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kommendes Stück sofort seine Zugehörigkeit verrät. Wollte ein späterer Benutzer des Corpus diese Arbeit vornehmen, so müssten ihm entweder die sämtlichen, nach tausenden zählenden Gipsabgüsse zu jahrelanger Verfügung stehen oder mindestens als nicht einmal immer zureichendes Hülfsmittel eine gute mechanische Reproduktion jedes einzelnen Stückes zugänglich sein. Letzteres ist ein utopischer Wunsch und ersteres, wirklich bewerkstelligt, würde ein noch viel zeitraubenderes Sicheinarbeiten erfordern in eine schwerfällige Materie, die wohl kaum so leicht ihren Liebhaber finden dürfte. Grossen Dank muss die Wissenschaft also Gaebler abstatten, der uns nach jahrelanger, seine Geduld auf eine harte Probe stellender Arbeit nun nicht etwa eine feine Hypothese gibt, sondern eine in allen Grundzügen unerschütterliche Basis. Dazu verhalf ihm aber nicht nur die Kenntnis des gesamten, unter grossen Schwierigkeiten herbeigeschafften Materials, sondern auch eine Reihe von Vorarbeiten, deren Erledigung notwendig war, und die schon an sich Aufgaben heikelster Art bedeuteten.

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Da steht in erster Linie die Neokorie frage, oft mehr oder minder ausführlich behandelt, aber bisher niemals klipp und klar beantwortet. Es ist unmöglich, in einem Referat der tief eindringenden Beweisführung zu folgen, will man nicht fast Satz für Satz wiedergeben. Es muss daher auf die Ausführungen Gaeblers selbst hingewiesen werden, die er Z. f. N. XXIV, S. 259-279 niedergelegt hat. Die Hauptresultate sind kurz folgende: Zunächst beweist Gaebler unzweifelhaft richtig, dass die Neokorie zu den aus der freien Initiative der Regierten hervorgegangenen Schöpfungen gehört, also ihrem Wesen nach ein Ausfluss des munizipalen Kaiserkultes ist (a. a. O. S. 265 f.). Die einzelnen Kommunen bewarben sich bei dem Kaiser um die Erlaubnis, ihm einen Kult zu stiften, der ihnen dann dóyματι συγκλήτου bewilligt wurde. Letzteres, an sich eine Formsache, gewann jedoch dann praktische Bedeutung, wenn der Senat nach Ableben des Herrschers darüber zu beschliessen hatte, ob diesem die consecratio oder die damnatio memoriae zu teil werden solle. Denn in letzterem Falle mussten natürlich etwa bestehende Neokorien des Verstorbenen wieder eingehen, falls nicht etwa der Nachfolger auf dem Thron die Konsekrierung erzwang (a. a. O. S. 269). Es ist leicht ersichtlich, dass hier verschiedene Momente mitspielen, welche den häufigen Wechsel in der Zahl der Neokorien resp. ihr plötzliches völliges Verschwinden und Wiedererscheinen bedingen und in jedem Einzelfalle aufgespürt werden müssen. Die wesentliche Konsequenz der Gaeblerschen Untersuchung ist die scharfe Trennung des mit der Neokorie verbundenen munizipalen und des provinzialen Kaiserkultes. Nur unter besonderen Verhältnissen konnte eine Berührung beider statthaben, z. B. für die Provinz Asia dann, wenn der Provinziallandtag, das zoòr 'Asias, in einer Stadt tagte, die keinen Provinzialtempel besass, dessen sich nur Ephesos. Smyrna und Pergamon

zu erfreuen hatten. In solchem Falle boten das Sebasteion oder der städtische Neokorietempel des zur Tagung gewählten Ortes dem Provinzialkult eine Stätte (a. a. O. S. 271 ff.). Dieselbe Ausnahme ist in Makedonien für Beroia festzustellen. Diese Stadt war Besitzerin einer Neokorie des Nerva und zugleich der ständige Versammlungsort des Landtages, öffnete also ihren städtischen Neokorietempel auch dem provinzialen Kulte. Das erhellt aus der oben erwähnten reichen Emission von Provinzialfestmünzen, die seit Macrinus den Neokorietitel der Metropolis Beroia führen neben der Aufschrift zoròv Mazɛdóvov und unter ihren Typen seit der Verleihung einer zweiten Neokorie die beiden Tempel resp. zwei Preiskronen zur Darstellung bringen (a. a. O. S. 278 f., vgl. 296. 311). Dies die Grundzüge der einwandfreien Ergebnisse der Forschung Gaeblers über den eigentlichen Charakter der Neokorie. Sie bilden ihm das notwendige Fundament für die Anordnung der zum Landtagsfest (zoróv) der Makedonen veranstalteten Emissionen, deren Charakter als Festmünze er unzweifelhaft richtig definiert (a. a. O. S. 280). Zunächst untersucht Verf. nach Zuweisung einer kleinen Gruppe autonomer Münzen (n. 229-235) in das 1. Jahrh. n. Chr. die numerisch weniger bedeutende Provinzialprägung mit Kaiserportrait, die er nach äusseren Merkmalen in drei Perioden teilt: 1) Claudius bis Vespasianus (n. 236—250), 2) Domitianus bis M. Aurelius (n. 251-287). 3) Sept. Severus bis Philippus (n. 288-321).

Die beiden ersten Perioden bieten der Forschung keine besonderen Schwierigkeiten. Dennoch widmet Verf. ihnen eine sorgfältige Beobachtung (a. a. O. S. 280-287) hinsichtlich der Nominale, ihres numerischen Verhältnisses zu einander, in verschiedenen Zeiten sehr verschieden, der Typen, sowie der Kaisertitulaturen. Eine wesentliche Unterscheidung liegt äusserlich darin, dass in der ersten Periode die Münzen nur mit Maxɛdóvor signiert werden und sich erst in der zweiten seit Domitianus der Charakter der Festmünze in der Umschrift zorror Mazɛdóror ausdrückt.

Der Neokorietitel erscheint nicht vor der dritten Periode, zuerst in der Zeit des Macrinus und zwar auf Münzen mit dem Bilde des Diadumenianus. Gaeblers Scharfblick gelang es festzustellen, dass auf beiden hierher gehörigen Rs.-Stempeln das Wort reozógor nachträglich unter Veränderung der ursprünglichen Umschrift hinzugefügt worden ist. Die Führung des beroiischen Neokorietitels auf ihren Landtagsfestmünzen bedeutete also ein durch Macrinus der makedonischen Provinz verliehenes Vorrecht (a. a. O. S. 294). Aus der dem römischen Adventus-Typus verwandten Darstellung im Verein mit der Beobachtung, dass die Züge des Reiters Bildnischarakter des Macrinus resp. seines Sohnes tragen, glaubt Verf. diese Privilegsverleihung mit einer Anwesenheit der Fürsten in Makedonien, und zwar nach Abschluss des Partherkrieges, in Verbindung bringen zu können. Dass Elagabalus der Metropolis Beroia eine zweite Neokorie verliehen hat, beweist das B reozógor der Provinzialmünzen mit seinem

Bilde, dessen von sicheren Caracallabildnissen abweichendes Portrait Verf. zuerst erkannt hat. Beider Verwechselung hatte schon Vaillant und Eckhel irregeführt (S. 299 f.).

Welche ausserordentliche Bedeutung für die Corpusarbeit die Münzabdrücke (s. oben S. 4) besitzen, zeigt recht deutlich das Ergebnis von Gaeblers Beobachtungen über die Gruppe der Koinonmünzen mit dem Bild des Severus Alexander. Hier findet sich einmal die doppelte, dann aber auch die einfache Neokorie. Wie steht es mit der zeitlichen Abfolge beider Gruppen? Auf diese für die Lösung des Neokorieproblems überaus wichtige Frage konnte nur ein sorgfältiges Studium des Kaiserbildes die richtige Antwort geben. Der Verf. stellte drei Altersstufen des Portraits fest. Dem jugendlichsten Typus entspricht die Serie mit B Vεozógov. Ein etwas älterer hat Rückseiten mit und ohne B. Hier schien es unmöglich, die Aufeinanderfolge zu ermitteln. Dem Verf. gelang es jedoch, in der letzten Gruppe (ohne B) Nachgravierungen des bereits abgenutzten Vorderseitenstempels zu entdecken. Damit war erwiesen, dass die Münzen mit B unmittelbar der Elagabalusserie folgten, dass also während der Regierung des Alexander die zweite Neokorie getilgt wurde. die auch auf den Münzen der dritten Gruppe mit dem ältesten Portraittypus fehlt. Diese Tilgung folgte der dammatio memoriae des Elagabalus. wie auch andernorts. Die Beobachtung der Typen ergibt wiederum genaue Datierungen einzelner Gepräge, insofern zwei Adventus- nebst einer Profectio-Darstellung auf die Jahre 231 und 233 n. Chr. hinweisen, in denen der Kaiser im Lande anwesend war (a. a. O. S. 301 ff.).

Während unter Maximinus die Münzprägung ruht, tritt mit Gordianus wieder eine zweite Neokorie auf, die offenbar ihm ihren Ursprung verdankt. Interessante Streiflichter fallen auf eine Rivalität zwischen Beroia und der civitas libera Thessalonike, die sich auch in der Annahme der Namen 'Оhμлα resp. Пóða für ihre Neokoriefeste dokumentiert. Erstere, auch auf den Koinonmünzen genannt, wurden nach Gaebler zuerst gefeiert im Jahre 242 n. Chr. bei Anwesenheit des Gordianus, auf welche abermals ein Adventus-Typus hindeutet (a. a. O. S. 306 ff.). Die einzige von Philippus I. bekannte Münze (n. 321) trägt die Jahreszahl EOC (= 275). die demnach nur auf die aktische Aera (32/31 v. Chr.) gehen kann, also das Jahr 243/244 n. Chr. bezeichnet. Damit wird die aus dem AdventusTypus zu erschliessende Anwesenheit des Kaisers in Makedonien in das Jahr 244 n. Chr., also vor dem Carperfeldzug, festgelegt. Gaeblers überzeugende Kombination erklärt die ganz singuläre Anbringung des Datums auf der Münze durch den Umstand, dass die in Beroia 242 n. Chr. gefeierten Olympien erst 246 ihre. auch auf den Münzen bezeichnete. Wiederholung finden konnten, die Anwesenheit des Kaisers im Jahre 244. dem seiner Thronbesteigung, deshalb durch die Jahreszahl verewigt werden sollte.

zu erfreuen hatten. In solchem Falle boten das Sebasteion oder der städtische Neokorietempel des zur Tagung gewählten Ortes dem Provinzialkult eine Stätte (a. a. O. S. 271 ff.). Dieselbe Ausnahme ist in Makedonien für Beroia festzustellen. Diese Stadt war Besitzerin einer Neokorie des Nerva und zugleich der ständige Versammlungsort des Landtages, öffnete also ihren städtischen Neokorietempel auch dem provinzialen Kulte. Das erhellt aus der oben erwähnten reichen Emission von Provinzialfestmünzen, die seit Macrinus den Neokorietitel der Metropolis Beroia führen neben der Aufschrift zowòv Mazɛdóvor und unter ihren Typen seit der Verleihung einer zweiten Neokorie die beiden Tempel resp. zwei Preiskronen zur Darstellung bringen (a. a. O. S. 278 f., vgl. 296. 311). Dies die Grundzüge der einwandfreien Ergebnisse der Forschung Gaeblers über den eigentlichen Charakter der Neokorie. Sie bilden ihm das notwendige Fundament für die Anordnung der zum Landtagsfest (zovóv) der Makedonen veranstalteten Emissionen, deren Charakter als Festmünze er unzweifelhaft richtig definiert (a. a. O. S. 280). Zunächst untersucht Verf. nach Zuweisung einer kleinen Gruppe autonomer Münzen (n. 229-235) in das 1. Jahrh. n. Chr. die numerisch weniger bedeutende Provinzialprägung mit Kaiserportrait, die er nach äusseren Merkmalen in drei Perioden teilt: 1) Claudius bis Vespasianus (n. 236-250), 2) Domitianus bis M. Aurelius (n. 251-287). 3) Sept. Severus bis Philippus (n. 288-321).

Die beiden ersten Perioden bieten der Forschung keine besonderen Schwierigkeiten. Dennoch widmet Verf. ihnen eine sorgfältige Beobachtung (a. a. O. S. 280-287) hinsichtlich der Nominale, ihres numerischen Verhältnisses zu einander, in verschiedenen Zeiten sehr verschieden, der Typen, sowie der Kaisertitulaturen. Eine wesentliche Unterscheidung liegt äusserlich darin, dass in der ersten Periode die Münzen nur mit Mazedóvor signiert werden und sich erst in der zweiten seit Domitianus der Charakter der Festmünze in der Umschrift zoor Mazɛdóvor ausdrückt.

Der Neokorietitel erscheint nicht vor der dritten Periode, zuerst in der Zeit des Macrinus und zwar auf Münzen mit dem Bilde des Diadumenianus. Gaeblers Scharfblick gelang es festzustellen, dass auf beiden hierher gehörigen Rs.-Stempeln das Wort vεozógor nachträglich unter Veränderung der ursprünglichen Umschrift hinzugefügt worden ist. Die Führung des beroiischen Neokorietitels auf ihren Landtagsfestmünzen bedeutete also ein durch Macrinus der makedonischen Provinz verliehenes Vorrecht (a. a. O. S. 294). Aus der dem römischen Adventus-Typus verwandten Darstellung im Verein mit der Beobachtung, dass die Züge des Reiters Bildnischarakter des Macrinus resp. seines Sohnes tragen, glaubt Verf. diese Privilegsverleihung mit einer Anwesenheit der Fürsten in Makedonien, und zwar nach Abschluss des Partherkrieges, in Verbindung bringen zu können. Dass Elagabalus der Metropolis Beroia eine zweite Neokorie verliehen hat, beweist das B vɛozógor der Provinzialmünzen mit seinem

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