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der erhabene, der König der Anunaki, der Geister der unteren dunkeln Welt, und Bel, der Herr von Himmel und Erde, der das Schicksal des Landes festsett, hatten Marduk, dem Herrschersohn Eas, die Herrschaft über die irdische Menschheit zuerteilt und unter den Igigi, den Geistern der oberen lichten Welt, ihn groß gemacht und in Babel ein ewiges Königtum begründet, dessen Grundlagen wie Himmel und Erde festgelegt sind. Dieser Marduk ist es, der den Hammurabi sandte die Menschen zu regieren, dem Land Rechtsschuß zu teil werden zu lassen; und er legte Recht und Gerechtigkeit in den Mund der Leute und schuf das Wohlbefinden seiner Untertanen.

Vermutlich will der König hier sagen, daß er seine Untertanen diese Gesetze auswendig lernen und hersagen ließ, worin spätere Gesetzgeber ihm Flugerweise nachgefolgt sind, ihre Gesetze volkstümlich und dauerhaft zu machen. Dies konnte in Babel um so leichter erreicht werden, als diese Geseze wahrscheinlich aus den Annalen eines Gerichtshofes stammen und zwar eines höheren Gerichtes, deffen Entscheidungen auf fichrer babylonischer Rechtsgewohnheit beruhten. Sicher find sie nicht aus Spekulation hervorgegangen 1).

Der erste Satz dieser ältesten Geseksammlung der Welt lautet nach H. Winckler:

„Wenn jemand einen andern umstrickt, einen Bann auf ihn wirft, es aber nicht beweisen kann, so soll der, der ihn umstrickt hat, getötet werden.“

Umstricken oder den Bann auf jemand werfen bedeutet gegen je mand Jauberei gebrauchen. Von dieser Geheimkunst gab es in Baby lonien hauptsächlich zwei Arten, nertu und kispu genannt. Bei der einen wird der Zauber durch geknüpfte Knoten, bei der andern durch einen Trank bewirkt, wovon im 7. Abschnitt des weiteren gehandelt wird. Bezeichnend ist für den einzigen babylonischen Gesekeskoder, denn von einem „Buch“ kann man hier doch nicht sprechen, daß er sogleich mit dem heidnischen Aberglauben der Zauberei beginnt, aber nicht um ihn zu verbieten, sondern um sich mit ihm auseinander zu sehen, weil wohl seine zeitweise Ehrlosigkeit und Gefährlichkeit, aber nicht seine Gottwidrigkeit und Unsittlichkeit erkannt ist.

Der zweite Sah ordnet eine Art von Gottesurteil an und läßt an der Zauberei etwas ehrenrühriges erkennen. Er lautet:

„Wenn jemand einem andern Zauberei vorwirft, es aber nicht beweisen kann, und derjenige, dem die Zauberei vorgeworfen ist, zum fluß geht und in den Fluß springt; wenn der Fluß ihn verschlingt, so soll der, der ihn bezichtigt hat, sein Haus in Besitz nehmen. Wenn aber der fluß jenen für unschuldig erweist, und er unver sehrt bleibt, so soll der, der ihm die Zauberei vorgeworfen hat, getötet werden, und der, der in den fluß gesprungen ist, soll das Haus seines Verleumders in Besitz nehmen."

1) Vergl. J. Jeremias, M. u. H., S. 11.

Dies ist offenbar ein sehr bedenkliche Bestimmung, wodurch nicht wenige zum Vorwurf der Zauberei verleitet werden mußten, weil ein großer Vorteil in Aussicht gestellt war, wenn der Fluß so wollte.

Der 3., 4. und 5. Sah handeln von dem Zeugnis vor Gericht und bestimmen die Strafe für ein fehlerhaftes Urteil des Prozeßrichters. Es wurde aber das Amt des Richters von dem Priesteramt eingeschlossen, oder es traten die Aeltesten (fibu gen. hebr. sekenim) in diese Tätigkeit ein, die für gewöhnlich nur als Zeugen oder Sachverständige beteiligt waren). Der 6. Sah lautet:

„Wenn jemand Besitz von Gott oder Hof stiehlt, so soll er getötet werden.“ Wenn hier kein einzelner Göße oder Gößentempel als Eigentümer genannt, sondern oon Gottesbesitz d. h. von heiligem, für den Gottesdienst abgesonderten Besitz im allgemeinen geredet wird, so läßt sich hier sehr wohl eine Spur des Monotheismus erblicken, der auch bei den Su mero-Akkadiern die ursprüngliche Religion war. Schwört man doch in dieser Zeit nicht bei einer der vielen Gottheiten, sondern bei Gott allein oder früher bei Gott und dem König 2). Man vergleiche die Säße 20. 103. 107. 121. Hier liegt ein zweiter Beweis des ursprüng. lichen Monotheismus vor.

Zu bemerken ist noch, daß zunächst hier nicht der Diebstahl im allgemeinen mit Strafe bedroht wird, sondern nur der qualifizierte, der den Besitz der Tempel oder des Königs angreift. Erst die folgenden Sätze bis 41 handeln von dem Diebstahl andrer Art und sehen die Strafen dafür fest; dann von verlorenem Gut, von Kauf und Verkauf der Sklaven, von Raub u. a. m.

Einen Einblick in den babylonischen Gerechtigkeitssinn gewährt der 25. Sah:

„Wenn im Hause jemandes feuer ausbricht, und jemand, der zu löschen kommt, auf das Eigentum des Herrn sein Auge wirft und das Eigentum des Haushernn nimmt, so soll er in dasselbe feuer geworfen werden."

Es ist gemeint, daß der Dieb in flagranti ertappt wird. Aber er hatte immer die Ausrede, daß er das ergriffene Gut retten" wollte.

Der 26. Satz bedroht den Untertan der sich dem Kriegsdienst entzieht, mit Todesstrafe. Ein solcher beschädigt durch seine Fahnenflucht das Reich, den König. Demnach war der Kriegsdienst eine Pflicht sämtlicher freier Männer, wie auch sonst im alten Orient und Occident, während die Sklaven von dieser Leistung befreit waren. Die Alten waren klug genug, nicht nur die Gefahr zu erkennen, die in der Bewaff nung und Waffenübung der Sklaven lag, sondern sie sorgten auch mit dieser Maßregel für Ackerbau, Handwerk, Gewerbe und Handel, daß diese im Kriegsfall ohne Unterbrechung von den Sklaven weitergeführt

1) Vergl. J. Jeremias, M. u. H., S. 32.

2, H. Wincler, Bab. u. Uff., S. 27, Unm.

werden konnten. Genau genommen ist aber hier bis Sah 41 nicht von jedem freien Untertan überhaupt die Rede, sondern von dem rid sabe, einer Art königlichen Hauswirts, der für seine Dienste mit feld, Garten und Haus belehnt wurde. Vergl. ridute.

Der 27. Sah bestimmt: "Jedem Krieger, der im Unglück des Königs gefangen wird, soll sein Eigentum bis zur Rückkehr aus der Gefangenschaft bewahrt werden.,, Die Babylonischen Herrscher hatten oft das Mißgeschick, daß fie und ihre Heere geschlagen wurden; auch war es wohl vorgekommen, daß Eigentum von gefangenen Kriegern ohne Rücksicht auf die Angehörigen als gute Beute angesehen wurde. Solcher Uebergriff mußte manchen vom Kriegsdienst zurückschrecken.

Die Sätze 42-126 enthalten Bestimmungen über Pachtung, Benuhung und Beschädigung von Grundstücken, über Borgen, Zurückzahlen und Verzinsen eines Kapitals, über Hinterlegung und Schuldhaft. Die Strafe des Verkaufens, die in Sah 54 dem säumigen Schuldner angedroht wird, finden wir noch in einem Gleichnis des Herrn 1). Sat 112 erinnert an das andre Gleichnis, das von anvertrautem Gut handelt 2).

In Nr. 63 und 64 wird das Schaffen neuer Werte durch Unroden von Wüstungen oder Pfropfen von Wildlingen belobt, wie andrerseits in Saħ 61, 62, 65 Faulheit und Nachlässigkeit getadelt werden.

Wer ein Freund der Entwickelungslehre ist, der kann an diesen Gesehen Hammurabis erkennen, daß die Entwickelung der Rechtsbildung keineswegs immer vorwärts geht. Und wer da meint, die Geschichte der Menschheit habe einen dunkeln Anfang ohne Sinn und Verstand gehabt, der beachte diese Gesetze, die bis zu den fintflutlichen Menschen, also über die Steinzeit hinausreichen. Bereits vor über 4000 Jahren war in Babylonien für die Arbeiter gesorgt, was bei uns erst vor zwanzig Jahren zu stande gekommen ist.

Besonders auffällig ist Sat 108: Wenn eine Schänkwirtin als Preis für Getränke nicht Getreide nach großem Gewicht, sondern Gold 3) annimmt, und der Preis des Getränkes im Verhältnis zu dem des Getreides geringer ist, so soll man sie dessen überführen und ins Wasser werfen."

Sah 127-177 beziehen sich auf Eheschluß und Ehebruch, auf das Erbrecht und was mit dem familienleben zusammenhängt.

Nach 128. Sah besteht eine Ehe nur dann zu recht, wenn ein Vertrag und Urkunde über den Eheschluß schriftlich aufgesetzt worden ist. Also hat in diesem Stück die französische Gesetzgebung unter Napoleon I. und das gegenwärtige deutsche Eherecht seinen Vorgänger in Babylon.

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Das ist sehr bezeichnend für Ursprung und Wert folcher und ähnlicher Rechtsbestimmungen.

Sat 145-6 scheinen aus der Geschichte von Abraham, Sarah und Hagar ausgeschrieben zu sein, davon sogleich mehr zu sagen ist.

Sat 146 lautet:

Wenn jemand eine Frau nimmt und diese ihrem Mann eine Magd zur Gattin gibt und sie (die Magd) ihm Kinder gebiert, dann aber diese Magd sich ihrer Herrin gleichstellt, weil sie Kinder geboren hat, so soll ihr Herr (oder ihre Herrin) fie nicht für Geld verkaufen. Die Sklavenmarke (Mal) soll sie ihr einritzen, fie unter die Mägde rechnen.“

Die hl. Schrift 1) berichtet uns, daß Abraham fest und sicher in der hier zum Gesetz ausgeprägten Rechtsgewohnheit stand, als er betr. der Hagar seiner Beschwerde erhebenden Ehefrau antwortete: „Deine Magd ist in deiner Hand." Nun verstehen wir auch das „Demütigen", dem Hagar fich durch die Flucht entzog. Es ist das Einrihen des Sklavenzeichens gemeint, das die Strafe der Hagar für die Beleidigung ihrer Herrin sein sollte. Zu gleicher Zeit haben wir hier einen augenscheinlichen Beweis für die Mitwirkung semitischer Rechtsgewohnheit bei Aufstellung dieser babylonischen Gesetze. Nur eins ist in der Erzählung selbst dunkel: Hagar war schon vorher Magd oder Sklavin; aber vielleicht trug sie noch nicht das Sklavenzeichen ?

Sab 153 lautet:

„Wenn jemandes Ehefrau wegen eines andern ihren Gatten hat ermorden laffen, so soll man sie auf den Pfahl stecken."

Dieser Satz zeigt an, daß man zur Zeit Hammurabis von Dielmännerei nichts wußte.

Nach Sah 165 erben die Söhne der Hauptfrau, die rabitu oder assatu heißt, zu gleichen Teilen, was das bewegliche Vermögen betrifft, während das unbewegliche Vermögen durch Schenkung dem Lieblingssohn mar sa ensu, d. i. dem Augapfel, zufallen kann.

Sat 178-182 geben Bestimmungen über die erbrechtlichen Verhältnisse der Tempel- und Buhldirnen. Von ihnen war schon in Nr. 110 und 127 als „Geweihten“, babyl. „Gottesschwestern", gehandelt worden. Daß ein so unsauberes und volksvergiftendes Gewerbe in den Dienst der Götter gestellt und das allergemeinste mit einer Art von Heiligenschein geschmückt werden konnte, wie hier neben der Praris geschieht, das zeigt nach einer Seite die tiefe Finsternis und Schande an, die Gößendienst und Priestertrug über ein Volk bringen kann. Aber es wird auch glaublich, was Herodot I, 199 von den Babyloniern berichtet, daß jedes weibliche Wesen sich wenigstens e in Mal in seinem Leben den Tempelbesuchern preisgeben mußte. Also wurden noch in späteren Jahrhunderten alle Frauen und Mädchen den Gottesschwestern gleich erniedrigt.

1) Gen. 16.

Auf einem Cylinder von Karneol liest man die Inschrift: „Kistihadad, die Tochter des Cabniistar, die Magd des Hadad.“ Sat 183-194 handeln von Ziehkindern und Adoptierten. Sat 195-227 geben strafrechtliche Bestimmungen für die Verbrechen gegen der Menschen Leib und Leben. Satz 196 lautet:

„Wenn jemand einem andern das Auge zerstört, so soll man ihm sein Auge zerstören."

Satz 199:

Wenn jemand das Auge von jemandes Sklaven zerstört oder den Knochen von jemandes Sklaven zerbricht, so soll er die Hälfte seines Preises zahlen.“

Satz 202:

„Wenn jemand die Backe (?) eines andern, der höher als er steht, schlägt, so soll man ihm öffentlich mit der Peitsche aus Ochsenhaut sechzig aufhauen." Sat 218:

„Wenn ein Arzt jemandem mit dem Operationsmesser eine schwere Wunde macht und ihn tötet, oder jemandem eine Geschwulst mit dem Operationsmeffer öffnet und sein Auge zerstört, so soll man ihm die Hände abhauen.“

Das ist mehr als drakonische Strenge, zumal gar nicht die Rede davon ist, ob fahrlässigkeit den Schaden herbeiführte oder nicht. Außerdem aber liegt hier eine ungleiche Behandlung betr. der inneren Medizin"-Aerzte vor, die von jeher in der Diagnose wie Therapie viel unficherer waren als die Chirurgen, hier aber frei ausgehen.

Tut der Arzt denselben Schaden einem Sklaven an, so hat er seinem Herrn den Sklaven zu ersehen. Der Blinde aber wird ihm vermutlich zufallen.

Sat 225 lautet:

„Wenn der Arzt der Rinder oder Esel einem Rind oder Esel eine schwere Wunde macht und es tötet, so soll er 4 seines Preises dem Eigentümer geben."

Sah 226 und 227 verordnen die Strafe für den Scherer, der einem unverkäuflichen Sklaven das Sklavenzeichen einprägt.

Sat 228-233 bestimmen die Haftpflicht eines Baumeisters für die bei seinem Bau beschäftigten Arbeiter.

Sah 234-240 regeln die Haftpflicht der Schiffer, 241-277 die der Tiermieter und Hirten, nämlich der Hirten von Beruf; denn Hirtenvölker waren, wie wir bereits gesehn haben, in Babylonien nur noch hier und da zu finden. Diese Bestimmungen konnten ohne große Schwierigkeit auf andre Gewerbe und Betriebe angewendet werden.

Sat 278-282 bestimmen die Aufhebung eines Kaufvertrags, wenn sich die schlechte Beschaffenheit der verkauften Ware herausgestellt hat.

Zum Schlusse heißt es:

Rechtsbestimmungen, die Hammurabi, der weise König, festgesetzt, dem Lande gerechtes Gesetz und fromme Satzung gelehrt hat.“

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