ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

fixirte die Abkaufssummen nun genau, und zwar so hoch, dass sich der Verletzte bewogen fühlen konnte, statt Rache Geld zu nehmen. Das ihm in Aussicht Gestellte, bemerkt Hearn, musste ebenso werthvoll sein, wie dasjenige, was er mit eigener Hand oder mit Hülfe seiner Freunde erlangen zu können meinte (Aryan househ.). Man wollte anlocken, sagt Woringen, eine reiche Komposition blutiger Rache vorzuziehen (Beitr. p. 40). Wir finden auch, dass das Abkaufsgeld erhöht wird, um die Verzichtleistungen auf Rache zu vermehren. Darum, heisst es in den Gesetzen Rotharis, haben wir eine grössere Komposition (das ist die Geldzahlung, auf Grund deren die Rache komponirt, beigelegt wurde) festgesetzt, als unsere Vorfahren, damit die Rache nach Empfang der Komposition beigelegt und beendet sei und Freundschaft eintrete. 18

Im Einzelnen hing die Höhe der zu zahlenden Summe von der Beschaffenheit der Verletzung ab. Je grösser die Schädigung, desto heftiger die Wuth, das Verlangen nach Rache; desto grösser also die Geldsumme, welche zu ihrer Besänftigung erforderlich ist. Für eine abgehauene Hand war mehr zu bezahlen, als für einen Finger; für eine Knochenzersplitterung mehr, als für eine Fleischwunde. Man legte Verzeichnisse an, in welchen jede nur denkbare Verletzung berücksichtigt und genau festgesetzt war, wie viel dem Beschädigten, falls er Rache nicht ausüben wollte, vom Verletzer zu zahlen sei. Bei den Kirgisen war der Preis eines Daumens auf 100 Schafe festgesetzt, der eines kleinen Fingers auf 20. Für eine Frau oder ein Kind war nur halb soviel zu zahlen, als

13 Ideo majorem compositionem posuimus, quam antiqui nostri, ut faida, quod est inimicitia post compositionem acceptam postponatur et amplius non requiratur, sed causa sit finita amicitia immanente (II, 74).

für einen Mann. Für die Tödtung eines solchen konnte dem Mörder von des Erschlagenen Familie eine Anzahl Pferde abgefordert werden (Lubbock, Entst. d. Civ. p. 397). Aehnlich specificirte Bussverzeichnisse waren bei den Germanen in Geltung.

Hatte man Jemanden erschlagen, war aber gelegentlich der Tödtung von ihm verwundet, so wurde der Betrag dieser Wunde konsequenterweise von dem Wergeld (vir-Geld, Preis für den erschlagenen Mann) abgezogen, welches man der Familie des Erschlagenen entrichtete. 14

Uebrigens war das Wergeld bei Personen verschiedenen Standes verschieden. Wir sahen bereits, dass, als es sich um den Abkauf der Rache handelte, Mächtige, zur Rache Gewaltige, in ihren Forderungen anspruchsvoller waren, als Machtlose. Die Gemeinde, bedacht auf Beilegung der Rache und folglich auf Zufriedenstellung der Beschädigten, acceptirte diese Verschiedenheit und setzte fest, dass der mächtigen Familie, wenn eins ihrer Mitglieder erschlagen war, mehr zu zahlen sei, als der machtlosen. 15 Bei den Angelsachsen hiessen die Gefährten des Königs Twelfhyndesmen, weil, wenn einer derselben getödtet war, an seine Familie 1200 Schillinge als Abkaufsgeld der Rache zu bezahlen waren. Die Personen ihres Gefolges dagegen waren blos Sixhyndes

[ocr errors]

In der lex Angliorum et Werinorum heisst es:

14 ,Wenn der Todtschläger am Grabe des Erschlagenen schwor, vom Letztern bei Gelegenheit des Todtschlages Verletzungen erlitten zu haben, so wurde deren Betrag von der Mannbusse abgezogen." Abegg, Unters. p. 238. Vgl. Wiarda zu Asegabuch VI, 11.

15 Rogge, Gerichtswes. d. Germanen p. 5: „Das höhere Wergeld des Adels erklärt sich aus seinem stärkern Fehderecht." grösseren Macht zur Fehde.

Besser: aus seiner

Wer einen Adligen (Adalingum) getödtet hat, bezahle 600 solidi; wer einen Freien getödtet hat, bezahle 200 solidi. Lex Frisionum: Wenn ein Adliger (nobilis) einen Freien (liberum) getödtet hat, so bezahle er 53 solidi. Wenn hingegen ein Freier einen Adligen getödtet hat, so bezahle er 80 solidi. Auch bei den Arabern richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Stande des Erschlagenen. Ein Alter aus einer hohen Familie wird, nach Haxthausen, mit einer grossen Anzahl von Kühen gesühnt. Besitzt der Thäter oder seine Familie die Anzahl der Kühe nicht, so wird die Summe durch Schafe, Gewehre, Hausgeräthe, selbst durch Kinder vollgemacht. Hierbei zählt ein Knabe für 36 Kühe, ein Mädchen je nach Alter und Schönheit für 18-30 Kühe (Transkaukas. p. 50).1

16

Wie genau die Höhe des Wergeldes nach dem Stande und dem Reichthum des Erschlagenen, nach der Macht seiner Familie, sich zu rächen, bemessen war, zeigen besonders folgende Stellen der angelsächsischen Gesetze: Wenn ein Mann dahin kommt, dass er ein Hiwisk Landes hat und den Zins an den König aufbringen kann, so beträgt sein Wergeld 120 Schillinge, und wenn er nicht zu mehr kommt, als zu einer halben Hyde, so betrage seine Were 80 s. Und wenn er gar kein Land hat und doch frei ist, so vergelte man ihn mit 70 s. Und wenn er dahin kommt, dass er Helm und Harnisch und ein mit Gold ausgelegtes Schwerdt hat, wenn er

16 Ein eigenthümliches Wergeld erwähnen die Leges Wallicae Hoëli boni III, 2, § 1: Compensatio propter violatam conjugem regis haec est. Scyphus aureus et operculum aureum latitudine vultus regii et crassïtie unguis aratoris, qui per novem annos araverit et virga aurea quoad longitudinem mensuram staturae regiae et quoad annitum digitum Regis minimum.

das Land nicht hat, so ist er doch ein Keorl (Ges. d. Angels. hgg. v. Reinhold Schmid p. 396).

Diese unserm Gefühl widerstreitenden Vorschriften, nach welchen die Tödtung eines Reichen höher kompensirt werden. soll, als die eines Armen, erklären sich aus der Absicht des Zeitalters, den Verletzten um jeden Preis zufrieden zu stellen, und sie entsprachen der damaligen Anschauung so sehr, dass Saxo Grammaticus den König Helgo bitter tadelt, weil nach seinen Gesetzen für die Ermordung eines liberti ebensoviel bezahlt werden sollte, wie für die eines, ingenui. Der Herausgeber Saxos, Erasmus Müller, bemerkt hierzu: Die Borealen bis zur Zeit Saxos meinten, dass Jemandem Schmach angethan würde, wenn für seine Tödtung nach den Bestimmungen des Gesetzes nur eine geringe Summe Geldes bezahlt zu werden brauchte (Saxo Gramm. p. 8). Diese Schmach beruht eben darauf, dass Geringfügigkeit des Wergelds Geringschätzung des Mannes und seiner Familie, Missachtung ihrer Macht, Rache zu nehmen, ausdrückt.

Chamfort erzählt aus dem vorigen Jahrhundert eine Anekdote, welche uns lächerlich, vielleicht auch fürchterlich klingt, dem Zeitalter des Wergeldes aber weder das Eine noch das Andere gewesen sein würde. Ein englischer Herzog hatte in der Betrunkenheit einen Kellner erstochen. Erschrocken kam der Wirth herbeigelaufen und rief:,,Gnädiger Herr, was haben Sie gethan! Sie haben meinen Kellner getödtet." ,,Setzen Sie ihn auf die Rechnung", erwiderte jener. Hätte der Herzog einer frühern Kulturstufe angehört, so würde seine Rechnung durch den Tod eines Menschen so geringen Standes nur wenig vergrössert worden sein.

[ocr errors]

Für Personen, die weder sich selbst noch die Ihrigen zu rächen vermochten, z. B. für Sklaven, war konsequenterweise kein Abkaufsgeld der Rache, kein Wergeld festgesetzt. Das Fehderecht, bemerkt Rogge, war ein Vorzug der Freiheit, daher hatten auch nur Freie das Recht auf eine Komposition. Zwar setzt das Volksgesetz auch für die Tödtung Unfreier eine Busse fest, was aber gar keinen andern Sinn hat, als wenn sie manchem Hausthiere ein bestimmtes Wergeld beilegen, das heisst: die Genugthuung kam nicht ihm zu, sondern dem Herrn als dem eigentlich Verletzten, der allein eine Fehde darum hätte erheben können. Eine Sühne an Unfreie gezahlt, an welchen nichts zu versöhnen war, da ein solcher sich nicht rächen konnte, würde gar keinen Sinn gehabt haben (Gerichtsw. d. Germ.). Diese Ansicht Rogge's wird durch folgende Stelle aus den Wallisischen Gesetzen Hoël des Guten bestätigt: Für die Tödtung eines Sklaven wird keine Kompensation vorgeschrieben, ausgenommen insofern der Preis desselben seinem Herrn bezahlt werden muss, gleichwie ja auch getödtete Thiere kompensirt werden (IV, 81). Ebenso Haxthausen von den Arabern: Die Ermordung eines Menschen ohne Familie oder eines Fremden, der keinen Gastfreund hat (also Niemanden, der ihn rächen könnte) bleibt ohne Verfolgung und Entschädigung.1

17

17 Abegg: Nur wer im Stande gewesen wäre, sich selbst zu rächen, konnte wegen einer Verletzung Busse fordern. Wiarda, Gesch. u. Ausl. d. sal. Ges. § 82: Frauen participirten nicht am Wergeld, weil die der Verwandtschaft obliegende Rache, die mit dem Wergeld abgebüsst wurde, sich nicht für das weibliche Geschlecht eignet. - Leges Wallicae Hoëli boni: Et si vel homicidae vel hominis occisi cognatorum aliquis Clericus fuerit vel monachus vel leprosus vel mutus vel furiosus is nec pendet nec accipiet partem compensationis pro caede debitae. Et

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »