ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

war, das galt auch nicht als christlich. Es könnten nicht uninteressante Untersuchungen hierüber angestellt werden, wiefern die deprimirende Gewalt, welche in Dänemark die Nationalität über das Christenthum ausübt, und das völlige staatliche Beamtenthum, wozu die Kirche dort herabgewürdigt ist, seine Wurzel in der rein episcopalen Form der Kirche hat, oder nicht. Es mag einer Kirche unter so drückenden Formen schwer werden, dem Regiment des Staats die Ueberzeugung beizubringen, daß sie mehr ist, als ein bloßer Beamtenstand und Staatsdienst nach der äußern Lebensseite. Sie muß auch selber schwer dabei haben, zu dem vollen Bewußtsein ihrer Würde und ihrer Bestimmung hindurchzudringen, wenn sie sich fort und fort vom Regiment nur als dienendes Beamtenthum betrachtet sieht, und fortwährend tiefer in den äußerlichen Staatsdienst gezogen sieht. So aber war es hier. Der Geistliche war zugleich Vorsteher der Commune, war der verpflichtete Anwalt in Armen- und Communesachen, mußte die Ordnung, die Gefeßlichkeit mit überwachen; die Gefeße erhielten erst ihre legislative Geltung, nachdem der Geistliche sie in der Kirche hatte verlesen lassen u. s. w., kurz es waren dem Staate alle möglichen Handhaben gegeben, um das geistliche Umt in seine Aeußerlichkeiten zu ziehen, und auch darum war in solchen Zeiten eine unpolitische Amtsstellung eine Unmöglichkeit.

Der Staat kann nicht, wo die episcopale Form vorherrscht, dem Geistlichen die amtlich politische Betheiligung erlassen, wenn er auch die persönliche frei zu geben bereit ist. Ich glaube, daß unter presbyterialen Formen dies anders sein wird. Genug, die dänische Macht wollte weder die amtliche noch die persönliche Stellung des Predigers frei geben.

Ich kehrte in mein Haus zurück, zum leßten Mal durch die Täuschung froh, daß mein Amt ein unpolitisches sei. Indeß sollte mein Traum nur von kurzer Dauer sein. Schon früh am nächsten Morgen erhielt ich ein zweites Schreiben vom Bischof, mit einem längeren formulirten Revers zur Unterschrift. Außer dem bereits Angeführten, enthielt dieser noch weiter:,,namentlich habe ich nicht anerkannt, oder beabsichtige anzuerkennen, oder durch Wort und Werk irgend welche Autorität zu unterstüßen, welche nicht von Sr. Majestät dem Könige anerkannt ist, namentlich nicht die sogenannte provisorische Regierung u, f. w." Ich unterschrieb auch diesen Revers und würde es unter ähnlichen Verhält nissen noch thun. Der König war uns Allen König aus anerzogener Gewohnheit und weil a priori fit denominatio. Unsere loyale Gesinnung war damals bis zur begrifflichen Schärfe des Königs-Herzogs noch nicht gediehen. Wir wußten und liebten unser heiliges Landesrecht, aber erst als das radikale Dänemark uns incorporiren wollte, erst da trat unsere rechtliche Opposition an das Wort König-Herzog. Zu der provisorischen Regierung stand ich noch immer in dem angedeuteten Verhältnisse innerlicher Trennung, und zudem war die Anerkennung eine faktische Unmöglichkeit. In dem amtlichen Schreiben des Bischofs lag ein Zettel folgenden Inhalts: „Sie follen, guter Nachbar, nicht vor der Ihnen hier abverlangten Erklärung erschrecken. Ich bin überzeugt, daß Sie mit gutem Gewissen dieselben befriedigend werden ausstellen können, und Sie können überzeugt sein, daß ich Ihnen nicht schaden werde. Uebrigens hat auch der Amtmann den civilen Autoritäten Aehnliches abverlangt.

Die besten Grüße von

Ihrem Hansen."

Die Entstehungsgeschichte war folgende. Der König war auf Alsen angekommen. Während ich mit dem Bischof unterhandelte und mich verständigte, war schon in Folge gehäffiger und lügenhafter Infinuationen des Commandanten Riegels, des Pastors S. und meine Suspension im Königlichen Cabinet ausgefertigt. Wie allen Handlungen der dänischen Regierung in diesem unglücklichen Jahre nur der Volkswille, nur die Tendenz zu Grunde lag, das souveräne Volk zufrieden zu stellen, so hatte auch der Staatsminister Graf Knuth unsere Suspension als eine nothwendige Concession an das Volksbewußtsein erklärt. Während wir demnach uns neuen Hoffnungen hingaben, daß wir den Haus- und Amtsfrieden würden bewahren können, erhielt der Bischof 3 Suspensionsacte, denn mit uns beiden war auch Propst Hóeck in Ketting suspendirt. Der Bischof, hierüber alterirt, be= gab sich darum am nächsten Morgen zum Propsten und fandte mir von dort den neuen Revers zur Unterschrift, da unter diesen Umständen die einfache Form des ersten nicht genügen mögte, um mich im Vertrauen der Regierung zu restituiren. Der König wollte nach Augustenburg kommen und dorthin verfügte sich der Bischof und nahm den Propsten mit. Der Bischof hat dort wie ein ehrlicher Mann für mich und Pastor S. gestritten. Es gelang ihm aber nur mit dem Propsten H. Der Cabinetssecretär v. Tillisch, der spätere unbarmherzige Zwingherr meines Vaterlandes, hatte meinen Revers für völlig genügend erklärt, aber Graf Knuth drang mit seiner Behauptung durch, daß man dem Volke diese Con ceffion machen müsse, und nur der Propst ward, nachdem er durch die schwere Demüthigung gegangen war, eine Gesinnungsänderung angeloben zu müssen, nachdem er wegen

seines Verhaltens einen ernsten Verweis bekommen hatte, rehabilitirt. Mit meiner Frau war ich am Abend dieses Tages zu meinem Nachbar Pastor S. spaziert. Dorthin brachte uns der Propst in der gebrochensten Haltung unfre Suspenfivnsacte. Sie lautete, wie folgt:

,,Am verwichenen Abende um elf Uhr erhielt ich durch eine Staffette vom Umthause nachstehenden Königlichen Befehl :

,,Da Wir in Erfahrung gebracht haben, daß Pastor F. Petersen zu Nottmark und Pastor H. P. Schlaik,,jer zu Azerballig ein Betragen und eine Gesinnung ,,bewiesen haben sollen, welche mit ihrer Unterthanenpflicht ,,gegen Uns streitet und Wir daher gesonnen sind, ihr Ver,,halten durch die zur Leitung des Herzogthums Schleswigs ,,verordnete Regierungscommission untersuchen zu lassen, so ,,ist es Unser Wille, daß du vorläufig die genannten beiden ,,Prediger von ihren Aemtern suspendirst, inzwischen diese wie ,,sonst bei Vakanzen verwalten läsfest.

Bugleich hast du dem Hofprediger Dr. Ger mar auf ,,Augustenburg anzuzeigen, daß seine Funktion als solcher ,,aufgehört hat.

Wir befehlen Dich Gott!

,,Gegeben in der Stadt Sonderburg den 6. April 1848.

Frederik R.

Bluhme"

Nachschrift des Bischofs.

"

Es ist mir eine besonders unangenehme Pflicht, hierdurch in Folge des obenstehenden Königlichen Befehls Ew. Hochehrwürden von Ihrer Funktion als Prediger zu Nott=

mark suspendiren zu müssen, auf Grund eines mir unbekannten Verfahrens. Ich habe den Propsten beauftragt, für die Verwaltung des Amts wie in Vakanzen Sorge zu tra= gen. Daß die Suspension Ihnen communicirt ist, darüber wird ein Uttestat erbeten.

Guderup 7. April 1848.

J. Hansen.

Bischof über Ulfen und Arróe.“

So waren alle Selbsttäuschungen an ihr Ende gekommen. Möge es mir hier gestattet sein, an diesen Königlichen Act einige Betrachtungen zu knüpfen. Der Anklage- und Suspensionsgrund ist die Beschuldigung eines pflichtwidrigen Betragens und einer solchen Gesinnung. Beide follen mit der Unterthanenpflicht in Streit stehen, involviren also einen Eidbruch, also Rebellion. Die Anklage ist so gehässig, als hart. Daß bei der bisher geschilderten passiven Amtshaltung, bei der Negirung der Anerkennung des Rechtsweges, welchen die provisorische Regierung eingeschlagen hatte, bei dem unbedingten Gehorsam, welchen ich in meinem Amte bisher der Obrigkeit geleistet hatte, von einem pflichtwidrigen und rebellischen Verhalten nicht die Rede sein konnte, leuchtet von selbst ein. Es muß aber auch die Beschuldigung eines pflichtwidrigen Betragens als Unterthan um so unbegründeter erscheinen, als mein nächster Nachbar und Vorgesekter, der Bischof, mir am selben Übende die erbetene Suspension verweigert und mich gebeten hatte, mein Umt fortzuführen und weil derselbe Bischof unmittelbar unter dem Königlichen Decret die Bemerkung macht, daß der Grund dieses Verfahrens ihm unbekannt sei." Wenn aber dies, so konnte nur hamische Verläumdung des c. Riegels den König zu

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »