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§ 1. Die lehte Quelle jedes Rechtes ist Gott.

Alles Recht stammt wenigstens mittelbar aus dem Willen Gottes.

1. Versteht man unter Recht das objektive Recht oder Rechtsgesez, so ergibt sich die Wahrheit unserer Behauptung schon aus unsern früheren Ausführungen. Die menschlichen Rechtsgesetze sind wahre, im Gewissen verpflichtende Geseze und nicht bloß Zwangsmaßregeln, denen man sich aus Furcht vor der Gewalt des Stärkeren unterwirft. Jeder Untertan foll um des Gewissens willen und nicht aus bloßer Furcht vor Polizei und Strafe sich den Rechtsgesehen unterwerfen. Nun aber haben alle menschlichen Geseze wenigstens mittelbar ihre verpflichtende Kraft aus dem natürlichen Sittengesetz, und dieses hat seine Verpflichtung unmittelbar von dem göttlichen Willen. Also haben alle Rechtsgeseße ihre legte, entfernte oder mittelbare Wurzel im göttlichen Willen.

Wohl gemerkt, wir behaupten nicht, daß alle Rechtsgesetze unmittelbar göttliche Willensäußerungen seien oder gar auf einer übernatürlichen Offenbarung beruhen 1. Die menschlichen Geseze haben ihre unmittelbare Quelle im Willen des menschlichen Gesetzgebers. Wenn ich aber frage: Warum bin ich im Gewissen verpflichtet, den rechtmäßigen Befehlen und Gesetzen der Obrigkeit zu gehorchen? so muß die Antwort lauten: Weil dieses eine Forderung des natürlichen Sittengesetzes ist. Das Naturgesetz bildet die unentbehrliche Voraussetzung und Grundlage jedes menschlichen Gesetzes.

2. Wird das Recht im subjektiven Sinne als Rechtsbefugnis genommen, so ist es Ausfluß eines Gesetzes. Nun hat aber das Rechtsgesetz wie jedes Gesez die lezte Quelle seiner Verpflichtung im Willen des ewigen Gesetzgebers. Also ist dieser Wille auch die letzte Quelle des subjektiven Rechtes.

Schon oben (S. 454) wurde bemerkt, daß die Rechtsbefugnis notwendig als Ausfluß aus einem im Gewissen verpflichtenden Gesez aufgefaßt werden muß. Denn nur auf Grund eines solchen Gesezes kann jemand eine Befugnis haben, die andere zu respektieren gehalten sind. Das Recht hat notwendig die Rechtspflicht zum Korrelat, so daß ein Recht ohne entsprechende Rechtspflicht nicht denkbar ist. Was nüßte mir das Recht auf mein Leben, wenn die andern nicht im Gewiffen gebunden wären, es zu achten? Die Pflicht ist aber die Wirkung eines Gesetzes, also auch das ihr entsprechende Recht.

Wir können denselben Beweis noch auf andere Weise führen. Wenn jemand eine Rechtsforderung an uns stellt, so sind wir berechtigt, nach dem Grunde zu fragen, auf den er seine Forderung stüßt. Zuerst wird er vielleicht mit dem Hinweis auf eine Tatsache antworten. Er wird z. B. eine Sache von uns verlangen, weil er sie gekauft oder geerbt. Das sind aber nur materielle Tatsachen, die aus sich allein keine Rechtspflicht erzeugen können. Wenn ich nun weiter frage, warum ich denn auf Grund solcher

1 Ganz unrichtig ist die Behauptung Stammlers (Wirtschaft und Recht 170), nach dem „Thomismus“ (d. h. nach katholischer Lehre) sei das ius naturae einfach als Ausfluß göttlichen geoffenbarten Befehles zu fassen und mithin nach den Normen der Bibel und den Lehren der Kirche inhaltlich einzusehen.

Tatsachen verpflichtet sei, die Forderung des andern als berechtigt anzuerkennen, so muß er auf ein höheres sittliches Gesez und in letter Linie auf das natürliche Sittengesez zurückgreifen. Hier liegt die Wurzel jeder menschlichen Rechtsbefugnis.

§ 2. Das Recht ist ein wesentlicher Teil der kittlichen Ordnung.

Diese Behauptung ist eine notwendige Folgerung aus dem, was eben über die lezte Quelle jedes Rechtes gesagt wurde.

1. Zur sittlichen Ordnung gehört alles, was erforderlich ist, damit die freien Handlungen dem Menschen angemessen oder gut und wohlgeordnet seien. Das ergibt sich aus dem, was wir über den Begriff des Sittlichen im weiteren Sinne gesagt haben (S. 137). Es ergibt sich ferner aus dem über das Naturgesetz Ausgeführten (S. 344). Das Naturgeset schreibt dem Menschen alles vor, was notwendig ist, damit er sowohl in Bezug auf Gott, als sich selbst und den Nebenmenschen wohlgeordnet sei. Zu dieser Ordnung gehört aber auch die Rechtsordnung als notwendiger Bestandteil. Denn der Mensch ist seiner Natur nach ein gesellschaftliches Wesen. Mithin ist ihm alles angemessen und sittlich gut, was zur Erhaltung der menschlichen Gesellschaft nötig ist, das gegen alles unangemessen und schlecht, was sich mit dem Bestande der Gesellschaft nicht verträgt. Dazu gehört, daß man jedem das Seine gebe, daß man niemand ein Unrecht zufüge, daß man nicht töte, stehle, betrüge, daß man die eingegangenen Verträge halte u. dgl. Wer möchte nun aber bezweifeln, daß dieses alles eigentliche Rechtspflichten sind und derjenige, der sie übertritt, ungerecht handelt oder die Rechtsordnung verlegt? 1

2. Der Begriff der sittlichen Ordnung hat uns gezeigt, daß er auch die Rechtsordnung als Teil in sich begreift. Zu demselben Ergebnis führt uns die Untersuchung des Rechtsbegriffs. Das Recht hat eine dreifache Bedeutung (S. 450 ff). Es bedeutet zunächst das Seinige oder das, was man andern als das Ihrige schuldet. Dieses ist aber der Gegenstand einer der hauptsächlichsten sittlichen Tugenden: der Gerechtigkeit. Wer andern nicht das Ihrige gibt, versündigt sich gegen die Gerechtigkeit und verlegt damit die sittliche Ordnung. Das Recht bedeutet ferner das Rechtsgeseß. Dieses aber wird aus dem natürlichen Sittengeseze abgeleitet, sei es durch Schlußfolgerung oder nähere Bestimmung (S. 409 u. 489). In beiden Fällen ist es ein Ausfluß des Naturgesetzes und verpflichtet im Gewissen, so daß es nicht ohne Verletzung der Gewissenspflicht und der sittlichen Ordnung übertreten werden kann. Zwar ist nicht jedes sittliche Gesetz ein Rechtsgesetz, wohl aber ist jedes Rechtsgesetz ein fittliches Gesez. Endlich bedeutet das Recht die moralische Befugnis. Auch in diesem Sinne gehört es zur sittlichen Ordnung, weil es die Wirkung eines sittlichen Gesezes ist und notwendig in andern eine Rechtspflicht, d. h. eine

1 S. Thom., C. gent. 1. 3, c. 129: Est homini naturale quod sit animal sociale. . . . Ea igitur sine quibus societas humana conservari non potest, sunt homini naturaliter convenientia. Huiusmodi autem sunt, unicuique quod suum est conservare et ab iniuriis abstinere. Sunt igitur aliqua in actibus humanis naturaliter recta.

sittliche oder Gewissenspflicht vorausseßt. Außerdem wird auch der Gebrauch dieses Rechtes durch die sittlichen Geseze geregelt.

Leugnet man den sittlichen Charakter der Rechtspflichten, so wird die ganze Rechtsordnung ihrer Würde und ihres Adels beraubt und zu einer Summe von Zwangsmaßregeln, zu einem Polizeisystem herabgewürdigt 1.

3. Auch von seiten seines 3 weckes betrachtet, stellt sich das Recht als Teil und Glied der sittlichen Ordnung dar. Wozu hat Gott die Menschen geschaffen? Sie sollen in gegenseitiger Liebe und Hilfe ihren Schöpfer verherrlichen, sowohl direkt durch die Gottesverehrung als indirekt durch Entfaltung ihrer geistigen und leiblichen Kräfte in der Lebensstellung, die ihnen Gott durch seine Vorsehung angewiesen. Durch die Erfüllung dieser Aufgaben wirken sie zugleich ihr ewiges Heil.

Zur Lösung dieser Aufgabe bedurfte der Mensch mancher Mittel: geistiger und leiblicher Kräfte und Fähigkeiten und auch äußerer Dinge, die ihm zu seiner Erhaltung und zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig sind. Mit solchen Mitteln hat der Schöpfer den Menschen entweder direkt selbst versehen durch die inneren Kräfte des Leibes und der Seele, oder er hat ihm die Mög= lichkeit gegeben, sie durch eigenes Schaffen zu erwerben und der Erde abzuringen.

Damit nun der Mensch im Gebrauche dieser Mittel unabhängig und selbständig sei und frei die ihm gestellte Aufgabe lösen könne, ist ihm das Recht verliehen, d. h. die Befugnis, andere von dem Gebrauche dieser Mittel auszuschließen. Das ist der Grund des ursprünglichsten und notwendigsten menschlichen Rechtes, nämlich desjenigen, das der ausgleichenden Gerechtigkeit entspricht.

Weil aber die Menschen geordnet zusammenleben und sich gegenseitig in ihrer Aufgabe unterstüßen sollen, so bedarf es einer menschlichen Autorität, welche die einzelnen in ihren Rechten schüßt und alle zum geordneten Zu= sammenwirken leitet. Auch diese Autorität hat Mittel und Rechte notwendig zur Lösung ihrer Aufgabe, und hierzu gehört vor allem das Recht, von den einzelnen zum Zwecke des Gesamtwohles Gehorsam zu fordern.

So gehört also die Rechtsordnung als integrierender Teil zur ge= samten sittlichen Ordnung, deren Verwirklichung der Schöpfer von dem Menschengeschlechte hier auf Erden verlangt. Wie die übrige sittliche Ordnung, hat auch die Rechtsordnung ihre Wurzel im weltordnenden Vernunftwillen Gottes; die Erfüllung der göttlichen Absichten ist ihr Ziel, und am göttlichen Willen hat sie auch ihre Schranke, welche sie nicht überschreiten darf.

Obwohl aber die Rechtsordnung zur sittlichen Ordnung gehört, so ist sie nur ein Teil derselben, und zwar der dienende Teil, der sich zu der übrigen

1 Treffend sagt Ulrici (Naturrecht 219): „Ist das Recht nur Recht, unterschieden von Willkür und Gewalt, wenn und soweit es eine den Willen verpflichtende Kraft in sich trägt, so stellt sich jeder, der von Recht spricht und weiß, was er sagt, auf den ethischen Standpunkt, auf den Boden des Seinsollenden. Alle naturalistischen und materialistischen Doktrinen können daher nur durch Inkonsequenz, durch Unklarheit und Konfufion oder durch sophistische Erschleichungen vor der Identifizierung von Recht und Gewalt sich schüßen.“ S. auch Gutberlet, Ethik und Naturrecht 124.

fittlichen Ordnung wie das Mittel zum Zweck verhält. Direkt um ihrer selbst willen beabsichtigt der Schöpfer die freie sittliche Tat. Der Mensch soll frei seine Pflichten gegen Gott, gegen sich selbst und die rein sittlichen Pflichten der Liebe und Pietät gegen andere erfüllen können. Damit dieser Zweck erreicht werde, und zwar nicht bloß von seiten eines einzigen, sondern aller gemeinsam Lebenden, bedarf es der Rechtsordnung. Diese ist also von Gott gewollt, aber als Mittel zur freien Erfüllung der rein sittlichen Pflichten. Sie bildet sozusagen die notwendige soziale Grundlage, auf der jeder frei die göttliche Ebenbildlichkeit in sich ausgestalten soll.

4. Wenn aber die Rechtsordnung als Teil zur sittlichen Ordnung gehört, wie läßt es sich dann erklären, daß dem Rechtsgesetz durch bloße äußere Erfüllung (Legalität) Genüge geschieht, während es doch bei der sittlichen Ordnung hauptsächlich auf die Gesinnung ankommt? Diese Einwendung ist oft als Waffe gegen die Zugehörigkeit des Rechtes zur sittlichen Ordnung gebraucht worden. Aber mit Unrecht. Und zwar aus mehrfachem Grunde.

a) Wenn auch dem Rechtsgesetz durch bloß äußere Erfüllung an und für sich Genüge geschieht, so bleibt doch wahr, daß es zu dieser äußeren Leistung im Gewissen verpflichtet. Dem menschlichen Geseze genügt, wer die Schulden und die gebührenden Steuern bezahlt. Aus welcher Absicht dieses geschehe, ift ihm gleichgültig. Aber nichtsdestoweniger verpflichtet es im Gewissen zu diesen Leistungen, so daß derjenige, welcher sie unterläßt, sich eine Schuld gegen die Gerechtigkeit zuzieht, also die sittliche Ordnung verlegt.

b) Das Rechtsgesetz hängt ferner mit der sittlichen Ordnung dadurch zusammen, daß es nie etwas vorschreiben kann, was seiner Natur nach unsittlich und ungerecht ist. Denn es verpflichtet im Gewissen; es ist aber ein Widerspruch, daß es eine Gewissenspflicht in Bezug auf etwas sittlich Verwerfliches und mithin durch das Naturgesez Verbotenes gebe (S. 412 ff) 1.

c) Auch das allgemeine Verfahren der staatlichen Geseze berücksichtigt den sittlichen Charakter der Handlung. Das Strafrecht z. B. bemißt die Strafe nach dem Maße der Schuld. Warum wird der Mord anders bestraft als der Todschlag in einem plöglichen Streite? Die äußere Gesezesübertretung ist in beiden Fällen dieselbe. Warum wird troßdem eine verschiedene Strafe verhängt? Weil in einem Falle die Schuld eine viel größere ist, da die Tötung aus kalter Überlegung hervorging, während dies im andern Falle nicht zutraf. Auch im bürgerlichen Rechte wird oft auf die Gesinnung Rücksicht genommen 2. So wird z. B. bei vielen Rechtsgeschäften unterschieden,

1 S. Thom., S. th. 2, 2, q. 57, a. 2 ad 2: Si aliquid de se habet repugnantiam ad ius naturale, non potest humana voluntate fieri iustum, puta si statuatur quod liceat furari vel adulterium committere. Unde dicitur Is 10, 1: Vae qui condunt leges iniquas.

2 Im neuen deutschen „Bürgerlichen Gesetzbuch“ ist erfreulicherweise der Zusammenhang der rechtlichen mit der fittlichen Ordnung vielfach anerkannt. Vgl. Stammler, Die Bedeutung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches für den Fortschritt der Kultur. Es erklärt z. B. in § 138: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig"; § 142: „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken,

ob Fahrlässigkeit vorliege oder nicht, ob die Fahrlässigkeit eine grobe ge= wesen sei oder nicht; bei andern wird nach der Absicht geforscht; bei der Erfizung oder Verjährung wird, wenigstens nach dem kanonischen Rechte, das hierin nur den Standpunkt der natürlichen Gerechtigkeit einnimmt, von seiten des Ersizers der gute Glaube vorausgesetzt.

d) Wir haben oben zugegeben, daß dem menschlichen Rechtsgeseze durch bloße äußere Erfüllung des Gebotenen Genüge geschehe. In Bezug auf die natürlichen Rechtsgeseße ist aber außerdem erfordert, daß auch die Ge= sinnung den Rechtsforderungen wenigstens nicht widerspreche. Durch rein innere Akte fann man gegen die Gerechtigkeit fehlen. Das gilt wenigstens von den ungerechten Urteilen über andere, ja in gewiffem Sinne (indirekt) auch von den Willensakten, die eine Rechtsverletzung zum Gegenstande haben. Wer in seinem Herzen einen Ehebruch, Diebstahl oder Mord beschließt, wird dadurch schon der Rechtsverlegung vor Gott schuldig.

5. Nicht selten wendet man auch die Erzwingbarkeit der Rechtspflicht gegen die Zugehörigkeit des Rechtes zur sittlichen Ordnung ein. Die fittlichen Pflichten lassen sich nicht erzwingen, so sagt man, also können die erzwingbaren Rechtspflichten nicht sittliche Pflichten sein. Aber hier machen sich die Gegner einer petitio principii schuldig. Wenn man behauptet, die sitt= lichen Pflichten seien nicht erzwingbar, so versteht man darunter entweder alle sittlichen Pflichten oder bloß die rein sittlichen Pflichten, die sich nicht auf das beziehen, was man andern als das Ihrige schuldet. Im lezteren Falle läßt sich die Behauptung nicht gegen die Rechtspflichten verwerten, im ersteren Falle ist sie eine petitio principii.

Oder will man behaupten, die Erzwingbarkeit widerspreche dem Begriffe der Gewissenspflicht? Dann antworten wir, allerdings läßt sich die innere G esinnung nicht erzwingen, wohl aber die äußere Leistung selbst. Eben weil die Gerechtigkeitspflicht ihren unmittelbaren Grund nicht in dem hat, was der Mensch sich selbst, sondern in dem, was er andern als das Ihrige schuldet, muß diesen die Befugnis zustehen, nötigenfalls mit Zwang ihre Forderung durchzusehen. Daraus folgt nicht, daß die Rechtspflicht nicht eine wahre Gewissenspflicht sei. Wer ungerecht entwendetes Gut nicht zurückerstattet, verlegt eine Gewissenspflicht. Trogdem oder vielmehr eben deshalb kann die Polizei dem säumigen Willen zu Hilfe kommen. Indirekt kommt diese Erzwingbarkeit auch der inneren Gesinnung zu statten. Denn der Zwang hindert nicht bloß viele böse Handlungen, sondern bewirkt auch häufig, daß das Gute, welches anfangs bloß aus Furcht vor Zwang geschieht, allmählich aus innerer sittlicher Gesinnung hervorgeht.

6. Seit J. G. Fichte1 pflegt man die Trennung des Rechtes von der fittlichen Ordnung auch durch den Hinweis zu rechtfertigen, daß das subjektive Recht oft den sittlichen Forderungen geradezu widersprechen kann.

wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern"; § 534: Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerrufe." Vgl. noch § 530 usw.

1 Grundlage des Naturrechts: WW. III 54.

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