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hieße gegen das Vernunftgesetz verstoßen, nach welchem wir überall zu dem Bedingten die Bedingung suchen, die gefundene Bedingung aber immer wieder als ein Bedingtes zu betrachten haben" 1.

Wir wollen jezt nicht untersuchen, mit welchem Recht Wundt die ganze Außenwelt für ein Erzeugnis unserer geistigen Tätigkeit und das Kausalitätsprinzip als eine bloße Folge unseres Bedürfnisses, den Inhalt unseres Denkens in widerspruchslosen Zusammenhang zu bringen, ansieht. Aber das können wir mit Recht verlangen, daß er uns den Grund angebe, warum wir nach ihm für die Außenwelt eine an= dere Kausalitätsform" gebrauchen als für unsere eigenen Willenstätigkeiten. Will er sich nicht dem vollen Skeptizismus in die Arme werfen, so kann er diesen Unterschied zwischen mechanischer und geistiger Kausalität nur durch die Verschieden= heit erklären, in der unser Wille tätig ist. Unser Wille ist eben nicht an mechanische Geseze gebunden, sondern hat das Vermögen der Selbstbestimmung, also das Vermögen, frei Ursache zu sein.

Wahr ist an den Ausführungen Wundts, daß unser Geist das Bestreben hat alles Geschehene aus den letzten Ursachen zu erklären. Aber diese Ursachen brauchen feine notwendig wirkenden zu sein, sie können sich frei zur Tat entschlossen haben. Noch viel weniger braucht jede Ursache oder jede Bedingung selbst wieder eine Ursache oder Bedingung zu haben, wie Wundt meint. Ja eine solche Annahme ist geradezu widersinnig; denn sie führt notwendig zur Annahme einer unendlichen Reihe von Ursachen, in der es keine erste Ursache gibt.

Wundt behauptet dann noch, die Willensfreiheit sei aus ethischen und religiösen Gründen verwerflich, sie widerstrebe einem tiefer angelegten Geiste! Man sollte es nicht für möglich halten! Also die Grundwahrheit, welche die Lebensfähigkeit des Christentums ausmacht im Gegensaz zum Fatalismus des Islam, die Wurzel, der die wunderbaren Blüten christlicher Heiligkeit entsprossen, soll aus ethischen und religiösen Gründen verwerflich sein! Übrigens behauptet Wundt selbst: „Die freie Wahl zwischen verschiedenen Handlungen bleibt ein notwendiges Element des sitt= lichen Lebens."

Drittes Kapitel.

3

Von den verschiedenen Arten der Willenshandlungen.

Obwohl der Mensch frei ist, so ist er doch weder in allen seinen Handlungen frei, noch in allen auf gleiche Weise. Unmittelbar aus sich ist nur der Wille selbst frei. Die übrigen Fähigkeiten sind nur so weit frei, als sie der Herrschaft des freien Willens unterstehen.

Da es die Moralphilosophie nur mit den freien Handlungen zu tun hat, so müssen wir jezt untersuchen, inwiefern die verschiedenen menschlichen Handlungen an der Freiheit des Willens teilnehmen oder ihm als ihrer freien Ur= sache zugeschrieben werden können. Denn der Wille kann nur für jene Handlungen verantwortlich gemacht werden, die von ihm ausgehen oder ihn irgendwie zur Ursache haben.

§ 1. Inwiefern etwas dem Willen als seiner Arsache zugeschrieben werden könne.

1. Ursache ist dasjenige, dem ein anderes sein Dasein verdankt. Der Wille ist mithin Ursache alles dessen, was seiner Tätigkeit (Unterlassung) sein

1 Wundt, Ethik2 475.

2 Ebd.

3 Ebd. 550.

Dasein verdankt oder von ihm irgendwie in seinem Entstehen abhängt bzw. von ihm als Wirkung irgendwie gewollt ist. Weil aber der Wille nur wollen kann, was der Verstand erkennt, so wird alles dasjenige dem Willen als Ursache zugeschrieben, was mit Erkenntnis aus ihm hervorgeht.

Damit etwas vom Willen gewollt oder verursacht genannt werden könne, genügt selbstverständlich nicht, daß der Wille dasselbe zum Gegen= stande habe, sondern es muß ursächlich von ihm abhangen oder ihm irgendwie sein Entstehen verdanken. Wenn jemand sich darüber freut, daß sein Freund ohne sein Zutun mit Ehren überhäuft wurde, so sind diese Ehren der Gegenstand seines Wollens, aber er ist nicht ihre Ursache, hat also auch kein Verdienst und keine Verantwortung an der Verleihung derselben. Hätte er da= gegen irgendwie dazu mitgewirkt, so wären dieselben von ihm als Wirkung seines Handelns gewollt.

Das vom Willen als Wirkung Gewollte (voluntarium)1 ist nicht gleichbedeutend mit dem Freiwilligen (liberum). Freiwillig ist nur, was aus der freien Wahl des Willens hervorgeht und auch hätte vermieden werden. können. Das Gewollte dagegen umfaßt zwar auch das Freiwillige, dehnt sich aber auch auf alles aus, was mit Notwendigkeit aus dem Willen hervorgeht. Er= kännten wir das höchste Gut mit voller Klarheit, so müßten wir es notwendig lieben. Diese Liebe wäre gewollt oder ginge vom Willen als der Ursache aus, aber sie wäre nicht frei. Hienieden sind freilich alle überlegten Handlungen immer frei gewollt. Doch waltet der Unterschied zwischen dem Gewollten und Freiwilligen ob, daß sie nicht im selben Maße ab- und zunehmen. Eine Handlung, die aus leidenschaftlicher Liebe hervorgeht, ist durchschnittlich viel intensiver gewollt als eine aus kalter Berechnung hervorgehende, aber sie ist wegen des Einflusses der Leidenschaft weniger frei.

2. Die verschiedenen Arten des Gewollten. a) Dem Willen kann nicht nur dasjenige als Wirkung zugeschrieben werden, was er durch positives Wollen oder Tun verursacht, sondern auch dasjenige, was infolge seiner schuldbaren Unterlassung geschieht. Die erstere Wirkung heißt positiv, die zweite negativ gewollt (voluntarium positivum et negativum). Eine Mutter, die ihr Kind am Abgrunde spielen sieht und es nicht aus der Gefahr entfernt, ist negativ die Ursache des Todes ihres Kindes. Ihre be= wußte Unterlassung trägt die Schuld am Unglück.

b) Je nachdem der Wille eine Handlung unmittelbar selbst hervor= bringt oder durch Vermittlung einer andern Fähigkeit, die er zum Handeln veranlaßt, nennt man dieselbe vom Willen selbst gesezt oder befohlen (voluntarium elicitum, imperatum). Der Wille selbst liebt oder haßt, aber

1 Wir haben leider im Deutschen keinen gleichwertigen Ausdruck für voluntarium (Éxoúσtov). Am nächsten kommt der wahren Bedeutung der Ausdruck gewollt. Doch ist derselbe zweideutig; denn gewollt bedeutet a) alles, was Gegenstand unseres Wollens ift (volitum); b) alles, was irgendwie unserem Willen das Dasein verdankt (voluntarium). In diesem letteren Sinne reden wir von selbst gewolltem Unglück. Wo wir nicht das Gegenteil bemerken, gebrauchen wir im folgenden den Ausdruck gewollt im letteren Sinne.

er kann nicht selbst denken, gehen, schreiben, sondern nur die betreffenden Fähigkeiten dazu antreiben.

c) Damit eine Handlung dem Willen als ihrer Ursache zugeschrieben werden könne, ist von seiten des Verstandes Erkenntnis, von seiten des Willens Einwilligung erfordert. Je nachdem beide Erfordernisse vollkommen oder unvollkommen vorhanden sind, ist eine Handlung vollkommen oder unvollkommen gewollt bzw. frei.

d) Auch eine fremde Handlung kann uns unter Umständen als gewollt zugeschrieben werden, wenn wir durch unsere Erlaubnis, Billigung oder sonst wie dazu mitgewirkt haben. Die Billigung können wir sowohl äußerlich durch Worte oder Zeichen als auch durch bloßes Schweigen kundgeben. Dem= entsprechend unterscheidet man das ausdrücklich und das stillschweigend Gewollte (voluntarium explicitum et tacitum). So ist vom Vorgesezten ausdrücklich gewollt, was infolge seines durch Zeichen oder Worte geäußerten Willens (Befehl, Erlaubnis) geschieht. Wenn er dagegen in seiner Gegenwart etwas schweigend zuläßt, obwohl er es hindern sollte und leicht könnte, so gibt er stillschweigend seine Einwilligung dazu.

3. Nach der Verschiedenheit der Abhängigkeit einer Wirkung von unserem Willen unterscheidet man das aktuell und das virtuell Gewollte (voluntarium actuale et virtuale). Was infolge eines im Augenblicke selbst vor= handenen Willensaktes geschieht, ist aktuell gewollt; was aber infolge oder in Kraft (virtute) eines früher gehabten und jezt noch in seiner Wirkung fortdauernden Willensaktes geschieht, heißt virtuell gewollt. Sezen wir den Fall, jemand entschließe sich zu einer Reise und führe diesen Entschluß gleich aus. Nun ist der Anfang der Reise aktuell gewollt, die Fortsetzung aber virtuell, sofern er nicht den früheren Willensakt erneuert; denn sie geschieht in Kraft des am Anfang gefaßten Entschlusses.

4. Von der weitestgehenden Bedeutung für die ethischen Untersuchungen ist die Unterscheidung zwischen dem, was in sich selbst, und dem, was nur in seiner Ursache gewollt ist. In sich selbst gewollt (voluntarium in se) ist dasjenige, was dem Willen unmittelbar Gegenstand seines Strebens ist und von ihm so verursacht wird. Was dagegen sich bloß als Wirkung aus dem in sich gewollten Gegenstand ergibt, ist in seiner Ursache (voluntarium in causa) gewollt. Was der Trunkenbold in sich beabsichtigt, ist nur die Befriedigung seiner Leidenschaft. Aber er sieht voraus, daß sein Verhalten seine Gesundheit, sein Vermögen, seine Familie zu Grunde richten wird. Alles dieses ist von ihm in seiner Ursache gewollt. Wer einen unsittlichen Roman aus reiner Neugierde liest, will in sich nur seine Neugierde befriedigen. Aber er sieht voraus, daß dadurch unlautere Begierden in ihm rege werden. Diese sind deshalb in ihrer Ursache gewollt.

5. Es läßt sich hier fragen, inwiefern die mit unsern freien Handlungen _ver= bundenen Wirkungen unserem Willen als der Ursache zugeschrieben. werden können, mit andern Worten, inwiefern der Wille für diese Wirkungen verantwortlich gemacht werden könne? Diese Frage hat praktische Bedeutung bloß in Bezug auf die schlechten Wirkungen unserer Handlungen. Wir erwidern auf die gestellte Frage:

a) Handelt es sich um eine bloße Unterlassung, aus der voraussichtlich ibles folgen wird, so können diese üblen Folgen nur dann uns zugerechnet werden, wenn wir verpflichtet waren, sie zu verhindern. Ist eine solche Pflicht nicht vorhanden, so kann man uns für diese Folgen nicht verantwortlich machen, da wir sie ja bloß eintreten lassen.

b) Ganz dasselbe gilt für den Fall, wo es sich um ein positives Tun von unserer Seite handelt, wenn die schlechten Folgen bloß zufällig mit unserer Handlung verbunden sind und wir keine Pflicht haben, dieselben zu verhindern. Deshalb braucht an und für sich niemand etwas Gutes zu unterlassen, weil er voraussieht, daß böswillige Menschen daraus Veranlassung zum Bösen nehmen werden.

c) Folgen dagegen die schlechten Wirkungen aus meiner Handlung ihrer Natur nach und nicht bloß zufällig, so können auch dann diese Wirkungen mir nicht zuge= schrieben werden, wenn ich sie in keiner Weise vorausgesehen habe, oder wenn folgende Bedingungen zusammentreffen: «) wenn ich diese Folgen nicht beabsichtige; 3) wenn die Handlung in sich selbst nicht unerlaubt ist; 7) wenn sich aus der Handlung nicht nur schlechte, sondern auch gute Folgen ergeben, und zwar in der Weise, daß die guten Folgen sich nicht erst durch Vermittlung der bösen Folgen ergeben; ) wenn ich endlich einen genügenden Grund habe, die schlechten Folgen zuzulassen (zu permittieren). So sieht ein Feldherr, der eine Stadt beschießen läßt, daß dadurch auch viele wehrlose Unschuldige um das Leben kommen, die sich in keiner Weise am Kriege beteiligten. Diese Wirkung beabsichtigt er nicht. Seine Absicht ist auf die Vernichtung der feind= lichen Streitkräfte gerichtet. Diese ergibt sich ebenso unmittelbar aus der Beschießung der Stadt als die Tötung der Unschuldigen. Auch hat er einen genügenden Grund, die Beschießung vorzunehmen und den Tod der Unschuldigen zuzulassen.

§ 2. Von den eigenen Tätigkeiten des Willens.

Da nur der Wille aus sich frei ist, nicht aber die übrigen Fähigkeiten des Menschen, z. B. der Verstand, so sind auch nur seine eigenen, d. h. die von ihm selbst hervorgebrachten Betätigungen unmittelbar frei.

Diese unmittelbar vom Willen selbst vollzogenen Akte zerfallen in zwei Klaffen. Die einen haben das Gute zum Gegenstand, insofern es Zweck ist oder um seiner selbst willen begehrt wird. Diese sind: die Liebe, die Absicht und die Freude (Genuß); die andern dagegen beziehen sich auf die Mittel zum Zweck, nämlich: die Wahl, die Einwilligung und der Gebrauch.

1. Die Liebe ist die Grundstrebung des Willens, die allen übrigen Willensbetätigungen zu Grunde liegt. Sie besteht in einer Art einfachen Wohlgefallens an dem erkannten Gut. Ihr Gegenstand ist das um seiner selbst willen begehrenswerte Gute.

2. Aus der Liebe als ihrer Wurzel entsteht die Absicht (intentio). Diese geht über das bloße Wohlgefallen hinaus und sucht das erkannte Gut durch Mittel zu erreichen. Sie besteht also in einer Art geistiger Hinbewegung auf das erkannte Gut durch die dazu erforderlichen Mittel. Nicht selten wird die Absicht auch Verlangen oder Begierde genannt. Doch sind die letteren Ausdrücke allgemeiner und lassen sich auch auf die ähnlichen Betätigungen des sinnlichen Begehrungsvermögens anwenden, während man nur beim Willen von einer Absicht redet. Die Absicht bedeutet ferner das wirksame Verlangen,

dem es mit der Erreichung des Guten Ernst ist. Das Verlangen dagegen kann auch auf unmögliche Dinge gerichtet sein. Das heftige, dauernde Verlangen nach einem schmerzlich vermißten Gut heißt auch Sehnsucht.

Die Absicht ist also nicht, wie der Ausdruck anzudeuten scheint, ein Akt des Erkennens, sondern des Willens. Wer einen Mord beabsichtigt, hat den Willensentschluß, ihn zu begehen, er nimmt sich denselben als Ziel seines Handelns vor.

3. Hat der Wille die Absicht, ein Gut zu erreichen, so überlegt der Verstand die zur Erreichung des Zieles dienlichen Mittel. Auf diese Überlegung folgt zunächst die Einwilligung (consensus), d. h. der Willensentschluß, die nötigen Mittel zu ergreifen. Dann folgt

4. die Wahl, d. h. die Ergreifung eines bestimmten zweckdienlichen Mittels. Ist nur ein Mittel vorhanden, so fallen Einwilligung und Wahl zusammen, d. h. derselbe Akt, der das Mittel beschließt, enthält auch schon die Wahl desselben. Sind aber mehrere Mittel vorhanden, so kann der Wille zuerst in die Ergreifung der nötigen Mittel im allgemeinen einwilligen und dann erst die Wahl eines bestimmten Mittels vornehmen.

5. Nach getroffener Wahl schreitet der Wille zur Ausführung oder zum Gebrauche der gewählten Mittel. Der Gebrauch (usus) ist noch ein Willensakt, aber ein solcher, der die Ausführung betrifft und die dem Willen unterstehenden Fähigkeiten zum Handeln antreibt. Obwohl der Wille einen eigenen die Ausführung betreffenden Akt sezen kann, so ist es doch nicht notwendig. Mit einem und demselben Akt kann er das Mittel wählen und zur Ausführung schreiten.

6. Wenn der Wille das Gut erreicht und besißt, so ist seine Bewegung am Ziele angelangt; er ruht in dem Besiße des Gutes. Die Befriedigung des Willens im erlangten Gut ist die Freude (gaudium) oder der Genuß. Diese Ruhe ist aber nicht aufzufassen als Abwesenheit jeder Tätigkeit, sondern als lebendige Erfassung des besessenen Gutes.

Die hier gegebene Einteilung der Willensakte nahm nur Rücksicht auf die Art und Weise, wie der Wille dem erkannten Gut als Ziel zustrebt. Außerdem gibt es noch andere Willensakte, wie Haß, Trauer, Verzweiflung. Doch brauchen wir hier nicht näher darauf einzugehen, weil sich ihr Ver= ständnis von selbst aus dem ergibt, was wir über die ähnlichen Akte des finnlichen Begehrungsvermögens sagen werden.

§ 3. Von der Herrschaft des Willens über die übrigen menschlichen

Fähigkeiten.

Der Wille kann nicht nur die von ihm selbst gesezten Akte die seinigen nennen, sondern auch die Betätigungen der übrigen Fähigkeiten im Menschen, soweit sie auf seinen Befehl und unter seiner Leitung vor sich gehen.

1. Worin aber besteht dieser Befehl (imperium) des Willens? Befehlen oder gebieten im allgemeinen heißt jemand seine entschiedene Willensforderung kundtun. Wir können andern befehlen, indem wir ihnen unsern Willen kundtun, um sie zu verpflichten. Wir können aber auch uns

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