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Es war auch Kant's Meinung, dass jedes menschliche Bewusstsein wohlwollende Gesinnungen lobe, übelwollende verurtheile. Diese Lehre ergiebt sich folgendermassen aus seinem ethischen System.

In dem Bewusstsein aller Menschen, wie in dem jedes vernünftigen Wesens überhaupt herrscht ein Sittengesetz, der kategorische Imperativ, welcher lautet: Du sollst nicht nach einer Maxime handeln, von der du nicht wollen kannst, dass sie allgemein würde, dass alle Menschen nach ihr handelten. Von einer Maxime des Uebelwollens nun kann der sie Befolgende nicht wünschen, dass sie allgemein werde. Der Betrüger z. B. kann nicht wollen, dass alle Menschen betrügen; denn sonst könnte er selbst einmal in die Lage kommen, betrogen zu werden. Demnach verbietet ein, nach Kant, in allen Menschen vorhandenes sittliches Bewusstsein den Betrug und Andern nachtheilige Handlungen überhaupt.

Eine Maxime dagegen, von der man wollen kann, dass sie Gesetz für Alle würde, soll man zu der seinigen machen. Zum Beispiel: von einer wohlthätigen Handlungsweise kann man wollen, dass sie die allgemeine Art zu handeln würde. Demnach wird dieselbe jedem Menschen durch das ihm innewohnende Sittengesetz geboten. Kant nennt auch direkt unter den Zwecken, welche zugleich Pflichten sind, fremde Glückseligkeit (Met. der Sitten p. 218 Kirchm.).

Dies (unter andern Handlungen) Wohlthätigkeit gebietende, Egoismus, Grausamkeit verbietende Sittengesetz inhärirt, nach der Meinung Kant's, jedem Menschen ebenso unbedingt, wie die erkenntnisstheoretischen Formen. Wie Raum und Zeit Formen a priori jeder menschlichen Sinnlichkeit, wie die Kategorien Formen a priori jedes menschlichen Verstandes sind,

so ist das Sittengesetz eine Form a priori jeder menschlichen. Vernunft. Reine Sinnlichkeit, reiner Verstand, reine (praktische) Vernunft sind einander parallel. „Der theoretische Gebrauch der Vernunft ist derjenige, durch den ich a priori als nothwendig erkenne, dass etwas sei; der praktische aber, durch den a priori erkannt wird, was geschehen soll. Ich nehme an, dass es wirklich reine moralische Gesetze gebe, die völlig a priori das Thun und Lassen eines vernünftigen Wesens überhaupt bestimmen. Diesen Satz kann ich mit Recht voraussetzen, nicht allein, indem ich mich auf die Beweise der aufgeklärtesten Moralisten, sondern auf das sittliche Urtheil eines jeden Menschen berufe. Alle sittlichen Begriffe haben völlig a priori in der Vernunft ihren Sitz und Ursprung, und dieses in der gemeinsten Menschenvernunft ebensowohl, als der im höchsten Masse spekulativen" (Krit. d. rein. Vern. p. 504. 624; Grdl. z. Met. der Sitten p. 32 Kirchm.).

In der Verwirklichung zwar ist ein Unterschied zwischen der reinen Sinnlichkeit und dem reinen Verstande einerseits und der reinen praktischen Vernunft andererseits. Die Formen des Raumes und der Zeit und die Kategorien werden bei den einzelnen Erkenntnissakten thatsächlich angewendet. Räumlich, zeitlich, kausal ist die Erkenntniss jedes Gegenstandes, jedes Vorgangs. Der kategorische Imperativ dagegen wird im Handeln nicht bethätigt, oder doch nur selten. Man ist sich wohl dessen bewusst, dass er verwirklicht werden sollte, dass es Unrecht sei, Jemanden zu betrügen, zu schädigen; aber die Neigungen, mächtiger als die Pflicht, verführen stets aufs Neue zu pflichtwidrigen Handlungen. Der kategorische Imperativ zeigt sich also mehr vor dem Handeln (,,Du solltest") und nach dem Handeln (,,Du hättest sollen"), als im Handeln, dadurch,

wie gesagt, verschieden von den Formen a priori des Erkennens, als welche in den einzelnen Erkenntnissakten verwirklicht werden. Aber a priori in jedem menschlichen Bewusstsein vorhanden ist der kategorische Imperativ, nach Kant, ebenso gut wie die Formen a priori der Sinnlichkeit und des Verstandes, mag er auch weniger in dem zu Tage treten, was geschieht, als in dem Bewusstsein dessen, was geschehen sollte. Das Verdienst Kant's besteht, seiner ausgesprochenen Ueberzeugung nach, blos darin, allgemein gefasst, abstrakt formulirt zu haben, was im Einzelnen jeder Mensch weiss und stets gewusst hat. Daher erwidert er einem seiner Rezensenten: „Ein Rezensent, der etwas zum Tadel dieser Schrift sagen wollte, hat es besser getroffen, als er wohl selbst gemeint haben mag, indem er sagt, dass darin kein neues Prinzip, sondern nur eine neue Formel aufgestellt worden. Wer wollte aber auch einen neuen Grundsatz aller Sittlichkeit einführen und diese gleichsam zuerst erfinden? gleich als ob vor ihm die Welt in dem, was Pflicht sei, unwissend oder in durchgängigem Irrthum gewesen wäre" (K. d. p. V. p. 7 Kirchm.).

§ 9.

Das Gewissen und die niederen Kulturstufen.

Haben die Philosophen Recht? Gehört die Schätzung des Wohlwollens und die Verurtheilung der Grausamkeit zum ewigen Inventarium des menschlichen Gemüths? oder haben die Philosophen Unrecht; sind jene Schätzung und diese Verurtheilung blos zeitweise vorhanden?

Um das zu entscheiden, müssen wir uns anderswo umsehen, als daheim. Bei dem eigenen sittlichen Urtheil darf

man nicht stehen bleiben, noch bei demjenigen seiner Zeitgenossen, noch auch bei dem Urtheil solcher Kulturstufen, welche in gleicher Höhe mit der eigenen sind. Die Menschenfresser sollen uns Antwort darauf geben, ob jene Schätzungen von Ewigkeit her oder historisch gewordene sind.

Bei den Komanchen von Texas werden keine Handlungen als Verbrechen betrachtet. Jeder verfährt nach eigenem Ermessen, bis ihm ein Mächtigerer Einhalt thut. Sie versichern, der grosse Geist habe ihnen bei ihrer Erschaffung das Vorrecht eines ungehinderten Gebrauchs ihrer Kräfte gestattet (Schoolkraft's Ind. tribes II, p. 131). Gewissen, sagt Burton, existirt nicht bei den ostafrikanischen Stämmen. Räuberei charakterisirt den Mann von Ehre; Mord, je scheuslicher, desto besser, macht zum Helden (first footst. in East Afr. p. 176). Burton sollte zwar sagen: unser Gewissen existirt dort nicht; denn Bezeichnungen wie Ehrenmann (honourable man) und Held setzen Gewissensregungen voraus; das Bewusstsein aber, welches die Grausamkeit tadelt, Wohlwollen lobt, fehlt daselbst. Der ungebildete Natursohn, sagt Brehm von den Sudanesen, glaubte kein Verbrechen begangen zu haben, wenn er einen andern, der grösseren Reichthum besass, umbrachte. Er hielt den Tod desselben für eine durch den Raub / bedingte Nothwendigkeit, welche er leicht entschuldigen zu können glaubte. Ueberhaupt halten sie Betrug und Mord für eines Mannes würdige Thaten (Nord-Ost-Afrika). Wir müssen, sagt Burkhardt von den Bewohnern Wahabi's, mit dieser Handlungsweise (Rauben, Plündern) nicht die Begriffe von Verbrechen verbinden, wie wir es in Europa zu thun gewohnt sind. Der Arabische Räuber betrachtet sein Gewerbe als ein ehrenvolles, und der Name haramy (Räuber) ist einer der

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schmeichelhaftesten Titel, welche man einem jungen Helden nur beilegen kann (Wahabi p. 121). Auch die Grönländer verurtheilen den Mord nicht. Viele, sagt Cranz, morden aus Neid über die vorzügliche Geschicklichkeit oder guten Geräthschaften eines andern; die meisten morden aus Rache. Ein solcher Meuchelmörder verrichtet die That auf der See hinterlistiger Weise, indem er den Grönländer in seinem Kajak umstürzt und ersaufen lässt, oder hinterrücks mit der Harpune wirft und ersticht (Grönl. p. 250). Ammianus Marcellinus berichtet von den Alanen: ihr höchster Stolz ist die Ermordung irgend eines Menschen (XXXI, 2). Sie rechneten es unter die Freuden des Jenseits, aus den Schädeln ihrer Feinde zu trinken. Manche Handlungen, sagt Mariner von den Bewohnern Tonga Islands, welche von allen civilisirten Völkern als Verbrechen betrachtet werden, sehen sie als etwas Gleichgültiges an (T. Isl. II p. 100). Galbraith, der als Commissar der Vereinigten Staaten lange Zeit unter den Sioux lebte, schildert sie folgendermassen: Die meisten Laster halten sie für Tugenden. Durch Diebstahl, Verrath, Raub und Todschlag erlangen sie Ansehen und Ehre. Jedem Individuum wird von Jugend auf gelehrt, dass Mord eine äusserst verdienstvolle That sei. Das einzige Verlangen eines angehenden Helden richtet sich auf die Erlangung einer Feder, das Ehrenzeichen für Ermordung eines menschlichen Wesens; ob diese einen Mann, eine Frau oder ein Kind betraf, ist gleichgültig (Lubbock, Entst. d. Civ. p. 329 d. Ue.). Aehnlich werden die Fijiinsulaner beschrieben. Blut zu vergiessen, ist ihnen kein Verbrechen, sondern Ruhm. Wer auch immer das Opfer sein mag, Vornehm oder Gering, Alt oder Jung, Mann oder Weib oder

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