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nent bei den Australnegern1). Das nämliche Schauspiel bei den Negervölkern Afrikas); in Westafrika an der Goldküste 3) und bei den Bondonegern4), in Ostafrika bei den Bukobaleuten"). Die gleiche Vorliebe für die Kinderverlobungen haben die nordamerikanischen Indianerstämme 6), und ganz hoch im Nordwesten Amerikas die Bewohner der Alauten im Beringsmeer'), wie im Süden die Indianer an der Moskitoküste von Centralamerika). Also in weit von einander entfernten Gegenden, bei den verschiedensten Völkern der Erde!

Solche oft recht lange dauernde Verlobungen begründen bei manchen Völkern ein vertrautes Verhältnis der Verlobten, das sich mitunter bis zu dem sogenannten Busenrecht steigert, sodass der Verlobte das Lager seiner Braut teilt), d. h. die Verlobung steigert sich zu einem der Ehe fast gleichstehenden Verhältnis. Dies ist insbesondere dort der Fall, wo die Verlobung sich noch in die Zeit fortsetzt, in der die Verlobten erwachsen sind; so finden wir dieses Recht des Bräutigams bei den Wilden am Amazonenstrom (Brasilien), wo er sich die Braut erst durch längere Dienstleistungen in der Familie der

1) Auch hier oft schon vor der Geburt; Zeitschr., Bd. 7, S. 352, Bd. 12, S. 419; vergl. Waitz, Anthropologie, Bd. 6, S. 774.

2) Wegen der Ova-Herero, vergl. FRITSCH, die Eingeborenen SüdAfrikas, S. 235, wegen der Hottentotten FRITSCH, a. a. O. S. 330 ff.

3) Auch oft vor der Geburt des Kindes; CRUICKSHANK, ein 18 jähriger Aufenthalt an der Goldküste Afrikas, S. 247.

4) Ausland 1881, S. 1026, (oft schon als Säuglinge«).

5) KOHLER, in Zeitschr., Bd. 15, S. 17.

6) Vergl. die Nachweise bei KOHLER in Zeitschrift, Bd. 12, S. 377 ff.; auch Globus, Bd. 29, S. 327. Wegen der kalifornischen Indianer, vergl. BANCROFT, Bd. 1, S 412, wegen der Indianerstämme Columbias ebenda. S. 276.

7) Die Verlobungen erfolgen hier im 10. Lebensjahr; ERMAN, in Zeitschr. f. Ethn. 1871, S. 162.

8) BASTIAN, die Kulturländer des alten Amerika, Bd. 2, S. 654, A 1. 9) So von Naturvölkern des tropischen Südamerika, Zeitschr., Bd. 13, S. 309. So aber auch in Sibirien (PALLAS, Reisen (1776), Bd. 1, S. 305). WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts I 3

Schwiegereltern erdienen muss und daher bereits in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist1). Während hier die Verlobung bereits als Beginn der Einzelehe erscheint, finden wir andererseits zuweilen die Idee des Hetärismus in dieser Übergangszeit scharf darin hervortreten, dass der Bräutigam an die Verlobung nicht gebunden ist, sondern sich noch weigern kann, die ihm anvertraute Braut zu heiraten). Also auch hier in den Misch- und Übergangszuständen keine feste Abgrenzung: bald schlägt die Idee der Einzel-, bald der Gesamtehe durch, und beide ringen um die endgültige Herrschaft.

Diesen Mischformen einzureihen ist auch die Ehe auf Probe, welche das Übergangsstadium der Verlobung auf Widerruf in die Einzelehe selber hinübernimmt. Wir finden sie bei den Indianern Perus als verbreiteten Brauch3), aber auch sonst an verschiedenen Teilen der Erde mit abweichender Dauer. Während die afrikanischen Stämme an der Loangoküste dem jungen Paar 3 Probenächte gewähren, nach denen sie wieder auseinandergehen können 4), dauert in Birma die Probezeit sogar 3 Jahre 5).

Wir kommen nun zu dem früher so hartnäckig bestrittenen 6) Recht der Brautnacht (Jus primae noctis). Bei dem heute vorliegenden massenhaften Material aus allen Zonen der Erde würde ein solches Bestreiten allerdings kaum mehr denkbar sein. Dieses erklärte sich auch nur aus dem Beobachtungs

1) MARTIUS, Brasilien, S. 56. Ähnlich bei dem ostafrikanischen Volk der Wakamba, wenn der Kaufpreis der Frau in Ratenzahlungen entrichtet wird (HILDEBRANDT in Zeitschr. f. Ethn. 1878, S. 401).

2) Für die Naturvölker des tropischen Südamerika, vergl. S. 33 A. 9. 3) BASTIAN, Kulturländer des alten Amerika, Bd. 1, S. 593, vergl. daselbst auch Bd. 2, S. 655, A. 1.

4) PESCHUEL-LÖSCHE, in Zeitschr. f. Ethn. 1878, S. 26.

5) SCHLAGINTWEIT in der deutschen Revue 1884, S. 76.

6) CARL SCHMIDT, Jus primae noctis. Eine geschichtliche Untersuchung. Freiburg i. Br. 1881, und derselbe in Zeitschr. f. Ethn. Bd. 16, S. 18 ff.

fehler, dass man von dem allerletzten, für sich allein nicht mehr verständlichen Glied der Entwickelung, hier dem Rechte der Aristokraten des mittleren Europa, ausging während man die Kette Glied für Glied verfolgen muss, um das letzte Überbleibsel1) uralter Sitten im Zusammenhang verstehen zu können.

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Der Ausgangspunkt war auch hier der Durchbruch von der Gesamt zur Einzelehe. Wir müssen uns vergegenwärtigen, dass die Frau bei dem Hetärismus, der Gesamtehe, dem ganzen Stamme gehörte und, wie das Individuum sich mit fortschreitender Kultur von der Masse trennte und seine Existenz und Wesenheit sonderte so auch nur langsam der ebenso kühne Schritt zur Sonderehe gethan wurde. Wir müssen uns vorstellen, dass, wo sie in ihren ersten Anfängen auftrat, sie revolutionär war und das Schwergewicht des Bestehenden gegen sich hatte - ja, da man in den ältesten Zeiten menschliche Verfassung und Religion noch nicht von einander zu trennen vermochte, erschien sie, weil gegen die Satzungen des Uraltertums gerichtet, als ein Frevel gegen die Götter. Daher die vielen Versuche, die Einzel- der Gesamtehe anzugliedern, die auch zu den vorhin besprochenen Mischformen führten. Wie wir nun oben gesehen haben, dass viele Völker auch nach vollständigem Siege der Einzelehe dieser einen Zustand der Gesamtehe vorausgehen lassen: das Mädchen gehört allen Stammesgenossen, die Frau Einem ganz so ist sicherlich der Gedanke des Rechts der Brautnacht entstanden. Denn ursprünglich stand dieses Recht den Stammesgenossen als solchen zu. So finden

1) Wenn es überhaupt noch zu Zeiten BEAUMARCHAIS' bestand, der es bekanntlich, als den Typus lasterhafter und überlebter Vorrechte des französischen Adels, in Figaros Hochzeit sich zum Angriffspunkt gegen die herrschende Gesellschaft ausersah. Die Übertreibungen des kühnen Dichters und die sehr schwachen Nachweise, die man aus jener Zeit von dem Fortbestehen des Rechts fand, haben dann nach dem Gesetz der Kontraste dazu geführt, dass vielfach die Existenz eines solchen Rechts überhaupt bestritten wurde. Das schüttete freilich das Kind mit dem Bade aus.

wir es nach HERODOT'S Bericht 1) bei dem libyschen Volk der Nasamonen, wo die junge Frau in der Brautnacht allen Gästen gehörte, und diese dafür die Hochzeitsgeschenke darbrachten

und wird uns dieselbe Sitte aus dem Altertum von der Bevölkerung der Balearen berichtet 2). Und in eigentümlicher Anwendung finden wir es heutzutage bei den Australnegern (Kurnai), wo es den Helfern des Frauenraubs und bei Einholung der entflohenen Frau den Verfolgern, offenbar als Vertretern des Stammes, eingeräumt wird).

Aber dies sind nur wenige Proben. Das Recht der Brautnacht ist in alter wie neuer Zeit universal über die Erde verbreitet. Um einige Beispiele anzuführen, ist dies Recht uns bezeugt aus alter Zeit von dem an Ägypten stossenden Volk der Adyrmachiden4), von den Kephalenen der Urzeit 5), dann später von Germanen), Schotten"), Jren) Basken"); neuester Zeit von südamerikanischen Stämmen und von den Völkern des Morgenlands 10) 11), von Eskimos 12), dem afrikanischen

1) 4, 172.

2) DIODOR 5, 18.

3) Zeitschr., Bd. 4, S. 287, Bd. 7, S. 326, Bd. 14, S. 154.

4) HERODOT, 4, 168.

5) BACHOFEN, Mutterrecht, S. 12 B.

aus

6) GRIMM, Weistümer 1, 43 und 4, 321; vergl. GIERKE, Humor im deutschen Recht, S. 56, WEINHOLD, Bd. 1, S. 272. 28.

7) Pufendorf, 6, 1, 10 aus Buchanan.

8) Über die alten Iren, vergl. SCHMIDT in Zeitschr. f. Ethn., Bd. 16 (1884), S. 50, dessen Sammlerfleiss die Wissenschaft ein beträchtliches Material zu danken hat, der aber mit Hartnäckigkeit gegen die aus diesem Material zu ziehenden Folgerungen die Augen schliesst. FISCHER (in der deutschen Revue, Jahrg. 11, Bd. 2, S. 347) will sogar von Fällen aus neuester Zeit wissen, in welcher dies Recht gegen irische Pächterfamilien ausgeübt sei. 9) CORDIER in der Revue hist. droit Franç. 5 p. 265, Note 3. 10) Vergl. die Nachweise bei BASTIAN, Rechtsverhältnisse, S. 179, 180. 11) Vergl. für die central- und südamerikanischen Stämme MARTIUS, Brasilien, S. 61, SPIX und MARTIUS, Bd. 3, S. 1189.

12) KOHLER in Zeitschr., Bd. 12, S. 326.

Stamm der wa Teita1) und von den Australnegern3) — also eine Anzahl von Völkern aus weltenfern von einander entlegenen Zeiten und Gegenden der Erde!

Stets können wir den Gesichtspunkt herauserkennen, dass das Recht Vertretern des Stammes zusteht: in ältester Zeit den Stammesgenossen selber, bei Erstarken der Aristokratie und des Königtums den Vornehmsten und Mächtigsten des Landes. Es muss uns, wenn wir uns rein auf den heutigen Standpunkt stellen, unbegreiflich, ja scheusslich erscheinen, dass die Priester als Vertreter der Religion dieses Recht in Schutz nehmen und die Tempel zur Stätte der Ausübung gemacht werden. Aber wir müssen uns zurückrufen, was vorhin über die Vermählung der indischen Bajadere mit einem Götterbilde gesagt ist. Die hetäristische Erinnerung auch in ihrer letzten Ausgestaltung ist auf dieser Kulturstufe den Menschen ein Nachklang uralter Sitten, ihre Ausübung, wie das Mädchen, das sich ihnen unterwirft und ist hinzuzufügen nach dem Herkommen unterwerfen muss, ist den Göttern als den Schützern uralter Bräuche geweiht3). Wir finden diese sogenannte Tempelprostitution im Altertum als eine häufige Erscheinung, so bei den Lydern, den Kyprern und den Bewohnern des italischen

1886, S. 406.

1) JOHNSTON, der Kilimandjaro, Leipzig 2) KOHLER in Zeitschr., Bd. 12, S. 423. Bei den Kumandabur-Australiern wird das Recht von den Genossen des Mannes, die mit ihm den gleichen Totem haben, ausgeübt (KOHLER a, a. O., Bd. 5, S. 401). Die Bedeutung dieser Sitte wird sich aus der Gruppenche im 2. Kapitel ergeben.

3) Die Erklärung von SMITH, Dictionary of Greek and Roman antiquities, London 1882, S. 607 a: The practice of females offering their chastity to the Gods seems to have arisen from the notion that the

...

gods ought to have the first-fruits

mit dem Recht der Brautnacht

wird dem Zusammenhang dieses Rechts im theokratischen Staat der Priester, im monarchischen der Fürsten, im demokratischen der Gemeinde nicht

gerecht.

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