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regiert hätten und dann getötet worden seien, ist eine unbewiesene Annahme. Glaubhafter ist eine Entwickelung von der göttlichen Würde zum Priesterkönigtum, von diesem zur militär-politischen Diktatur. Daß aber der König von Assyrien mit dem Limmu-Amt nach einem Jahre den geistlichen Teil seiner Würde niedergelegt habe, stimmt nicht mit der Tatsache, daß er auch in den folgenden Jahren seiner Regierung den Göttern Opfer brachte.

Wehe dem König, der schlecht regiert, der nicht auf die Ratschläge der Fürsten, Heerführer und Priester achtet, der die Schranken des Gesetzes durchbricht. Dann steht dem Land, das ist die feste Ueberzeugung jedes Untertanen, ein furchtbares Unglück bevor. Inschriftlich heißt es:

"In seinen Tagen wird der Bruder den Bruder fressen, der Mann wird die Frau, die Frau den Mann verlaffen, die Mutter wird der Tochter das Cor verriegeln, der Schatz von Babel wird nach Ussur wandern.“

Oder:

„Dann wird ein Bruder seinen Bruder, seinen Freund der Freund mit der Waffe niederstrecken,“

d. h. es wird ein Bürgerkrieg entstehn, wie das häufig eingetreten ist, so daß diese Vorhersagung auf Erfahrung beruhte.

Richtet sich aber ein König nach den Geboten Eas, die in dem Buche sippar oder din matsu stehn1), so werden die Götter ihn erheben, und zwar Samas in Sippar, Bel in Nippur, Marduk in Babel, sei es der Oberhirte, sei es ein Tempelvorsteher oder ein königlicher Beamte, der in Sippar, Nippur oder Babel angestellt ift; fie werden ihnen die Frondienste der Tempel der großen Götter auferlegen. Die großen Götter werden zürnen, sie werden ihre Wohnungen vergessen, sie werden nicht in ihre Heiligtümer einziehen.“

Diese Inschrift muß verdorben oder lückenhaft sein. Jedenfalls will sich der Schlußsah vom Zorn der Götter nicht zu dem Vordersak von der Götter Wohlgefallen reimen.

Die Könige von Babel und Ninive hatten wie die andern Herrscher des Morgenlandes ihre Frauenhäuser oder bit riduti, d. i. Haus des Beheimnisses. Diese Einrichtung war von dem größten Einfluß nicht allein auf das königliche Haus und auf das Hofwesen und die Regierung des Landes, sondern auch auf das ganze Volk, und zwar überall von schädlichen Wirkungen begleitet, davon hernach noch die Rede sein wird. Diese Häuser wurden mit den schönsten Mädchen des eignen Landes besetzt; dazu kamen dann die Töchter der befreundeten oder unterworfenen Könige der Nachbarschaft. Eine unter diesen Frauen nahm den höchsten Rang ein und trug Titel und Namen der Königin, tasmatum sarrat, d. i. Herrin des Palaftes, genannt. So war Atossa Hauptgattin des Darius, des Hystaspes Sohn, Umestris oder Esther für Xerres, Statira für Da rius Kodomanus. Als Königin trug fie Krone, Diadem oder Tiara, vor ihr beugten sich die Kebsweiber zur Erde nieder. Ein bedeutendes

1) Ciele a. a. O., S. 504.

Jahreseinkommen gehörte ihr nicht nur nach den Willen des Königs, sondern auch nach Recht und Geseß. Die Frauenhäuser aber übteti ihren schädlichen Einfluß zunächst an der Person des Königs selbst aus, fodarim wirkten sie auf das Hofwesen und die Regierung des Landes, weil mit diesen Häusern das Unwesen der Eunuchen oder Frauenwächter unzerkreunlich verbunden ist. Diese Halbmänner standen dem König als erste Hof- und Hausbeamte besonders nahe, an ihrer Spiße der Rabsag oder Rabsafe), was Luther mit Erzschenke" wiedergegeben hat. Dieser Beamte fonnte allein bei dem König einführen, er war der Hofmarschall und General-Adjutant. Von ihm sagt Rawlinson, er sei nicht nur Ratgeber des Königs gewesen, sondern er war auch zur Ausführung der Föniglichen Verfügungen berufen und trug die kostbarsten Gewänder wie der König. War er bei der Audienz zugegen, so durfte niemand zwischen ihn und den König treten. Er stand also stets neben dem König. Er begleitete auch den König auf seinen Feldzügen, jeder Heerführer war ihm Gehorsam schuldig, und er verfügte über tote und lebende Kriegsbeute.

Es scheint demnach, daß dem Stand der Eunuchen in Babylonien und Affyrien gar nichts Ehrenrühriges anklebte, im Gegenteil war er hochgeehrt. Über die Hebräer hatten über diesen Stand eine ganz andre Anschauung, wie die strafende oder drohende Rede des Propheten Jesaja, die er an den König Hiskia von Juda richtete, bejeugt: Deine Söhne werden Kämmerer - sarisim, d. i. Eunuchen im Palast des Königs von Babel sein 2).“

Neben dem Rabsak hatte der Rabsaris, den Luther Erzkämmerer nennt ), die Verwaltung des königlichen Haushaltes als Haushofmeister zu leiten. Er war Eunuche wie auch der Träger des königlichen Sonnenschirms und der fliegenabwehrer und viele andre Diener; denn das Bewachen der Frauen war nicht der einzige Dienst dieser Halbmänner, sondern sie kamen durch des Königs Gunst in viele hohe und niedere Beamtenstellen, sie umgaben den König selbst in der Schlacht und kämpften nicht schlecht.

Mit ihnen wetteiferten an Einfluß die Magier und Priester, Weife und Schriftgelehrte, die auch die Gefeßeskundigen waren, die auch die Omina oder Orakel über die Erscheinungen am Himmel und auf der Erde abfaßten. Sie wohnten aber nicht in des Königs Palast, sondern bei den Tempeln.

Eine andre Abteilung der höheren Beamten waren die Tartane, die in zwei Reihen standen als tartanu immu und tartanu sumilu, rechte und linke Cartane, vermutlich also genannt nach der Aufstellung, die sie

1) Jef. 36, 2 2c.

2) Jef. 39, 8.
3) 2. Kön. 18, 17.

bei besondern Festlichkeiten zur Seite des Königs oder des königlichen Chrones einzunehmen hatten. Die Bedeutung ihres Amtsnamens ist noch dunkel. Aus ihnen wurden die obersten Heerführer des Königs erwählt, sie leiteten auch die Verwaltung des ganzen Reiches.

Ihren Gehalt empfingen alle diese Beamte nicht in barem Geld, das erst unter den Persern verbreitet wurde, sondern als sattukku, womit auch eine Opfergabe bezeichnet wird, also Naturalien, unter denen Datteln besonders oft genannt werden, indem sie ein vorzügliches Nahrungsmittel waren.

Die Verwaltung zerfiel in Assyrien in zwei Hauptteile, das alte Reich und die später eroberten Länder, die ihre angestammten Fürsten nur fo lange behielten, als diese den festgesetten Tribut zahlten und im Kriegsfall ihre Streitmacht dem Großkönig zu Hilfe schickten. Der Statthalter hatte dieselben Verpflichtungen. Er mußte alle Abgaben in Gold, Silber und Metallen, in Pferden und allerlei Vieh, Räucherwerk und dergleichen durch seine Boten, amalu enzu, einfordern und an den Großkönig abliefern. Die ihm unterstehenden affyrischen Untertanen zweiten Ranges mußten Frondienste aller Art leisten, zumal bei dem Bau öffentlicher Wege und Gebäude. Nur die Freistädte entrichteten keine Abgaben.

Auch bei den Statthaltern gab es verschiedene Rangstufen. Alle hatten über die Zustände in ihren Bezirken on den Großkönig zu be richten und seine Befehle einzuholen. Fiel ein unterworfenes Volk wieder ab und wurde der Tribut nicht gezahlt, so wurde ein solches Volk als im Aufruhr begriffen angesehn und behandelt, der König abgeurteilt, das Land dem affyrischen Reiche einverleibt und von Statthaltern oder Satrapen verwaltet; denn sein König hatte bei den Göttern geschworen, dem Großkönig Treue zu halten. Das Brechen aber des Eidschwures mamitu, hebr. mameh, galt als eine der schwersten Missetaten, gegen die Götter selbst gerichtet, und wurde mit ausgesuchten Martern gestraft.

Andre königliche Beamte waren der Rabbilub, Napirikali, Salat, Cukulu, der Schwertträger, der Bogenspanner, die Stadtkommandanten, Hauptleute über fünfzig, Oberweingärtner, Deichvögte, Oberhirten, Zeugmeister, Oberkamelhüter, Oberziegler, Generale, Wegeaufseher, Aufseher der Bauern, der Rohrpflanzungen, der Wildparke, der königlichen Forste u. a. 1).

Die Polizei hatte für die Sicherheit des Königs und des Staates zu forgen; aber häufig war sie dann grade nicht am Plake, wenn die Person des Königs wirklich bedroht war, oder sie spielte gar, wie man das heute noch im nächsten Morgenland erlebt, mit den Verschworenen unter einer Decke, und die Verschwörung wurde angezeigt, wenn der König tot war.

Es gab auch geheime Polizei, die selbst über Dorgänge im Ausland dem König Bericht erstattete. So als Hosea, der lette Hönig von Ifrael,

1) Dergl. Ciele a. a. O., S. 514.

sich nach Aegypten um Hilfe gewandt hatte, war man in Assyrien alsobald von seinem Abfall unterrichtet. Er wurde zu einer Unterredung mit den Räten des Großkönigs berufen, folgte und kehrte nicht wieder in sein Reich zurück. Er war nach der Weise der Assyrer ganz still beiseite geschafft worden.

Eine Assyrien eigentümliche und recht wichtige Staatseinrichtung war der sog. Limmu. Nach diesem Recht bezeichnete der König ein jedes Jahr mit dem Namen eines höheren Beamten, damit es in aller späteren Zeit nach ihm genannt werde, ähnlich wie in Griechenland die Archonten, in Rom die Konsuln dem Jahr seinen Namen gaben, daher in Griechenland die betr. Archonten Eponymoi genannt wurden. In Assyrien konnte der König selbst Limmu sein, in seinem ersten Regierungsjahr mußte er es sogar sein. Diese Einrichtung war besonders für das handeltreibende Volk wichtig, da die genaue Angabe der Zeit für die Giltigkeit von Verträgen und andere Urkunden oftmals entscheidend ist. Ihr Ursprung ist dunkel. Der uralte Brauch, den die neuesten forschungen entdeckt haben wollen, der bei andrer Veranlassung schon einmal berührt wurde, soll darin bestanden haben, daß die alten Könige bereits göttliche Verehrung erfuhren, aber immer nur ein Jahr regieren durften, um dann wie ein Weisel der Bienen eines gewaltsamen Todes zu sterben. Aber dieser Brauch trägt das Zeichen der Unwahrscheinlichkeit offen an sich und bringt kein Licht in das Dunkel.

Die Limmu wurden in chronologischen Annalen aufgezeichnet, und für zweihundertachtundzwanzig Jahre ist solcher Eponymenkanon uns erhalten. Er gibt für diese Zeit einen im ganzen zuverlässigen Anhalt für die Berechnung und leistet also der Geschichtschreibung noch heute gute Dienste. Trotzdem kommt es vor, daß die Regierungszeit eines Königs um fünf, zehn oder mehr Jahre verschieden bestimmt wird. Uber manche Gelehrte halten diesen Eponymenkanon troßdem für ganz unfehlbar und bleiben, wie Oppert klagt, bei der Mode, die Aussagen der Bücher der Könige und der Chronika als ungenau zu behandeln, während grade sie die wirkliche Grundlage unserer geschichtlichen Kenntnis über den Gegenstand sind, sodaß die vermeinte keilschriftliche Chronologie sich vor der mathematischen Genauigkeit der hl. Schrift beugen muß". Jedenfalls vergessen die Gelehrten, welche die Annalen über die hl. Schrift sehen, wie vielen Einfluß in Assyrien die Par teiung, Aufruhr, Herrschsucht, Aberglauben aller Art auf die öffentlichen Angelegenheiten und damit auch auf die Geschichtschreibung hatten.

Waren in Affyrien die obersten Beamten und Heerführer eine stete Gefahr für den König, so in Babylonien die Magier oder Chaldäer, aus deren Mitte häufig der König hervorging, der zum Dank für seine Erhebung sich dem Willen seiner Kastenbrüder gefügig zeigen sollte.

2. Rechtsleben.

Die steinerne Gesetzsommlung des babylonischen Königs Hammurabi, die bis 1901 nur bruchstückweise bekannt war, enthält meist strafrechtliche Bestimmungen, sodaß nur die kleinere Hälfte dem Privatrecht dient. Die Strafabmessungen dieser alten Zeit sind hart und grausam. Allgemein ist der Gebrauch der Tortur, um den Angeklagten zum Gefländnis seiner Schuld zu nötigen. Die angedrohten Strafen bestehen in Schlägen, Gefängnis, Tötung durch Ertränken, wilde Tiere 1), Schwert, Pfählung (andre sagen Kreuzigung) oder Feuer. Ein Weib, das ihren Batten hat töten lassen, wird gepfählt 2).

Die meisten Strafbestimmungen beruhen auf dem Grundsah der Vergeltung: Auge um Auge, Zahn um Zahn, Knochen um Knochen. Der Baumeister muß sterben, deffen Bau einstürzt und den Herrn des Hauses tötet. Schlägt aber das einstürzende Haus den Sohn des Befibers tot, so muß der Sohn des Baumeisters sterben 3). Die Tötung eines Sklaven wird mit leichterer Strafe bedroht, weil er als Sache betrachtet wird; daher kann sein Verlust durch Hingabe eines andern Sklaven gut gemacht werden *).

Ein altes sumerisches Gesetz bestimmt:

„Wenn ein Aufseher einen Sklaven mißhandelt, daß dieser stirbt oder sonst zu Schaden kommt, so soll er als Milch (Entschädigung) für die verlorene Handarbeit (des Sklaven) für jeden Tag ein Bar Getreide geben,"

nämlich dem beschädigten Herrn des Sklaven.

Wird ein Vertrag gebrochen, so fällt die als Faustpfand gezahlte Summe an den Tempel. Wer Tempel- oder Krongut stiehlt, muß des Todes sterben. Wird der Räuber nicht ergriffen, so wird der Beraubte unter Eid genommen, und die Gemeinde muß den Beraubten schadlos halten); aber man weiß nicht, welche Gemeinde verpflichtet ist, die des Räubers oder des Beraubten?

Ist ein Schuldner zahlungsunfähig, so muß er dem Gläubiger als Sklave dienen. Jeder haftet für seine Schulden mit Eigentum, familie und eigner Person. Wie kurz Klage und Prozeßverfahren damals waren, zeigt u. a. folgende Niederschrift:

Dillilitum sprach zu dem Richter des Königs von Babylon, Nabunaid: Im Ab des ersten Jahres des Nergalfarufur, des Königs von Babylon, habe ich meinen Sklaven Bazuzu für 1⁄2 Mine 6 Sekel Geld an Nabuachiiddin verkauft. Einen Schein hat er erhoben, aber Geld hat er nicht gegeben." Die Richter forderten den Nabuachiiddin und ließen ihn vortreten. Nabuachiiddin zeigte den Rich. tern den Vertrag, den er mit Dillilitum geschlossen und den Preis für Bazuzu, den

1) Dan. 3, 6.

2) H. G. B. § 153.

3) Ebenda 229 u. 230.

4) Ebenda § 231.

5) Ebenda § 23.

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