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Cochter, zur Ehe. Aber Dagilili gab freiwillig an Hamma den Sklaven Unailibilamur, der um eine halbe Mine Geld gekauft war, dazu ein einhalb Mine Geld für Latabasinni, ihre Tochter. Um Cage, wo Dagilili sich eine zweite Frau nimmt, wird Dagilili eine Mine Geld an Latubafinni geben, und sie wird an ihren früheren Ort gehen."

Es folgen die Namen der Zeugen 1).

Einen ähnlichen Vertrag hat Peifer veröffentlicht 2):

Nabuachiiddin sprach zu Dalilissu also: Gib mir deine Tochter Banatifagil, die Sängerin, daß fie meine Frau werde." Daliliffa hörte ihn und gab ihm seine Tochter Banatifagil, die Sängerin, zur Ehe. Wenn Nabuachiiddin die Banatifagil fortschickt und eine andere nimmt, wird er ihr sechs Minen Geld zahlen, und sie wird in's afar fimatu gehn. Wenn die Banatisagil mit einem andern hurt, soll sie durch ein eisernes Schwert getötet werden. Den Vertrag nicht anzufechten beteten fie mit Anrufung ihrer Götter Nabu und Marduk und ihres Herrn, des Königs Nabakudurusur."

Ein andrer Vertrag lautet:

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„Nabunadinachi sprach zu Samukin also: Gib deine jungfräuliche Tochter Inaifagilbanat meinem Sohn Uballitsugula zur Ehe. Sumutin hörte ihn und gab feine jungfräuliche Tochter Inaifagilbanat an jenes Sohn Uballitsugula. Eine Mine Geld, Latubaranu, Inasillibitinizig und Taslimu nebst Hausgerät gab er mit feiner Tochter Inaisagilbanat an Nabunadinachi. Die Nanakisirat, Sklavin des Sumukin, hat Sumutin an stelle von zweidrittel Mine Geld an Nabunadinachi gegeben, eindrittel mine Geld ift (ungedeckt). Eine Mine Geld wird Sumukin dem Nabunadinachi geben, und seine Mitgift ist ausbezahlt. Je ein Schriftstück nehmen sie."

Diese Eheverträge sind nach mehreren Seiten hin lehrreich und, trosdem sie nach einer Vorlage gearbeitet sind, nach den Verhältnissen der Vertagschließenden mannigfaltig. Bald verheiratet der Vater, bald die Mutter die mannbare Tochter; in diesem zweiten fall mag sie von der Mutter in die Ehe eingebracht worden sein. Bald wird eine Scheidung schon vor dem Eheschluß vorgesehn, bald eine Strafe für Hurerei festgesetzt. Es scheint nach diesen Verträgen, als habe es sich in Babylonien in vielen Fällen nur um Zeitehen gehandelt.

Was das Vermögen der Eheleute betrifft, so herrschte unter ihnen praktische Gütergemeinschaft. für Schulden, die in der Ehe gemacht werden, müssen beide Ehegatten aufkommen 3). Aber für Schulden, die der Mann vor der Ehe gemacht hat, braucht die Frau nicht aufzukommen, wenn sie sich darüber eine Urkunde hat ausstellen lassen *).

Die Kinder sollen gegen ihre Eltern ehrerbiefig und gehorsam sein. Dem Sohn, der seinen Vater schlägt, sollen beide Hände abgehauen werden ). Im Volke Israel stand auch in dieser Hinsicht die Mütter

1) K. B. IV, S. 187.

2) 3. f. A. v. 1888, S. 78.
3) H. G. B. § 152.
4) H. G. B. § 151.

5) H. G. B. § 195.

dem Vater gleich 1). Daß der Vater über seine Kinder eine unum. schränkte richterliche Gewalt habe, galt schon als festes Recht bei den alten Sumero-Akkadiern, die wir aus dem ersten Satz der Hausgeseße ersehn haben. Deren zweiter und vierter Satz beweisen ferner, daß in dieser alten Zeit die Mutter noch ihre alte Stellung neben dem Vater hatte, wie das in Israel auch später bewahrt worden ist.

Unter den Kindern wurden die Söhne, unter den Söhnen der älteste bevorzugt, wie bei den Römern aus dem major natu ein magister, aus dem minor natu ein minister wurde 2).

Zahlreich sind die uns erhaltenen Verträge über Annahme an Kindesstatt ), die Kauf-, Zins- und Mietverträge. So heißt es in einem derselben:

Bilkasir, Sohn des Nadinu, Sohnes des Sagillai, sprach zu Nadinu, seinem Vater: Zum Bitmarbani hast du mich gesandt, und Zunna habe ich zum Weibe genommen. Sohn oder Tochter hat sie mir nicht geboren. Bilusat, den Sohn der Zunna, meiner Frau, den sie dem Nikudu, Sohn des Nursin, ihrem früheren Mann, geboren hat, will ich als Sohn annehmen, wahrlich er soll mein Sohn sein. Bei der Abfassung seiner Sohnschaftsurkunde sollst du zugegen sein, und unser Einkommen und unsre Habe, so viel ihrer ist, verschreibe ich ihm urkundlich. Er soll der Sobn sein, der unsre Hände faßt." Nadinu stimmte dem Worte seines Sohnes Bilkasir nicht bei, sondern schrieb eine Urkunde, daß für ewige Zeiten kein andrer sein Einkommen und Leistungen nähme, und band die Hände des Bilkafir, indem er alio bestimmte: Wenn Nadinu das Zeitliche segnet, und nach ihm ein leiblicher Sohn des Bilkasir, seines Sohnes, geboren wird, soll dieser das Einkommen und die Leist nngen feines Vaters Nadinu in Besitz nehmen. Wenn ein leiblicher Sohn des Bil kafir nicht geboren wird, soll Bilkasir seinen Bruder adoptieren, Bilkasir wird einen andern nicht zum Sohn annehmen. Wenn jedoch sein Bruder (sich der Annahme weigert), foll Bilkasir seine Schwester“ . . .

Das weitere ist verwischt.

Auch Sklaven konnten adoptiert werden und hießen dann marbani, bei den Hebräern ben bajith oder julid bajith, Sohn des Hauses. Ein Vertrag dieser Art lautet:

„Die marbanuti, vor denen Sakinsum . . . und Balatu

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gegen einen über . . Balatu

das Einkommen vor dem Stadtgott von Sarrabanu Klage erhoben hatte auf das Einkommen keine Hypothek aufgenommen. Balatu sprach zu Sakinfum also: Ich sehe, das Einkommen ist zu deiner Verfügung. Betr. der zehn Sekel Geld, die ich an Susa für deine Rechnung gegeben habe, wohlan gib (mir diese). Namen der Zeugen." Am 25. Duzu im 27. Jahr des Königs Nabunaid. Es er folgte Zustimmung, keine Weigerung.“

Die marbanuti, die im bit marbani hausen, scheinen die Vormundschaftsrichter zu sein. Einen Erbvertrag, der wahrscheinlich auch vor dieses Gericht gehörte, um da bestätigt zu werden, teilt Feuchtwang mit *):

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„Die Kaffa, die außer anderm ein gur Saatfeld und einen Sklaven Bitfilmi besitzt, übergibt ihren beiden Töchtern, der älteren drei pi zwölf ka, der jüngeren ein pi vierundzwanzig ka des feldes, der älteren außerdem noch den genannten Sklaven. Sie behält sich den Nießbrauch vor. freies Eigentum sollen die Töchter erst nach dem Tode (der Mutter) erhalten.“

Das folgende scheint mir kein Vertrag, sondern ein Stück aus dem Vortrag eines babylonischen Rechtsgelehrten zu sein, also ein Beispiel eines Rechtsfalles, vielleicht zum Zwecke des Unterrichts gegeben:

„Wenn der Besitzer eines Gartens zu seinem Kaufmann spricht: „Die Datteln, die in meinem Garten sind, nimm für dein Geld in Empfang", und der Kaufmann weigert sich die gekauften Datteln zu nehmen), so wird der Besitzer des Gartens die Datteln, die im Garten sind, nehmen, der Kaufmann aber muß seiner Verpflichtung gemäß das Geld und die Zinsen bezahlen, und die übrigen Datteln, die im Garten sind, wird der Herr des Hauses nehmen.“

Es sind damit die Datteln gemeint, die noch nicht verkauft waren; ein selbstverständliches Ding. Ein andrer fall: Aradistar hat von Silimassur eine Mine Silber geborgt. Als antichretisches Pfand stellt er sechshundert Kab Grundbesik, vierhundert Kab Fruchtfeld, zweihundert Kab Wiese zur Verfügung von Silimassur, der das Grundstück in stand hält und davon vier Kornernten und vier Wiesenschnitte nimmt. Damit find Kapital und Zinsen getilgt, und das Grundstück fällt an Aradistar zurück.

Schon in der ältesten Zeit, da noch viele Dynastieen auf dem Gebiet von Babylonien herrschten, wurden Kaufverträge oder Urkunden über Besitzwechsel sowohl bei beweglichem wie bei unbeweglichem Eigentum schriftlich aufgesetzt, wobei ein oder mehrere Götter und der Landesherr angerufen wurden. Auch mehrere Zeugen werden mit Namen genannt. Sehr häufig handelt es sich um Ankauf von Sklaven, Haustieren aller Art, Getreide, Oel und Wein, von Häusern, Ländereien und andrer unbeweglicher Habe. In diesem Fall wird das betreffende Grundstück nach seiner Größe, Lage und anstoßenden Nachbarn beschrieben, auch die Ungiltigkeitsklage und Rückforderung von vornherein abgelehnt. Ein Ver trag zwischen Asurnirari und Matiilu wird durch ein Schafopfer bestätigt und schriftlich also erklärt:

Dieses Haupt ist nicht das Haupt des Bockes, das Haupt Matiilus ist es. Wenn Matiilu seine Eidschwüre bricht, gleichwie das Haupt dieses Bockes abge. schnitten ist, so sei das Haupt des Matiilu abgeschnitten. Diese Lende ist nicht die Lende des Bockes, die Lende Matiilus ist sie“ u. s. w. 1)

Bei Verträgen über verkaufte Grundstücke kam es selbstverständlichy besonders auf die Feststellung der Größe oder der Grenzen an. Die Grenzsteine galten als heilig und unverleßlich, ihre Verrückung war mit schwerem Fluch belegt, der auf den fallen soll, der den Stein versenkt oder durch einen Feind, Tauben, Toren oder den Sohn des Besitzers verändern. läft oder der den Ste'ns Feuer oder ins Wasser wirft. Auf diesen

1) A. Jeremias, A. C. O., S. 230.

Steinen finden sich auch Schenkungsurkunden aufgezeichnet, wie die fol gende kudurru-Inschrift:

„Zwanzig Uder Saatland großer Quadratelle auf der flur des Landes Almirea am Ufer des Zirzirri, innerhalb von Bitada. Marduknadinachi, König von Babylon, fah in folge des Sieges, da er Affyrien schlug, seinen Knecht Ram manzerififa gnädig an und sprach zu Mardukilnaphari, Sohn des Inaisagilazer. dem Minister: Für den König von Babylon (verfasse) eine Urkunde“ Und ge mäß dem Auftrag des Königs von Babylon vermag er zwanzig Ucker Saatland großer Quadratelle für einen Knecht Rammanzerikisa und beschenkte ihn damit für ewig. An der oberen Langseite N. der Kanal Zirzirri, grenzend an Bitada und das Feld des Statthaltereihauses. An der oberen Breitseite V. grenzend an die Tempelgenossenschaft Eulbar. An der untern Breitseite W. grenzend an Biteda. Gemäß dem Auftrag Marduknadinachis, des Königs von Babylon, ward die Urkunde gesiegelt. Belzerkani, Sohn des Aradistar, war Feldmesser. Dindubit am 28. Jjjar des 10. Jahres Marduknadinachis, des Königs von Babylon, im Bei sein von"

folgen die Namen von sechzehn Zeugen, darunter neben mehreren Beamten ein Sohn des Königs gen. Abullutapazarau und ein Arzt. Dann fährt die Inschrift fort:

Für alle zukünftige Zeit. Wer von den Brüdern, den Söhnen, von der fo milie oder sonst einer Familie Bitadas auftreten wird und von wegen dieses Feldes flagen oder flagen lassen wird, indem er spricht dies feld ist kein Geschenk“ oder spricht das Siegel ist nicht gefiegelt"; sei es ein zukünftiges Familienoberhaupt von Bitada oder ein Statthalter Bitadas oder ein Aufseher Bitadas oder Ratsherr Bitadas oder ein gutaku Bitadas oder ein lubuttu oder ein Schriftgelehrter oder andre zukünftige Beamte Bitadas; wer immer angestellt sein wird und spricht: „Das feld ist nicht vermessen worden“ oder spricht „das Siegel ist nicht gesiegelt“; wer diefes feld einer Gottheit schenkt, für sich selbst behält, seine Grenze, fein Gebiet oder seinen Grenzstein verändert, Schaden und Zerstörung auf diesem Feld anrichtet oder einen Blödsinnigen, Tauben, Blinden, Taugenichts oder Unverständigen sendet und diesen Denkstein nehmen läßt, in's Waffer wirft, mit Staub bedeckt, mit einem Stein vernichtet, mit feuer verbrennt; selbigen Menschen mögen alle Götter, so vieler Name auf diesem Denkstein genannt ist, mit unlösbarem fluche verfluchen! Ann, Bel und Ea, die großen Götter, mögen fein fundament ausreißen, ver nichten, seinen Sproß ausrotten, seine Nachkommenschaft wegraffen! Marduk, der große Herr, möge eine unlösbare Bande, einen unzerreißbaren Strick ihn tragen laffen! Nabu, der erhabene Bote, möge seine Grenze, sein Gebiet und seinen Grenz ftein verändern! Ramman, der Vorsteher Himmels und der Erde, möge die Flüsse mit Schlamm erfüllen, und seine Auen mit Dorngeftrüpp erfüllen; den Pflanzenwuchs. das futter mögen seine Füße zertreten! Sin, der Bewohner der glänzenden Himmel, möge mit bösem Ausschlag gleich einer Hülle seinen Körper bekleiden. Samas, der gewaltige Richter, der König Himmels und der Erde, möge richten sein . und gewaltig wider ihn treten! Iftar, die Herrin Himmels und der Erde, möge vor die Götter und den König von Babylon zu Unglück ihn verfolgen Gula, die große Herrin, die Gemahlin Adars, möge mit nicht weichender Blindheit feinen Körper behaften, und Eiter und Blut möge er statt Waffer piffen! Adat, der Herr der Grenzen, möge ihn des Sohnes, des Wafferträgers berauben! Nergal der Herr der Speere und der Bogen, möge seine Waffen zerbrechen! Zamama, der König der Schlacht, möge in der Schlacht ihm nicht beistehn! Papsukal, der Bote der großen Götter, welcher geht . . . der Götter, seiner Brüder, möge sein Tor ver. riegeln! Jiharra, die Herrin des Sieges über die Völker, möge in gewaltiger Schlacht ihn nicht hören! Malik, der große Herr, möge Tränenerguß und Gewalttat ihn

:

packen lassen! Alle Götter, so vieler Name auf diesem Denkstein genannt ist, mögen mit unlösbarem fluch ihn verfluchen 1)!"

Daß der Schreiber sich Mühe gibt, die Götter in möglichster Vollständigkeit anzuführen, hat darin seinen Grund,, daß der nicht genannte Gott leicht den Uebeltäter unterstüßen und damit seinen kräftigen fluch null und nichtig machen könnte. In dieser Götter-Aufzählung und der ihnen zugedachten Strafmacht besteht das Interessante dieser Inschrift. Auf einem andern Grenzstein steht die Inschrift:

„Hafse das Böse und liebe das Recht."

Die Einreden, denen man bei Verträgen begegnet, sind unter andern, daß ein Grundstück nicht übergeben oder nicht vermessen sei, oder daß der Vertrag nicht untersiegelt worden sei. Bei Sklavenverkauf wird die Einrede der Königsdienstschaft und der Adoption abgelehnt 2). Weiter wird jeder Beamte, Gelehrte, Vertreter, Vorsteher mit dem Fluch belegt, der das betr. Feld oder Grundstück abtrennt, wegnimmt oder einem andern schenkt und sagt, das Grundstück sei nicht Gabe des Königs, oder dasselbe einem Gott schenkt oder sich selbst zu eigen macht.

Ist ein Vertrag erfüllt, so wird die bezügliche Urkunde, nämlich die Tontafel, darauf sie geschrieben ist, zerbrochen, damit diese Forderung nicht zum zweiten Mal erhoben werden kann 3).

Wird aber eine Schuld am Fälligkeitstermin nicht gezahlt, so kann der Schuldner selbst in Anspruch genommen werden. Er muß seinem Gläubiger als Sklave folgen. Sobald aber die Schuldsumme gezahlt ist, wird er ohne weiteres frei. Es kann auf diese Weise eine Schuldsumme, die Jahre lang gestanden hat, noch abgetragen werden; oder es wird ein Pfand gegeben *). Der Schuldvertrag kann aber auch andre folgen bei Nichtzahlung festsehen, wie der folgende tut:

„Sechzehn Sekel Silber des Kifiraffur angesichts Abdisamsi. Als Anleihe hat er es entnommen. Um 1. Duzu wird er das Geld zurückzahlen. Cut er das nicht, so wird das Silber um ein viertel sich vergrößern. Um 11. Nisan des Limmu BeIudari. In Gegenwart des Giritta, des Lulgi, des Ardibanit."

Kisiraffur ist hier der Geldgeber, Abdisamsi der Schuldner. Der vierte Teil sind für knapp ein halbes Jahr fünfzig Prozent Zinsen, das Geschäft eines Halsabschneiders. Noch schlimmer ist der folgende Vertrag:

„Siegel des Zabina. Eine Mine Silber nach dem Gewicht des Landes Kar femis, Kapital aus dem Schatz der Iftar von Arbela, ist die forderung von Sili masur an den oben genannten. Im Monat Udar wird er eineinhalb Mine zurück. erstatten. Wenn er sie nicht zurückerstattet, so soll das Silber zwei Drachmen (Sekel) für den Monat Zins tragen. Um 26. Marcheswan des Limmu Bambai.

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