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γὰρ οἱ σάτυροι τοὺς Δελφοὺς ὡς περὶ τὰς θυσίας καὶ τὰς θοίνας διατρίβοντας 1).

Die grosse amphiktionische Urkunde aus dem Jahre 380/3792) zeigt sehr deutlich, welche Bedeutung die amphiktionische Fürsorge und Kontrolle über Delphi und das Stadtgebiet hatte. Die Hieromnemonen mussten dieser Urkunde zufolge einen Rundgang um das ganze Stadtgebiet machen, um festzustellen, dass niemand das heilige Land bebaute; für jedes bebautes лélεoov (10,000 Qu.-Fuss) mussten sie eine Busse von 30 aeginäischen Stateren auferlegen. Auf den heiligen Boden durfte man auch nicht Dünger einführen; man durfte keine Mühle, keinen Mörser (82uoç) dort aufstellen. Alle Strafandrohungen gehen von den Amphiktionen aus, ebenso alle gemeinschaftlichen Geldsammlungen; und die Einzahlungen gehen an sie, nicht an die Delphier speziell. Die Amphiktionen ordnen die Geldsammlungen an für die Pythien (gógo), für die Ausrüstung und Schmückung der Bildsäule des Heros Amphiktyon, für die Stieropfer, die jenem dargebracht werden; sie sammeln die Opfertiere und sorgen vor jedem pythischen Fest für die Instandsetzung des Tempels, des Hofes, des Stadion (ogóuos) und der Quelle. Weiterhin verpflichten sich die Amphiktionen auf der angeführten Inschrift den Delphiern nach der Weise der Vorfahren zu geben was, ist nicht auf dem Steine erhalten, wahrscheinlich die Teile von Fleischopfern (κατά πάτρια διδόντων τοῖς Δελqois). Es wird ferner bestimmt, dass während der Festzeit die Pilger 30 Tage unentgeltlich in den dem heiligen Orte gehörenden Gebäuden wohnen können. Die Kolonnaden sind frei für alle (ràs dè лaoτádas κοινὰς εἶμεν πάντεσσι). - Alle diese Vorschriften sind von panhellenischem Geiste durchdrungen.

Das Verbot, das heilige Land zu bebauen, legte den Delphiern keine grosse Entbehrung auf; denn der Boden bestand fast im ganzen Stadtzirk aus nichts als Felsen. Wovon lebten die Delphier? Wir wiederholen hier also die bereits angeführte Frage, auf welche schon in dem alten Hymnos Antwort gegeben wird. Gewiss lebten sie aber nicht allein von den Fleischportionen, welche ihnen bei den Opferschmäusen verehrt wurden, sondern von dem grossen Verkehr der Hellenen aller Stämme, von dem Andrange der Besucher und Pilger.

Herden auf dem heiligen Lande weiden zu lassen, war wohl erlaubt. Das geht erstens aus der Inschrift von Wescher Mon. Bil. hervor, der folgende Verhältnisse zugrunde liegen: Um 116 v. Chr. hatten die Amphiktionen die Frage aufgeworfen, wie man die vergeudeten Gelder oder rückständigen Abgaben an den Tempel zurückerstatten könne. Die Amphiktionen haben hierüber beraten, wobei die relative Mehrheit den Ausschlag gab, und bestimmen nun, welche Summe dem Heiligtume ausser dem Thesaurus und ausser den Einkünften aus den Herden wieder zu er1) Athen. IV p. 173, D. -- 2) Dialectin. II, 2501.

statten sei. Dann untersuchen sie, wie gross der Ertrag aus den Herden des Gottes sei und kommen dabei zu dem mehrfach von ihnen bekundeten Resultat, dass weder in den Urkunden des delphischen Heiligtums noch aus dem Zeugenverhör irgend welche Listen oder Bemerkungen über die Zahl und den Ertrag der Herden hatte gefunden oder nachgewiesen werden können. Die Herden des Gottes werden also in dieser Zeit wohl vernachlässigt oder durch Veruntreuung zugrunde gerichtet gewesen sein. Von dem Ertrage einer Verpachtung der Weidegerechtsame findet sich kein Wort, obwohl in dieser Urkunde doch von einer Zusammenrechnung sämtlicher Geldmittel des Heiligtums die Rede ist.

Für das Weiden forderte also der Tempel keine Abgaben. Im delphischen Gebiete befanden sich die Rinder- und Pferdeherden des Gottes selbst; für sie war ein reservierter Platz bestimmt, wo keine Privatherden geweidet werden durften: — τᾶς ἱερᾶς χώρας ὑπάρχειν τόπον ταῖς ἱεραῖς βόοις καὶ ἵπποις καταλελειμμένον, wo keine ιδιωτικά θρέμματα zugelassen wurden (Dial. Inschr. II, 2536 die Inschrift stammt aus dem Jahre 178/177; in dieser Urkunde ist abermals keine Weideabgabe an den Tempel erwähnt). Für ihr ganzes übriges Gebiet, ausser dem für die heiligen Herden reservierten Teile, forderte aber natürlich die Stadt Delphi eine Abgabe für die Erteilung der Weidegerechtsame. Von diesem Weidezoll war unter andern auch Aristarchos befreit worden, und in diesem Falle ist der Ausdruck & Aɛλpov zóga vollkommen am Platze und viel kürzer, als wenn man ausdrücklich bemerkt hätte, dass der reservierte Teil ausgenommen sei.

Es ergibt sich also, dass sich das Eigentumsrecht an dem gesamten delphischen Gebiet folgendermassen verteilte: Apollo ist König von Delphi und das ganze delphische Gebiet ist sein Königreich, ein ihm geheiligtes Land; namentlich gehörte ihm aber der Tempel als Wohnung, und der Tempelbezirk ist sein Hof; auch besitzt er Weideplätze für seine Rinder und Pferde und Ländereien und Häuser als seine Königsdomänen; Dial. Inschr. S. 2562. Daneben hat auch die Stadt Delphi ihre eigenen Besitzungen, Weideplätze und Gebäude, dazu kommt schliesslich der Privatbesitz an Ländereien und Häusern.

B.

Die Verteilung der amphiktionischen Stimmen in der ätolischen Zeit1).

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In dem Aufsatze über das jährliche Nemeenfest" habe ich schon die Aetoler als Mitglieder der Amphiktionie genannt. In der Abhandlung A. über das Verhältnis der Amphiktionie zu der Stadt Delphi" habe ich

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1) Russisch in Z. d. Min. 1901 und 1902, teilweise schon 1886 und 1896.

die Stelle bei Polybios (IV. 25. 8) angeführt, welche von den Erklärungen des Königs Philipp und seiner hellenischen Verbündeten zu Anfang des Krieges gegen die Aetoler handelt. Die Aetoler besassen danach im III. Jahrhundert eine unrechtmässige ἐξουσία περὶ τὸ ἱερὸν. Dieser überwiegende Einfluss der Aetoler in der Amphiktionie dauerte genau hundert Jahre, von 290 bis 190. Um 290 besetzten die Aetoler die Berge und hinderten Demetrios Poliorketes, zu den Pythien nach Delphi zu kommen; er musste daher die Pythien in Athen abhalten. Im Jahre 190 war diese Vorherrschaft zu Ende. denn in ihm fand die Belagerung von Amphissa durch M.' Acilius statt. von welcher wir in der vorhergehenden Abhandlung gesprochen haben.

Der Anfang, die Begründung der Amphiktionie, entzieht sich unserer Kenntnis. Wir finden sie im VI., V., IV. Jahrhundert in voller Blüte und Tätigkeit. Den Vorsitz führen die Thessaler. Die meisten Teilnehmer sind Völker aus dem Norden von Griechenland; aber auch in diesen Jahrhunderten vertreten die Athener immer eine von den beiden Stimmen der Ionier selbst, die andere ionische Stimme gehörte in der Zeit ihrer Hegemonie gewiss auch einer von ihnen abhängigen Stadt. Auch im V. Jahrhundert legten die Athener auf die Teilnahme an den amphiktionischen Abstimmungen hohen Wert. Das beweist z. B. der Umstand, dass in dem oligarchischen Verfassungsentwurf von 411 das Amt des iɛpouviμov zu den wichtigsten Aemtern gehört, welche nicht durch das Los, sondern durch Wahl besetzt werden sollten, s. Aristot. '49. Io2. 30, dazu den Heliasten-Eid bei Demosth. XXIV 150.

Dasselbe Ansehen geniesst das Amt eines iɛooμvýμov bei den Thessalern: vgl. den Vertrag zwischen Athen und den Thessalern vom Jahre 361/0 und die Inschrift der Bildsäule von Daochos BCH. XXI.

Im III. Jahrhundert nahmen die Aetoler in Nordgriechenland eine gebietende Stellung ein; sie bemächtigten sich der beiden amphiktionischen heiligen Stätten Delphi und Pylae; sie gewährten einigen kleinen nördlichen Völkern Anschluss an ihre Sympolitie, denen sie dann wie allen in ihre Sympolitie eingeschlossenen Städten das ätolische Bürgerrecht gaben. Deshalb konnten die ̓Αμφικτύονες Αἰτωλῶν in dieser Zeit an den amphiktionischen Versammlungen teilnehmen; in der alten rechtmässigen Zusammensetzung der Amphiktionie hatten dagegen die Aetoler keinen Platz.

Der Brauch, die Deputierten der Amphiktionen durch Beifügung ihres Stammesnamens im Genitiv zu bezeichnen, ein Brauch, der uns so oft in den Urkunden der ätolischen und noch späteren Zeit begegnet war ebenso auch im IV. Jahrhundert üblich; so finden wir z. B. in der grossen Inschrift der delischen Amphiktionie (Dittenb. Syll. 86) ausser den 'Auφικτύονες Αθηναίων auch 'Αμφικτύονες ̓Ανδρίων; ebenso in den Akten der delphischen Amphiktionie 1).

1) Dittenberger vs. 150 sqq., Bull. de Corr. Hell. XX.

Die Aetoler wollten nach und nach alle Unterschiede zwischen ihrer Sympolitie und der Amphiktionie verwischen, sich ganz mit jener identifizieren. Sie hatten selbst jährlich nur eine einzige ordentliche Volksversammlung zurzeit der herbstlichen Tag- und Nachtgleiche, wie wir aus Polybios IV 37 wissen; sie haben aber die zwei amphiktionischen Pyläen ihren eigenen Volksversammlungen gesetzlich gleichgestellt, so dass sie keinen Unterschied zwischen den beiden Arten von Versammlungen machten. Das erhellt aus der Erzählung Liv. XXXI, 32 und wird durch die Inschriften bestätigt. Im September 200 ist auf der panätolischen Versammlung die Frage auf die Tagesordnung gesetzt worden, ob gemäss der Forderung der Römer der Krieg an Philippos zu erklären sei. Die Aetoler waren unschlüssig. So machte denn Damokritos, der eben erwählte und in sein Amt eingetretene Strateg, den Vorschlag, die Entscheidung aufzuschieben, bis die Umstände den günstigsten Moment dafür herbeiführen würden, da gesetzlich verboten war, über Krieg und Frieden anderswo als in den panätolischen und pyläischen Versammlungen zu verhandeln1), so stellte er ferner den Antrag, durch einen Beschluss ihm, dem Strategen, die Vollmacht zu geben, eine Volksversammlung zu berufen, sobald er die Zeit für gekommen erachte, um über Krieg und Frieden zu entscheiden, die Beschlüsse dieser Versammlung sollten dann ebensolche Kraft haben, wie die der panätolischen oder pyläischen Versammlungen 2). Das ist die Hauptstelle für ätolisch-amphiktionische Verhältnisse. Wir sehen, dass auf den pyläischen Versammlungen die Aetoler sogar über Krieg und Frieden beschlossen.

Die Aetoler führten oft Krieg; doch hatten die Verheerungszüge, die sie in die verschiedensten Gegenden von Hellas unternahmen immer irgend welchen Vorwand. Polybios IV 16 erzählt nun zwar, dass im Jahre 220 auf die Kunde von Verheerungen, die die Aetoler im Peloponnes verübt hatten, die Griechen sich gar nicht gewundert hätten, ja sogar nicht einmal erzürnt gewesen seien; solche Wirkung habe ovvezǹs adizia. Dennoch war die ätolische Sympolitie kein ausgesprochener Räuberstaat, die Aetoler keine Räuber sans phrase. Fast möchte man freilich denken, dass die Gelehrten das glauben, wie z. B. Lolling meinte, dass deswegen in CIA Suppl. Vol. II, 371b (= IG II, 5 371 b) nomen Aetolorum ab Atheniensibus damnatum et in lapidibus deletum esse (Worte Köhlers, welcher die Meinung Lollings mitteilt; weiter heisst es: nec exemplis comprobatur nee probabile est). Man kann im Gegenteil sagen, dass diese Räuber immer heilige Kriege führten. Wahrscheinlich, gab ihnen eine Pflichtverletzung

1) cum legibus cautum esset, ne de pace belloque nisi in Panaetolico et Pylaico concilio ageretur.

2) decernerent extemplo, ut praetor sine fraude, cum de bello et pace agere velit, advocet concilium, et quod tum referatur decernaturque, ut perinde ius ratumque sit, ac si in Panaetolico aut Pylaico concilio actum esset.

eines amphiktionischen Stammes einen willkommenen Vorwand, ȧuqixtiovinà ¿ynλýμara. Diesen Ausdruck haben wir schon in mehreren ätolischen Urkunden getroffen. Freilich sehen damit die Aetoler für uns wie Räuber aus, die nur auf eine günstige Gelegenheit warten. Ueber diese ȧuqızτυονικὰ ἐγκλήματα und die dadurch hervorgerufenen Kriege wurde also auf den pyläischen wie auf den panätolischen Tagsatzungen verhandelt. Aber auch über andere, nicht amphiktionische politische Angelegenheiten verhandeln und beschliessen die Aetoler in den Pyläen. Das folgt schon aus den oben angeführten Stellen über den Antrag des Damokritos (denn über Krieg und Frieden kann man auch in dem Pylaicum concilium entscheiden).

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Und umgekehrt entscheiden die Aetoler in ihren panätolischen Volksversammlungen über rein amphiktionische Gegenstände. Das zeigt die Inschrift von Thermon '). Unter dem Strategen Agelaos aus Naupaktos und zwar, als er zum zweitenmal Strateg war (216-212 oder 208-205 Dittenberger) verleihen die Aetoler durch diese Urkunde den Magnesiern vom Maiandros eine hieromnemonische Stimme unter den Amphiktionen δεδόσθαι δὲ αὐτοῖς καὶ ψᾶφον ἱερομναμονικὰν ἐν τοὺς ̓Αμφικτύονας und beschliessen das auch in Delphi zu veröffentlichen τὸ δὲ ψάφισμα τόδε ἀναγράψαι καὶ ἀναθέμεν ἐν Θέρμον καὶ ἐν Δελφούς. In dieser Urkunde treffen wir zuerst die Verleihung einer amphiktionischen Stimme. Dazu macht Dittenberger die Anmerkung: Quo pacto Aetoli hie suffragii Amphictionici in aliquem deferendi iure utantur, ambigas. Nam verum quidem est, penes illos tum, quia maiorem partem omnium suffragiorum in hieromnemonum consessu habebant, omnium rerum Amphictionicarum summum arbitrium fuisse. Sed ea ipsa de causa non erat cur de cius modi rebus alibi atque in consilio Amphictionum deliberaretur. Quare Actolos unum er eis suffragiis, quibus ipsi utebantur, Magnetibus concessisse eristimo, quae res sane ipsorum arbitrii erat. Eine derartige Erklärung ist. meines Erachtens, nicht richtig; ebenso wenig hat Pomtow recht mit der Behauptung, dass die Aetoler eine von ihren Stimmen den Chiern abgegeben hätten. Meine von diesen Ansichten abweichende Meinung gab mir die Veranlassung zu dem hier vorliegenden Aufsatze.

Die Aetoler haben in den Urkunden aus dem III. und dem Anfang des II. Jahrhunderts zwei bis vierzehn amphiktionische Stimmen. Ich glaube, dass die Zahl der ätolischen Stimmen jedesmal für jede pyläische Versammlung nach einem besondern Satz festgestellt wurde. Gewiss haben die Aetoler sich die Stimmen solcher amphiktionischen Stämme, welche in ihre Sympolitie eintraten, angeeignet; und ich glaube, dass sie dabei nicht sehr gewissenhaft zu Werke gingen. Wahrscheinlich genügte es ihnen, einen Teil irgend eines amphiktionischen Landes zu ihrem Bundesstaat hinzuzufügen, vielleicht sogar nur eine einzige Stadt, um die zwei Stimmen

1) Bei Kern, Inschriften von Magnesia p. XIV sq.. Dittenb. Syll. II, 923.

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