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Gegenstand des Rechtes sein, was uns irgendwie nüßlich oder vorteilhaft ist. Innerhalb dieser Schranken kann aber alles Gegenstand des Rechtes werden.

2. Wie es mehrere Arten von Gerechtigkeit im weiteren Sinne gibt, nämlich die legale, die ausgleichende und austeilende Gerechtigkeit, die Gottesverehrung, den Gehorsam usw. (S. 320), und mehrere Arten von Recht im Sinne vom Seinigen (Gerechten, S. 451): so gibt es auch mehrere Arten von Rechtsbefugnissen. Die erste entspricht der legalen Gerechtigkeit und besteht in der Befugnis des Gemeinwesens, das Seinige (d. h. das ihm zu seiner Wohlfahrt Notwendige) von den Gliedern zu verlangen. Die zweite entspricht der ausgleichenden Gerechtigkeit und ist die Befugnis der einzelnen Glieder der Gesellschaft, von jedem andern Gliede das Ihrige zu fordern. Die dritte entspricht der ausgleichenden Gerechtigkeit und besteht in der Befugnis der Glieder, von der Gesellschaft zu verlangen, daß sie bei Verteilung der öffentlichen Güter und Lasten nach dem Verhältnis ihrer Verdienste und Kräfte berücksichtigt werden. Weiterhin entspricht der Gottesverehrung die Befugnis des Schöpfers, von seinen Geschöpfen Verehrung und Unterwerfung zu fordern, der Pietät die Befugnis der Eltern auf Ehrfurcht und Unterwerfung der Kinder, dem Gehorsam die Befugnis der Obrigkeit, von den Untergebenen Gehorsam und Ehrerbietung zu verlangen.

Alle diese Befugnisse sind wahre Rechte, gleichwie die ihnen entsprechen= den Tugenden wahre Gerechtigkeiten find1. Doch sind sie nicht alle in gleich vollkommenem Sinne Rechte.

a) Gleichwie die ausgleichende Gerechtigkeit im vollkommensten Sinne Gerechtigkeit ist (S. 321), so ist auch das ihr entsprechende Recht (ius iustitiae commutativae) das vollkommenste Recht. Denn Recht und Gerechtigkeit stehen in notwendiger Beziehung zueinander. In der Tat, nur bei diesem Recht kann jemand etwas zu seinem eigenen ausschließlichen Nußen fordern, d. h. mit vollem Ausschluß dessen, an den die Forderung gerichtet ist. Auch nur dieses Recht heischt strenge Gleichheit zwischen Leistung und Forderung. Deshalb wird es auch strenges Recht genannt (ius rigorosum).

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b) Beim Rechte, welches die austeilende Gerechtigkeit berücksichtigt, scheint auf den ersten Blick die notwendige Voraussetzung zu einem eigentlichen Recht zu fehlen. Das Recht hat das Seinige zum Gegenstand. Das Glied der Gesellschaft kann aber die öffentlichen Güter und nur diese, nicht die Privatgüter, sind Gegenstand der austeilenden Gerechtigkeit 2 nicht zu den seinigen rechnen. Allein der Teil und das Ganze sind in gewisser Beziehung identisch. Deshalb gehört alles, was dem Ganzen zukommt, in gewissem Sinne auch dem Teile. Bei der Verteilung der öffentlichen Güter erhält jedes Glied der Gesellschaft das, was in gewisser Beziehung das Seine ist oder ihm gehört 3. Allerdings ist dieses Recht unvollkommener als das der ausgleichenden Gerechtigkeit.

1 Species iustitiae communiter dictae. Vgl. oben S. 320 A.

2 S. oben S. 325, A. 1.

3 S. Thom., S. th. 2, 2, q. 61, a. 1 ad 2: Sicut pars et totum quodammodo sunt idem ita id quod est totius quodammodo est partis. Et ita cum ex bonis communibus aliquid in singulos distribuitur, quilibet aliquo modo recipit quod

suum est.

c) Die Gesamtheit hat auf Grund der legalen Gerechtigkeit die Befugnis, von den Gliedern das zum Gemeinwohl Notwendige für sich zu fordern. Weil aber die Glieder als Teile in der Gesamtheit eingeschlossen sind und somit das Recht hier den mit der Rechtspflicht Belasteten nicht vollkommen ausschließt, so ist dieses Recht ein minder vollkommenes als das der ausgleichenden Gerechtigkeit. d) Auch die Gottesverehrung (religio) gibt Gott das Seinige, das, was ihm gebührt. Der Schöpfer hat ein eigentliches, strenges Recht auf die Verehrung und Unterwerfung seiner Geschöpfe. Nur unser Unvermögen, Gott nach Gleichheit zu geben, was wir ihm schulden, ist der Grund, warum die Gottesverehrung keine Gerechtigkeit im strengen Sinn genannt werden kann. gleichen gibt die Pietät den Eltern, der Gehorsam den Vorgesetzten, was ihnen gebührt. Die Eltern haben ein Recht auf die Ehrfurcht und Unterwerfung ihrer Kinder, die Vorgesezten ein Recht auf die Ehrfurcht und den Gehorsam ihrer Untergebenen 1.

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3. Weil das Recht der ausgleichenden Gerechtigkeit allein Recht im vollkommensten und strengsten Sinne ist, wird es nüglich sein, den Gegenstand desselben noch eingehender zu untersuchen. Wenn wir von mein und dein im strengen Sinne reden, so bezeichnen wir damit einen Gegenstand, der in inniger Verbindung mit uns steht und zu unserem Nuzen mit Ausschluß aller andern bestimmt ist. Die Zweckbestim= mung ist bei allen Gegenständen des Rechtes der ausgleichenden Gerechtigkeit dieselbe, nämlich der Nußen des Berechtigten mit Ausschluß aller andern. Aber die Verbindung und Zusammengehörigkeit dieser Gegenstände mit der Person, der sie gehören, kann eine verschiedene sein: eine physische und eine moralische.

a) Die physische Zusammengehörigkeit zwischen einer Sache (im weitesten Sinne) und einer Person kann eine doppelte sein: a) eine wesenhafte oder integrierende, wie z. B. zwischen den Gliedern des Leibes, den Fähigkeiten und dem Menschen. Alle diese Teile gehören innerlich zum Menschen und find nach der Absicht des Schöpfers zu seinem ausschließlichen Dienste und Nutzen. bestimmt. ) Eine zufällige physische Verbindung besteht zwischen dem Menschen und der Gesundheit, den erworbenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Tugenden, die wieder verloren gehen können.

b) Die moralische Zusammengehörigkeit zwischen einer Person und einer Sache ist dann vorhanden, wenn zwar keine physische Verbindung besteht, wohl aber jeder auf Grund gewisser Tatsachen einen Gegenstand als in besonderer Weise zu einer Person gehörig und für ihren ausschließlichen Gebrauch bestimmt ansehen muß. So betrachten wir z. B. die Ehegatten auf Grund des Ehevertrages als dauernd miteinander verbunden zu dem Zweck der Ehe. Jeder Ehegatte kann den andern als zu ihm gehörig und ausschließlich für ihn zum Zweck der Ehe bestimmt ansehen. Deshalb macht sich der Ehegatte einer Rechtsverletzung schuldig, wenn er mit einer dritten Person unerlaubten Umgang pflegt.

Diese moralische Zugehörigkeit kann sich a) auf äußere, physische Dinge und Personen beziehen. Wer z. B. ein Haus selbst für sich gebaut, kann dasselbe sein nennen, ebenso derjenige, dem ein anderer ein Haus geschenkt

1 Vgl. oben S. 328.

hat. Denn durch die Schenkung seht der ursprüngliche Eigentümer den Beschenkten gewissermaßen an seine eigene Stelle, so daß die geschenkte Sache jezt als für diesen bestimmt angesehen werden muß. Zu diesen äußeren Sachen können auch Leistungen bestimmter Personen gehören, wie es z. B. bei der Ehe der Fall ist.

B) Auch der gute Ruf, den wir uns durch unser gutes Verhalten er= worben, ist unser eigen, ferner die Ehre, die uns nach unserer gesellschaft= lichen Stellung gebührt; endlich gehören uns auch in gewissem Sinne

7) das Wohlwollen und die Freundschaft anderer, die wir uns erworben. Einen guten Freund zu haben, das Wohlwollen anderer zu be= fizen, ist ein hohes Gut. Wir haben nun zwar kein strenges Recht darauf, daß uns der Freund seine Freundschaft bewahre, wohl aber haben wir das Recht, daß kein dritter uns durch unerlaubte Mittel dieses wertvollen Gutes beraube 1.

4. Man könnte vielleicht einwenden, unsere Erklärung des Rechtsbegriffes bewege sich in einem Kreise. Wir erklären das Recht aus dem Begriff des Mein und Dein. Nun aber seht das Mein und Dein das Recht schon voraus. Nur das können wir ja unser nennen, worauf wir ein Recht haben.

Zur Lösung dieser Schwierigkeit ist zu bemerken, daß mein, dein usw. in einem doppelten Sinne gebraucht werden. Sie können erstens bedeuten, daß wir ein strenges Recht auf eine Sache als die unsrige haben; zweitens können sie aber dasjenige bezeichnen, was in besonderer Weise mit uns zusammenhängt und für unsern Nuzen bestimmt ist, auch abgesehen von jeder Idee des Rechtes. Auch wenn ich vom Rechte vollständig absehe, kann ich sagen, daß die Hand vom Schöpfer mir zu meinem Gebrauch ge= geben und folglich zu meinem Nugen bestimmt ist 2. In dieser zweiten Bedeutung können wir auch bei Tieren von mein und dein reden. Denn auch dem Tiere sind seine Glieder und Fähigkeiten zu seiner Erhaltung und Vervollkommnung vom Schöpfer verliehen. Das Mein und Dein in diesem zweiten Sinne enthält also den Rechtsbegriff noch nicht, bildet vielmehr die Voraussetzung, den Gegenstand und den Grund des Rechtes. Eben weil ich weiß, daß der Schöpfer die Glieder meines Leibes mir zu meinem alleinigen Gebrauch gegeben, habe ich ein Recht, von allen Menschen zu verlangen, daß sie mich in diesem Gebrauch nicht hindern.

Fassen wir unsere bisherigen Ausführungen über den Rechtsbegriff zusammen, so haben wir drei Arten von Recht zu unterscheiden: Das Recht bedeutet erstens das, was jemand als das Seinige ausschließlich zukommt und was ihm jeder aus Gerechtigkeit schuldet. Es bezeichnet zweitens das Rechtsgesez (Recht im objektiven Sinne), welches jedem das Seinige zu

1 Vgl. de Lugo, De iust. et iur. disp. 1, sect. 1, n. 5 ff; Costa-Rossetti, Philos. moral. 2 311.

2 In diesem Sinne sagt der hl. Thomas (C. gent. 1. 2, c. 28): Cum iustitiae actus sit reddere unicuique quod suum est, actum iustitiae praecedit actus quo aliquid alicuius suum efficitur; sicut in rebus humanis patet; aliquis enim laborando meretur suum effici quod retributor per actum iustitiae ipsi reddit; ille igitur actus, quo primo aliquid suum alicuius efficitur, non potest esse actus iustitiae.

geben befiehlt und der Maßstab des Rechtes im ersteren Sinne ist. Es bedeutet drittens die Rechtsbefugnis (Recht im subjektiven Sinne), welche jemand geseßlich auf irgend eine Sache oder Leistung als die feinige zusteht. Diese drei Arten von Recht sind wesentlich voneinander verschieden, so daß man sie stets auseinanderhalten muß, um nicht in mancherlei Unklarheiten und Irrtümer zu fallen. Trozdem hangen sie innig miteinander zusammen wie die Glieder einer Kette. Sie bilden zusammen ein System, in welchem das eine Glied das andere stüzt oder ergänzt, so daß keines herausgerissen werden kann, ohne das Ganze zu gefährden1. Weil von mein und dein im vollkommensten Sinne nur dann die Rede sein kann, wenn völlig getrennte und gleiche Rechtsträger einander gegenübertreten, so ist das Recht der ausgleichenden Gerechtigkeit allein Recht im strengsten und vollkommensten Sinne.

Zum Vergleiche seien noch einige von der unsrigen abweichende Begriffs= bestimmungen des Rechtes erwähnt. In dem schon zitierten anregenden Werke „Juristische Prinzipienlehre" definiert Bierling das Recht: „Das Recht im juristischen Sinne ist im allgemeinen alles, was Menschen, die in irgend welcher Gemeinschaft miteinander leben, als Norm und Regel dieses Zusammenlebens wechselseitig an= erkennen." Was der Zusak „im juristischen Sinne" hier soll, vermögen wir nicht einzusehen. Der Rechtsbegriff ist ein Gemeingut aller Menschen; er ist auch älter als alle Juristen; nicht die Juristen haben das Recht, sondern das Recht hat die Juristen hervorgebracht. Der Jurist will ja das Recht tiefer erfassen und schüßen, er sezt es also schon voraus. Aus der aufgestellten Definition läßt sich ferner nicht erkennen, was das Recht im subjektiven Sinne als Rechtsbefugnis sei; sie sagt nur, was die Rechtsnorm sei. Aber selbst auf die Rechtsnorm bezogen, ist die Definition zu weit. In jeder Genossenschaft wird der Saß als allgemein verpflichtende Negel des Zusammenlebens anerkannt: „Was du nicht willst, daß man dir tu', das füg auch keinem andern zu!" Dieser Grundsaß enthält aber nicht bloß die Rechtspflichten, sondern auch die Pflichten der Dankbarkeit, der Liebe, der Treue, der Wahrhaftigkeit, der gegenseitigen rücksichtsvollen Behandlung usw. Endlich muß Bierling auch alles, was eine Räuber- oder Diebesbande als Norm ihres Zusammenlebens anerkennt, als Rechtsgesetz ansehen. Das ist aber eine Entwürdigung des Rechtes.

F. Dahn gibt folgende Begriffsbestimmung des Rechtes 2: „Das Recht ist die vernunftgeforderte Friedensordnung einer Menschengenossenschaft in ihren äußeren Beziehungen zu den Menschen und den Sachen." Der Beisah vernunftgefordert" unterscheidet diese Definition vorteilhaft von vielen andern und wahrt dem Recht in etwa seinen idealen, sittlichen Charakter. Die gegenseitig anerkannten Verhaltungsmaßregeln einer Gaunerbande können nicht als vernunftgefordert bezeichnet werden. Dennoch halten wir auch diese Begriffsbestimmung nicht für zutreffend. Es läßt sich aus ihr kein Verständnis des Rechtes im subjektiven Sinne gewinnen. Sie setzt ferner voraus, der Zweck und die eigentliche Wirkung der Rechtsnorm sei nur der Friede; diese Auffassung ist zu eng. Die staatlichen Geseze sind gewiß Rechtsgeseze, aber ihr Zweck ist nicht der bloße Friede, sondern das Gesamtwohl, von dem der Friede bloß ein Teil ist. Der Friede ist wohl die Voraussetzung, damit das Gesamtwohl des Staates gedeihe, aber er ist nicht der ganze Staatszweck. Auch ist die Dahnsche Begriffs= bestimmung zu weit. Nach ihr muß man alle Friedensordnungen innerhalb der Familie,

1 Die drei erklärten Bedeutungen des Rechtes sind die gebräuchlichsten und die wichtigsten. Daneben wird Recht (mehr noch in der Mehrzahl: Rechte) zuweilen auch im Sinne von Rechtswissenschaft (Jurisprudenz) gebraucht: Rechtslehrer, Rechtsbefliffene (!). Der Begriff des Rechts 5.

innerhalb jedes Vereins, ja sogar die Geseze des Anstandes, der Etikette als Rechtsgeseze ansehen. Denn die Verlegung aller dieser Geseze gibt Anlaß zum Streit. Wie oft werden heute unsinnige Duelle ausgefochten, weil einer durch hochmütiges Verfahren, durch zu große Freundlichkeit mit einer Dame seinen Gegner zum Zorne ge= reizt. Alle derartigen Handlungen wären also als Rechtsverletzungen anzusehen. Daß durch die genannte Definition schon von vornherein Gott dem Herrn jedes Recht auf seine Geschöpfe abgesprochen wird, sei nur vorübergehend erwähnt.

A. Merkel nennt das Recht im objektiven Sinne die Richtschnur, welche eine Gemeinschaft in Bezug auf das Verhalten ihrer Angehörigen andern und ihr selbst gegenüber sowie in Bezug auf die Formen ihrer eigenen Wirksamkeit zur Geltung bringt". Nach dieser Definition ist jede Anordnung und Richtschnur, welche eine Räuber- oder Falschmünzerbande in Bezug auf das Verhalten ihrer Angehörigen in der von Merkel genannten Weise zur Geltung bringt, Recht; ebenso muß Merkel auch die unsinnigsten und grausamsten Verhaltungsnormen eines wahnsinnigen Despoten als Recht bezeichnen. Er fügt allerdings erklärend bei, nur die Rechtsvorschriften seien gültig, denen das Pflichtgefühl die Unterstüßung derer sichere, an welche sie sich wenden. Aber welches sind diese Rechtsvorschriften? Und wenn diese Bedingung zum Wesen des Rechtes gehört, muß sie in die Begriffsbestimmung des Rechtes aufgenommen werden 2.

Auf extrem darwinistischem Standpunkt steht L. Steins, der im Recht nur einen festen Typus der Abwehr erblickt. Aus den Abwehrbewegungen, die der Anthropoide wie alle Tiere instinktiv vollzog, sobald Gefahr drohte, entwickelte sich in dem Maße, wie die soziale Struktur eine engere wurde, ein fester Typus der Abwehr. Wie Reflerbewegungen automatisch werden, so nehmen die im sozialen Leben häufig auftretenden Abwehrbewegungen allgemach eine automatische Form an, einen bestimmten Typus der Abwehr. Die Tiere verharren bei diesem automatischen Abwehrtypus, während der Mensch psychisch über das Tier hinauswächst und zu bewußter Regelung der Abwehr gelangt, indem sich durch Vererbung und Anpassung die automatischen Willensakte mehr und mehr zu sozialen Befehlen steigern". Mit Worten läßt sich ein System bereiten! Der Mensch wächst über das Tier hinaus, gelangt zum Bewußtsein, und die automatischen Willensakte steigern (!) sich zu so= zialen Befehlen! Damit ist das Recht fertig! Daß übrigens nicht alle sozialen Befehle Recht sind, haben wir schon bemerkt.

"

Zweites Kapitel.

Zweck und Eigenschaften des Rechtes.

§ 1. Der Zweck des Rechtes.

Treffend hat man den Zweck den Schöpfer des Rechtes genannt. Das Recht ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel, und folglich von dem Zweck als seinem Grund und seiner Norm abhängig.

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1 Elemente der allgemeinen Rechtslehre" in Holzendorffs „Enzyklopädie der Rechtswissenschaft" 5.

2 Vgl. hierüber unsere Schrift: Recht, Naturrecht und positives Recht 70 ff, wo wir noch andere Rechtsdefinitionen geprüft haben.

4

Tie soziale Frage im Lichte der Philosophie (1897) 143 ff.

Vgl. Jhering, Der Zweck im Recht. Vgl. hierüber Cathrein, Recht, Naturrecht und positives Recht 51 ff. Treffend sagt Merkel (Enzyklopädie der Rechtswissen

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