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Ordnung. Nur durch ihren Zusammenhang mit ewigen, unvergänglichen Gütern und dem höchsten Weltzweck kann die sittliche Ordnung jenen hohen Wert erlangen, den alle Menschen ihr beilegen. Es frage sich jeder nur selbst aufrichtig, und er wird anerkennen müssen, daß in seinen Augen die sittliche Ordnung, besonders die Pflicht, einen objektiven, von eigener Willkür unabhängigen Wert hat, so daß man lieber alle zeitlichen Nachteile erdulden als seine Pflicht verlegen soll. Wenn aber die Pflicht nichts ist als Furcht vor zeitlicher Strafe, vor Zuchthaus und Schande oder vor einem unerklärlichen Gefühl des Mißbehagens oder ähnlichen Schreckmitteln für Weiber und Kinder, was bleibt dann noch von diesem hohen Wert der sittlichen Ordnung übrig? Man weist uns auf das hohe Ziel des allgemeinen Glückes, des Kulturfortschrittes hin. Aber wer nötigt oder verpflichtet das Individuum, nach diesen Gütern zu streben, besonders da es oft sehr fraglich ist, ob seine Handlung wirksam dazu beiträgt und jene Güter nicht vielleicht eitle Phantome sind, die entweder nie erreicht werden oder bald wieder wie Nebelschleier sich verflüchtigen? Und welchen Wert kann die sittliche Ordnung beanspruchen, wenn sie nichts ist als Mitarbeit an einem fraglichen Kulturfortschritt, der einstens in der Nacht des Nichts verschwinden wird (S. 116)? Das Leben, das gegenwärtige Gut, verdient sicher den Vorzug vor einem zukünftigen, höchst zweifelhaften Gut.

5. Nach den Gegnern ist die Pflicht entweder ein unerklärliches Gefühl, von dem man nicht weiß, woher es kommt und wie es entstanden ist, das man einfach als eine unerforschliche Tatsache hinnehmen soll, oder es ist ein Gebot, das wir uns selbst auferlegen, ein kategorischer Imperativ, oder endlich die Notwendigkeit, gewisse Handlungen zu sehen bzw. zu unterlassen, weil wir sehen, daß sie unser irdisches Glück (Luft) fördern oder aber hindern. a) Die Pflicht kann aber kein bloßes Gefühl sein. Pflicht und Pflicht= gefühl sind nicht identisch. Die Pflicht ist etwas objektiv Gegebenes, das sich gleich bleibt, mag das Pflichtgefühl zu- oder abnehmen (S. 367 f). Wenn sodann die Pflicht nichts ist als eine Art Gefühl, so ist auch die Pflichtverletzung nur die Beleidigung eines Gefühls, eine Art Mißbehagen. Ob ich mich aber um ein Gefühl kümmern will oder nicht, ist meine Sache. Mein Wille wird dadurch nicht gebunden. Wie läßt sich also in dieser Ansicht die unserem Willen auferlegte Nötigung, das Gefühl der Verantwortlichkeit und der Schuld erklären? Wie kraftlos wäre auch die Pflicht in dieser Ansicht! Der Soldat steht schon kampfbereit in der Schlachtreihe — da bietet sich ihm eine gute Gelegenheit zu desertieren und sein Leben für seine Familie zu retten. Was will ihm der Gefühlsmoralist vorhalten, um ihn zur Erfüllung seiner Pflicht zu mahnen? Soldat, denke doch an das Gefühl des Mißbehagens, dem du verfällst, wenn du desertierst. Du wirst dein Gefühl beleidigen, oder ein ästhetisches Mißfallen wird in dir entstehen, wenn du nicht mutig im Kugelregen ausharrest! Die Antwort des Soldaten, auch des Offiziers, dem sein Leben teuer ist, mag sich der Gefühlsethiker selbst denken.

b) Die Pflicht kann ebensowenig ein Gebot sein, das meine eigene Vernunft mir auferlegt. Ein Gebot sezt einen über mir stehenden Geseßgeber, einen Obern voraus. Ich kann nicht mein eigener Oberer sein. Wie könnte auch das Bewußtsein der Verantwortlichkeit, der Schuld entstehen, wenn

ich selbst der Gesetzgeber und Richter und Schuldige in einer Person bin? Wir erkennen ganz klar, daß wir gegen unsern Willen von einer höheren Macht an die sittliche Ordnung gebunden werden. Wie machtlos die sittlichen Gebote wären, wenn sie bloß aus unserer eigenen Vernunft stammten, haben wir schon gegen Zeller (S. 358) und Kant (S. 361) hervorgehoben.

c) Die Pflicht kann endlich nicht bloße Furcht vor zeitlichen übeln Folgen meiner Handlungen sein. Durch diese Furcht könnte nur dann eine Pflicht entstehen, wenn ich genötigt wäre, mein größtes irdisches Glück zu suchen. Das ist aber nicht der Fall. Ob ich mein irdisches Glück suchen will, worin und wie lang, das ist meine allereigenste Angelegenheit, die niemand etwas angeht außer mir. Ich bin ja mein eigener Herr und habe zu bestimmen, ob und wie ich nach irdischem Glücke streben oder ob ich meinen Lebensfaden durchschneiden will. Wenn es mir einmal gefällt, meine Leidenschaft zu befriedigen, und zwar auch auf Kosten meines Lebensglückes, wer hat mir da etwas dareinzureden? Man kann mir sagen: Du handelst unklug, unvernünftig, unäfthetisch, und was man sonst noch will; aber mir sagen: Du „sollst“, das kann man nicht.

Wir werden das noch besser einsehen, wenn wir die sogenannten Santtionen durchgehen, mit welchen man die Pflicht erklären will.

Daß die bloße Furcht vor menschlichen Strafen, mag man darunter die des Staates oder der öffentlichen Meinung verstehen, dem Handeln noch nicht den Stempel des Sittlichen aufdrückt, liegt auf der Hand. Wer bloß aus Furcht vor dem Zuchthaus oder der öffentlichen Schande das Böse unterläßt, handelt nicht sittlich. Zur Sittlichkeit ist nötig, daß der Wille aus sittlichen Motiven das Böse unterlasse und das Gute tue. Auch der Dieb unterläßt oft das Stehlen, aus Furcht, ertappt zu werden. Verdient er dafür fittliche Anerkennung? Also die sogenannte äußere Sanktion hat mit der sitt= lichen Pflicht gar nichts zu schaffen, kann mithin zur Erklärung derselben nicht herbeigezogen werden.

Oder wird man sagen, der Staat und die Eltern haben das Recht, zu gebieten, und wir die Pflicht, ihnen zu gehorchen? Dann fragt sich weiter: Woher haben sie dieses Recht? Die Menschen mögen mir an Zahl und Macht überlegen sein. Aber die größere Zahl und die physische Überlegenheit gibt noch kein Recht, einem andern zu befehlen, sonst hätten auch die Wegelagerer das Recht, ihrem Opfer das Geld abzufordern. Schon beim ersten Befehl, den uns eine Autorität erteilt, muß sie das Recht haben, uns zu befehlen, und wir die Pflicht, zu gehorchen, sonst kann keine Pflicht entstehen. Man kann uns zwingen; aber bewirken, daß wir uns selbst sagen müssen: Du sollst das tun, kann man nicht. Dazu ist vonnöten, daß wir von Haus aus die Überzeugung mitbringen, der Befehl sei rechtmäßig und es sei unsere Pflicht, uns demselben zu unterwerfen 1.

1 Sehr gut sagt Pfleiderer (Die Ritschlsche Theologie 80): „Die Gesellschaft empirisch betrachtet . . . besteht aus der Summe der einzelnen Persönlichkeiten, welche unter sich durch die Gemeinsamkeit gleichartiger Interessen zu verschiedenen Gruppen oder Klassen verbunden sind. Die herrschenden unter diesen Klassen pflegen die Regeln des Handelns für die Gesellschaft festzusehen, welchen der Anspruch auf geseßliche Autorität

Noch weniger ist die sogenannte innere Sanktion im Sinne unserer Gegner geeignet, die Pflicht zu erklären. Versteht man darunter die Furcht vor persönlichen übeln oder die Hoffnung auf persönliche Vorteile, die sich als naturgemäße Folgen aus meinem Verhalten ergeben, so kann sie schon deshalb nicht die Pflicht erklären, weil das Handeln aus Pflicht immer sittlich gut ist, das Handeln aus dieser Furcht und Hoffnung aber noch nicht sittlich gut ist. Wenn ich etwas bloß deshalb tue, um meiner Gesundheit nicht zu schaden oder teinen Verlust an Geld oder Ehre zu erleiden oder um eine einträglichere Stelle zu bekommen, so ist das noch keine sittlich gute Handlung. Auch wird kein Mensch sagen, daß ich in diesem Falle aus Pflicht handle. Außerdem kann auf diese Weise keine Pflicht entstehen, weil ich überhaupt nicht genötigt bin, nach diesen Gütern zu streben.

Versteht man aber unter innerer Sanktion die Anerkennung des Ge= wissens, wenn wir gut gehandelt haben, oder die Mißbilligung desselben, die Gewissensbiffe mit der Unruhe, die sie im Gefolge haben, so sezt diese Sanktion die Pflicht und ihre Erkenntnis schon voraus. Gerade deshalb regt sich unser Gewissen und straft uns, weil wir die Pflicht übertreten, und deshalb belohnt es uns, weil wir unsere Pflicht erfüllt haben. Unterlassen wir etwas, wozu wir nicht verpflichtet sind, so schweigt das Gewissen. Läßt man also die Pflicht aus dieser inneren Sanktion hervorgehen, so läßt man die Wurzel aus der Pflanze und die Quelle aus dem Bache entstehen.

Noch weniger ist der Nachahmungstrieb und die darauf gegründete Vor= stellung des sittlichen Lebenside als geeignet, die Pflicht zu erklären, wenn man darunter mit Wundt ein bloßes Gaukelspiel unserer Phantasie

beigelegt wird. Liegt nun diesem Anspruch kein tieferes, sowohl der Freiheit der einzelnen als ihrer Interessengruppen vorausgehendes und übergeordnetes Recht zu Grunde, so ist es eine sehr ernsthafte Frage, warum sich jeder verbunden fühlen sollte, seine eigene Freiheit und private Interessen unterzuordnen den Regeln, welche die andern aus ihrer Freiheit und ihren Kollektivinteressen erzeugt haben. Selbst wenn diese andern die Majo= rität bilden, ist darum doch der Anspruch ihres Willens, als Autorität für alle zu gelten, feineswegs begründet. Sowenig aus bloßen Nullen jemals eine Größe wird, so wenig kann aus der bloßen Summierung von egoistischen Einzelwillen jemals ein fittlich höherer Wille entstehen, der nicht bloß die Macht, sondern auch das Recht hätte, sich als Autorität für alle geltend zu machen. Eben darauf beruht aber alle fittliche Gesellschaftsordnung, daß der einzelne nicht bloß sich unterworfen fühlt der überlegenen Macht der Gesamtheit bzw. der Majorität, sondern daß er sich innerlich gebunden fühlt an einen solchen höheren Willen, der das Recht hat, von jedem Gehorsam zu fordern, weil er als der vernünftige Wille des Guten allen die Anerkennung seiner verbindenden Kraft ab= nötigt. In diesem inneren Sich-gebunden-fühlen, welches gar nicht aus der Freiheit weder der einzelnen noch der vielen herstammt, sondern ein ursprüngliches Faktum unserer menschlichen Natur und der Grund aller sittlichen Ordnung der Gesellschaft ist, besteht das Wesen des Gewissens, welches eben darum, weil es auf transzendentem Grunde ruht, stets religiösen Charakter trägt. Solange dieses religiös begründete Gewissen noch eine Macht in der Gesellschaft ist, solange ist deren Ordnung auf einen Fels gegründet; ge= länge es dem Empirismus, diese Macht zu erschüttern und den Leuten einzureden, daß das, was sie bisher für eine heilige Gottesordnung und Gottesoffenbarung gehalten hatten, eigentlich nur ein Erzeugnis der Gesellschaft bzw. der herrschenden Klassen sei, so wäre die Gesellschaftsordnung einem Hause zu vergleichen, das auf Sand gebaut ist."

erblickt. Dem müßte die Palme der Naivität zuerkannt werden, der Gewissensbisse darüber empfände, daß er einem eingebildeten Ideal nicht nachgefolgt. Aber selbst wenn die Existenz des Ideals vorausgesezt wird, so genügt das noch nicht zur Pflicht. Denn kein Mensch wird behaupten, daß wir verpflichtet sind, in jeder Weise und im vollkommensten Grade demselben nachzufolgen. Es müssen also noch andere Faktoren zur Erklärung der Pflicht herbeigezogen werden.

6. Alle die genannten Erklärungsversuche sind kraft- und wertlos für die Versuchungen und Stürme des praktischen Lebens. Ist die Pflicht Furcht vor äußeren Strafen, vor Verachtung? Es gibt tausend Mittel, an diesen Strafen vorbeizukommen. Übrigens bin ich kein Feigling, die öffentliche Meinung verachte ich, und durch Drohungen lasse ich mich nicht einschüchtern.

Aber dann verfalle ich der inneren Sanftion, dem Unfrieden und Mißbehagen im eigenen Herzen? O wenn es kein ewiges Leben gibt, wenn ich in meinem Gewissen nicht die Stimme einer höheren Macht vernehme, so werde ich schon damit fertig werden. Große Opfer werde ich jedenfalls nicht bringen, um einem völlig belanglosen Gefühl des Mißbehagens zu entgehen oder zum Gefühl innerer Befriedigung zu gelangen.

Es ist deshalb auch ein begründeter Vorwurf, daß die genannten Pflichterklärungsversuche zu den gefährlichsten Folgerungen führen und den Bestand der Gesellschaft ernstlich bedrohen. Man denke sich doch nur einen aus der ungeheuern Zahl derjenigen, die sich selbst als „Enterbte“ ansehen und deren Leben ein beständiger Kampf mit Not und Elend ist. Die modernen Ethiker haben ihm die Überzeugung beigebracht: der Tod sei des Menschen aller= lettes Ende, alles Hoffen auf ein besseres Leben sei törichter Wahn, der Glaube an Gott und Unsterblichkeit sei eitel, die Pflicht sei nichts als Furcht vor der Polizei oder der öffentlichen Meinung oder ein unerklärliches Gefühl in uns, für dessen Verachtung man niemand verantwortlich sei als sich selbst. Was will man einem solchen Manne sagen, wenn er es ungerecht findet, daß er mit seiner Familie im Elend darbt, während andere, die nichts tun, in üppigkeit und Schwelgerei leben? Wenn er für sich das Recht in Anspruch nimmt, sich mit andern zum gewaltsamen Sturz der Gesellschaft zu verbinden, ja wenn er selbst vor einem Massenmord nicht zurückschreckt? Wird man ihm etwa mit der Polizei drohen? Aber es sind ihrer viele und ihre Zahl wächst mit jedem Tage. Oder wird man ihn mit öffentlicher Verachtung strafen? Die läßt ihn völlig kühl. Oder wird man ihn den Gewissensbissen, der inneren moralischen Sanktion überliefern? Er hat von unsern Gelehrten erfahren, daß dieselben nicht viel zu bedeuten haben. Er wird mit ihnen schon fertig werden. Wir wüßten nicht, was die Anhänger der rein diesseitigen Moral darauf mit Grund erwidern könnten. Wer Wind sät, wird Sturm ernten 1.

1 Wie wahr diese Behauptung ist, zeigt das Beispiel des am 21. Mai 1894 zu Paris hingerichteten Attentäters Emil Henry. Derselbe verlas vor Gericht eine Denkschrift, in der es unter anderem heißt: „Ich anerkenne nur eine Gerichtsbarkeit, die meinige; ich bin Anarchist seit 1891. Bis dahin war ich gewohnt gewesen, Vaterland, Familie, Staatsgewalt und Eigentum zu achten und selbst zu verehren. Aber die heutigen Erzieher vergessen zu oft, daß das Leben mit seinen Kämpfen und Enttäuschungen, seinen

Drittes Kapitel.

Sanktion des Naturgesetes.

§ 1. Begriff der Sanktion und ihr Verhältnis zur Pflicht.

1. Sanktion heißt in den neueren Verfaffungen die Billigung, die der Monarch den von der Volksvertretung angenommenen Gesezesvorlagen durch Unterschrift erteilt, und durch die sie erst Gesezeskraft erlangen. Hier verstehen wir unter Sanktion die vom Gesetzgeber für die übertretung oder Beobachtung des Gesezes verordneten Strafen und Belohnungen. Nur durch die Aussicht auf Güter oder übel kann man den Willen wirksam zur Beobachtung der Geseze antreiben, ohne seine Freiheit aufzuheben. Die vom Gesetzgeber für die Beobachtung oder übertretung des Gesezes bestimmten Güter oder Übel heißen Belohnungen oder Strafen. Die Strafe ist also ein physisches übel, das vom Gesetzgeber über jemand ver hängt wird wegen der übertretung eines Gesezes. Belohnung und Strafe sollen dem Willen einen wirksamen Beweggrund zur Beobachtung des Gesetzes liefern. Strafen kann nur derjenige, welcher Gewalt über andere besigt; belohnen da= gegen jedermann.

2. Die Sanktion kann eine genügende oder ungenügende sein, je nachdem sie dem Willen einen ausreichend wirksamen Beweggrund zur Beobachtung des Gesezes bietet oder nicht. So wäre eine öffentliche Rüge keine genügende Sanktion gegen den Diebstahl, namentlich in Anbetracht des Charakters derjenigen, die hauptsächlich der Versuchung zum Diebstahl ausgesezt sind. Die genügende Sanktion kann wieder absolut oder relativ genügend sein, je nachdem sie für alle vom Gesez Verpflichteten einen genügenden Antrieb liefert oder nicht. In Bezug auf das Naturgesez ist also jene Sanktion ge= nügend, die allen Menschen zu allen Zeiten und Orten einen wahrhaft wirksamen Beweggrund zur Beobachtung desselben bietet. Dieser Beweggrund muß deshalb von Zeit und Umständen unabhängig sein und in der Weise mächtig auf den Willen einwirken, daß dieser nie vernünftigerweise das Gesetz mißachten kann.

Ungerechtigkeiten und Verbrechen den Unwissenden die Täuschung wegnimmt, ihre Augen der Wirklichkeit öffnet. So ist es mir gegangen. Man hatte mir eingeredet, dieses Leben sei leicht, stünde allen Geschickten und Tatkräftigen offen. Die Erfahrung hat mich belehrt, daß nur die Schamlosen und Kriecher sich einen guten Plaz am Festmahl erringen. Man hatte mir gesagt, die Einrichtungen der Gesellschaft beruhten auf Ge= rechtigkeit und Gleichheit, und ich sah um mich nur Lüge und Schufterei. . . . Ich be= griff bald, daß die hochtrabenden Worte, die man mich verehren gelehrt: Ehre, Aufopferung, Pflicht, nur das Deckblatt schimpflichster Schandtaten seien. ... Der Sozialismus vermag nicht, etwas an der jeßigen Ordnung zu ändern. Er hält den Grundsay der Autorität aufrecht, welcher troß aller Versicherungen der sogenannten Freidenker ein alter Rest des Glaubens an eine höhere Macht ist. Ich aber war Materialist, Atheist; die wissenschaftlichen Forschungen ließen mich allmählich das Spiel der Naturkräfte kennen lernen. Ich begriff, daß die Hypothese,Gott' durch die heutige Wissenschaft, die derselben nicht mehr bedarf, beseitigt ist und daß damit auch die darauf als auf einer falschen Grundlage aufgebaute religiöse autoritative Sittenlehre verschwinden muß“ (Historisch= politische Blätter CXIII 926).

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