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Lokri1). Besonders das Morgenland ist der Sitz dieses für uns fürchterlichen Brauchs. So wurde bei dem Dienst der Göttin Anaitis die Jungfrau preisgegeben, bevor sie in die Ehe trat2). Ganz dasselbe galt in den phönizischen Städten. Im altägyptischen Theben wurde die schönste und vornehmste Jungfrau dem Jupiter Ammon geweiht; sie stand dadurch ausserhalb des Kreises anderer Mädchen und verfügte frei über ihre Liebe; dann wurde sie verheiratet und vor ihrem Eintritt in die Einzelehe um sie gewehklagt3). Wie ist dies zu erklären? Man geht davon aus, dass das Weib durch ihre Weihung zu altheiligem Dienst ein Liebling der Götter wurde, ihre Vermählung an den einzelnen Mann unterwarf sie dem Schicksal aller Frauen. Auch den Hebräern sind diese Sitten nicht fremd gewesen1). In Babylonien gar war es eine grosse Feierlichkeit, der sich jedes Mädchen unterziehen musste; im Gefolge ihrer Freunde und Bedienung im feierlichen Aufzuge nahte sie sich dem Tempel der Göttin Mylitta3); das Haupt mit einem Strick umkränzt, wie ein der Göttin geweihtes Opfertier, harrte sie und überliess sich dem Volksgenossen, der ihr ein Geldstück, das zur Tempelkasse abzuführen war, in den Schoss warf). Und

1) ATHENÄUS 12, 11 (bei TEUBNER Bd. 3, S. 139), HERODOT 1, 199 a. E., JUSTINUS 21, 3. Hier mag auch die anscheinend symbolische Sitte erwähnt sein, dass die römische Braut an ihrem Hochzeitstag sich eine Haarlocke abschnitt, um sie der Venus zu opfern (SMITH, Dictionary of Greek and Roman Biography and Mythology, London 1880, s. o. »Venus« S. 1240). 2) STRABO II C. 532, 533; BACHOFEN, TANAquil, S. 48 ff.

3) STRABO 17, C. 816: πρὶν δὲ δοθῆναι πένθος αὐτῆς ἄγεται μετὰ τὸν τῆς παλλακείας καιρόν.

4) MICHAELIS, Mosaisches Recht § 268, der mit Recht darauf aufmerksam macht, dass die frei lebenden Mädchen Kedescha, d. h. Geweihte genannt wurden. Wer sich näher darüber unterrichten will, schlage z. B. 5 Mose 23, 18, Hosea 4, 14, 2 Könige 23, 7 und wegen der Moabiter Mose 25, 1-15 nach.

5) STRABO 16, C. 745: μετὰ πολλῆς θεραπείας καὶ ὄχλου.

6) HERODOT I, 199: STRABO 16, C. 745; vergl. JACOBS, vermischte Schriften, Bd. 6, S. 23 ff. Eine Parallele hierzu ist aus der neuesten Zeit

der Altvater HERODOT bemerkt hierzu: »Die nun hübsch aussehen und wohlgewachsen sind, die kommen bald wieder nach Hause; die hässlichen aber müssen lange Zeit dableiben und können das Gesetz nicht erfüllen, ja manche bleiben wohl 3 bis 4 Jahre.<<

In breitestem Umfang bestand die Sitte, dass die Mädchen zu solchem Tempeldienst verpflichtet wurden, und die spätere Zeit hielt bei aller Verderbnis immer noch an dem Gedanken fest, dass es sich um einen heiligen Dienst der Mädchen han delte. In Comana in Pontus war eine Menge freilebender Mädchen, von denen die meisten geweiht (»heilige, lepzí) waren. STRABO 1) nennt es ein >> Klein-Korinth« und erwähnt das Sprichwort: >>Nicht für jeden Mann taugt die Fahrt nach Korinths (οὐ παντὸς ἀνδρὸς εἰς Κορινθόν ἐσθ' ὁ πλοῦς). Eine Bemerkung, die wie ein Peitschenhieb sitzt; denn zu STRABO'S Zeiten war der heilige Brauch bereits arg entartet. Und in Korinth selbst waren sehr viele Hetären der Aphrodite geweiht'). Auf Salamis hatten Hetären die Verehrung der ̓Αφροδίτη ἐν καλάμοις oder ἐν ἵλει (der Liebesgöttin im Sumpfe) gestiftet, in Abydos bestand ein Heiligtum der 'Appoôítη ñópvŋ (der buhlerischen Liebesgöttin), in Ephesos eins der 'Appoòítη ἑταίρα 3) ein Beweis, zu welcher Entartung der ursprüngliche Gedanke gediehen war. Um auf den Ausgangspunkt

die traurige Rolle, die den Priester in Persien zum Kuppler herabwürdigt (vergl. HÄNTZSCHE in Zeitschr. f. allg. Erdkunde N. F. Bd. 17, S. 432). 1) 12, C. 559.

2) STRABO, a, a, O.

3) ATHENÄUS 13, C. 572 e. f.; ROSCHER, Ausführliches Lexikon der griechischen und römischen Mythologie unter »Aphrodite‹ S. 401: » »Wie feierlich dieser Gebrauch genommen wurde, zeigt ein Epigramm des Simonides und ein Skolion des Pindar (fr. 99), aufzuführen im Tempel der Aphrodite für Xenophon, der ihr für den Sieg in Olympia schöne Mädchen gelobt hatte, worin der Dichter nach einem Eingang zu Ehren eines solchen Chors sich wundert, was die Herren des Isthmos sagen werden zu diesem mit gemeinsamen Mädchen verknüpften Anfang.<

zurückzuverweisen, mag hier herangezogen werden, dass bei südamerikanischen Stämmen (Kariben, Arowaken) noch heute der Zauberer, also Priester, das Recht der Brautnacht ausübt1), und es im hohen Norden bei den Kinepatu-Eskimos nicht anders steht").

Hält man dies zusammen, so gewinnt es eine andere Beleuchtung, wenn wir hören, dass in Zeiten der Not die Keuschheit der Töchter den Göttern zum Opfer gebracht wurde. So erfahren wir es aus dem italischen Lokri des Altertums 3); so mussten die Hetären von Korinth, als besonders den ältesten Göttern geweiht, um die Befreiung Griechenlands von den Persern beten; so wurden bei wichtigen Anliegen eine bestimmte Anzahl Mädchen von den Griechen zu Hetären gelobt4). Weshalb? man suchte die Götter zu versöhnen und geneigt zu machen, indem man von den neuen, ihnen als unlieb gedachten Sitten zu den Bräuchen ältester Vorzeit der als golden und götterlieb gedachten Urzeit — zurückkehrte. Der alte und unvertilgbare Glaube an die goldene Zeit, die hinter uns liegt!

Stand dies Recht ursprünglich den Volksgenossen zu, so nahm später der Aristokrat und der Häuptling es für sich in Anspruch. Wir werden später einen ähnlichen Entwickelungsgang im Strafrecht beobachten, wo das Recht zur Blutrache, das in ältester Zeit den Stammesgenossen und den Nächsten zustand, sodann bei erstarkter Macht des Stammeshauptes von diesem beansprucht wurde eine Entwickelung, die dort aber, weil sie in lebenskräftiger Richtung fortschritt, folgenschwere Früchte brachte und zum modernen Strafrecht des Staats auswuchs. Hier kann von einem derartigen Fortschreiten nicht

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1) WAITZ, Anthropologie, Bd. 3, S. 382, 389: POST, Studien zur Entwickelungsgeschichte des Familienrechts, S. 342; MARTIUS, S. 113. Ebenso in Nicaragua (BANCROFT, Bd. 2, S. 671).

2) KLUTSCHACK, Als Eskimo unter den Eskimos, S. 234.

3) JUSTINUS, 21, 3.

4) ATHENÄUS, 13, C. 573, 574.

die Rede sein, weil es sich um ein Institut handelt, das wegen der obsiegenden Idee der Einzelehe zum Absterben verurteilt war; der Weg führte zum Ende, nicht zu einem neuen Anfang. Wir finden diesen Entwickelungsgang bei südamerikanischen Naturvölkern, wo das Recht der Brautnacht zu einem Recht des Häuptlings geworden ist1). Dasselbe beanspruchte bei den Adyrmachiden, einem Nachbarvolk der alten Ägypter, der König2), während in Birma die Grossen des Landes noch heute das Recht behaupten 3). In diesem Zusammenhang kann es uns nicht in Erstaunen setzen, wenn wir bei den europäischen Kulturvölkern bis in die Neuzeit hinein schwache und vereinzelte Spuren davon finden, dass mit anderen Herrenrechten auch dieses von dem mächtigen Adel geübt zu sein scheint. Wenn der Hexenglauben in einer sehr hohen und traurigen Entwickelung, wie sie uns heute kaum im dunkelsten Afrika begegnet, fast Gemeingut der europäischen Menschheit bis in sehr helle Zeiten hinein war, weshalb sollte es mit diesem Überbleibsel aus den Zeiten der Gesamtehe anders sein? Es ist uns eine Urkunde aus Pergine in Südtirol vom Jahre 1166 überliefert, in welcher unter den Rechten der Herrschaft auch die fruictiones primae noctis de sponsabus aufgeführt sind 4); man hat hier Europa retten wollen, indem man diese fruictiones als Heiratsabgabe erklärte. Viel gerettet ist aber damit nicht; denn bei dem derbsinnlichen Ausdruck der Urkunde ist es ganz offenbar, dass das Recht, wenn es damals durch eine Abgabe abgelöst war, früher in Wirklichkeit bestanden haben. muss. Man würde sodann nur etwa um ein Jahrhundert zurückzudatieren haben3). Noch weniger aber sind solche Zweifel

1) MARTIUS, S. 428. 485; POST, Anfänge, S. 17.

2) HERODOT 4, 108.

3) KOHLER in Zeitschr., Bd. 8, S. 84.

4) Zeitschr., Bd. 6, S. 157.

5) Es ist durchweg nicht zu übersehen, dass die Urkunden, Weistümer u. s. w. Niederschriften älteren Rechts sind, wie es in dem rheini

einer späteren Urkunde gegenüber möglich, dem berühmten Schiedsurteil Ferdinand des Katholischen von 1486, welches in unzweideutigsten Ausdrücken abgefasst ist1). Auch an anderen Zeugnissen fehlt es nicht. So die Lehnsverzeichnisse der Normandie und von Béarn aus den Jahren 1419 und 1538, welche mit dürren Worten die Braut dem vorerwähnten Recht unterwerfen, falls nicht dem Grundherrn eine Geldsumme gezahlt wird; diese Bestimmung weist auch deutlich auf den Weg hin, den diese Dinge gegangen sind: aus dem real und unbefangen im Sinne der ältesten Zeit geübten Recht wurde mit zunehmender Kultur eine Abgabe, als die Scheusslichkeit der Ausübung von beiden Teilen allmählich empfunden sein mag, und man löste in Geld ab, was früher in natura gefordert wurde. Wer aber nicht zahlen wollte, musste am Leibe der Frau büssen, bis auch dies von einer späteren milderen Zeit beseitigt wurde.

Eine ganz eigentümliche Mischung alter Übergangsformen bietet uns das sog. Reprêt coutumier, auf den in einer Coutume bon DRUCAT Von 1507 Bezug genommen ist3). Wir werden später die universal verbreitete Sitte der sogenannten Tobiasnächte zu besprechen haben, auch sie ist im Grunde nichts als ein Tribut der Einzel- an die Gesamtehe: der Gatte der Einzelehe hat während einer gewissen ersten Zeit der Ehe nicht die Rechte des Ehemannes, ja die Frau kehrt vielfach nochmals in das Vaterhaus zurück und darf erst nach einiger Zeit vom Mann abgeholt werden. Nun befreit der Reprêt coutumier die Eheleute von dieser seltsamen Verpflichtung, falls von dem Grundherrn das Recht der Brautnacht ausgeübt wird. Vom

schen Weistum bei GRIMM Bd. 1, S. 166 zu dreien Malen heisst: Und das haben die alten uff uns bracht und das wyesen wir forter vor recht.« 1) KOHLER in Zeitschr. Bd. 4, S. 285, auch 155; der Wortlaut bei SCHMIDT, Jus primae noctis, S. 298 ft.

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 403 ff.; der Wortlaut bei SCHMIDT a. a. O., S. 329.

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