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ten, da alle klaren und sicheren Wahrheiten, die zur Richtschnur des Lebens dienen können, ihrem Wesen nach zuvor in der Klarheit und Gewissheit eines einzelnen grossen Geistes sich sammeln und von seiner Kraft aus in die Welt ausgehen müssen. Und doch ist sich dabei jeder echte Gründer einer solchen festern Gemeinschaft bewusst, dass er dann nicht sowol seine eignen, niedrig menschlichen Begriffe und Entscheidungen ausspreche; ja er muss es seinem innersten Triebe nach laut verkündigen, dass er eigentlich göttliche Worte und Rechte ausspreche, wie ihm denn auch nie auf die Dauer eine Gemeinschaft anhängt ausser wenn diese immer wieder auch aus ihrem eignen Geiste erfährt dass ein solcher Stifter sich in der göttlichen Zuversicht nicht getäuscht habe. Nun aber sind diese ersten Anfänge von Bildungen menschlicher Gemeinschaft mit ihren Wehen und Stürmen längst für unsre Lagen vorüber, und nur ein Unwissender kann verkennen, dass wir schon die Früchte jener ersten gewaltigen Regungen des Geistes geniessen; was zuerst mündlich-lebendiger Ausspruch war, ist längst äusserlich feststehendes Verhältniss und verbindliches Gesetz geworden. Eine Seite wenigstens, die echte Religion, ist als ein festes unerschütterliches Bollwerk aus jenen Zeiten in unsre späten herübergerettet und für immer so erhoben und geschützt, dass Niemand mehr unter denen die hier in Frage kommen, offen wenigstens gegen sie zu handeln scheinen mag. Mit Religion und Kirche, dem im Stillen sich ausbauenden göttlichen Reiche, sind aber auch die höchsten Rechtsgrundsätze schon unwandelbar gegeben; andere Rechte stehen jetzt fest durch das Beispiel und die Lehre der in diesem Gebiete gebildetsten Völker des Alterthums, durch die Volksbildung im Mittelalter, durch neuere Gesetzgebung. Das Recht ist also eine auch äusserlich feststehende Macht für sich geworden, deren Gebiet und deren Zwang sich über alles erstrecken muss was ein Reich ausmacht, mit Ausnahme des

Fürsten als solchen. Zwar ist immer noch ein grosser Unterschied zwischen bestehendem unantastbarem Rechte und zwischen der besondern Art von Entscheidung in einem einzelnen, vielleicht früher nie ebenso vorgekommenen Falle, oft mögen die Gesetze zu hart seyn, und hier steht eben die Art der Entscheidung sehr passend zuletzt dem freien Ermessen des Fürsten zu, nur dass dadurch ein bestehendes wichtiges Recht nicht verletzt werde. Aber es ist auch hieraus deutlich, dass der gute, ja nothwendige Grundsatz, vom Fürsten gehe alles Recht aus, ausser dem eben erklärten bejahenden Sinne nur den verneinenden Sinn haben kann, dass Niemand ausser ihm und den von ihm rechtlich Bestellten in irgend einer Weise Gesetze verkündigen und ausüben lassen könne, heisse er Papst oder Richter, Rabbiner oder wie sonst. So dass das Reich der Hüter, der Vertheidiger und weise Ausüber des Rechts ist, nicht aber in Willkühr sondern indem es in Sinn und Wesen des bestehenden Rechts eingeht und von diesem aus wirkt.

Doch dürfen wir zuletzt nicht übersehen, dass alle die erwähnten einzelnen Mächte nicht nur sondern auch die oberste Gewalt in einer lebendigen menschlichen Gemeinschaft, einem Volke, zusammenstehen und wirken. Unterscheiden wir nun im Volke als dem Begriff des Ganzen Haupt und Leib, Fürst und Unterthanen, nehmen wir dann diese Unterscheidung, wie es im Nutzen der Sache liegt, sehr scharf und streng, so dass von der einen Seite rein das Befehlen und Anordnen, von der andern rein das Gehorchen steht: so entsteht noch die schwierige Frage, ob der so sich aufthuende Abstand ein unbegrenzter und schneidender sei oder ob sich irgend wo eine Brücke öffnen könne von der einen Seite zur andern. Wir vermerken hier zwar gar bald aus dem Begriffe einer menschlichen Gemeinschaft, dass, da kein Mensch vom andern vollkommen verschieden seyn kann und Alle doch wieder ein höheres Band vereinigen muss, an

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eine unausfüllbare Kluft, etwa wie die zwischen Gott und Mensch, zwischen Mensch und Thier, in diesem Verhältnisse nicht zu denken sei: obgleich man sich doch sogar auch deren gegenseitige Verhältnisse nicht als gänzlich getrennte oder als willkührliche vorstellen kann. Allein da, wo die Gegenseitigkeit zwischen Obrigkeit und Unterthanen näher bestimmt werden soll, kommt es auf so allgemeine Wahrheiten wie die von Menschlichkeit u. s. w. gar nicht allein an: man darf sie nicht übersehen, aber es muss näher festgesetzt werden, wiefern sie hieher gehören oder nicht; wir müssen hier einen nothwendigen zur Sache gehörigen Unterschied aufsuchen. Dieser nun ist folgender. Käme es bei der Obrigkeit bloss auf Befehlen und Anordnen an, so würde unstreitig die Kluft unausfüllbar seyn, denn der Unterthan hat in Allem rein zu gehorchen. Allein ehe befohlen und gestraft werden kann, muss erst ein Grund und Inhalt, eine Richtschnur oder ein Gesetz da seyn nach welchem befohlen und gestraft wird. Die Obrigkeit muss diese Voraussetzungen, diese Regeln und Gesetze billigen, zu ihrer Entstehung mitwirken und von ihrer Nothwendigkeit überzeugt seyn: sonst würde sie nie mit gutem Gewissen und der erwünschten Entschiedenheit befehlen und strafen können. Allein dass Grund und Inhalt der etwas Grosses und Wichtiges betreffenden Befehle von ihr allein abhänge, folgt daraus so wenig dass es bei näherer Ansicht als gänzlich undenkbar erscheint: denn Grund und Inhalt solcher Befehle müssen, wenn sie überhaupt erfordert werden, auf allgemeinen Wahrheiten und Rechten beruhen, diese aber wieder bilden eine Macht für sich, und zwar wie oben gezeigt, eine Macht die durch das ganze Volk geht, eine Macht die allein den Geist beherrschen und leiten kann. Weil wir also hier auf das rein geistige Gebiet zurückkommen, so ist klar, dass wenn in den Unterthanen nicht zuvor dieselben Gründe und Ursachen lebendig sind, aus welchen befohlen wird, dann nie das Be

fehlen so berechtigt und nachdrücklich, nie das Gehorchen so freudig und leicht seyn kann als zum allgemeinen Wohle zu wünschen ist. Kurz, hier sehen wir die Brücke welche jene übrigens jähe Kluft ausfüllen muss zum Zustandekommen einer Richtschnur des Handelns, des Leitens und Gehorchens gehört eine freie Verständigung und Uebereinkunft zwischen Obrigkeit und Unterthanen, welche aber, sobald sie rechtlich besteht, wieder den vollen und strengen Unterschied zwischen beiden Theilen herbeiführt. Sollte aber die Verständigung von der einen oder von der andern Seite (denn beides ist denkbar) nicht frei seyn: so würde der empfindliche Nachtheil nie ausbleiben und nie wieder gut gemacht werden können als durch Ergänzung des Fehlenden. Diess mit allem Obigen zusammen ist erst der ganze Begriff des menschlichen Reiches, so lange man unter einem menschlichen auch ein der Menschheit würdiges versteht.

Freilich kann nun die Art dieser freien Verständigung unendlich verschieden seyn, je nach dem Wechsel der Zeiten und Völker. Allein dennoch lässt sich aus aller Geschichte leicht nachweisen, dass sie nirgends und auf die Dauer gänzlich fehle, sondern nur hier stärker dort schwächer und verworrener sei. Und dennoch wissen wir auch bereits genug aus der Geschichte um zu sehen welche Art derselben etwa die beste ist.

Es ist möglich dass ein grosser Gesetzgeber oder Fürst sein Werk ohne lange Verhandlungen mit einfacher Zustimmung des ganzen Volks ausführt, und gerade in den frühesten einfachern Zeiten eines Volkslebens, wo es um den ersten Grund von Recht und Verfassung zu legen der grössten Kraftanstrengung Einzelner bedurfte, mag diess sehr oft geschehen seyn. Aber wenn nach der Bibel ein Gesetzeswerk welches sogar Gott selbst, wie erzählt wird, dem versammelten Volke verkündet hat, doch erst dadurch verbindlich wird dass das Volk mit freier Entschliessung diese Worte hört

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und sich aneignets wie viel mehr muss dann in gewöhnlichen Fällen die freie Zustimmung derer, die gehorchen sollen, als nothwendige Bedingung vorausgesetzt werden.

Auch wo nach solchen Anfängen in spätern Zeiten von der lebendigen Zustimmung der einen Seite, der gehorchenden, gar keine Rede mehr zu seyn scheint, offenbart sich das unveräusserliche Recht der Untersuchung aller wichtigen Thaten der Herrschaft und ihrer Zurückführung auf die alten oder gar auf die ewigen Gesetze in der vielfachsten Weise; die Propheten zur Seite der althebräischen Könige, die Reichscensoren in Sina welche bis zum heutigen Tage gesetzlich bestehen, die Ulema's in Stambul sind einige der bekannteren Beispiele; oft gehörten wol selbst die Hofnarren in diese Reihe, um von den weit schlimmern Fällen zu schweigen wo die eine Zeitlang gestörte Ordnung solcher Dinge sich gewaltsam wiederherzustellen versuchte.

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Ueberhaupt ist es im Grunde eine Thorheit, von unumschränkter Herrschaft als einem wirklich bestehenden Dinge zu reden: denn sieht man näher so findet man da, wo etwas der Art seyn soll, genug Beschränkungen von allerlei Art, mögen diese alle augenblicklich hemmend eingreifen oder allmälig sich zu immer gewaltigern Massen anhäufen; oder sind nicht z. B. die jetzt längst für sich bestehenden Mächte der Religion, des Rechts, der Wissenschaft eben so viele Beschränkungen? und im schlimmsten Falle, wo die Leidenschaften herrschen, würden wenigstens diese beschränkend seyn. Beschränkt wiederum durch das Menschliche und Göttliche ist jede menschliche Herrschaft ihrem innersten Wesen und ihrer Kraft nach: die man gewöhnlich unumschränkte Herrschaften nennt, die sollte man richtiger ungesetzlich oder tumultuarisch beschränkte nennen, denn nur darin liegt ein wahrer Unterschied, ob eine Herrschaft gesetzlich oder ungesetzlich beschränkt sei, bereits geordneter und ausgebildeter, oder noch roher und verworrener.

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