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lichen Kräfte oder die übernatürliche Gnadenhilfe erworben wird. Vom übernatürlichen Verdienste, das in der gegenwärtigen Ordnung, wo der Mensch durch Gottes Huld zur übernatürlichen Seligkeit berufen ist, allein im eigent= lichen Sinne Verdienst genannt wird, handelt die Theologie. Wir beschäftigen uns hier nur mit dem natürlichen Verdienst und fragen, ob und inwieweit der Mensch innerhalb der natürlichen Ordnung Verdienst erwerben könne.

Es scheinen nämlich dem Menschen die notwendigen Bedingungen zum Erwerb eines Verdienstes bei Gott abzugehen. Er kann durch all sein Tun und Lassen dem Unendlichen keinen Vorteil oder Nußen verschaffen. Gott be= darf unserer Dienste nicht. Er kann durch dieselben nicht vollkommener und glückseliger werden. Auch gehört all das Unsrige mehr ihm zu eigen als uns, so daß wir ihm nur das Seinige wiedererstatten. Troßdem behaupten wir: Alle unsere sittlich guten Handlungen sind verdienstlich vor Gott.

Sowohl kraft seiner austeilenden als seiner ausgleichenden Gerechtigkeit muß Gott die sittlich guten Handlungen des Menschen be lohnen.

a) Es ist Pflicht eines jeden Regenten, in dem ihm unterstehenden Ge= meinwesen für das allgemeine Wohl Sorge zu tragen. Das gilt für den Vorgesezten der einzelnen Genossenschaften; es gilt in noch höherem Grade für den Lenker und Leiter der ganzen menschlichen Gesellschaft. Die Sorge für das allgemeine Wohl fordert aber, daß die Beobachtung der zum Gemeinwohl erlaffenen Geseze belohnt, die übertretungen bestraft werden. Denn Lohn und Strafe sind die einzig wirksamen Mittel, um freie Wesen zur Beobachtung der Geseze nachdrücklich anzuhalten. Also muß Gott als Leiter der ganzen menschlichen Gesellschaft die sittlich guten Handlungen belohnen und die bösen bestrafen, und zwar kraft seiner austeilenden Gerechtigkeit.

b) Damit der Mensch ein Anrecht auf Belohnung von seiten Gottes erwerbe, ist nichts erforderlich, als daß er freiwillig etwas dem Allerhöchsten Wohlgefälliges tue, womit dieser die Verheißung einer Belohnung verknüpft hat. Nun aber treffen bei allen sittlich guten Handlungen beide Bedingungen zu. Also erwirbt sich der Mensch durch jede sittlich gute Handlung ein Verdienst bei Gott. Wir erwerben bei einem Menschen ein Anrecht auf Lohn, wenn wir ihm freiwillig etwas Wohlgefälliges, Ehrenvolles tun, was er zu belohnen versprochen hat, besonders wenn uns diese Dienstleistung Mühe und Überwindung kostet. Warum sollte es bei Gott anders sein? Nun aber ist jede sittlich gute Handlung ein Gott freiwillig geleisteter Dienst, insofern es wenigstens physisch in unserer Gewalt steht, ihm denselben zu versagen. Viele Handlungen sind außerdem nicht streng geboten, sondern unserem freien guten Willen anheimgestellt. Die Tugendübung ist ferner dem Menschen beschwerlich und verlangt von ihm viele Opfer und Kämpfe. Endlich fehlt auch die göttliche Verheißung des Lohnes für den tugendhaften Wandel nicht. Denn Gott will den Menschen zur Seligkeit führen. Das erkennen wir aus dem natürlichen Drang nach vollkommener Glückseligkeit, den er selbst in das menschliche Herz gelegt (S. 89 ff). Ebenso wissen wir, daß er das Maß der Glückseligkeit von dem Maße der Tugendübung hienieden abhängig gemacht hat.

Also haben wir alles, was erforderlich ist, um den menschlichen Handlungen ein wahres Verdienst vor Gott zuzusprechen.

Dieses Verdienst müßte ein eigentliches Recht genannt werden, wenn Gott überhaupt fähig wäre, dem Menschen etwas auf Grund der ausgleichenden Gerechtigkeit zu schulden. Wenn wir absehen von dem besondern Verhältnis zwischen Schöpfer und Geschöpf, so sind hier alle Bedingungen vorhanden, die zur Entstehung eines Rechtsverhältnisses notwendig find: von der einen Seite Verheißung des Lohnes für bestimmte Leistungen, auf der andern freiwillige Übernahme derselben. Aber kann Gott überhaupt dem Menschen etwas kraft der ausgleichenden Gerechtigkeit schulden?

Die Ansichten gehen darüber auseinander. Uns scheint, die Frage un= bedingt zu verneinen, und zwar aus folgendem Grund. Damit jemand gegen einen andern eine strenge Pflicht der ausgleichenden Gerechtigkeit habe, ist erforderlich, daß dieser andere nicht nach allen seinen Beziehungen und mit allen seinen Rechten sein vollständiges Eigentum sei. Nach dem älteren heidnischen römischen Rechte wurde der Sklave als vollständiges Eigentum seines Herrn angesehen. Von diesem allerdings verkehrten Standpunkte war es vollkommen folgerichtig, daß der Herr überhaupt keine Rechtspflicht gegen den Sklaven haben, also auch keine Ungerechtigkeit gegen ihn begehen konnte. Was die Römer in Bezug auf den Sklaven irrtümlich an= nahmen, ist in Bezug auf den Menschen volle Wahrheit. Er ist vollkommenes, unbedingtes Eigentum Gottes, und alle seine Rechte unterstehen dem göttlichen Obereigentum, so daß Gott sie in jedem Augenblicke aufheben kann, ohne die ausgleichende Gerechtigkeit zu verlegen. Es fehlt somit dem Menschen Gott gegenüber die Unabhängigkeit und Selbständigkeit, die zum Besize eigentlicher und strenger Rechtsbefugnisse notwendig ist.

Gott muß allerdings dem Menschen, der die sittliche Ordnung bis an sein Lebensende einhält, die ewige Seligkeit verleihen, aber nicht deshalb, weil der Mensch ein strenges Recht darauf hat, sondern weil Gott es seiner eigenen Treue und Wahrhaftigkeit schuldet, daß er seine Verheißungen erfülle.

Achtes Buch.

Die Lehre vom Rechte.

Erstes Kapitel.

Begriff und Arten des Rechtes.

§ 1. Bedeutung des Rechtsbegriffes für die Rechtswissenschaft. Methode in der Bestimmung desselben.

Die Grund- und Kernfrage in der ganzen Rechtswissenschaft ist die Frage nach dem Rechtsbegriff. Von diesem Begriff hängt alles übrige in der Rechtswissenschaft als von seinem Angelpunkte ab. „Die Frage nach dem Rechts

begriff", schreibt Bluntschli1,

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ist die Grundlage aller Rechtswissenschaft. Alles übrige ist abhängig von der Art ihrer Beantwortung wie die Peripherie vom Zentrum." Nach Bergbohm2 bleibt der Rechtsbegriff ... der Kulminationspunkt aller juristischen Begriffe, Urteile und Systeme, der Kapitalbegriff der Jurisprudenz“.

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Und dennoch bestehen die allerverschiedensten Ansichten über den Begriff des Rechtes. In Deutschland gibt es unter den neueren Rechtslehrern vielleicht nicht zwei, die gleicher Ansicht wären. Welches ist nun die zu befolgende Methode, um zur Aufstellung des richtigen Rechtsbegriffes zu gelangen?

Eine heute weit verbreitete Richtung -die sog. empirische Rechtsschule verwirft jede Rechtsphilosophie im hergebrachten Sinne und will die ganze Rechtswissenschaft einzig und allein auf die Erfahrung gründen. Die geschichtliche Rechtsschule nahm doch allgemeine Rechtsideen oder ein ideales Recht an, das irgendwie in dem positiven Recht als Norm vorleuchtet und sozusagen das Ziel desselben bildet. Gegen dergleichen allgemeine Ideen oder Grundsäge verhält sich die empirische Schule vollständig ablehnend. Dieselben haben nur rein subjektiven Wert und mithin keine allgemeine Geltung.

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Zu dieser Schule gehören A. Merkel, K. Binding, K. Bergbohm, E. Neulamp und andere. Sie will herabsteigen aus den windigen Höhen des Naturrechts, das von der Willkür errichtet und von der Willkür täglich nach Belieben gemeistert wird, auf den Felsen der Wirklichkeit. Die Erfahrung ist nicht nur reicher als alle Phantasie, ihre Ergebnisse sind auch weit sicherer als die Folgerungen aus willkürlichen Hypothesen. Exakte Analyse des geltenden Rechtes nicht nur in der Gegenwart, sondern auch in der Vergangenheit: das ist der einzige Weg zur wahren Erfenntnis" ".

Die Behauptung, die Erfahrung sei die einzige sichere Erkenntnisquelle, sezt offenbar voraus, außer der Erfahrung gebe es nur Phantasie und willkürliche Hypothesen. Damit wird aber jeder Wissenschaft die notwendige Grundlage entzogen; denn aus bloßen wechselnden Tatsachen lassen sich keine allgemeinen Grundsäge folgern. Der Grundsah des Widerspruchs, ohne den es keine wahre Sicherheit gibt, kann nicht aus der bloßen Erfahrung geschöpft werden. Die Erfahrung zeigt uns bloß, was bisher ge= schehen ist, aber nicht, was auch für die Zukunft immer und überall notwendig ge= schehen müsse. Ganz dasselbe gilt von allen Grundsäßen der Metaphysik, Mathematik und Physik 5.

Das ist so einleuchtend, daß man sich wundern muß, wie die gegenteilige Ansicht bei Männern der Wissenschaft Vertreter finden konnte. Es ist fast selbst= verständlich, daß sich die empirische Rechtsschule ganz unbedingt der extremen Entwicklungshypothese anschließt. Sie nimmt keine im wesentlichen sich gleichbleibende Rechtsinstitutionen und unwandelbare Rechtsordnung an. Nach Merkel sind die

1 Deutsches Staatswörterbuch, Artikel Recht.

2 Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I (1892) 72.

3 Vgl. Bergbohm a. a. O. I 28, A., wo noch andere Anhänger dieser Richtung mit ihren Schriften aufgezählt find; ferner Frh. v. Hertling („Über Ziel und Methode der Rechtsphilosophie“ im Philos. Jahrbuch 1895, 117 ff).

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Binding in der Rektoratsrede von 1877 bei Hertling a. a. D. 5 Vgl. oben S. 6 ff.

Schöpfungen der Natur (mit Einschluß von Recht, Staat und Kirche) „gleichmäßig in den Fluß der Geschichte gestellt“ und als „ephemere, in jenem auftauchende und von ihm unendlichen Metamorphosen unterworfene Bildungen“ zu betrachten. Diese historische Ansicht müsse auch für die Rechtsphilosophie maßgebend sein. Mit dieser Theorie fällt man notwendig in den Moralskeptizismus, den wir schon früher beurteilt haben (S. 139 ff).

Welches ist nun die richtige Methode in der Bestimmung des Rechtsbegriffes? Diese, daß man durch Befragung des eigenen Bewußtseins und Erforschung des Bewußtseins anderer Menschen, wie es sich in dem allgemeinen Sprachgebrauch und nicht am wenigsten im Volksmunde kundgibt, den Begriff zu erforschen und zu zergliedern sucht. Alle Menschen haben einen klaren Begriff vom Rechte. Sie können das Recht von allem, was nicht Recht ist, sehr genau unterscheiden, aber sie haben keinen distinkten Begriff des Rechtes. Sie sind nicht im stande, die einzelnen Elemente dieses Begriffes zu analysieren und darüber Rechenschaft zu geben. Das ist Sache der Wissenschaft, vor allem der Rechtsphilosophie. Der beste Prüfstein für die Richtigkeit der aufgestellten Begriffsbestimmung ist sodann die Anwendung derselben auf alles, was allgemein als Recht anerkannt wird. Paßt sie auf alle Erscheinungen des Rechtes und auf sie allein, so haben wir darin die beste Bürgschaft für ihre Richtigkeit.

Es ist ferner wohl festzuhalten: Was Recht und Unrecht sei, hängt nicht von der Willkür der Philosophen und Juristen oder der Spekulation irgend einer Schule ab. Der Rechtsbegriff ist vielmehr etwas objektiv Gegebenes, für alle Zeiten Gültiges. Alle Menschen haben einen und denselben Rechtsbegriff. Gleichwie alle Menschen denselben Begriff von Zeit, Ort, Bewegung, Leben u. dgl. haben, so auch denselben Begriff des Rechtes. Als die Wilden Amerikas und Australiens aus ihrem Besitztume vertrieben und in die Sklaverei geschleppt wurden, fühlten sie sich in ihrem Rechte verlegt und suchten mit den Waffen in der Hand ihr gutes Recht zu verteidigen. Es kann sich also nicht darum handeln, einen neuen Rechtsbegriff zu „konstruieren“ oder zu erfinden, sondern nur darum, den allen Menschen gemeinsamen und unwandelbaren Rechtsbegriff zu analysieren und zu bestimmen 2.

Wir freuen uns, daß diese grundlegende Wahrheit auch von solchen anerkannt wird, die sonst eine merkwürdige Scheu davor zeigen, in den ausgetretenen Geleisen der Vergangenheit" zu wandeln. So sagt der schon genannte Bergbohm: „Nur eine Begriffsbestimmung (des Rechtes) kann die richtige, alle wirklichen Rechte aller Völker und Zeiten umschließende sein, denn der formelle Rechtsbegriff ist selber nur einer. Der Rechtsinhalt, die maßgebenden Ideen und Prinzipien der Rechte haben eine Geschichte der Rechtsbegriff keine." Sehr gut entwickelt diesen Gedanken

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1„Über das Verhältnis der Rechtsphilosophie zur positiven Rechtswissenschaft“ in der Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart I 5. Dieselbe Ansicht fehrt wieder in Merkels Rektoratsrede vom Jahre 1889: „Über den Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Strafrechtes und der Gesamtentwicklung der öffentlichen Zustände und des geistigen Lebens der Völker."

2 Ausführlich haben wir diese Gedanken entwickelt und begründet in unserer Schrift: Recht, Naturrecht und positives Recht (1901) 8 ff.

Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I 73.

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Bierling': Daß es überhaupt juristische Begriffe und Grundsäße gibt, die unabhängig sind von der Individualität der einzelnen konkreten rechtsbildenden Gemeinschaft oder, mit andern Worten, gleichmäßig ver= wendbar oder gültig für jedes positive Recht, ist und bleibt schließlich ein reines Postulat; ein eigentlicher Beweis ist dafür nicht zu geben.... Allein in Wahrheit macht diese Vorausseßung jeder, der überhaupt eine Rechtswissenschaft anerkennt. Gleichwie ohne das Gefühl der Evidenz und den Glauben an seine Zuverlässigkeit nicht nur keine Logik, sondern schlechterdings keine Wissenschaft denkbar ist, gleichwie ohne die Annahme, daß es überhaupt eine bestimmte Ordnung in der Welt gibt, keine Naturwissenschaft, so ist auch keine wahre Rechtswissenschaft denkbar ohne die Vorausseßung, daß der Geist der Menschen, auf den schließlich alles, was irgendwo und irgendwann als Recht bezeichnet wird, zurückweist,' im ganzen gleichartig organisiert ist, daß derselbe-troß der ihm bezüglich des Inhaltes seiner Tätigkeit gewährten Freiheit -in Rücksicht auf die Form seiner Tätigkeit an bestimmte Schranken und Geseze gebunden ist, die allen seinen Produkten einen bestimmten, gleichartigen Charakter aufdrücken. Wer da meint, allgemeine Begriffe und Grundsäße vom Rechte ließen sich nicht aufstellen, weil das ein Gebiet sei, auf dem die Individualität, ja die Willkür den weitesten Spielraum habe, und dennoch nicht aufgibt, Rechtswissenschaft zu treiben; wer da etwa gar meint, einen allgemeinen Teil der Rechtswissen= schaft rein auf dem Wege der Induktion aus einem bestimmten positiven Rechte und entsprechend auch immer nur für ein solches herstellen zu können, der täuscht sich in Wirklichkeit nicht nur über die Aufgaben der Rechtswissenschaft, sondern auch ebensosehr über seine eigene Stellung zu derselben. Wäre wirklich alles am Rechte positiv und demgemäß auch alles veränderlich, so wäre es von vornherein ganz unzulässig, von einer Rechtswissenschaft schlechtweg zu reden; man müßte, vielmehr min= destens von einer unbestimmten Anzahl von Wissenschaften sprechen, von denen möglicherweise jede und zwar berechtigterweise einen besondern Begriff von Recht hat, je nach der Auffassung des betreffenden Gemeinwesens, des betreffenden Volkes, der betreffenden Zeit. Und genauer besehen wäre selbst eine wissenschaftliche Bearbei= tung eines einzelnen sogenannten Rechtes von diesem Standpunkte aus ein Nonsens oder zum mindesten eine Sisyphusarbeit; denn warum sollte es dann nicht auch ge= schehen können, daß in einem und demselben Staate und in demselben Zeitalter zwei oder noch mehr ganz verschiedene Anschauungen von Recht gesetzlich sanktioniert würden, und daß demzufolge von dem gedachten Standpunkte aus von ein und demselben Rechte gar nicht die Rede sein könnte? Natürlich ist von solchem Standpunkte aus auch eine Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung in dem bisher gebräuchlichen Sinne unmöglich; denn beide sehen immer das eine voraus, daß dasjenige, was sie Recht' nennen, bei aller Verschiedenheit des Inhaltes im Wechsel der Zeiten und Völker, etwas wesentlich Gleichartiges sei, da ohne eine solche Gleichartigkeit weder an eine wahre Vergleichung der Rechte verschiedener Völker noch an eine wahre geschichtliche Entwicklung eines bestimmten Rechtes zu denken wäre."

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Auch Stammler 2 weist treffend nach, daß vor aller Erfahrung und Induktion auf dem Gebiete des Rechtes schon ein allgemein gültiger Rechtsbegriff vorausgesezt wird. Die einzelne Rechtserfahrung ist in klarer Erfassung von dem allgemein

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1 Juristische Prinzipienlehre I (1894) 2.

2 Wirtschaft und Recht nach der materialist. Geschichtsauffaffung (1896) 12-13. Cathrein, Moralphilosophie. I. 4. Aufl.

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