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Zeiten solcher Aufregung, dem wüsten Reiche der Politik verfallen mußte. Es wird ferner begreiflich sein, daß diese naturalisirten Dänen, erzogen in dänischem Formalismus, den vermeintlich dänischen Patriotismus ganz glaubten theilen zu müssen, und daher, wo es sich um die Existenz ihres vermeinten Vaterlandes handelte, Alles, auch die heilige Amtspflicht und den Amtscharacter, in den Strudel politischer Strömungen warfen. Es wird endlich auch ihr schwerer Undank gegen ihren fürstlichen Wohlthäter begreiflich, — nur daß durch den Begriff die Sünde nicht zugleich verwischt und entschuldigt wird.

Denn gefündigt haben sie, an ihrem heiligen Amte, ihrem eigentlichen Vaterlande Schleswig, und an ihrem fürstlichen Wohlthäter. Diese Sünde wird um so herber, als der damalige Stand der Dinge in Dänemark ja ein vollkommen revolutionärer war. Die Tragweite dieser Behauptung verkenne ich nicht, aber ihre Wahrheit ist historisch festgestellt. Die Reden und Thaten des revolutionären dänischen Volkes, der Zug der 15,000 zum Schloß des Königs; die Drohungen der Volksdeputation: 3wingen Ew. Majestät nicht das Volk zur Selbsthülfe der Verzweiflung"; das Wort eines der politischen Chefs, des späteren Ministers Bischof Monrad: ,,wenn der König nicht nach unserm Willen handelt, so errichten wir die Standarte der Republik“; endlich der Siegesjubel des Ministers Orla Lehmann: Recht hin, Recht her, Dänemark kann Schleswig nicht entbehren“ und —,,wir haben eine Republik mit einer dynastischen Spike“ -. Diese Thatsachen gehören der Geschichte an. Die Frucht dieser Bestrebungen war die Constitution vom 5. Juni 1849 mit dem §. 2:,,die Regierungsgewalt ruht in den Händen des Königs

und der dänischen Nation", und so ist Dänemark noch eine Republik mit einer dynastischen Spike. Wenn aber durch diese revolutionären Umtriebe, injuria temporum, die altehrwürdige dänische absolute Monarchie nach fast zweihundertjährigem Bestehen über den Haufen geworfen war, wenn endlich länger als ein Jahr die politischen Wehen dauerten, bevor jene Constitution den constitutionellen Staat rechtlich construirte, wie vermittelte denn das Gewissen der Geistlichen diese Zwischenzeit, wie benahmen sie sich, da ihr abgelegter Eid sie verpflichtete, Gut und Blut für die Erhaltung der absoluten Monarchie zu opfern? Es trifft für diesen Zeitraum der Schwebe nicht zu, was die Evangelische Kirchenzeitung am andern Orte behauptet hat, daß der Christ auch den schlechtesten Gewalthabern gehorchen müsse. Das alte Grundgeseß der absoluten Monarchie war de facto aufgehoben, de jure bestand es noch und der persönliche Träger desselben war der König, der nach der Continuität des Rechts in das volle monarchische Erbe feiner Väter wenige Monate früher, damals unter der Sanction des ganzen Volks eingetreten war; die neue Constitution, die ja nur durch Uebereinkunft des Königs als des Boniscedenten und des durch die Kammern vertretenen Volkes seine Entstehung finden konnte, war nicht da. Und wiefern erst mit dem neuen Grundgefeß ein neues ward, so gab es vom 22. März 1848 bis zum 5. Juni 1849 gar kein Grundgesez und das alte Königsgeseß mußte noch so lange Rechtskraft haben. Es ließen sich Fragen eigenthümlicher Art hieraus ziehen. Kann überhaupt ein absoluter Königserbe und König fich freiwillig zu einem constitutionellen König machen, ohne an seiner königlichen Person einen Selbstmord zu begehen? Der alte Vater Harms, dessen Leiche man in die

fen Tagen, Februar 1855, während ich ihm aus weiter Ferne eine wehmüthige Erinnerung widme, in die Gruft senkt, pflegte wol zu sprechen:,,König Friedrich VII, du bist von Gottes Gnaden unumschränkter Monarch; du darfst dich nicht, du hast nicht die Macht, dich zu einem constitutionellen Könige zu machen." Die Erörterung dieser Frage würde zu weit führen.

Näher liegt jene Frage, wie verhielt sich die Gesammt= geistlichkeit Dänemarks während dieses status intermedius, wo es einen absoluten König und kein Grundgeseß gab?

So alt wie Dänemark, ist die dänische Monarchie; seit 1660 bestand diese in absoluter Staatsform. Diese war durch freie Einigung aller Stände mit dem Könige Friedrich III. geworden; das constitutionelle Wahlreich war eine auch in weiblicher Linie erbliche absolute Monarchie geworden und das Hausgeseß dieser war das Königsgeseh vom Jahre 1665. Die Berechtigung, ein solches ewiges Grundgefeß zu geben, hatte der Monarch durch die Souveränitätsoder Huldigungsacte von 1661 erlangt, nach welcher jeder Unterthan, Beamte, Geistliche sich eidlich verpflichtete, die absolute Souveränität mit Leib, Gut und Blut zu vertheidigen. Arve-Enevolds-Acten — Erb-Alleinherrschafts-Acte — so heißt dies schwere Actenstück vom 10. Jan. 1661, welches in drei Originalen von den drei Ständen unterzeichnet ward, und bezeichnet mit diesen drei Namen, die es trägt, wie die unbegränzte Macht, welche in die Hand des absoluten Königs gelegt, so die unbegränzte Pflicht des Gehorsams, welche von den Unterthanen freiwillig übernommen war. In dieser rechtlichen Unterlage der späteren lex regia lautet die eidliche Verpflichtung der Unterthanen, welche bis 1848 von jedem Geistlichen beschworen werden mußte, weiter so:,,wir geloben

,,und versprechen nach unserm geleisteten Erbhuldigungseide ,,und Pflicht, für uns, unfre Erben und Nachkommen, Sr. „Majestät und ihren ächten Leibeserben u. s. w. diese ihnen über,,tragene Erbgerechtigkeit gegen Jedermann zu mainteniren und ,,zu vertheidigen, Leben, Ehre, Gut und Blut für das königl. ,,Haus aufs Spiel zu sehen und von diesem unserm Vorfah ,,u. f. w. in keiner Weise zu weichen, viel weniger unter irgend ,,welchem Peätert oder Vorwand, welchen Namen er auch ,,haben möge, sie anzufechten, oder zu stören, imgleichen kei,,nem Rath oder Versammlung beizuwohnen, in wel,,chem hiergegen sollte geredet oder gehandelt werden, ,,fontern u. f. w." Es heißt in derselben weiter:,,so stellen ,,wir zu Sr. Majestät eigenem gnädigsten Willen, ,,nicht allein, welcher Gestalt die Regierung ,,künftig eingerichtet werden soll, sondern auch, wie ,,die Succession am bequemsten kann bestimmt werden."

Zur Vervollständigung dieser Bestimmungen bringen wir noch zwei Paragraphen des Königsgesehes vom 14. Nov. 1665. Hier lautet §. 3:,,es soll daher auch der König ,,allein die höchste Macht und Gewalt haben, Gefeße, Ver,,ordnungen 2c. zu machen, nach seinem eigenen guten Willen ,,und Wohlgefallen zu erklären, zu verändern, vermehren, ,,vermindern, ja auch ganz aufzuheben früher von ihm selbst, ,,oder von seinen Vorfahren gegebene Gefeße (dieses Königs

gefeß allein ausgenommen, welches als der rechte ,,Grund und das Grundgesek des Königreichs ja durchaus ,,unveränderlich und unerschütterlich bleiben ,,muß) so wie auch u. f. w.

Ebenso der §. 2: Der König erkennt kein ander Haupt

,,und keine Richter über sich, weder in geistlichen noch in ,,weltlichen Sachen, denn alleine Gott. u. f. w.

Wenn nun dies der historische Stand der dänischen Monarchie war, so kann, was zur Vernichtung dieses Rechtsbodens von den Unterthanen geschah, nur Revolution genannt werden, und das gewordene neue Grundgefeß ist nichts als eine Satyre des Rechts. Denn ein grellerer Gegensatz kann nicht gedacht werden, als der ist, welcher zwischen dem alten Grundgefeß der absoluten dänischen Monarche, der lex regia, und der neuen Constitution vom 5. Juni 1849 besteht. In dieser bestimmt §. 1:,,die Regierungsform ist eingeschränkt monarchisch;" §. 2:,,die gesehgebende Gewalt ist bei dem Könige und dem „Reichstage"; §. 8: „bevor der ,,König die Regierung antritt, legt er vor dem vereinigten ,,Landtage folgenden Eid ab: ich gelobe und schwöre, das „dänische Staats - Grundgeseß zu halten, so wahr mir Gott ,,helfe und sein heiliges Wort." Diesen Thatsachen gegenüber ist die jeßige dänische Monarchie in ihrer constitutionellen Form eine Nullität und nur durch den logisch und rechtlich unmöglichen Act der Selbstvernichtung, wodurch jede Selbstbestimmung unmöglich wird, und durch die Revolution zu Stande gekommen.

Wenn nun revolutionäre Agitationen Jahre vorher diese Revolution vorbereitet hatten, wenn sie durch gewaltsame Handlungen des Volks im März 1848 als reife Frucht vom Baume fiel, so trifft der Vorwurf die dänische Geistlichkeit, daß sie ihren Eid gebrochen und sich einhellig der Revolution in die Arme geworfen hat. Denn nicht allein waren die Geistlichen lange Jahre hindurch die eigentlichen Träger der revolutionären Tendenzen, nicht allein standen Geistliche in

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