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Die Könige von Karthago.

Von J. Beloch.

In den Städten des phönikischen Mutterlandes hat das Königtum bis auf Alexander und seine ersten Nachfolger Bestand gehabt, und zwar das lebenslängliche, und soviel wir sehen erbliche Königtum. Es kann demnach nicht wohl ein Zweifel sein, dass dieselbe Staatsform ursprünglich auch in Karthago bestanden hat. Das ergiebt sich ausserdem daraus, dass die Königswürde hier immer bestehen geblieben ist. Aber allerdings war das nicht das alte Erbkönigtum mehr. Herodot nennt jenen Hamilkar, der bei Himera hel, βασιλεύσαντα κατ ̓ ἀνδραγαθίην Καρχηδονίων (VII 166): Diodor braucht den Ausdruck βασιλεὺς κατὰ νόμον mit Bezug auf Hamilkars Enkelsohn Hannibal und seinen Urenkelsohn Imilkon (XIII 43, 5; XIV 54, 5). Ebenso heisst es in der Uebersicht der platonischen Lehre bei Laert. Diog. III 82 τῆς δὲ βασιλείας ἡ μὲν κατὰ νόμον, ἡ δὲ κατὰ γένος ἐστίν. ἡ μὲν οὖν ἐν Καρχηδόνι κατὰ νόμον πολιτικὴ γὰρ ἐστιν. ἡ δ' ἐν Λακεδαίμονι καὶ Μακεδονίᾳ κατὰ γένος· ἀπὸ γάρ τινος γένους ποιovviaι the Basilɛiar. Auch Aristoteles 1) stellt, wie bekannt, die karthagische Baoilɛia in Parallele zur spartanischen. In der Zeit der punischen Kriege finden wir dann zwei jährlich gewählte Könige an der Spitze des Staates: ut enim Romae consules, sic Karthagine quotamis bini reges creabantur wie Nepos sagt (Hann. 7, 4), vgl. Zonar. VIII 8, I S. 381d τὸν γὰρ βασιλέα ἑαυτοῖς κλῆσιν ἐτησίου ἀρχῆς, ἀλλ' οὐκ ἐπὶ χρονίῳ δυ ναστεία προσβάλλοντο.

Auf Grund dieser letzten Stelle hat Meltzer, nach Vorgang anderer, die Behauptung aufgestellt, dass das von vorn herein so gewesen sei, und Karthago schon seit der Gründung unter zwei jährlich gewählten Sufeten gestanden habe. Das heisst nichts anderes, als das Königtum überhaupt aus der karthagischen Verfassung eliminieren. Meltzer selbst hat diese Folgerung aus seiner Annahme gezogen: er meint nämlich (Geschichte d. Karth. I 125) von dem Gründungsbericht des Philistos sprechend, diese Tradition gebe unzweideutig zu erkennen, dass man damals nichts von dem ursprünglichen Bestand eines Königtums in Karthago wusste, sondern dass, soweit irgend die Erinnerung zurückreichte, die Institution der 1) Polit. II 8 S. 1272b.

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beiden Sufeten bereits bestanden hatte". Freilich ist dieser Schluss keineswegs einwandfrei. Denn einmal ist es sehr zweifelhaft, ob die Zweizahl der Gründer zu der späteren karthagischen Verfassung überhaupt in Beziehung steht; und sollte das auch der Fall sein, so würde sie doch auf ein lebenslängliches Doppelkönigtum genau so gut passen, wie auf ein doppeltes Jahrkönigtum. Ganz ebenso bedenklich ist die Behauptung Meltzers, die Sufetenwürde" habe alljährlich schon zur Zeit des Aristoteles und vorher" gewechselt (II 64). Einen Beweis dafür oder auch nur den Versuch eines Beweises suchen wir vergeblich; wahrscheinlich also hält Meltzer diesen Beweis durch Susemihl für erbracht, der 1) meint, man könne, nach der Aeusserung von Cicero de rep. II 23, 42 „wohl mit Heeren auf den Gedanken kommen die Schofeten seien auf Lebenszeit gewählt worden, allein dies widerlege sich durch die Bemerkung des Aristoteles über das Fünfercollegium", abgesehen von den oben angeführten Zeugnissen des Zonaras und Nepos. Aber diese letzten Zeugnisse beziehen sich auf eine viel spätere Zeit, und was Aristoteles über die Pentarchien sagt, beweist keineswegs, was Susemihl darin finden will. Aristoteles sagt nur2) τὸ δὲ τὰς πενταρχίας κυρίας οὔσας πολλῶν καὶ μεγάλων ὑφ ̓ αὑτῶν αἱρετὰς εἶναι, καὶ τὴν τῶν ἑκατὸν ταύτας αἱρεῖσθαι τὴν μεγίστην αρχήν, ἔτι δὲ ταύτας πλείονα ἄρχειν χρόνον τῶν ἄλλων (καὶ γὰρ ἐξεληλυθότες ἄρχουσι καὶ μέλλοντες) ὀλιγαρχικόν. Und es ist klar, dass Aristoteles hier nur von den auf eine bestimmte Zeit gewählten Behörden spricht. Wenigstens hat noch niemand in Frage gestellt, dass die karthagischen Ratsherren ihr Amt auf Lebenszeit bekleidet haben; Meltzer selbst erkennt das ausdrücklich an (II 45); wäre es anders gewesen, dann würde Karthago ja eine Demokratie gewesen sein. Und was den Ratsherren recht ist. ist doch den Königen billig, die Aristoteles in einem Atem mit jenen nennt. Wie sollten die Griechen überhaupt dazu gekommen sein, Beamte, die nur auf ein Jahr gewählt waren, als „Könige“ zu bezeichnen? Und wie hätte es einem vernünftigen Menschen in den Sinn kommen können, die karthagischen Könige mit den spartanischen Königen in Parallele zu stellen, wenn erstere nur für ein Jahr im Amte waren? Und doch tut das Aristoteles, der die karthagischen Könige und Ratsherren ausdrücklich als ἀνάλογον τοῖς ἐκεῖ (in Sparta) βασιλεῦσι καὶ γέgovo bezeichnet. Würde Aristoteles wohl den athenischen Baotlevs oder den megarischen Jahrkönig mit dem spartanischen Könige verglichen haben? Es genügt diese Frage zu stellen, um zu verstehen, was die karthagischen Könige bis zum IV. Jahrhundert gewesen sind. Dasselbe ergibt sich aus Cicero, de republ. II 23, 42.

Doch die Sache lässt sich auch induktiv nachweisen. Unsere Ueber

1) In seiner Ausgabe von Aristoteles Politik, Griech. und Deutsch. Leipzig 1879, II, 102.

2) II 8 [11] 4 S. 1273 a.

lieferung über die ältere karthagische Geschichte ist ja überaus dürftig; wenn nun diese Ueberlieferung trotzdem bei den fünf bedeutendsten Kriegen, die Karthago im V. und IV. Jahrhundert geführt hat (480, 408, 396, 383, 311-309) ausdrücklich hervorhebt, dass der Oberbefehl einem „Könige" gegeben wurde, wenn ferner die meisten dieser Könige, wie wir gleich sehen werden, derselben Familie angehörten, so ist schon daraus klar, dass diese Könige keine blossen Jahrkönige gewesen sind. Wenn diese Männer zu „Königen" gewählt worden wären, um ihnen den Befehl im Kriege zu übertragen, so wäre die Sache verständlich; aber unsere Quellen sagen. ausdrücklich, dass sie bereits Könige waren, als sie zu Feldherrn bestellt wurden. Ganz besonders charakteristisch ist der Fall Hamilkars (des Sohnes Geskons), der gegen Agathokles auf Sicilien befehligte. Er wurde 311 zum Feldherrn ernannt) und blieb es bis zu seinem Tode 309; erst bei dieser Gelegenheit erfahren wir, dass er König war2), während er bei seiner Ernennung nur als einer der gavέoratoi bezeichnet wird. Sollen wir nun annehmen, dass er erst während seiner Abwesenheit auf Sicilien zum Jahrkönig (Sufeten) erwählt worden ist? Das wäre doch offenbar absurd, da der König als solcher nur sakrale, richterliche und administrative Befugnisse hatte, die Hamilkar während seiner Abwesenheit auf dem Feldzuge unmöglich hätte wahrnehmen können. Auch Hannibal der Sohn des Barkas ist ja erst nach seiner Rückkehr in die Heimat zum Könige gewählt worden 3). Wir hören denn auch zwar, dass Königen die Feldherrnwürde übertragen worden ist (Diod. XIII 80, 5; XIV 54, 5; XV 15, 2. 3), dagegen wird der umgekehrte Fall in unseren Quellen niemals erwähnt. Und nicht genug damit. Als Agathokles dem Feinde das abgeschlagene Haupt dieses Hamilkar zeigte, da erzählt Diodor, dass die Karthager περιαλγεῖς γενόμενοι καὶ βαρβαρικῶς προσκυνήσαντες, συμφορὰν ἑαυτῶν ἐποιοῦντο τὸν τοῦ βασιλέως θάνατον, καὶ πρὸς τὸν ὅλον πόλεμον ἄθυμοι καθειστήκεσαν (ΧΧ 33, 2). Der Tod eines blossen Jahrkönigs würde ihnen kaum einen so tiefen Eindruck gemacht haben, und namentlich zu dem лooozvreiv wäre kein Anlass gewesen. Doch darüber lässt sich ja schliesslich streiten: was entscheidend ins Gewicht fällt, ist, dass diese Ehren Hamilkar in seiner Eigenschaft als König erwiesen wurden. Denn Hamilkar war ja ausserdem noch Stratege und hatte. als solcher eine viel grössere Machtvollkommenheit, wie er sie als Jahrkönig gehabt haben würde; wenn nun hier trotzdem seine Königswürde, nicht seine Feldherrnwürde betont wird, so muss er eben mehr gewesen sein als ein blosser Sufet, also lebenslänglicher König.

Und nun die Gegenprobe auf das Exempel. In der Zeit der punischen Kriege, als die Könige" nur auf ein Jahr im Amte waren, wird in unserer guten Ueberlieferung von keinem karthagischen Feldherrn be

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1) Diod. XIX 106, 2.

2) Diod. XX 33. 2.

3) Nepos Hann. 7, 4.

richtet, dass er König gewesen sei: von dem berühmtesten dieser Feldherren, von Hannibal, wird sogar ausdrücklich überliefert, dass er erst nach Beendigung seiner Feldherrnlaufbahn zum König gewählt wurde 1). Und doch sind wir über die karthagischen Zustände in der Zeit der Kriege gegen Rom sehr viel besser unterrichtet, als während der vorhergehenden Periode. Wenn also in unserer Ueberlieferung über die Zeit vor 300 die Könige so bedeutungsvoll hervortreten und später nicht mehr, so muss eben die Stellung der Könige nach 300 eine andere geworden sein; mit anderen Worten, die Lebenslänglichkeit des Amtes muss in der Zeit vom Ende des IV. bis zum Ende des ersten Drittels des III. Jahrhunderts aufgehoben worden sein. Es mag sein, dass das mit dem 309 von Bomilkar versuchten Staatsstreich zusammenhängt. Dass wir darüber keine directe Kunde haben, erklärt sich sehr einfach; ist doch die innere Geschichte Karthagos vom Ende des Krieges gegen Agathokles bis zum Beginn der Kriege gegen Rom für uns ein unbeschriebenes Blatt.

Soweit unsere litterarische Ueberlieferung. Aus den karthagischen Inschriften ergiebt sich, soweit ich das Material übersehen kann, für unsere Frage nichts. Denn diese Inschriften gehören in ihrer weit überwiegenden Mehrzahl der Zeit an, als das lebenslängliche Königtum bereits abgeschafft war; selbst die grosse Urkunde aus Marseille (CISem. I 165) ist frühestens aus dem IV.-V. Jahrhundert, kann aber sehr wohl auch jünger sein (Renan a. a. O. im Commentar zu der Inschrift). Dazu kommt dann, dass Könige in unseren Inschriften überhaupt nicht erwähnt werden. sondern nur Sufeten; die überaus zahlreichen Weihungen an Tanit und Baalchammân lassen aber nicht den geringsten Zweifel, dass der Name Sufet allen Mitgliedern des ordo iudicum (des Collegium der Hundertvier) zukam. Wenn also in karthagischen Urkunden nach Sufeten datiert wird. so sind diese Eponymen (es sind in der Regel zwei, einmal werden auch drei genannt) Mitglieder jenes Collegiums: weshalb denn, wenn die Urkunden genau sprechen, der Zusatz nebst ihren Kollegen nicht fehlt. So ist die angeführte Marseiller Inschrift datiert tempore [Dominorum nostrorum) Halas]baalis sufetis, filii Bodtanitis, filii Bod[ešmuni, et Halasbaalis] sufetis, filii Bodešmuni, filii Halasbaalis, et col[legarum eorum]. Es ist klar, dass solche eponyme Sufeten mit dem Bestehen des lebenslänglichen Königtums ebenso verträglich sind, wie in Sparta die eponymen Ephoren stellt doch Aristoteles das Collegium der 104 geradezu mit den Ephoren in Parallele. Dies Recht der Eponymie ist dem Collegium der 104 auch nach Einführung des Jahrkönigtums geblieben. ähnlich wie in Athen nach Abschaffung des lebenslänglichen Königtums nicht der BaGiles, sondern der Archon eponymer Beamter gewesen ist.

Dass Karthago zur Zeit des Jahrkönigstums zwei Könige hatte, be

1) Nepos Hannibal 7, 4, vergl. Liv. 33, 46.

zeugt Nepos (Han. 7. 4) ausdrücklich; nicht so sicher steht es, ob es bereits zur Zeit des lebenslänglichen Königtums ebenso gewesen ist. Dass Aristoteles die karthagischen mit den spartanischen Königen vergleicht. beweist für die Zahl der Könige nichts; stellt doch derselbe Aristoteles das Collegium der 104 mit den 5 Ephoren in Parallele und Cicero die karthagischen Könige mit den römischen. Ebenso wenig beweist es nach der andern Seite, dass in unseren Quellen aus der Periode vor 300 niemals zwei karthagische Könige zu gleicher Zeit erwähnt werden. gegen würde für das Doppelkönigtum Diodor XIX 106, 2 sprechen, wonach die Karthager 311 τῶν παρ' αὐτοῖς ἐπιφανεστάτων ̔Αμίλκαν zum Feldherrn machen; Hamilkar aber war König 1), und also nicht einer der Vornehmsten, sondern der vornehmste Mann in Karthago, wenn es nur einen König gab. Aber freilich darf bei einer Quelle wie Diodor der Ausdruck nicht zu sehr gepresst werden. Die Bestellung der Könige durch Wahl mindestens seit Anfang des V. Jahrhunderts ergiebt sich aus Herod. VII 166, der Hamilkar der bei Himera fel βασιλεύσαντα κατ' ανδραγαθίην Kagzydorior nennt, und wird durch Aristoteles bestätigt. Tatsächlich freilich fiel die Wahl doch meist auf Angehörige derselben Geschlechter: so waren Hannibal (gest. 406) und Imilkon (König von 406-396) Nachkommen des soeben erwähnten Hamilkar, und Annon der Grosse, sein Sohn Geskon und dessen Sohne Hamilkar haben nach einander die Königswürde bekleidet (s. unten). Aber die Descendenz in gerader Linie war bei der Wahl keineswegs immer massgebend; so folgte auf Magon I zwar sein Sohn Hasdrubal, dann aber nicht einer von dessen drei Söhnen, sondern sein Bruder (oder wahrscheinlicher Brudersohn) Hamilkar: ebenso auf Hannibal 406 sein Vetter Imilkon.

Der Oberbefehl im Felde war nicht notwendig mit der Königswürde verbunden, wie denn Aristoteles die ẞaoiria und organyia von einander scheidet. Nichts desto weniger haben die Karthager, so weit wir sehen. in allen grossen Kriegen, die sie bis auf Agathokles' Zeit geführt haben. einen König an die Spitze ihres Heeres gestellt; so Hamilkar bei Himera, Hannibal im Feldzuge gegen Selinus 408, Imilkon und Magon in den Kriegen gegen Syrakus 396 und 383, Hamilkar im Kriege gegen Agathokles. Dass der letztere König gewesen ist, erfahren wir erst beiläufig bei Gelegenheit seines Todes; es ist also wahrscheinlich, dass auch andere Feldherren, die in unseren Quellen nur als Strategen bezeichnet werden. Könige gewesen sind. So im VI. Jahrhundert jener Malchos (oder wie er geheissen haben mag), dessen Taten Justin. XVIII 7 erzählt, wenn er ihn auch nur imperator nennt (7.4); dass er später adfectati regni accusatus (7, 18) hingerichtet wurde, schliesst nicht aus, dass er faoikeis zarà vóμor gewesen ist. Sein Nachfolger war Magon Karthaginiensium

1) Diod. XX 33, 2 und oben S. 21.

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