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§ 17.

Begünstigung des Abkaufs der Rache durch die
Gemeinde, den Staat.

Anfangs scheint nur die Rache selbst, nicht deren Abkauf löblich gewesen zu sein. Dies ist schicklicher, das Schwert zu röthen, als deinem Feinde Frieden zu geben, heisst es in der Edda. In der ältesten Zeit, bemerkt Kolderup-Rosenvinge, folgte auf Todtschlag gewöhnlich Blutrache, weil die Annahme einer Busse für schimpflich galt (Dän. Rechtsg. § 24).9 Je furchtbarer die Rache, desto rühmlicher. Es war im höchsten Grade ehrenvoll und löblich, sagt Finnus Johannaeus von den Isländern, zur Rache Erschlagener so viele wie nur möglich zu tödten, auch Unschuldige. Dies erhellt zum Beispiel aus der Lebensbeschreibung Hördi. Der Tod desselben wurde auf Veranlassung seiner Schwester Thorbiorga und seiner Gattin Helga durch die Tödtung von 24 Männern kompensirt und diese Handlungsweise findet das höchste Lob (hist. eccl. Isl. I p. 27).

Anschauungen jedoch, welche so verheerende und umfangreiche Rachekriege befahlen, konnten nicht von Dauer sein. Ausser den schon erwähnten Motiven zur Beilegung der Rache (Habsucht, Furcht) musste alsbald die Noth, die Erfinderin der Künste, auch die Kunst Frieden zu schliessen und zu halten erfinden. Der Hunger, insofern er zu der gemeinsamen Nutzung eines Sees, eines Waldes oder zum Säen und Erndten nöthigte; gemeinsame Feinde, welche nur, wenn man

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Post, Geschlechtsgenossensch. der Urzeit, p. 159: In ältester Zeit fordert Blut nothwendig Blut und es gilt für unreligiös und unehrenhaft, wenn die Blutsfreunde sich anderweitig abfinden lassen.

sich verbündete, zu besiegen waren, machten Friedensschlüsse zwischen den Geschlechtern, Beilegung der Rache durch Geld häufig. Oft, sagt Munzinger von den Bogos, verstehen sich die blutverfeindeten Dörfer zu einem Waffenstillstand; besonders im Winter, wo der Feldbau Sicherheit verlangt (Bog. p. 88). Die gemeinsame Nutzung eines Waldes, eines Moores, eines Weidegrundes, sagt Möser in seiner Osnabrück'schen Geschichte, vereinigte dem Anschein nach zuerst ihrer Einige in unsern Gegenden (I § 9).

Die Art, wie man Frieden schloss, beschreibt Munzinger folgendermassen: Sobald die Familien zur Versöhnung geneigt sind, wenden sie sich an einen Mittelsmann. Die Parteien zählen ihre Todten und der Ueberschuss wird mit einem Blutpreise gesühnt (Bog. p. 79).

Dass die Rache oft durch Geld beigelegt wird, bezeichnet einen grossen Fortschritt in den friedlichen Beziehungen der Geschlechter zu einander. Nun erst können dieselben sich dauernd konföderativ verbinden; nun kann ein Gemeinsames über ihnen zu Gunsten des Friedens, den die Noth, wie gesagt, fordert, wirken. Diese Friedensfürsorge zeigt sich in dem Bestreben, zu versöhnen, die Rache zu beseitigen: man suchte zu bewirken, dass ein Raub, ein Mord nicht umfangreiche und durch Generationen sich hinziehende Rachekriege herbeiführe; dass die Rache, wenn möglich, stets abgekauft, durch Geldzahlungen des Verletzers an den Geschädigten ersetzt, erledigt werden möchte. 10

10 Versöhnung der Familien, sagt Wilda von den Germanen, war der Hauptzweck, welchen die Gesetzgebung zunächst verfolgte (Strafr. d. Germ. p. 373) J. D. Meyer, esprit. orig. et progr. des instit. jud. I, p. 264: Gemeinsame Freunde hatten zuweilen die Streitigkeiten friedlich

Indessen blieb es zunächst noch in der Willkür des Verletzten, ob er sich rächen wollte oder nicht. Das Gemeinsame über den Familien, die Gemeinde, war nicht mächtig genug, um Rache zu verbieten und ihre Beilegung zu befehlen; nur indirekt suchte sie in diesem Sinne zu wirken. Auctoritate suadendi magis, quam jubendi potestate civitas initio pollebat (Schrevelius, de princ. legisl. poen. maj. p. 6). Der Staat, bemerkt Hearn, erachtete die Gewohnheit der Rache für älter und stärker, als seine eigene Macht. Es war schon viel, wenn er eine Versöhnung bewirken und den Verletzten überreden konnte, auf Rache zu verzichten und eine Geldentschädigung anzunehmen. Seine Stellung war diejenige einer befreundeten Macht, welche ihre Vermittlung zwei kriegführenden anbietet (Aryan household).11 Das Volksgesetz, sagt Jacob Grimm, stellte in des Verletzten Wahl, ob er sich auf Selbstgewalt einlassen oder die angewiesene Vergeltung fordern wollte (D. R. p. 622). Dem Kläger, sagt auch Geijer in seiner Geschichte Schwedens, stand die Wahl offen, ob er sich rächen oder die Busse nehmen wollte. Letzteres geschah anfangs so selten, dass das Gothländische Gesetz den für einen ungeschändeten

beizulegen vermocht: solche Arrangements dienten den ersten gerichtlichen Institutionen als Basis. Götte, Urspr. d. Todesstrafe p. 78: In Griechenland eignete Athen sich den Ruhm zu, der Blutrache zuerst Schranken gesetzt zu haben. Er cit. Isocrates, paneg. p. 57, Tauchn.

11 Woringen, Beitr. z. Gesch. d. deutsch. Str. p. 40: So mächtig war die Verbindung im Anfang nicht, dass sie den Frieden überhaupt hätte erhalten können; wer sich zur Selbstrache stark genug fühlte, dem konnte die Ausübung derselben nicht untersagt werden. Ebenso Zöpfl, Deutsche Rechtsg. III, p. 390: In der ältesten Zeit scheint die Annahme der Komposition lediglich in dem Belieben der Beleidigten gestanden zu haben. Das Gericht hatte sich zu bemühen, die Sühne zu Stande zu bringen.

Mann erklären musste, der die Busse beim ersten Erbieten annahm (I, p. 266).

Die Mittel nun, deren sich die Gemeinde bediente, um die Rache durch ihren Abkauf zu ersetzen, sind folgende:

a. Die Asyle. Das Asyl, sagt Bulmerincq, sollte vor der Blutrache schützen. Das Asylrecht lässt sich bei den Israeliten, Griechen und Römern nachweisen. Zeus hiess in Bezug auf den Schutz, welchen er dem Flüchtling angedeihen liess, xéolos oder auch qužios (Asylr. p. 11, 29, 56). — Asyle bei den Wenden erwähnt Giese brecht: Eingehegte Plätze im Walde wurden als Asyle geachtet, die der Privatrache unantastbar waren (Wend. Gesch. I, p. 55). — Von besonderem Interesse sind die Bestimmungen des alten Gothländischen Gesetzbuches. Nach ihnen soll, wer Jemanden getödtet hat, fliehen, damit er aus dem Gesichtskreis des Rächers (d. i. der Familie des Ermordeten) entfernt werde. ,,Wenn ein Mann Todtschlag begeht in dem Dorfe, worin der Bluträcher wohnt, so soll er fliehen von dannen. Denn sie (der Mörder und der Bluträcher) mögen nicht wohnen in Einem Dorfe." Zu seinem Schutz sollen ihn sein Vater, Sohn und Bruder oder, wenn er deren nicht hat, seine nächsten Freunde begleiten. Sie sollen sich erst an einen geheiligten Ort begeben, wo sie Frieden und Sicherheit haben, später in einem abzugrenzenden Raum, der sogenannten „,Friedensbande" aufhalten. Von diesem Asyl aus soll er mit dem Rächer wegen des Abkaufs der Rache in Unterhandlung treten. Indessen darf er das Abkaufsgeld nicht gleich, nachdem die That geschehen ist, anbieten. Man fürchtete, dass der Rächer es dann nicht acceptiren möchte, theils weil sein Zorn noch glühte, theils weil, da Rache ehrenvoller war, als deren Abkauf, dieser gleich nach der That als

besonders unangemessen empfunden werden musste. Streit, sagt Schilderer, dies Gesetz interpretirend, war ehrenvoll, und es mochte sich leicht ein Sinn erzeugen, dem Versöhnung überhaupt, besonders die sofortige, beim ersten Anbieten der Busse, ehrenwidrig dünkte. Gegen solchen Sinn und solche Ansicht scheint das vorliegende Gesetz gegeben zu sein. Die Busse, lautet dasselbe, soll er darbieten, wenn ein Jahr verstrichen ist, und lassen ein Jahr dazwischen und bieten die Busse dreimal binnen drei Jahren; da dann derjenige wahrlich sei ein ungeschändeter Mann wegen dessen, dass er die Busse nimmt, wenn sie zu allererst geboten wird (Guta-Lagh XIII § 1-11; Anm. 112 v. Schilderer; vgl. Dahlmann, Gesch. v. Dän. I, p. 159), 12

Die Gemeinde,

b. Fixirung der Abkaufssumme. das den Frieden wollende Prinzip, bemühte sich also, um der Rache vorzubeugen, Verletzer und Verletzte von einander zu trennen. Eine weitere, demselben Zweck dienende Maassregel war die Normirung der Summen, um welche, falls der Verletzte auf Rache Verzicht leisten wollte, diese ihm abgekauft wurde.

Ursprünglich hing die Höhe dieser Abkaufssummen vom Erfolg und der Willkür des Siegers ab (s. Jacob Grimm, D. R. p. 622). Indessen früh schon müssen die Busssätze konstanter geworden sein: denn gleiche Verletzungen wurden mit ungefähr gleichen Bussen gesühnt. Die Gemeinde, der Staat

12 Auch nach dem alten Gulathings-Gesetz wurde der Todtschläger noch einer besonderen Busse schuldig, wenn er seinem Gegner gleich beim ersten Thing, nachdem die That geschehen war, so laut Sühne anbot, dass man es in der ganzen Versammlung hören konnte. Ebenso, wenn er über 12 Monate damit gezögert hatte (Wilda, Strafr. d. Germ. p. 182).

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