdener Beschlüsse der drei sächsischen Konsistorien von 1556", II. „,Judicia Luther's und anderer, meist Wittenberger Theologen 1529 ft.") zunächst verschiedene Formeln und Gutachten folgen. Die a. a. O. S. 412 für den dritten Abschnitt in Aussicht genommenen Entscheidungen des Wittenberger Konsistoriums werden sich im vierten und letzten Abschnitte anschliessen.

2) Bl. 31.

2. Forma Citationis, cum quis deseruit desponsatam ante nuptias 1.

Nachdem vns Verordenten dieser kirchen N. Superintendenten vnd pfarhern N. Margaretha N. alhie bürgerin vnd pfarkindt nuhn zum offtermals berichtweise vnd auch sonsten mit gantz beschwertem gewissen flelichen vnd clagend furbracht wie das ihr N. N. mit vorgehendem guthen bedacht, recht vnd redlich. eine ehe gelobet vnd zugesaget, welchs sie genugsam weis dartzuthun vnd tzubeweisen, derwegen sie in auch beide mundlich durch ihre freunde vnd schriefftlich durch ihre seelsorger hatt erinnern lassen, das er solchem seinem gethanen ehegelubde wolde folge thun. Do entgegen gemelter N. ohne alle grund vielfeltige ausflucht gesuch vnd gemelte ehe, wie er doch vor Gott in alle rechte schuldig tzuvoltziehen sich alletzeyt gewegert, Vnd wir vns aber gedachter verlassen Frauen als vnserm pfarkinde nach gelegenheit in dieser sachen vnd damit beide part ihrer gewissen dieses fals in ferlickeit vnd weiter beschwerung nicht gefuhret werden, zuradten vnd zuhelffen schuldig erkennen, So thun wir dich gemelten N. auch diejenigen so dir Vorwandt vnd tzugethan, vermanen, das du dem gethanen ehegelubde nach, gemelter Margaretha ehrlich vnd christlich beytzuwohnen, weiter kein vertzug machen wollest, Im fall aber do du vrsach vorzuwenden meintest, worumb du der zusage volge zuthan nicht schuldig oder dis dein verlassen kein desertio geacht werden sollt, Thun wir dich hiemit vnd in krafft dieser offenen angeschlagenen schriefft, vor das erste, ander vnd dritte mal, vnd also peremptorie alhier vor vns in 2 Monats frist zuerscheinen, erfordern vnd citiren, dieselben Vrsachen, die du tzuhaben, vormeinst, bestendig mit grund vnd vnvertzoglich ohn alle weiter vnbillich ausflucht furtzuwenden. Dann du erscheinest oder nicht, so wissen wir gleichwol obberurte vnser pfarkindt als ohne trost vnd rettung ihres gewissen mit der gesuchten anderweit vorehelichung christlicher ordnung nach disfals nicht zulassen; dornach du dich zurichten vnd hiermit verwarnet sein sollest.

Actum Sonnabents nach Chiliani Anno domini 1545.

N. N. doctor Superintendens
ecclesiae N.

N. N. Magister pastor

ad N.

1) Bl. 31 af.

3. Forma citationis, qua citatur desertor post

nuptias 1.

Wir hernach benante N. Superattendens vnd N. pfarher Thun in dieser offenen Schriefft jedermenniglich tzuwissen, nachdem wir zu der seelsorge vnd predigampt ordentlich beruffen. vnd vns schuldig erkennen diejenigen so vns vmb trost in sachen die conscientz vnd gewissen betreffend, als in ehehendeln vnd dergleichen ansuchen, ohne hulff und radt nicht zulassen, das vns offt vnd viel angesucht hatt N. N., vns angetzeigt, das N. N. gegen ime durch ehebruch, vntreu vnd flüchtig worden sich in offentliche vntzucht vnd ehebruch begeben, wie er des eines Erbarn radts der Stadt N. gegeben versigelt glaubwirdig kuntschafft hie vorgelegt, flelich vns gebethen ime in dieser conscientz vnd gewissenssachen nit ohne trost vnd hulffe zulassen. Item das vns gleicher gestalt mit demütigem emsigem anhalten vnd bitten angesucht N. N. alhie burger, vormeldet, das sein eheweib N. in deserirt auch von ihme gelauffen, in etlich jhar ehelicher beywohnung beraubt vnd entsatzt, vnd nach vielem mannigfeltigen gehabtem nachforschen arbeit, erkundung vnd vleis haben sich gedachte N. vnd N. zu iren ehemennern nicht wieder gehorsamlich begeben wollen, Dieweil denn ir bitt do sie aus grund des ehebruchs vnd desertion in vermug Gottlicher schriefft anderweit verehelichens zuvergonnen gesucht, wir vor billich vnd gleich achten, Nachdem gemelte flüchtige weiber nirgendgewis anzutreffen, wollen wir inen vnd den jenigen so sie angehoren kundt gethan haben zum ersten, andern, dritten mal vnd peremptorie hiermit sie gefordert haben sich in tzweiher monatsfrist, von dato antzurechnen anher gen N. zuverfugen, do soll ihr entschuldigung (ob sie der etwo wusten furtzuwenden) in diesen ehesachen der gemelten conscientz vnd gewissen belangend von vns gehort werden. Es komen nun gemelte beklagte part oder nicht, erscheinen oder bleiben außen, wissen wir gemelte vnsere pfarkinder ohne trost vnd rettung ihrer gewissen nittzulassen. Des wir gemelte beklagte parth hiermit wollen zum vberflus verwarnet haben. Datum.

N. N. Superattendens.

4. Formula Mersbergensis 2.

Wir N. N. entbietten allen vnd jeglichen So mit diesem offenen brieff ersucht vnsern willige dienst, vnd fugen euch

1) Bl. 32af.

2) Bl. 32-33b.

hiemit zu wissen, das N. heut dato klagendt vorbracht, wie sie vngeverlich vor 13 Jharen einen N. genant burger zu N. zur Ehe genommen, mit demselben in stehender ehe ein kindt ertzeuget, als hatt gemelter N. an ir Eheliche treue vnd glauben vergessen, von ihr hinweggelauffen vnd sie mit einem kleinem vnertzogenem kindlin nuhn bis in das zehendt Jhar im ehelendt sitzen lassen, vnd noch bis vff den heutigen tag außengeblieben, Welchs vnchristlich weglauffen vnd langwierigs N. abwesen gedachter N. nicht zu geringer gefahr vnd beschwerung ihres gewissens thut reichen. Derwegen sie denn vorursacht inen vmb solch weglauffen rechtlich zu beklagen vnd nach ordnung des Consistorii N. wider in bis zu rechtlicher erklerung zuvorfahren vnd zu erklagen, das er ir wiederumb ehelich beiwohnen solte oder aber vrsach antzeigen, warumb er solches tzu thun nicht schuldig. Dieweil denn wir den beschwerten gewissen zuradten vnd jedermann vnser Jurisdiction zugethan rechts zuvorstadten schuldig, So ist vnser guttlichs gesinnen vor vnser person, freundtlich vnd dienstlich bittende, ihr wollet zu Steuher der gerechtigkeit per subsidium juris gemelten N. von der Cantzel offentlich citirn vnd laden, Den wir auch vormittelst euher Hulffe entlich vnd peremptorie heischen vnd citirn, das er mitwoch nach N. nechstkommende, welchs ist der N. tag des monats N. des N. Jhars minderzal, alhie zu N. vor vns zu fruer tagetzeyt wie recht erscheine zusehen vnd zuhöhren das inen vielberurte N. sein Eheweib vmb sein weglauffen rechtlich wirt beklagen, das er darauff sein antwort thue vnd ferners bescheidts gewarte, Mit vorsicherung, er komme oder bleib außen, so soll auff sein vngehorsam vnd sonst ergehen was recht ist. Wir wollen auch N. hiermit vorgewist haben, das er zu allen vnd jeglichen rechtlichen termin nirgend anderswo, dann zu N. an der Kirchenthor durch offentliche edicta soll citirt vnd geladen werden, Darnach er sich entlich zurichten. Ir wollet auch diese vnsere offene Citation, nachdem sie auff der Cantzel verlesen, an die Kirch oder das Radthaus da es am bequemsten ist anschlagen vnd alda ein zeytlang stehen lassen, das im dieselbe oder seinen freunden möcht zuwissen werden vnd dem boten oder der sie Insinuirt von der execution auff der Cantzel geschehen vnd das sie an der kirchen oder sonst angeschlagen sey, ein schriefftlich bekentnus geben. Solches geschieht zu Steuer der gerechtigkeit. So sein wir vor vnser person einem jeden in sonderheit hinwieder zu dienen gantz willig vnd gevlißen.

Zu Vrkund mit N. insigel besiegelt.

Geben N. N. nach N. des N. tags Aprilis Anno etc.

5. Forma Citationis Consistorii Wittenbergensis, qua citatur desertor, qui deseruit post nuptias1.

Wir die verordente Commissarien des Consistorii zu Wittenberg fügen dir N. hiemit zuwissen das vns N. dein eheweib klagende anbracht, wiewohl du sie vor achtzehen Jharen nach christlicher ordnung zur ehe genohmen vnd zwey kinder in stehender ehe mit ihr ertzeuget, So werestu doch darnach von ihr gegangen vnd hettest sie nuhn in die viertzehen Jhar lang im ehelendt vnd vnversorget deserirt vnd verlassen. Derwegen sie bedacht sich ihres rechten wieder dich tzugebrauchen vnd vns vmb vorstattung desselben angelangt. Domit nuhn in dem dein antwort gehoret, So heischen vnd laden wir dich hiemit entlich vnd peremptorie durch dis vnser offen edict auff N. schirstkunfftig zu fruher tagetzeyt alhie zu N. vor vns an gewonlicher gerichtsstadt zuerscheinen, die vrsachen deines abwesens anzuzeigen vnd auff weitere klage die berurte dein eheweib datzumal widder dich anstellen wirt dich tzuverandtworten vnd des rechten zugewarten, vorsichern dich hiemit, do du vngehorsamblich außenbleiben würdest, das wir vorursacht dich als ein en muthwilligen desertorem deines eheweibs zuerkleren vnd ferner ergehen vnd geschehen zulassen, so viel sich datzumal in recht eigen vnd gebuhren wirdet. Darnach du dich wissest zurichten. Zu vrkundt etc.

6. Von Sypschafft vnd Mogschafft, so die ehe ver

hindern.

Hieronymus Schurff.

Philippus Melanthon 2.

Welche Sypschafft vnd Mogschafft, nach vermögen vnd ordnung keiserlicher recht die ehe verhindern, Auch der gestalt waun personen in solchen vorbothenen graden vber verbietung berurter recht tädlich zur ehe greiffen, So ist auch solche ehe vnbundig das die fraw nicht ein eheweib, vnd der mann nicht ein eheman genannt werden.

Zum ersten so ist den personen, so einander in der auff

1) Bl. 33bf.

2) Bl. 34b-35bf.

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