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gegentreten, wenn wir uns ein bestimmtes Urteil über den sittlichen Charakter einer Handlung bilden wollen.

Die Annahme eines moralischen Sinnes mit fertigen sittlichen Urteilen, gleichviel wie man sich denselben vorstellt, vermag nicht die unleugbare große Verschiedenheit der sittlichen Urteile zu erklären. Wenn auch manche Grundsäge ein Gemeingut aller Menschen sind, so gibt es doch daneben viele weit auseinander gehende, ja sich widersprechende Ansichten. Der Selbstmord wurde von den Japanesen bis in die neueste Zeit unter Umständen als Pflicht angesehen, während die meisten Kulturvölker ihn als Schandtat verabscheuen. Den freien geschlechtlichen Umgang zwischen Unverheirateten scheinen manche rohe Naturvölker für erlaubt zu halten. Um diese Tatsachen zu erklären, nimmt Hofmann zu „Abnormitäten im Organismus“ seine Zuflucht. Aber das Gewissen ist doch keine organische Fähigkeit. Denn wie fönnte eine sinnliche Fähigkeit über gut und bös, Recht und Unrecht entscheiden?

3. Wir haben oben erklärt, daß und in welchem Sinne die Stimme des Gewissens die Stimme Gottes in unserem Herzen ist. Nimmt man dazu noch die Tatsache, daß sich das Gewiffen nie völlig zum Schweigen bringen läßt, jondern bald lauter bald leiser uns mahnt, so ist unzweifelhaft, daß das Gewissen eine Art Keim der Erkenntnis Gottes ist, den der Schöpfer in unsere Seele gelegt hat. Die Stimme des Gewissens führt den Menschen immer wieder hin zur Erkenntnis eines höheren, über ihm stehenden Gesetzgebers und Richters. Die Mahnung des Gewissens ist auch der Anker, welcher den Schiffbrüchigen am Glauben mitten in den Stürmen noch irgendwie an Gott, seinen Schöpfer und Herrn, befestigt und es ihm stets ermöglicht, den Weg zum Hafen wieder zu finden. Denn wenn auch alle Belehrung und Nötigung von außen aufhören, wenn die Stimme wohlgesinnter Freunde und Ratgeber längst verstummt ist, die Stimme des Gewissens begleitet uns überall hin und hört mit ihrem Mahnrufe nie auf. Es ist die Stimme des guten Hirten, die in der Wüste nach dem verlornen Schafe ruft.

Zweites Kapitel.

Von der Pflicht, dem Gewissen zu folgen.

§ 1. Die Pflicht dem sichern Gewissen gegenüber.

Inwiefern sind wir dem Gewissen als Führer zu folgen verpflichtet? Ist das Gewissen sicher, so ist jeder verpflichtet zu tun, was es gebietet, und zu unterlassen, was es verbietet.

Ist das Gewissen wahr und richtig, so kann diese Behauptung nicht zweifelhaft sein. Jeder ist gehalten, das ihm rechtmäßig auferlegte und bekannte Gesetz zu beobachten. Nun aber ist das wahre, richtige und sichere Gewissen nur das sicher erkannte und auf den konkreten Fall angewandte Gesetz 1. Wollte man unter der gegebenen Voraussetzung die Pflicht des Gehorsams

1 Conscientiae dictamen nihil est aliud quam perventio praecepti divini ad eum qui conscientiam habet (S. Thom., De verit. q. 17, a. 4 ad 2).

gegen das Gewissen leugnen, so gäbe es überhaupt eine solche konkrete Pflicht nicht mehr. Denn dieselbe kann nur durch das Gewissen zu stande kommen.

Die behauptete Pflicht gilt auch in Bezug auf das irrende Gewissen, wenn der Irrtum unüberwindlich ist. Denn die eigentliche und formale Gutheit und Bosheit unseres Willens hängt, wie anderswo gezeigt wurde (S. 286 und 173), von dem Gegenstande ab, nicht wie er in sich selbst objektiv ist, sondern wie er vom Verstande erfaßt und dem Willen vorgelegt wird. Entschließt sich also der Wille zu einer Tat, die der Verstand sicher für sündhaft hält, so wird der Wille selbst sittlich schlecht, und ebenso wird er schlecht, wenn er etwas unterläßt, was der Verstand als zweifelhafte Pflicht hinstellt. Folgt aber der Wille der Vernunft, so wird er gut, auch wenn diese in unüberwindlichem Irrtum befangen ist.

Aber woher nimmt das irrende Gewissen die Kraft, zu verpflichten? Das Gewissen kann ja nur insofern verpflichten, als es ein Gesez auf einen einzelnen Fall anwendet. Beim irrenden Gewissen ist aber kein wirkliches, sondern ein bloß vermeintliches Gesez vorhanden. Folglich kann es nicht verpflichten. Darauf ist zu entgegnen, daß das besondere Gesez, um dessen Anwendung es sich handelt, allerdings nicht existiert und folglich auch nicht verpflichtet. Wohl aber besteht das allgemeine und höhere Gesez, welches befiehlt, dem Gewissen zu folgen und das Gute zu tun und das Böse zu meiden, soweit es in unserer Macht steht. Diesem Gesez kann aber der aus sich blinde Wille nur insofern nachkommen, als er der sichern Erkenntnis Folge leistet.

Führt die Behauptung der Pflicht des Gehorsams gegen das irrende Gewissen nicht zur Annahme, Gott könne uns zu einer sündhaften Handlung verpflichten? Jede Pflicht hat ja ihre lezte Wurzel im Willen Gottes. Nun kann es vorkommen, daß sich jemand irrtümlich zu etwas an sich Bösem verpflichtet fühlt, z. B. zu einer Lüge, um einem Nebenmenschen das Leben zu retten. Also verpflichtet ihn Gott in diesem Falle zur Lüge. Doch hier handelt es sich nicht um eine formelle, sondern bloß um eine materielle Sünde, d. h. um eine Handlung, die zwar an sich böse ist, die wir aber irrtümlich für gut, ja vorgeschrieben halten. Gott kann uns zwar nicht an und für sich zur Lüge verpflichten, wohl aber kann und muß er wollen, daß wir unserer sichern Überzeugung folgen, daß wir also lügen, wenn wir das für unsere Pflicht halten. Das ist nur eine notwendige Folge der Schwäche und Beschränktheit unseres Verstandes 1.

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1 Einige Autoren tragen Bedenken gegen den Ausdruck: das irrende Gewissen verpflichte uns zu einer materiellen Sünde". Ein Rezensent unseres Werkes im Katholik 1896 (II 550) nennt den Ausdruck Gott verpflichte uns zu einer materiellen Sünde" inforrekt. Gott wolle die Sünde nicht, sondern erlaube sie bloß. Nun, daß Gott den Irrtum nicht will, sondern bloß erlaubt, haben wir ja ausdrücklich behauptet. Aber unter Vorausseßung des unüberwindlichen Frrtum 3, erlaubt Gott nicht bloß, daß ich lüge, sondern verpflichtet mich zur Lüge. Nun ist aber die Lüge objektiv und materiell schlecht und fündhaft. Also verpflichtet er mich zu einer materiell schlechten Handlung oder einer materiellen Sünde. Man kann auch nicht einwenden, nicht Gott, sondern das irrende Gewissen verpflichte uns zur materiellen Sünde. Denn das sichere Gewissen ist immer der Herold des Willens Gottes. Des

Diese Einwendungen zeigen aber doch, wie wichtig es ist, daß jeder für die Richtigkeit seines Gewissens sorge und die Kenntnisse zu erwerben suche, die ihm nach seinem Stande und Berufe notwendig sind. Als vernünftige Wesen sollen wir uns der Führung unserer Vernunft anvertrauen. Es ist mithin unsere Pflicht, uns die notwendigen Kenntnisse durch eigenes Studium oder fremde Belehrung zu verschaffen. Denn dieselben sind uns nicht angeboren. Wir müssen sie durch eigene Tätigkeit erwerben. Auch in dieser Beziehung darf der Mensch nicht müßiger Zuschauer sein, er muß selbst Hand anlegen an seine eigene sittliche Ausbildung.

Ist der Irrtum ein überwindlicher, d. h. zweifelt man an der Richtigkeit seiner Ansicht, so ist man verpflichtet, sich Gewißheit zu verschaffen, wie aus dem folgenden erhellen wird.

§ 2. Ob die Sicherheit des Gewissens zum sittlich guten Handeln not

wendig sei.

Dem sichern Gewissen sind wir zu folgen verpflichtet. Aber ist es zum guten Handeln notwendig, daß das unmittelbar praktische Urteil des Gewissens sicher oder zweifellos sei? Darf ich z. B. einen Vertrag unterschreiben, wenn ich zweifle, ob er unter den vorliegenden Umständen (hic et nunc) für mich erlaubt sei oder nicht? Die Antwort gibt folgender Grundfaz: Nur dann darf man handeln, wenn man sicher ist, daß die Handlung, die man vorhat, nicht unerlaubt ist1.

Jeder soll die Gefahr der Sünde fliehen, soviel er nach Maßgabe der durchschnittlichen menschlichen Kräfte vermag. Das ist von selbst einleuchtend. Also darf er nicht handeln, solange er vernünftig zweifelt, ob das, was er vorhat, sittlich zulässig sei oder nicht. Denn sonst würde er etwas tun, was nach seiner eigenen Ansicht vielleicht sündhaft ist, und dieses sezt voraus, daß er das Böse nicht entschieden verabscheut. Er will ja die Handlung, so wie sie in Wirklichkeit gegenwärtig ist. Wer im Dunkeln sein Gewehr nach einer Richtung abfeuert, in der möglicherweise sich Menschen befinden, beweist, daß er die Tötung eines Menschen nicht entschieden meiden will.

Die zum sittlich guten Handeln erforderliche Gewißheit braucht jedoch keine absolut unfehlbare zu sein. Es genügt die moralische Gewißheit im weiteren Sinn, mit der sich vernünftige Leute im praktischen Leben gemeiniglich zufrieden geben. Diese trifft durchschnittlich das Wahre, doch kann ausnahmsweise ein Irrtum vorkommen. Eine absolute Gewißheit ist eben im praktischen

halb sagt der hl. Thomas (De verit. q. 17, a. 4 ad 3): Conscientia erronea in his quae sunt per se mala, dictat contraria legi Dei; sed tamen illa quae dictat dicit esse legem Dei; et ideo transgressor illius conscientiae, transgressor efficitur legis Dei. Wenn man in diesem Falle nicht mehr von materieller Sünde reden kann, so gibt es überhaupt nie eine materielle Sünde. Denn unter der Vorausseßung eines unüberwindlichen irrenden Gewissens hört das entgegenstehende Geset immer auf, mich zu verpflichten. Eingehend handelt über diese Frage Ballerini, Opus theol. mor. t. I, tract. 2, n. 14.

1 Cic., De offic. I 9: Bene praecipiunt qui vetant quidquam agere quod dubites aequum sit an iniquum.

Leben selten zu erreichen 1. Sie fordern hieße den Menschen zu fast beständiger Untätigkeit verurteilen. Das gilt auch auf sittlichem Gebiete 2.

§ 3. Wie kann man zu einem sichern Gewissen gefangen?

Wir dürfen nicht handeln, solange wir nicht sicher sind in betreff der Erlaubtheit der Handlung, die wir vollbringen wollen. Wie kann man aber zu einer solchen Sicherheit gelangen, wenn man im Zweifel ist?

1. Der erste Weg zu Beseitigung der Zweifel besteht in der Prüfung der Vordersäße, auf die sich das Gewissen stüßt. Das Gewissen ist eine wenigstens virtuelle Schlußfolgerung aus einem Syllogismus. Man kann also sowohl den allgemeinen Grundsaß dieses Syllogismus (den Obersag) als die konkrete Tatsache, auf welche derselbe angewandt wird (den Untersaß), untersuchen und so vielleicht zu einem sichern Schluß gelangen.

Wer selbst zu einer solchen Prüfung nicht fähig ist, soll sich an den Nat derjenigen halten, die seine Zweifel zu lösen im stande sind und denen er Vertrauen schenken darf. Auf allen Gebieten ist es eine Regel der Klugheit, daß man in Zweifeln sich an die Fachmänner um Rat wendet. Warum sollte dies auf sittlichem Gebiete anders sein?

Es gibt auch eine Anzahl von Rechtsregeln, mit denen man sich oft den Zweifel lösen und zu einem sichern Gewissen gelangen kann. Die wichtigsten sind folgende:

1. Im Zweifel verdient der Besizer den Vorzug (in dubio melior est conditio possidentis). Dieser Grundsatz gilt vor allem in Eigentumsfragen. Wenn Zweifel entstehen, wer der Eigentümer einer Sache sei, so kann der bisherige Besizer ruhig im Besize bleiben, bis ihm die Unrechtmäßigkeit des Besizes nachgewiesen wird. Der Grundsatz gilt aber auch in allen andern Fragen, wo es sich um das zweifelhafte Gewissen im eigentlichen Sinne handelt. Wer z. B. zweifelt, ob ein Gesez erlassen worden sei, das früher sicher nicht existierte, und sich bei andern keinen Rat holen kann, ist nicht verpflichtet, das Gesetz zu beobachten. Wer aber sicher ist, daß das Gesez erlassen wurde, und zweifelt, ob es gerecht sei, ist im allgemeinen_ver=

1 Vgl. Aristot., Ethic. Nic. I, c. 3 et 7; S. Thom., S. th. 2, 2, q. 70, a. 2; 1, 2, q. 96, a. 1; Meyer, Instit. iur. nat. I 311.

Wenn wir hier für das Gewissen die sogenannte moralische Gewißheit im weiteren Sinne für genügend erklären, so darf man daraus nicht schließen, daß es in der Moralphilosophie oder auf fittlichem Gebiete keine strenge, absolute Gewißheit gebe. Die allgemeinen Grundsäße, daß der Mord, Meineid und Ehebruch und ähnliches an sich sittlich verwerflich seien, sind ebenso gewiß als die Wahrheit, daß jede Wirkung ihre Ursache haben müsse, oder andere ähnliche Grundfäße der theoretischen Philosophie. Die Gewißheit der allgemeinen sittlichen Grundsäße läßt sich mit Notwendigkeit aus metaphysischen Vorderfäßen herleiten, ist also selbst eine metaphysische und nicht bloß eine moralische; erst in den konkreten Anwendungen wird die Gewißheit eine geringere.

3 Viele behandeln die nachfolgenden Rechtsregeln erst nach Besprechung des Probabilismus. Wir selbst sind in den beiden ersten Auflagen dieses Werkes diesem Beispiele gefolgt. Aber wir glauben jezt, daß man sie richtiger vor dem Probabilismus behandelt, denn mit Hilfe dieser Prinzipien kann man nach der Ansicht aller in den meisten Fällen zu einem sichern Gewissen gelangen, ohne sich irgendwie auf den Probabilismus oder Äquiprobabilismus stüßen zu müssen. Es handelt sich bei diesen Prinzipien zumeist um eine zweifelhafte Tatsache, nicht um ein zweifelhaftes Gesch.

pflichtet, es zu beobachten; denn in diesem Fall ist das Gesetz im Besizstand. Doch gilt beim positiven Zweifel das Prinzip eher für als gegen die Freiheit.

2. Ist es positiv wahrscheinlich, daß man einer Pflicht schon genügt habe, so ist man zu nichts mehr verpflichtet. Dieser Grundsatz gilt nach allgemeiner Ansicht in allen Fragen, wo es sich nicht um eine Pflicht der ausgleichenden Gerechtigkeit handelt. In den Eigentumsfragen, z. B. im Zweifel, ob man seine Schulden bezahlt habe, lassen ihn viele Rechtslehrer nur mit mannigfachen Einschränkungen gelten.

3. Im Zweifel entscheide man sich für dasjenige, was die Vermutung für sich hat oder für das die Präsumtion spricht, oder man halte sich an dasjenige, was gewöhnlich vorzukommen pflegt (in dubio standum est pro eo, pro quo stat praesumtio; in dubio iudicandum est ex communiter contingentibus). Wer z. B. zweifelt, ob er einer Pflicht in einem bestimmten Falle nachgekommen sei, aber sicher weiß, daß er dieser Pflicht immer zur bestimmten Zeit nachzukommen pflegte, kann mit Recht annehmen, er habe auch in dem zweifelhaften Falle seine Pflicht erfüllt.

4. Eine Tatsache darf nicht vorausgeseßt, sondern muß bewiesen werden (factum non praesumitur, sed probandum est). Die Haupttatsache, um die es sich z. B. vor Gericht handelt, muß positiv bewiesen werden. Niemand darf wegen eines Vergehens verurteilt oder bestraft werden, das man nicht bewiesen hat. Hiermit hängt der andere Grundsatz zusammen: Niemand darf für schlecht gehalten werden, solange keine positiven Beweise vorliegen (nemo praesumitur malus, donec probetur).

5. Im 3weifel wähle man das Sicherere (in dubio pars tutior eligenda est). Dieser Grundsak gilt in Bezug auf das unmittelbar praktische Urteil, wenn man handeln muß und keine Sicherheit bekommen kann. Außerdem gilt er in allen Fällen, wo ein Zweck notwendig erreicht werden muß und die bloße Wahrscheinlichkeit die Erreichung desselben nicht sichert, 3. B. im Zweifel über die Nüßlichkeit oder Schädlichkeit eines Heilmittels, die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Sakramentes u. dgl. 1 1

II. Was ist aber zu tun in dem Falle, wo die Erlaubtheit einer Handlung auch unter den Moralisten strittig ist, wo sich also zwei Ansichten gegenüberstehen, von denen die eine die Erlaubtheit der Handlung bejaht und die andere verneint?

In allen Wissenschaften gibt es viele strittige Fragen. Die Richter sind oft uneinig darüber, ob ein Gesez oder eine Verordnung noch zu Recht bestehe oder nicht. Noch viel mehr herrschen solche Streitfragen unter den Kanonisten, da die kirchlichen Geseze für die ganze katholische Welt erlassen werden und auf Grundlagen weiterbauen, die in eine altersgraue Zeit zurückreichen. Auch in Bezug auf das natürliche Sittengeseh, das nur in allgemeinen Zügen in den Geist der Menschen geschrieben wurde und alle Völker und Zeiten umfaßt, bestehen erklärlicherweise manche Kontroversen.

Wie soll man sich also verhalten, wenn die Erlaubtheit einer Handlung ftrittig ist und einige Moralisten behaupten, sie sei durch ein Gesez geboten oder verboten, andere dagegen dies bestreiten? Es ist klar, daß man das

1 Die eingehendere Erklärung dieser Rechtsregeln s. bei Lehmkuhl, Theologia moralis I, n. 108 ff.

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