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steigenden vnd niedersteigenden linien verwandt, die ehe In infinitum verboten.

Zum andern, Bruder vnd Schwester mögen sich nicht voreheligen. So mag auch einer seines Bruders oder Schwester tochter oder einnigkell [= enkel] nicht nemen.

Deßgleichen ist verboten seines vaters, großvaters, der mutter oder großmutter schwester zur ehe zunehmen.

Mogschafft.

Zum ersten mag keiner seines sohns weib oder stieffschwester Schwiger oder stieffmutter nehmen.

Es mag auch der man die tochter seiner verlasenen frauen das ist die von Ihme geschieden, welche sie von einem andern mann getzeuget, nicht nehmen.

Es geburt auch keinem seines Sons oder Vatters vermehelte, wiewohl sie noch nicht fleischlich von inen erkand nemen, vmb offentlicher zucht willen propter publicam honestatem.

Sypschafft.

Vnd wiewol Im gesetz Moisi der grad nicht verbothen ist, so jemand seines bruders vnd Schwester tochter zur ehe nimpt wie das Levit. 18 wol weiset, vnd die exempel der heyligen ertzuetter Abraham vnd Nahor bestetigen, welche alle beide ihres Bruders Haran töchter namen, Nemblich Abraham die Sara vnd Nahor Milca Gene. 12 wie das auch zuuor D. Martinus hett in schriefften angetzeigt, vmb derwillen allermeist die solchen grad zu der zeit musten vom Bapst vmbs geldt keuffen vnd doch kein guth gewissen hatten, Nuhn wir aber vorgenohmen gemeinen vnterricht zugeben wie die pfarrer hierinnen handeln vnd lheren sollen, achten wirs fur das beste, das wir vns in dem nach keiserlichen rechten halten, nicht das wir damit die verdammen So vielleicht bishero vom Bapst bruder oder Schwester thochter genohmen hetten, sondern das wir hinfurt in solchen den keiserlichen rechten eintrechtiglich zu leben billich ergeben sollen, vnd auch des vorzeihen, des wir nach dem gesetz Moisi recht vnd macht hetten zu dienst der liebe gegen die so tzugleich mit vns vnter keiserlichen gesetzen leben 1.

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1) Hieran schliefst sich Bl. 35-37 ein Abschnitt: Ex Andreae Osiandri libello de gradibus" deutsch über 50 Personen, die zur Ehe zu nehmen verboten ist u a., sowie jenes bezügl. Stück von Luther, de Wette II, 277f (Bl. 37-38a); darauf folgt ohne Angabe des Verfassers das Stück, welches wir unter Nr. 7 folgen lassen.

7. Wie man die verbotten glied der freundtschafft am 18. cap. leuitic. aus Mose (vnd doch nicht genennet) erkennen soll1.

Merck diese Regel.

Zum Ersten, welches weib mir von wegen der blutschafft nach Götlichem Rechten verbothen ist, desselben weibes bruder oder gemahl ist meiner Schwester nach götlichen rechten in gleich fall auch verboten, Als wenn mir meines vaters schwester verboten ist, so ist meiner schwester ihres vaters bruder auch verboten, vnd so mir mein mutter verbothen ist, So ist meiner schwester der Vatter auch verbothen.

Zum andern Menlich vnd weiblich geschlecht macht keine unterscheid der glieder oder grad in der blutfreundtschaft, Als meiner mutter schwester ist mir eben so nahe als meines vatters schwester, vnd meine schwester ist mir eben so nahe als mein Bruder. Desgleichen meiner tochter kind sindt mir eben so nahe, als meines sohns kinder.

Zum Dritten was in der auffsteigenden linien verbothen, das ist in der absteigenden auch verbothen, vnd wiederumb, als weil ich meine mutter nicht nehmen darff, So darff ich auch meine tochter nicht nehmen. Desgleichen wenn ich mein einicklein nicht nehmen darff, so darff ich auch mein Anfrau nicht nehmen, Also auch wenn meine Schwester ihren sohn nicht nehmen darff, So darff sie auch ihren vatter nicht nehmen, vnd darff sie ihren anhern nicht nehmen, So darff sie auch ihr einicklein nicht nehmen, Wiewol diese regel der ersten so gar gleich, das mans schir vor einerley möcht halten.

Zum vierdten welcher man mein weib nach meinem todt nicht nehmen darff, darumb das sie mein weib gewesen ist, desselben mannes weib darff ich nach seinen todt auch nicht nehmen. Als, mir ist meines vatters weib, meine stiffmutter verbothen, So ist meinem vattern wiederumb mein weib: das ist seine schnur verbothen, Item mir ist meines vatters bruders weib verbothen, So ist im dagegen auch mein weib verbothen. Diese vier Regel sind in der natur so gar einlich vnd gemes das sie keine vernunfft mit keinem grundt tadeln oder wiederfechten kan, Datzu spuret man, das Moses auch heimblich hierauff gesehen hatt, Denn man findet vnter den personen, die er genannt batt, geschickte Exempel zu einer jeden regel, Domit man sie erkleren kan.

1) Bl. 38 a f.

6.

Aktenstücke zu den Religionsverhandlungen des Reichstages zu Regensburg 1532.

Mitgeteilt

von

Johannes Ficker.

Einen Beitrag zu der noch wenig durchforschten Geschichte des Regensburger Reichstages von 1532 soll die Veröffentlichung der nachfolgenden Urkunden geben. Die Schriftstücke, bisher nur unvollständig benützt und in ungenügender Kürze verwertet 2, umfassen die bewegten kirchenpolitischen Verhandlungen zwischen dem Kaiser und den altkirchlichen Ständen bis zur Diskussion über den Reichstagsabschied, im Juni und in den ersten Tagen des Juli 1532 geführt.

Vollständig finden sich diese Dokumente vereint in einem Bande der Akten des Mainzer Archivs im k. und k. Haus-, Hofund Staatsarchive zu Wien:

Hantdlung des

gehaldenen Reichstags
zu Regensburg

Anno 15XXXII.

Eine Reihe der Aktenstücke ist hier in den Originalkonzepten erhalten 3. Nur drei von den hier in Betracht kommenden Urkunden, davon zwei, die im Erzkanzlerarchive als Konzept auf be

1) Die Mehrzahl der Abschriften verdanke ich der treuen Hilfe meines Bruders, Dr. Gerhard Ficker.

2) Pallavicini, Storia del concilio di Trento (ed. Rom. 1664), benutzt einen Band des Vatikanischen Archivs, den er wiederholt anführt: Acta Conventus Ratisbonae celebrati et alia quaedam visu digna anno 1532. Flüchtig skizzirt er die Verhandlungen über das Konzil (I, 308-310), die anderen deutet er vorher nur an. Seckendorf, Comment. de Lutheranismo III, 27 exzerpiert ganz kurz die Weimarer Akten.

3) Mainzer Archiv. Fasc. 6b. Im Folgenden ist die Gelehrtenhand, welche fast alle diese Konzepte entworfen hat, kurzweg als Konzepthand bezeichnet.

wahrt sind, enthalten die Reichstagsakten im Reichsarchive des Wiener Staatsarchives in dem Bande 1:

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Die Verhandlungen über die kirchlichen Angelegenheiten warden in Regensburg erst aufgenommen, nachdem man sich über die Vorkehrungen für den Kampf gegen die Türken geeinigt hatte. Der Glaubenssache sich anzunehmen hatte der Kaiser in seiner Eröffnungsrede (17. April) besonders versprochen. Angesichts der heraufziehenden Kriegsgefahr aber beantragte er, zuerst über die Rüstungen gegen den Feind zu beraten. Sein Vorschlag fand bei den Ständen williges Gehör 2. Auch die Protestanten

1) Reichstagsakten 4. Ich kürze mit RTA, Erzkanzlerakten mit EKA. In dem angezeigten, nur zu Anfang paginierten Bande der letzteren haben die mitgeteilten Schriftstücke ihren Platz nach den Verhandlungen über die Türkenhilfe, vor den Erörterungen über den Abschied, und zwar unter sich nach inhaltlicher Ordnung: 3, 5, 7, 9; 1, 2, 4 (diese drei in RTA Bl. 104-108. 123-125a. 125a-126); folgt 1 Bl.: Eingabe der Reichsstädte in Religionssachen; 2 Bl.: Eingabe der Kölner Gesandten über Benefizien; danach: 6, 8, 10,

11,

12.

Nur teilweise habe ich die Aktenstücke in den Archiven wiedergefunden, die ich noch auf sie hin befragt habe, im Dresdener Archiv zerstreut in zwei Bänden: Reichstag zu Regensburg 1532, und: ReichsTags-Händel A° 1532 zu Regensburg (im Folgenden bezeichnet mit: Dresden II). Das Marburger Archiv hat einen Band Regensburger Akten. Im Weimarschen Gesamtarchiv enthält der Ergänzungsband der,,Acta den Reichs-Tag zu Regenspurg betr." die Religionsakten. Lateinisch (von lateinischer Übersetzung einer kaiserlichen Antwort für die kaiserlichen Gesandten spricht auch Aleander, Lämmer, Monumenta Vaticana, p. 132) sah ich die Ausschnitte der Verhandlungen über das Konzil und über die Konfutation (mit Ausnahme von 1 und 6) nach den Materien zusammengestellt, und alles mit dem Vermerke: Actum V Julii in Venedig (Archivio dei Frari, Germania, Dispacci ai Capi del Consiglio di Dieci, 1501-1636, F. I e II) als Beilagen zu Contarinis Depesche vom 16. Juli 1532. Überall fehlen hier die Auseinandersetzungen des Kaisers und der Stände über die Schweinfurter und Nürnberger Unterhandlungen, sowie das erste Schreiben der Stände über die Konfutation: 3, 5, 6, 7, 9. Gemeinsam haben die verschiedenen Sammlungen die Schriftstücke über die Konzilsfrage, die vollständigen 1, 2, 4, die durch ,,legatur omnibus" in EKA ausgezeichneten Sonderstücke aus den übrigen. Die Ergänzungen dazu hat bei 8 und 10 nur Dresden (II), bei 11 aufser diesem auch noch Marburg, teilweise Weimar und einzelne Absätze noch einmal Dresden (II), von 12 haben diese drei Archive den weitaus gröfsten Teil gemeinsam, Dresden (II) hat aufserdem noch ein grofses Bruchstück mit anderem Anfange.

2) Antwort der Stände vom 20. April. Ich gebe diese Daten nach dem Bande der Erzkanzlerakten.

erklärten sich zur Heerfolge bereit, wenn ihnen ein beständiger Friede zugesichert werde. Karl war von guten Hoffnungen über den Ausgang des Reichstages erfüllt. Binnen kurzem gedachte er den Feldzug zu eröffnen, auch die konfessionellen Differenzen glaubte er in befriedigender Weise beilegen zu können 1. Aber langsam schritten die Verhandlungen vorwärts. Schwierig und immer schwieriger wurden die katholischen Stände dem Drängen des Kaisers gegenüber. Über die Eingabe der Protestanten holt Karl den Rat der Stände eiu, zugleich aber dringt er auf Steigerung der Heeresstärke und des Proviantes und beantragt im Interesse schnellerer Erledigung die Wahl eines Ausschusses (21. April). Dieser wird bewilligt (22. April), ihn drängt nun der Kaiser, die Türkenhilfe zu beschleunigen und zu steigern, ungehalten, dafs die nötigen Vollmachten nicht sogleich gegeben sind (29. April). Als der Ausschufs sich zu derartigen Bewilligungen nicht ermächtigt erklärt, giebt der Kaiser bestimmte Vorschläge über die gewünschte Stärke (5. Mai). Ablehnend antworteten die Stände (16. Mai), dafs sie über die auf dem Augsburger Reichstage festgesetzte Zahl hinaus nicht bewilligen könnten. Sogleich am Tage darauf verlangt der Kaiser, ehe er Antwort gebe, darüber wenigstens bestimmte Auskunft, ob die hilf, in irer schrift benent, bereit und fertig sein würd bifs auf den letzten tag nechstkhunftigen monats Junii oder in welcher andern gewissen zeit, und welcher gestalt". Wenig entgegenkommend äufserten sich die Stände nun auch über den Termin. Sie hätten damit alles gesagt, dafs der oberste Kriegshauptmann Befehl haben solle, wann nötig auszurücken. ,,Aufs dem artickel erscheinde clar und lauter, auf was mafs, form und zyt ein yder sein volk schicken und die hilf geleist werden soll“ 3. Unter dem Ausdrucke nicht geringen Befremdens erwiderte der Kaiser mit dem Hinweise auf die Dringlichkeit der Lage, der erneuten Forderung, den verlangten Termin einzuhalten, und mit der Anzeige der Bereitschaft etlicher protestantischer Stände zur Türkenhilfe (29. Mai). Als ihm darauf entgegengehalten wurde, dass Sachsen und seine Glaubensverwandten auf der Protestation verharren, drängte er voller Ungeduld zum Abschlusse (30. Mai). Er will die Hilfe nicht gesteigert haben und will sich begnügen, sie bis Ende Juli versammelt zu sehen, den Ständen giebt er auf, die Mittel und Wege zu bedenken, wie Sachsen und die anderen zu gleichförmiger Beteiligung an den Rüstungen heran

1) Brief an seine Gemahlin, 21. April, Heine, Briefe, S. 249 Anmerk.

2) EKA f. 57, blofs Zettel.
3) a. a. O. f. 59b.

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