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unterscheidet. Wollten wir ihm glauben, so wäre das Recht nichts als „dies, daß ein Dasein überhaupt, Dasein des freien Willens ist"; das Recht „ist somit überhaupt die Freiheit als Idee“ 1. Das ist sicher unrichtig. Jeder Vernünftige denkt sich unter dem Recht und der Rechtsordnung eine Schußwehr oder eine Schranke der Freiheit, aber nicht die Freiheit selbst. Nicht jedes Dasein der Freiheit ist schon Recht. Die gleiche Freiheit aller kann mit vielen unsittlichen Handlungen zusammenbestehen.

e) Die Einzelpersönlichkeit kommt auch im Schellingschen und besonders im Hegelschen Systeme dem Staate gegenüber nicht zu ihrem Recht. Nach Hegel gibt es überhaupt außer dem Staat kein Recht, und er lehrt ausdrücklich, nicht das Interesse der einzelnen sei der Zweck des Staates, sondern dieser sei absoluter Selbstzweck, er habe das höchste Recht gegen die einzelnen, deren höchste Pflicht es ist, Mitglieder des Staates zu sein". Ja er versteigt sich zu der Behauptung, das Individuum habe „nur (insofern) Objektivität, Wahrheit und Sittlichkeit, als es ein Glied desselben (des Staates) ist“ 2.

§ 3. K. Chr. F. Krause. S. Ahrens.

Krause (1781-1832) nennt sein System Panentheismus. Gott gilt ihm als transzendentes, über der Welt stehendes Wesen, das aber doch zugleich der Welt immanent ist. Mit andern Worten: Die Welt ist identisch mit Gott, aber Gott überragt die Welt, er geht in ihr nicht auf, er hat auch ein eigenes, von der Welt unabhängiges Selbstbewußtsein. Es ist dies ein vergebliches Bemühen, zwei unversöhnliche Gegensäge, Theismus und Pantheismus, zusammenzuschmelzen.

Gott ist das unendliche „Ur-Jch", aus dem sich alles Leibliche und alles Geistige herleitet. Im Menschen ist beides vereinigt. Außer diesen beiden ist aber im Menschen auch das göttlich urwesentliche Prinzip: die Vernunft. Durch diese wird der Mensch über seine geistige und leibliche Individualität erhoben zur Persönlichkeit, durch sie wird er innerlich mit Gott verbunden und zu seiner Erkenntnis und Liebe geführt.

Der Zweck des Weltalls ist nach Krause die Offenbarung und Darlebung des göttlichen Lebens. Deshalb kann sowohl das Weltall in seiner Gesamtheit als jedes einzelne Wesen keinen andern Zweck haben, als Organ zu sein für die Darlebung des göttlichen Lebens. Am meisten gilt dieses vom Menschen.

Die Darlebung Gottes im Menschen durch Gotteserkenntnis und Gottesliebe nennt Krause Religion. Diese muß also als eine Offenbarung und Verwirklichung des göttlichen Lebens selbst aufgefaßt werden.

Auch die Sittlichkeit ist eine Offenbarung und Darlebung Gottes durch den Menschen. Sie ist nicht Privatangelegenheit des Menschen, sondern ein Moment im Leben Gottes. Im sittlichen Gebot oder Sollen offenbart sich der in das Wollen des Menschen hineinwirkende Urwille. Gott ist das Gute. Die Verwirklichung dieses Guten in seinem Leben ist die sittliche Aufgabe des Menschen. Deshalb handelt der Mensch nur dann wahrhaft sittlich, wenn er das Gute um des Guten willen tut. Demnach lautet das oberste sittliche Prinzip: Sei freie Ursache des Guten als des

"

1 Grundlinien der Philosophie des Rechts § 29, S. 61.

2 Ebd. § 258, S. 306.

Guten", d. h. weil das, was du willst, ein Teil der in der Zeit erscheinenden Wesenheit Gottes ist1.

Aus der Sittlichkeit entwickelt Krause das Recht. Weil jeder Mensch nur ein den übrigen Menschen gleichwertiger Bestandteil des Weltganzen ist, so kann er auch nur als solcher Teil das werden, was er sein soll. Die Gesamtheit der inneren und äußeren Bedingungen, die erforderlich sind zur Vollendung des Lebens sowohl der einzelnen als des Ganzen, ist das Recht. Das innere Recht umfaßt die inneren, von der Freiheit abhängigen Be= dingungen zur Erreichung seiner Bestimmung, das äußere dagegen enthält die äußeren Bedingungen oder die Gesamtheit alles dessen, was die Menschen sich gegen= seitig schulden, um ihre Bestimmung im Gesellschaftsleben zu erreichen. Der ursprüngliche Träger des Rechtes ist nicht der einzelne, sondern die Menschheit. Ähnlich wie die Sittlichkeit muß auch das Recht als ein Moment in der Verwirklichung des göttlichen Lebens aufgefaßt werden 2.

Krauses bedeutendster Schüler ist H. Ahrens (1808-1874), der be= sonders die Rechtsphilosophie auf den metaphysischen Grundlagen seines Meisters ausgebaut und diesem außerhalb Deutschlands viele Anhänger gewonnen hat 3.

Anzuerkennen ist in der Krauseschen Philosophie das Bestreben, das Recht wieder innerlich mit der sittlichen Ordnung zu verbinden, und ebenso das Erfassen des organischen Charakters der menschlichen Gesellschaftsbildungen. Aber auf pantheistischer Grundlage ist einmal keine Sitten- und Rechtslehre möglich. Denn troß des Namens Panentheismus und troß aller Proteste gegen die Alleinslehre ist und bleibt Krause Pantheist. Der Panentheismus ist nur ein schon von Schelling in anderer Weise gemachter Versuch, den Theismus mit dem Pantheismus oder um dasselbe in das Kauderwelsch der „spekulativen Schule" zu übersehen die Transzendenz Gottes mit dessen Immanenz in der Welt zu verquicken. Er fügt aber den Absurditäten des Pantheismus noch neue Widersprüche hinzu. Gott soll nämlich unendlich sein, und doch ist er zugleich endlich, insofern er mit der Welt eins ist; ebenso ist die Welt endlich und doch zugleich unendlich, weil sie eins ist mit Gott.

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§ 4. 3. F. Herbart. A. Geyer.

1. Ebenso wie Krause suchte auch J. F. Herbart (S. 227 ff) das Recht wieder organisch mit der Sittlichkeit zu verknüpfen. Die Idee des Rechtes ist eine der fünf sittlichen Musterideen.

Betrachtet man das Verhältnis mehrerer in die Sinnenwelt eingreifenden und sich darin gegenseitig hemmenden Willen nicht bloß als ein vorgestelltes, sondern als wirkliches, so tritt ein Mißfallen am Streit ein. Der Streit muß vermieden

1 Geist der Geschichte der Menschheit, Göttingen 1843, 77.

2 Ebd. 81 ff. Ferner: Grundlage des Naturrechts (1803); Abriß des Systems der Rechtsphilosophie (1828). Über Krause vgl. Stöckl, Geschichte der neueren Philosophie II 214 ff.

3 Die bedeutendsten rechtsphilosophischen Schriften von Ahrens find: Cours de droit naturel, Paris 1838; Philofophie des Rechts und des Staates 6, Wien 1870 bis 1871; Juristische Enzyklopädie, Wien 1858.

werden, indem jeder Wille den andern hemmenden Willen duldet und dafür von diesem Gegenseitigkeit verlangt. So ergibt sich die Idee des Rechtes. Das Recht ist die Übereinstimmung mehrerer Willen als Regel gedacht, die dem Streite vorbeuge. Da ferner auch die Störung dieser Willensübereinstimmung, wofern die Wohltat oder übeltat unvergolten bleibt, mißfällt, so entsteht die Idee der Vergeltung. Der Jdee des Rechtes entspricht das System der Rechtsgesellschaft, der Idee der Vergeltung das Lohnsystem.

Da das Recht nur die von den beteiligten Personen zur Vermeidung des Streites anerkannte Regel ist, so ist es eigentlich nur der Inbegriff der Vertragsverhältnisse. Ohne Vertrag gibt es kein Recht. Hieraus folgerte er anfänglich, jedes Recht sei wesentlich positiv und ein Naturrecht eine Verirrung des Geistes. Später jedoch scheint er ein Naturrecht angenommen zu haben. Weil ferner die Gesellschaft notwendig ist und ohne eine beherrschende Macht nicht gedeihen kann, so entsteht der Staat, welcher das äußere Band der Gesellschaft oder die durch Macht gestüßte Ge= sellschaft ist. Sein 3wed ist die Summe der Zwecke aller auf seinem Gebiete be= stehenden Gesellschaften. Er soll sämtliche ethischen Ideen als eine von ihm beseelte Gesellschaft zur Darstellung bringen.

2. Auf rechtsphilosophischem Gebiete hat Herbart in neuerer Zeit unter andern an A. Geyer einen Anhänger gefunden 3, der ebenfalls die Idee des Rechtes als eine durch übereinkunft der Willen entstandene Regel zur Schlichtung des Streites, und zwar zur Beilegung des ausgebrochenen ebenso wie zur Verhütung künftig drohenden Streites" auffaßt.

Die Rechtsidee verlangt überhaupt Festsetzungen, welche von vornherein dem Ausbrechen des Streites über äußere Gegenstände tunlichst vorbeugen, also eine Rechtsordnung. Das Recht so als Regel gedacht, ist das Recht im objektiven Sinne; auf seiner Grundlage entsteht das Recht im subjektiven Sinne. Denn jene Norm ge= stattet freie Bewegung bis zu einer gewissen Grenze und verlangt, daß diese Freiheit geachtet werde, schafft Rechte und Verbindlichkeiten. Wer die durch übereinkunft gezogene Rechtsschranke durchbricht, der begeht ein Unrecht und wird vom ethischen Mißfallen am Streite getroffen *.

3. a) Auch abgesehen von den unhaltbaren metaphysischen und den schon früher besprochenen ethischen Grundlagen des Herbartschen Systems, ist seine Rechtslehre schon deshalb unbrauchbar, weil sie viel zu unbestimmt ist. Das Recht entsteht aus dem Mißfallen am Streit. An welchem Streit? Ist jeder Streit gemeint? Unmöglich. Nicht jeder Streit verstößt schon gegen die Gerechtigkeit. Wenn der eine etwas Ungebührliches vom andern begehrt und dieser sich wehrt, so daß ein heftiger Wortstreit entsteht, so mag uns der Streit mißfallen, aber er ist an und für sich und abgesehen von ungerechten Mitteln noch keine Verlegung der Gerechtigkeit.

Ebenso ist der Streit um ungewisse Rechtsansprüche nicht ungerecht. Ein solcher Streit hängt allerdings mit dem Recht zusammen, aber er seht das

1 Allgemeine praktische Philosophie: WW. VIII (Ausg. Hartenft.) 50.
2 Analyt. Beleuchtung des Naturrechts: WW. VIII 215.

3 Geschichte und System der Rechtsphilosophie in Grundzügen (1863), und besonders in Holzendorffs Enzyklopädie der Rechtswissenschaft (1882) 51 ff. Außer Geyer hat 3iller (S. 206), wie der ganzen Ethik, so auch der Rechtslehre Herbarts manche Anhänger gewonnen. • Vgl. Holzendorffs Enzyklopädie 55.

selbe schon als objektiv bestehend voraus. Es wird darum gestritten, wem das Recht zukomme. Das Recht kann also nicht erst aus dem Mißfallen am Streit entstehen.

Vielleicht wird Geyer antworten, das Recht sei die Regel, die dem Streite vorbeugen soll, die also tatsächlich vor dem Streite schon besteht. Aber nach welchem Prinzip soll diese Regel aufgestellt werden? Nach dem Prinzip gleicher Freiheit für alle? Dann verfielen wir wieder in die Rechtsanschauungen der Kantischen Schule. Nach welchem Prinzip also? Soll jede Regel gelten, über die man sich geeinigt, oder nicht? Hierauf läßt sich eine Antwort nur geben, wenn man das Recht aus einem andern Prinzip deduziert als aus dem bloßen Mißfallen am Streit. Das Herbartsche Rechtsprinzip ist also praktisch unbrauchbar und ungenügend.

b) Ganz folgerichtig zu seinem System leugnete Herbart (wenigstens in der früheren Periode) den Bestand des Naturrechtes. Er anerkennt wohl eine allem Rechte vorausgehende Rechtsidee, aber das Recht selbst entsteht erst durch Vertrag. Es gibt hiernach kein unwandelbares, von dem weltregierenden Vernunftwillen Gottes ausgehendes Rechtsgesetz, das alle Menschen verpflichtet, mögen sie wollen oder nicht. Gibt es kein natürliches Rechtsgesetz, so gibt es selbstverständlich keine natürlichen Rechtsbefugnisse. Dieselben ent= stehen erst auf Grund von Verträgen. Daraus folgt, daß Gott kein Recht hat, den Menschen etwas zu gebieten, wenn diese nicht so herablassend sind, ihm auf dem Vertragswege dieses Recht einzuräumen. Eine solche Theorie muß notwendig zur Emanzipation des Menschengeschlechtes von Gott führen. Auch das Recht des Menschen auf sein Leben, seine Freiheit, seine Ehre usw. gründet sich auf einen Vertrag, so daß also ohne einen solchen Vertrag jeder vollständig rechtlos wäre. Da ferner alles Recht nur so weit gilt, als es anerkannt ist" 1, so kann die ärgste Sklaverei, die empörendste Blutschande und Unfittlichkeit zu Recht bestehen. Alles, was im Staate Dahomey geschieht, ist nicht unrecht.

c) Der Herbartsche Rechtsbegriff ist auch viel zu eng. Zweck und Aufgabe des objektiven Rechtes ist nicht bloß die Vermeidung des Streites, sondern die Regelung und Herstellung der sozialen Ordnung, die sich für das Zusammenleben freier vernünftiger Wesen mit Rücksicht auf ihre ewige Bestimmung geziemt. Im subjektiven Sinne aber bedeutet das Recht die Befugnisse, die sowohl den einzelnen Menschen als den Gesellschaften, besonders der Familie, dem Staate und der Kirche zukommen, damit sie frei die ihnen zugewiesene Aufgabe lösen können.

Sechstes Kapitel.

Vom objektiven Recht im besondern.

Nachdem wir das Recht im allgemeinen nach seinen verschiedenen Seiten entwickelt haben, wollen wir jetzt die einzelnen Rechtsarten im besondern betrachten, und zwar zuerst das Recht im objektiven Sinne als Rechtsgeset.

1 Ebd. 57.

§ 1. Einteilung des objektiven Rechtes.

1. Die wichtigste Einteilung des objektiven Rechtes ist die in natürliches und positives Recht.

Zuweilen versteht man unter Naturrecht im objektiven Sinne die Gesamtheit der sittlichen Vorschriften, die unabhängig von jedem positiven Gesetz verpflichten, mögen sie sich auf das rein sittliche oder rechtliche Gebiet beziehen. In engerer Bedeutung bezeichnet Naturrecht im objektiven Sinn sämtliche natürlichen Rechtsgeseze, wie z. B.: Du sollst nicht stehlen, ehebrechen, töten. Sie sind alle enthalten in dem natürlichen Rechtsgesetz: Gib jedem das Seinige (suum cuique), aus dem sich alle natürlichen Rechtsgesetze oder Rechtspflichten ableiten lassen. Das Gebot, jedem das Seinige zu geben, verbietet erstens, ihm das Seinige unrechtmäßig zu nehmen oder ihn darin zu schädigen (negative Rechtspflichten); zweitens gebietet es, ihm alles zu geben, was man als das Seinige ansehen muß (positive Rechtspflichten).

Der Gegenstand des Naturrechtes ist das von Natur aus Gerechte (Recht im ersten Sinne, S. 450 ff), d. h. alles, was jemandem von Natur aus oder auf Grund von Verhältnissen, welche durch die Natur der Dinge gegeben sind, als das Seinige zukommt und zu dessen Leistung die natürliche Gerechtigkeit (die natürlichen Rechtsgeseze) unabhängig von jedem positiven Geseze verpflichtet.

In diesem Sinne faßt schon Aristoteles das Naturrecht auf. Der Inhalt des staatlichen Gesezes ist das Gerechte, d. h. das, was andern als das Ihrige gebührt. Es gibt aber ein doppeltes Gerechtes: ein von Natur aus Gerechtes (púσɛı díxaιov) und ein durch positive Sazung Ge rechtes (vou díxacov) 1. Es gibt nämlich vieles, was man auf Grund der natürlichen Beziehungen vernünftiger Wesen zueinander als das Seinige bezeichnen kann und zu dessen Leistung folglich schon die natürlichen Rechtsgeseze (suum cuique) verpflichten, abgesehen von jeder menschlichen Sazung. Die menschlichen Geseze verpflichten zwar auch zu derartigen Leistungen (z. B. nicht zu töten, zu stehlen), aber diese Leistungen sind schon Forderungen der natürlichen Gerechtigkeit unabhängig von den positiven Gesezen. Die Gesamtheit dieser Forderungen ist eben das Naturrecht, welches überall und bei allen Völkern gilt.

Dagegen gibt es anderes, das nicht von Natur aus jemandem als das Seinige zukommt, sondern erst auf Grund eines positiven Geseķes. Diesem verleiht also das Gesetz den Charakter des Gerechten von Grund aus. Das ist das positive Recht. Positives Recht ist somit alles, was auf Grund von positiven Rechtsgesehen andern als das Ihrige ge= schuldet wird.

1 Ethic. Nic. 5, c. 10, 1134b 18: Τοῦ δὲ πολιτικοῦ δικαίου τὸ μὲν φυσικόν ἐστι τὸ δὲ νομικόν, φυσικὸν μὲν τὸ πανταχοῦ τὴν αὐτὴν ἔχον δύναμιν, καί οὐ τῷ δοκεῖν ἢ μή, νομικὸν δὲ ὁ ἐξ ἀρχῆς μὲν οὐδὲν διαφέρει οὕτως ἢ ἄλλως, ὅταν δὲ θῶνται, διαφέρει. Wie Aristoteles nahmen auch die Stoiker ein Naturrecht an: vò dè díxacóv yaoi qúou εἶναι καὶ μὴ θέσει (Stobaeus, Ecl. II 184).

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